{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_124-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-01-15","aktenzeichen":"II ZR 124/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Januar 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AktG 1965 §§ 119 Abs. 2, 124 Abs. 2 Satz 2, 179 a a) Verlangt der Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptver- sammlung, so muß er ihr auch die Information geben, die sie für eine sach- gerechte Willensbildung benötigt. b) Handelt es sich bei dieser der Hauptversammlung vom Vorstand abver- langten Entscheidung um die Zustimmung zu einem Verpflichtungsvertrag einer einhundertprozentigen (Konzern-) Tochtergesellschaft zur Übertra- gung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens (§ 179 a AktG), der aufgrund eines Rücktrittsvorbehalts von der Billigung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft abhängig ist, so hat der Vorstand entsprechend § 179 a Abs. 2 AktG den Aktionären durch Auslegung vor und in der Hauptver- sammlung Einsichtnahme in den Vertrag zu gewähren und ihnen auf Ver- langen eine Abschrift des Vertrages zu erteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 124/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n15. Januar 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAktG 1965 §§ 119 Abs. 2, 124\nAbs. 2 Satz 2, 179 a\n\na) Verlangt der Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 119 Abs. 2 AktG in\n\neiner Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptver-\n\nsammlung, so muß er ihr auch die Information geben, die sie für eine sach-\n\ngerechte Willensbildung benötigt.\n\nb) Handelt es sich bei dieser der Hauptversammlung vom Vorstand abver-\n\nlangten Entscheidung um die Zustimmung zu einem Verpflichtungsvertrag\n\neiner einhundertprozentigen (Konzern-) Tochtergesellschaft zur Übertra-\n\ngung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens (§ 179 a AktG), der aufgrund\n\neines Rücktrittsvorbehalts von der Billigung der Hauptversammlung der\n\nMuttergesellschaft abhängig ist, so hat der Vorstand entsprechend § 179 a\n\nAbs. 2 AktG den Aktionären durch Auslegung vor und in der Hauptver-\n\nsammlung Einsichtnahme in den Vertrag zu gewähren und ihnen auf Ver-\n\nlangen eine Abschrift des Vertrages zu erteilen.\n\nBGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 124/99 - OLG Frankfurt a.M.\n\nLG Frankfurt a.M.\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1999 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind Minderheitsaktionäre der Beklagten, der A. AG. Zu\n\ndem von ihr beherrschten Konzern gehört als 100 %ige Tochtergesellschaft die\n\nmit ihr durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbundene\n\nM. AG. Die von der M. AG betriebene Diätetik-Sparte stellte mit einem\n\nAnteil von 30 % am Gesamtumsatz und von 23 % an der Bilanzsumme\n\n- bezogen auf das Geschäftsjahr 1994 - einen wesentlichen Geschäftsbereich\n\ndes Konzerns dar. Die M. AG veräußerte durch notariellen Vertrag vom\n\n1. September 1995 ihr gesamtes Vermögen einschließlich des Geschäftsbe-\n\ntriebs mit Wirkung zum 30. September/1. Oktober 1995 an den niederländi-\n\nschen N. -Konzern. In dem umfangreichen Vertragswerk, das sowohl das\n\nVerpflichtungsgeschäft als auch die zu dessen Vollzug erforderlichen zahlrei-\n\nchen Übertragungsakte regelte, war der M. AG ein Rücktrittsrecht für den\n\nFall vorbehalten, daß die Hauptversammlung der Beklagten ihre