{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_127-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-01-15","aktenzeichen":"II ZR 127/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 127/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Januar 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Gemeinschuldnerin befaßte sich mit der organisatorischen, techni-\n\nschen und finanziellen Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Der Be-\n\nklagte war Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. in der Gemarkung U. \n\n . Am 23. Januar 1995 gingen er und die Gemeinschuldnerin eine\n\n\"Partnerschaft\" zur Verwertung dieses Grundstücks ein. Dabei wurden die zu\n\nerbringenden Leistungen festgelegt. Die Gemeinschuldnerin sollte als Gene-\n\nralunternehmerin sämtliche Leistungen kalkulatorischer und juristischer, pla-\n\nnungstechnischer, abwicklungstechnischer, bautechnischer und organisatori-\n\nscher Art erbringen. Der Vertrag sollte beurkundet werden; dies unterblieb je-\n\ndoch. Im April 1995 verkaufte der Beklagte das Grundstück an Dritte.\n\nDie Gemeinschuldnerin hat vorgetragen, die Vertragsparteien hätten im\n\nJahre 1996 einen Aufhebungsvergleich über 400.000,-- DM geschlossen. Die-\n\nsen Betrag hat sie eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im\n\nBerufungsverfahren hat die Gemeinschuldnerin neben dem Hauptantrag hilfs-\n\nweise beantragt, den Beklagten zu Schadensersatz \n\nin Höhe von\n\n349.908,66 DM aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsver-\n\nhandlungen zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-\n\nwiesen. Mit der Revision verfolgt die Gemeinschuldnerin ihren Hilfsantrag wei-\n\nter; die Abweisung des Hauptantrags nimmt sie hin.\n\nAm 13. Dezember 2000 hat das Amtsgericht München das Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der früheren Klägerin eröffnet. Zum Insolvenz-\n\nverwalter hat es den Kläger bestellt. Dieser hat das Verfahren aufgenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag mit der Begründung abge-\n\nwiesen, es sei nicht substantiiert vorgetragen worden, worauf der geltend ge-\n\nmachte Schaden beruhe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision ha-\n\nben Erfolg.\n\n1. Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Verhandlungspartner bis\n\nzum Vertragsabschluß grundsätzlich das Recht, von dem in Aussicht genom-\n\nmenen Vertragsschluß Abstand zu nehmen; aus diesem Grunde erfolgen Auf-\n\nwendungen, die in Erwartung des Vertragsschlusses gemacht werden, auf ei-\n\ngene Gefahr. Nur wenn der Vertragsschluß nach den Verhandlungen zwischen\n\nden Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten\n\nVertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Ab-\n\nschluß gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem\n\nGesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten\n\nsein, wenn er den Abschluß des Vertrages später ohne triftigen Grund ablehnt\n\n(BGHZ 76, 343, 349; BGH, Urt. v. 29. März 1996 - V ZR 332/94, BGHR BGB\n\nvor § 1 - Verschulden bei Vertragsschluß, Vertrauensschaden 9 m.w.N.). Dies\n\ngilt erst recht, wenn die Abschlußbereitschaft von vorneherein nur vorgetäuscht\n\nwar (vgl. MüKo-Emmerich, BGB 3. Aufl. vor § 275 Rdn. 161 m.w.N.) oder wenn\n\nsich im Laufe der Verhandlungen die feste Entschlossenheit des Verhand-\n\nlungspartners, den Vertrag abzuschließen, verflüchtigt, er jedoch der Gegen-\n\nseite weiterhin seine unbedingte Bereitschaft vorspiegelt und sie damit täuscht\n\n(vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740\n\nm.w.N.).\n\n2. Diese Voraussetzungen für die Haftung aus Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluß hat die Klageseite substantiiert dargelegt.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt für\n\ndie Schlüssigkeit der Klage der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit\n\neinem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden\n\nerscheinen zu lassen (Sen.Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001,\n\n28).