Zustimmung\n\nverweigern sollte. Im September 1995 lud der Vorstand der Beklagten zu einer\n\naußerordentlichen Hauptversammlung am 24. Oktober 1995 ein; in der Einla-\n\ndung wurde als einziger Tagesordnungspunkt die \"Zustimmung zur Veräuße-\n\nrung des gesamten Vermögens und Geschäftsbetriebs der M. AG an den\n\nN. -Konzern und der damit verbundenen Abgabe der Diätetik-Sparte der\n\nA. \" bekannt gemacht, eine entsprechende Beschlußfassung vorgeschla-\n\ngen und ein kurzgefaßter Bericht zu Inhalt und Hintergründen des Vertrages\n\ngegeben. Einer Aufforderung der Klägerin zu 1 zur Übersendung einer Ab-\n\nschrift des Vertrages kam die Beklagte nicht nach; sie berief sich auf \"Vertrau-\n\nlichkeitsgründe\" und darauf, daß die Zustimmung lediglich zu der Strukturmaß-\n\nnahme und auch nur vorsorglich zur Erfüllung etwaiger Anforderungen nach\n\nder sogenannten Holzmüller-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einge-\n\nholt werde. Der Vertrag wurde weder in den Geschäftsräumen der Beklagten\n\nnoch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt. In der\n\nHauptversammlung der Beklagten stellte die Klägerin zu 1 im Anschluß an den\n\nVorstandsbericht acht Fragen zu konkreten Regelungsinhalten des Vertrages,\n\ndie nach ihrer Ansicht teilweise überhaupt nicht und im übrigen unzureichend\n\nbeantwortet wurden. Die Hauptversammlung der Beklagten faßte alsdann mit\n\n2.939.098 Stimmen gegen 196 Stimmen bei 23.872 Enthaltungen den Zustim-\n\nmungsbeschluß entsprechend der unveränderten Beschlußvorlage. Dagegen\n\nerklärten unter anderem die beiden Kläger Widerspruch zur Niederschrift des\n\nNotars. Mit der rechtzeitig erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage rü-\n\ngen sie die Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre, insbesondere daß\n\nder Vertrag nicht vor und in der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt und\n\nder Klägerin zu 1 die Übersendung einer Abschrift des Vertrages verweigert\n\nwurde. Das Landgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben, das Oberlan-\n\ndesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich\n\ndie Beklagte mit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist unbegründet.\n\nI. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Beschluß der Hauptver-\n\nsammlung der Beklagten vom 24. Oktober 1995 sei gemäß § 243 Abs. 1 AktG\n\nanfechtbar, da die Beklagte die Informationsrechte der Kläger zumindest da-\n\ndurch verletzt habe, daß sie den Vertrag über die Veräußerung des Geschäfts-\n\nbetriebes der M. AG weder vor noch in der Hauptversammlung zur Einsicht\n\nder Aktionäre ausgelegt habe. Eine derartige Auslegungspflicht sei im Wege\n\nder Gesamtanalogie aus den Vorschriften der §§ 179 a Abs. 2, 293 f Abs. 1\n\nNr. 1, 293 g Abs. 1 AktG, 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 UmwG auch für an-\n\ndere Verträge abzuleiten, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unter-\n\nbreitet werden. Auch hierfür gelte der den genannten Vorschriften zugrundelie-\n\ngende Gedanke, daß die Aktionäre ihre Entscheidung in der Hauptversamm-\n\nlung nicht verantwortlich treffen könnten, wenn ihnen die Verträge, über die sie\n\nabstimmen sollten, nicht zugänglich gemacht würden. Entschließe sich der\n\nVorstand, der Hauptversammlung eine Frage der Geschäftsführung gemäß\n\n§ 119 Abs. 2 AktG vorzulegen und dabei die Zustimmung zu einem Vertrag\n\neinzuholen, dann müsse er dem Aktionär auch die Grundlagen für seine Ent-\n\nscheidung durch Eröffnung der Möglichkeit zur Einsicht in diesen Vertrag ge-\n\nben. Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung\n\nstand.\n\nII. Die Anfechtungsklage beider Kläger gegen den Beschluß der Haupt-\n\nversammlung der Beklagten am 24. Oktober 1995 ist wegen Verletzung ge-\n\nsetzlicher Verfahrensvorschriften gemäß § 243 Abs. 1 AktG begründet. Die\n\nBeklagte hat die ihr den Aktionären gegenüber im Zusammenhang mit der Vor-\n\nbereitung und Durchführung der Hauptversammlung obliegenden Informati-\n\nonspflichten dadurch verletzt, daß sie den Übertragungsvertrag vom\n\n1. September 1995 nicht zumindest im Umfang des darin enthaltenden Ver-\n\npflichtungsgeschäfts vor und in der Hauptversammlung vom 24. Oktober 1995\n\nzur Einsichtnahme ausgelegt und zudem der Klägerin zu 1 die Übersendung\n\neiner Abschrift des Vertrages verweigert hat (§ 119 Abs. 2 AktG i.V.m. § 179 a\n\nAbs. 2 AktG in entsprechender Anwendung).\n\n1. Gegenstand des von der außerordentlichen Hauptversammlung der\n\nBeklagten am 24. Oktober 1995 gefaßten Beschlusses war - wie das Oberlan-\n\ndesgericht zu Recht angenommen hat - die Zustimmung zu dem Vertrag vom\n\n1. September 1995 über die Veräußerung des gesamten Vermögens und Ge-\n\nschäftsbetriebs der M. AG an den N. -Konzern. Schon nach dem\n\nWortlaut des in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Entwurf in der Ein-\n\nladung zur Hauptversammlung formulierten Beschlußantrags ging es um die\n\nkonkrete Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der M. AG an\n\nden N. -Konzern und nicht lediglich - wie die Revision meint - um die\n\nstrategische Entscheidung über die Aufgabe der Diätetik-Sparte im Sinne einer\n\nallgemeinen Grundlagenentscheidung; die \"damit (d.h. mit der Veräußerung)\n\nverbundene Abgabe der Diätetik-Sparte\" der Beklagten war nur die zwangsläu-\n\nfige Folge des konkreten Übertragungsgeschäfts. Ein derartiges Verständnis\n\ndes Beschlußantrags ergab sich vom maßgeblichen Empfängerhorizont eines\n\nobjektiv urteilenden Aktionärs aus gesehen jedenfalls aus der Erläuterung der\n\nBeschlußvorlage in der Einladung zur Hauptversammlung, in der eingangs un-\n\nmittelbar auf den notariellen Vertrag vom 1. September 1995 über die Veräuße-\n\nrung des gesamten Geschäftsbetriebes der M. AG an den N. -Konzern\n\nBezug genommen und dessen Eckpunkte im weiteren Verlauf des Berichts\n\ndargestellt wurden. Angesichts dessen würde kein redlicher Aktionär auf den\n\nGedanken kommen, ihm werde lediglich die Billigung zu einer - bereits vollzo-\n\ngenen - abstrakten Grundsatzentscheidung des Vorstandes zur Aufgabe der\n\nDiätetik-Sparte, nicht jedoch die Zustimmung zu dem konkreten Vertrag abver-\n\nlangt. Dies gilt um so mehr, als der Vorstandsvorsitzende der Beklagten in sei-\n\nnem Hauptversammlungsbericht die Aktionäre auf das - in der Einladung noch\n\nverschwiegene - wesentliche Vertragsdetail des vereinbarten Vorbehalts des\n\nRücktritts vom Veräußerungsvertrag für den Fall der Verweigerung der Zu-\n\nstimmung der Hauptversammlung hingewiesen hat; hierdurch wurde vollends\n\nklar, daß mit der Entscheidung der Hauptversammlung der Beklagten der\n\nÜbertragungsvertrag faktisch \"stehen oder fallen\" sollte.