\n\nb) Die frühere Klägerin hat in der Berufungsbegründung vorgetragen,\n\nder Beklagte habe \"höchst arglistig\" das Vertrauen auf das Zustandekommen\n\ndes Grundlagenvertrages über ein Jahr lang nach bereits erfolgtem anderweiti-\n\ngem Verkauf weitergenährt und sie bewußt wahrheitswidrig in dem Glauben\n\ngelassen, die Parteien würden noch zusammenkommen. Manifestiert habe sich\n\ndies durch zahlreiche Besprechungen zwischen den Parteien, in Telefonaten\n\nund Telefax-Schreiben, letztlich dann in der feierlichen Handschlagsvereinba-\n\nrung zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt S. am 25. März 1996,\n\nverbunden mit der Aufforderung des Beklagten, nun den Beurkundungstermin\n\nbeim Notar zu vereinbaren. Nicht nur, daß der Beklagte den schon längst er-\n\nfolgten Verkauf an die O. GmbH verschwiegen habe, habe er auch dann,\n\nals sie das Aufstellen der Bautafeln und sodann den Bauaushub bemerkt und\n\nihn darauf angesprochen habe, dies mit Unkenntnis und eigenmächtigem Ver-\n\nhalten seines Vaters erklärt; er habe sie dann weiter hingehalten und ange-\n\nkündet, er werde eine einstweilige Verfügung gegen die O. GmbH erwirken.\n\nc) Die frühere Klägerin hat auch detailliert aufgeschlüsselt, welche Auf-\n\nwendungen sie durch das fehlgeschlagene Projekt gehabt habe. Sie hat insbe-\n\nsondere die angefallenen Anwalts- und Notarkosten im einzelnen dargelegt\n\nund erläutert. Die erbrachten Leistungen hat sie unter Beweis gestellt.\n\nd) Es trifft im übrigen nicht zu, daß der Beklagte, wie das Berufungsge-\n\nricht anmerkt, im Schriftsatz vom 3. Februar 1998 auf die angeblich fehlende\n\nSubstantiierung hingewiesen habe. Der Beklagte befaßt sich dort vor allem mit\n\nder - nach seiner Auffassung fehlenden - Anspruchsgrundlage. Die Höhe der\n\neinzelnen Forderungen werde \"teilweise bestritten\". Der größte Teil der Aus-\n\nführungen des Beklagten bezieht sich auf gebührenrechtliche Fragen der vor-\n\ngelegten Abrechnungen, wobei der Beklagte ebenso wie die Klageseite für die\n\nAngemessenheit der Gebühren ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer an-\n\nbietet.\n\n2. § 313 Satz 1 BGB steht dem - anders als die Revisionserwiderung\n\nmeint - nicht entgegen.\n\nEine etwa begründete Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensscha-\n\ndens kann einem indirekten Zwang zum Vertragsabschluß nahekommen. Die-\n\nser Zwang läuft dem Zweck der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB zuwider,\n\nnach der wegen der objektiven Eigenart des Vertragsgegenstandes eine Bin-\n\ndung ohne Einhaltung der Form verhindert werden soll (BGHZ 116, 251, 257).\n\nIm Bereich der nach § 313 Satz 1 BGB zu beurkundenden Rechtsgeschäfte\n\nlöst der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzu-\n\nnehmen ist, durch einen Verhandlungspartner grundsätzlich auch dann keine\n\nSchadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Ab-\n\nbruch fehlt (BGH, Urt. v. 29. März 1996 - V ZR 332/94, BGHR BGB vor § 1\n\n- Verschulden bei Vertragsschluß, Vertrauensschaden 9 m.w.N.). Die Nichtig-\n\nkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB hat\n\nindessen zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu\n\nund Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz\n\ndes anderen Verhandlungspartners gefährdet oder ihre Geltendmachung eine\n\nbesonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGH, Urt. v.\n\n29. März 1996 - V ZR 332/94 aaO).\n\nLegt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, so hat sich der Beklagte in\n\nschwerwiegendem Maße treuwidrig verhalten. Deshalb kann dahinstehen, ob\n\nder von den Parteien beabsichtigte Vertrag der Form des § 313 Satz 1 BGB\n\nbedurft hätte. Feststellungen in dieser Richtung, insbesondere ob die Partner\n\ngemeinsam Eigentümer des Grundstücks werden sollten, sind abschließend\n\nnicht getroffen worden, aber auch nicht erforderlich.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_127-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-15/ii-zr-127-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_127-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_127-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-15/ii-zr-127-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_127-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:40.863882+00:00"}}