\n\n2. Bei der vom Vorstand der Beklagten nachgesuchten Zustimmung ihrer\n\nHauptversammlung zu dem Veräußerungsvertrag der M. AG vom\n\n1. September 1995 handelt es sich um die Entscheidung über eine Frage der\n\nGeschäftsführung der Beklagten im Sinne von § 119 Abs. 2 AktG. Der Vertrag\n\nbedurfte gemäß § 179 a Abs. 1 AktG zur Wirksamkeit der in ihm enthaltenen\n\nVerpflichtung zur Übertragung des gesamten Vermögens der Zustimmung ihrer\n\neigenen Hauptversammlung und damit des Vorstands der Beklagten als Allein-\n\naktionärin. Zwar hat der Vorstand der Beklagten diese ihm in eigener Zustän-\n\ndigkeit als Leitungs- und Vertretungsorgan obliegende Maßnahme der Ge-\n\nschäftsführung schon vollzogen; dies steht hier indessen der Anwendbarkeit\n\ndes § 119 Abs. 2 AktG auf den vorliegenden Zustimmungsbeschluß der Haupt-\n\nversammlung der Beklagten zu dem Veräußerungsvertrag nicht entgegen. Der\n\nBeschluß erstrebte weder vom Wortlaut noch vom Inhalt her eine unzulässige\n\ngesonderte Entlastung für eine bereits abgeschlossene Einzelmaßnahme der\n\nGeschäftsführung im Sinne von § 120 AktG (vgl. dazu: Mülbert in Großkomm.\n\nAktG 4. Aufl. § 118 Rdn. 42) oder einen ebenfalls nicht zulässigen vorsorgli-\n\nchen Regreßverzicht. Er stellt vielmehr die Grundlage für die Ausübung des\n\nvertraglichen Rücktrittsrechts der M. AG dar, das nur aufgrund der Initiati-\n\nve und Leitungsmacht des Vorstands der Beklagten in den Veräußerungsver-\n\ntrag der von ihr beherrschten Tochtergesellschaft (§§ 291, 308 AktG) aufge-\n\nnommen wurde (\"... haben wir [d.h. der Vorstand] einen Rücktrittsvorbehalt vom\n\nVeräußerungsvertrag und die anschließende Rückabwicklung des veräußerten\n\nGeschäftes vereinbart\" - aus der Hauptversammlungsrede des Vorstandsvor-\n\nsitzenden der Beklagten vom 24. Oktober 1995). Bei der Veranlassung der\n\nAufnahme des Rücktrittsvorbehalts zugunsten der Entscheidung der Hauptver-\n\nsammlung der Beklagten in den Veräußerungsvertrag ihrer Tochtergesellschaft\n\nhandelt es sich demnach um eine Maßnahme der Geschäftsführung nicht an-\n\nders, als wenn der Vorstand der Beklagten das Geschäft unter die Bedingung\n\nder Zustimmung der Hauptversammlung gestellt oder dessen Wirksamkeit von\n\nder Genehmigung der Hauptversammlung abhängig gemacht hätte (vgl. dazu\n\nHüffer, AktG 4. Aufl. § 119 Rdn. 15; Barz in Großkomm. AktG 3. Aufl. § 119\n\nAnm. 3). Gleiches gilt für die Ausübung des Rücktrittsrechts im Falle eines ab-\n\nlehnenden Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten; diese wäre\n\nebenfalls durch konzernrechtliche Weisung (§ 308 AktG) und damit eine Maß-\n\nnahme der Geschäftsführung, zu der der Vorstand der Beklagten nach § 83\n\nAbs. 2 AktG verpflichtet wäre, gegenüber der abhängigen M. AG durchzu-\n\nsetzen gewesen.\n\n3. Anläßlich der Herbeiführung des Beschlusses über die Zustimmung\n\nihrer Hauptversammlung zu dem Vertrag ihrer Tochtergesellschaft über die\n\nÜbertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens \n\nim Sinne \n\nvon\n\n§ 179 a AktG hatte die Beklagte gegenüber den eigenen Aktionären die gestei-\n\ngerten Informationspflichten der Auslegung des Verpflichtungsvertrages vor\n\nund in der Hauptversammlung sowie der Übersendung einer Abschrift des Ver-\n\ntrages auf Verlangen der Aktionäre entsprechend § 179 a Abs. 2 AktG zu be-\n\nachten.\n\na) Wenn der Vorstand gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsfüh-\n\nrungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptversammlung verlangt, so muß\n\ner ihr auch die Informationen geben, die sie für eine sachgerechte Willensbil-\n\ndung benötigt (vgl. Hüffer aaO, § 119 Rdn. 13 m. N.). Handelt es sich bei die-\n\nser der Hauptversammlung vom Vorstand abverlangten Entscheidung um die\n\nZustimmung zu einem Vertrag, so drängt sich wegen des Fehlens spezieller\n\nVorschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung im\n\nHinblick auf die Wahrung der Informationsrechte der Aktionäre eine entspre-\n\nchende Heranziehung der für zustimmungsbedürftige Verträge geltenden ge-\n\nsetzlichen Regelungen auf, soweit von einer vergleichbaren Situation auszu-\n\ngehen ist.\n\nb) Hinsichtlich der von Gesetzes wegen für zustimmungsbedürftige Ver-\n\nträge allgemein geltenden Pflicht der Gesellschaft zur Bekanntmachung des\n\nwesentlichen Inhalts der Verträge gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine\n\ndem Normzweck vergleichbare Situation jedenfalls dann gegeben, wenn der\n\nVorstand sich im vorhinein des Einverständnisses der Hauptversammlung zum\n\nVertragsabschluß oder zur Mitwirkung bei diesem versichern will oder wenn er\n\ngar den Vertrag unter der Bedingung der Zustimmung (§ 158 BGB) oder unter\n\ndem Vorbehalt der Genehmigung (§ 184 BGB) der Hauptversammlung ge-\n\nschlossen hat (vgl. dazu Hüffer aaO, § 124 Rdn. 15; Zöllner in KK z. AktG\n\n§ 119 Rdn. 42). Nicht anders als bei der gesetzlich vorgeschriebenen Zustim-\n\nmung der Hauptversammlung kann auch in solchen Fällen des gewillkürten\n\nZustimmungserfordernisses kraft Verlangens des Vorstandes gemäß § 119\n\nAbs. 2 AktG die Hauptversammlung über die ihrer Entscheidung unterstellten\n\nVerträge nur in Kenntnis ihrer Tragweite entscheiden (vgl. Werner in Groß-\n\nkomm. AktG 4. Aufl. § 124 Rdn. 49 m.w.N.); das setzt mindestens die Informa-\n\ntion über den wesentlichen Vertragsinhalt voraus. Eine vergleichbare Interes-\n\nsenlage besteht auch im vorliegenden Fall des vereinbarten Rücktrittsvorbe-\n\nhalts. Zwar ist die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten zu dem\n\nVertrag zwischen der M. AG als ihrer Tochtergesellschaft und dem N. -\n\nKonzern nicht unmittelbar gesetzliches oder gewillkürtes Wirksamkeitserfor-\n\ndernis kraft Verlangens des Vorstands gemäß § 119 Abs. 2 AktG. Gleichwohl\n\nkommt der Entscheidung der Hauptversammlung der Beklagten eine vergleich-\n\nbare Bedeutung für den Bestand des Vertrages zu, weil dieser damit - wie be-\n\nreits dargelegt - faktisch \"steht oder fällt\".\n\nc) Über die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Vertrages\n\nhinaus ordnet das Gesetz bei bestimmten Verträgen, die von der Gesellschaft\n\nnur mit Zustimmung der Hauptversammlung rechtswirksam abgeschlossen\n\nwerden können, weitergehend für die Aktionäre das Recht zur Einsichtnahme\n\nin den vollen Vertragswortlaut an, indem es der Gesellschaft die Auslegung\n\ndes Vertrages von der Einberufung der Hauptversammlung an in ihren Ge-\n\nschäftsräumen und in der Hauptversammlung selbst sowie die Übersendung\n\neiner Abschrift auf Verlangen jedes Aktionärs auferlegt. Dazu gehören vor al-\n\nlem Unternehmensverträge (§§ 293 f Abs. 1 Nr. 1, 293 g Abs. 1 AktG), Ver-\n\nschmelzungsverträge (§§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 UmwG), ferner\n\nNachgründungsverträge (§ 52 AktG) sowie auf Vermögensübertragung gerich-\n\ntete Verträge (§§ 179 a AktG, 174 ff. UmwG). Daraus läßt sich freilich nicht oh-\n\nne weiteres - wie das Berufungsgericht meint (ähnlich bereits OLG München,\n\nAG 1996, 327, 328) - im Wege einer Gesamtanalogie ableiten, daß derartig\n\ngesteigerte Informationspflichten gegenüber den Aktionären auch für alle ande-\n\nren Verträge, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden,\n\ngelten. Dabei wird nämlich übersehen, daß es kraft Gesetzes auch zustim-\n\nmungsbedürftige Verträge im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt, hin-\n\nsichtlich derer weitergehende Informationspflichten der Gesellschaft nicht be-\n\nstehen, nämlich Verzicht oder Vergleich in Bezug auf Ersatzansprüche der Ge-\n\nsellschaft (§§ 50, 53, 93 Abs. 4, 116, 117 Abs. 4, 309 Abs. 3, 310 Abs. 4, 317\n\nAbs. 4, 318 Abs. 4 AktG). Mangels einer einheitlichen gesetzlichen Regelung\n\nüber die weitergehenden Informationsrechte der Aktionäre für sämtliche Ver-\n\ntragstypen zustimmungsbedürftiger Verträge bedarf es daher stets einer Prü-\n\nfung im Einzelfall, ob eine der jeweiligen speziellen Norm vergleichbare Fall-\n\nkonstellation vorliegt, die ihre entsprechende Anwendung in bezug auf das\n\nEinsichtsrecht der Aktionäre in den Vertrag rechtfertigt.\n\nEine solche Konstellation \n\nist vorliegend \n\nim Hinblick auf § 179 a\n\nAbs. 2 AktG gegeben. Der Vertrag über die Übertragung des ganzen Gesell-\n\nschaftsvermögens der M. AG an den N. -Konzern unterfiel in seinem\n\nobligatorischen Teil unmittelbar der Bestimmung des § 179 a AktG und be-\n\ndurfte damit zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstands der Be-\n\nklagten als ihrer Alleinaktionärin; insoweit bestand zweifellos eine Pflicht zur\n\nAuslegung des Verpflichtungsvertrages nach § 179 a Abs. 2 AktG zugunsten\n\ndes Vorstands, der als Vertretungsorgan die Aktionärsrechte der Beklagten\n\nwahrnahm. Der Gesetzgeber hat im Falle des Verpflichtungsvertrages zur\n\nÜbertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens - wie den Gesetzesmateria-\n\nlien zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 361 AktG zu entnehmen\n\nist (vgl. RegE z. AktG bei Kropff, S. 471 i.V.m. S. 70) - auf die ursprünglich vor-\n\ngesehene Pflicht der Gesellschaft zur Verlesung des Vertrages in der Haupt-\n\nversammlung als unpraktikabel verzichtet und statt dessen \"ein anderes und\n\nwirksameres Verfahren\" eingeführt, nämlich die Gesetz gewordenen Ausle-\n\ngungspflichten vor und in der Hauptversammlung sowie die Pflicht zur Über-\n\nsendung einer Abschrift des Vertrages auf Anforderung der Aktionäre. Das im\n\nvorliegenden Fall kraft Gesetzes dem Vorstand als Vertreter der Beklagten\n\nselbst zustehende gesteigerte Informationsrecht muß er seinerseits den Aktio-\n\nnären der \"eigenen\" Hauptversammlung in gleicher Weise gewähren, wenn er\n\nvorab deren Zustimmung zu demselben Vertrag nach § 119 Abs. 2 AktG des-\n\nwegen einfordert, weil er es für möglich hält, daß die Übertragung des Vermö-\n\ngens der Tochtergesellschaft an einen konzernfremden Dritten so tief in die\n\nMitgliedsrechte der Aktionäre der Konzernherrin und deren im Anteilseigentum\n\nverkörpertes Vermögensinteresse eingreift, daß er vernünftigerweise nicht an-\n\nnehmen kann, er dürfe die Entscheidung in ausschließlich eigener Verantwor-\n\ntung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (BGHZ 83, 122, 131).\n\nDenn eine verantwortliche Entscheidung ohne Möglichkeit der Kenntnisnahme\n\nvon dem Text des Verpflichtungsvertrages ist der Hauptversammlung ebenso-\n\nwenig zuzumuten wie dem Vorstand selbst bei seiner eigenen mit Außenwir-\n\nkung zu treffenden Zustimmungsentscheidung. Das gilt erst recht dann, wenn\n\ndie Billigung der eigenen Hauptversammlung zu einem solchen Vertrag über\n\ndie bloße Innenwirkung im Verhältnis zum Vorstand hinaus eine Außenwirkung\n\ndergestalt erhält, daß kraft (gewillkürter) Vertragsgestaltung die Wirksamkeit\n\ndes Vertrages - sei es im Wege der Bedingung gemäß § 158 BGB oder des\n\nGenehmigungsvorbehalts nach § 184 BGB - von der Zustimmung der Haupt-\n\nversammlung der Obergesellschaft unmittelbar abhängig ist. Nicht anders ver-\n\nhält es sich bei der Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts in dem Übertra-\n\ngungsvertrag dergestalt, daß mit der Entscheidung der Hauptversammlung der\n\nObergesellschaft der Vertrag \"steht und fällt\", weil bei Zustimmung der Haupt-\n\nversammlung der Vertrag endgültig seine Wirksamkeit behält, während im\n\nFalle der Verweigerung der Zustimmung das Rücktrittsrechts auszuüben und\n\nder Vertrag rückabzuwickeln ist. Auch für diesen gesetzlich nicht geregelten\n\nSonderfall des § 119 Abs. 2 AktG ist dem in gleicher Weise gesteigerten Infor-\n\nmationsbedürfnis der Aktionäre durch Eröffnung der Möglichkeit der Kenntnis-\n\nnahme vom Vertragswortlaut in entsprechender Anwendung des § 179 a Abs. 2\n\nAktG Rechnung zu tragen.\n\nEin - der Offenlegung des Vertrags entgegenstehendes - Geheimhal-\n\ntungsinteresse der Vertragsparteien hinsichtlich des Vertragstextes ist gegen-\n\nüber dem Anspruch der Aktionäre der Beklagten auf Einsichtnahme grundsätz-\n\nlich ebenso wenig anzuerkennen, wie dies im Falle der unmittelbaren Anwen-\n\ndung des § 179 a AktG im Verhältnis zwischen der M. AG und dem Vor-\n\nstand der Beklagten als Vertreter der Alleinaktionärin Geltung beanspruchen\n\nkann. Angesichts dieser Rechtslage kommt es nicht einmal entscheidend dar-\n\nauf an, daß die Kläger sogar damit einverstanden gewesen wären, wenn ihnen\n\nnur die - nach Ansicht der Beklagten - nicht geheimhaltungsbedürftigen Ver-\n\ntragsbestimmungen zur Einsicht überlassen worden wären.\n\n4. Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht einen Verstoß\n\ngegen die Informationsrechte beider Kläger darin gesehen, daß der Übertra-\n\ngungsvertrag zwischen der M. AG und dem N. -Konzern - jedenfalls\n\nhinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts - nicht zur Einsicht der Aktionäre in\n\nden Geschäftsräumen der Beklagten und in der Hauptversammlung ausgelegt\n\nworden ist. Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1 in ihrem Recht auf Übersen-\n\ndung einer Abschrift des Vertrages - die die Beklagte verweigert hat - verletzt\n\nworden.\n\n5. Die Kausalität der aufgezeigten wesentlichen Verletzungen der Infor-\n\nmationsrechte der Kläger aus § 179 Abs. 2 AktG im Hinblick auf das Be-\n\nschlußergebnis hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Sicht eines\n\nobjektiv urteilenden Aktionärs rechtsbedenkenfrei bejaht.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_124-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-15/ii-zr-124-99","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179a","ref_norm":"179a","n":12},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":10},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_124-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_124-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-15/ii-zr-124-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_124-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:32.072363+00:00"}}