{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_121-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-01-15","aktenzeichen":"II ZR 121/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 121/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Januar 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Kla-\n\nge stattgegeben hat.\n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien, die über Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ge-\n\nlebt haben, machen mit der Klage und der Widerklage gegenseitige Ansprüche\n\nauf die Rückzahlung von Darlehen geltend. Die Klägerin hat behauptet, sie\n\nhabe dem Beklagten mehrere Darlehen gewährt, von denen noch ein Betrag\n\nvon 90.000,-- DM offen sei. Der Beklagte hat vorgetragen, die Darlehen seien\n\nteilweise durch Rückzahlung und im übrigen dadurch getilgt worden, daß die\n\nForderungen der Klägerin einvernehmlich mit ihrer Kaufpreisschuld aus dem\n\nErwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an seinem Haus in K. \n\nverrechnet sowie - gleichfalls einvernehmlich - für dessen Ausbau verwendet\n\nworden seien. Im übrigen hat er behauptet, die Klägerin schulde ihm aus Dar-\n\nlehen und dem Kauf eines Ferienhauses in H. noch 70.000,-- DM.\n\nDas Landgericht hatte zunächst der Klage durch Teilurteil im wesentli-\n\nchen stattgegeben und hinsichtlich der Widerklage einen Beweisbeschluß ver-\n\nkündet. Dieses Urteil hatte das Oberlandesgericht auf die Berufung des Be-\n\nklagten aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dar-\n\naufhin hat das Erstgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin\n\n90.000,-- DM zu zahlen und die auf 102.206,53 DM erweiterte Widerklage ab-\n\ngewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 50.000,-- DM statt-\n\ngegeben. Im übrigen hat es die Klage und die nunmehr auf 30.000,-- DM be-\n\nschränkte Widerklage abgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit der Revision sei-\n\nnen Klageabweisungsantrag und seinen Widerklageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses der\n\nKlage stattgegeben hat. Im übrigen bleibt sie erfolglos.\n\nI. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß bei\n\neiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart\n\nim Vordergrund stehen, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende ver-\n\nmögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persön-\n\nlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft be-\n\nsteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben,\n\nalso kein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, werden dementsprechend\n\npersönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet\n\n(Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 269/96, ZIP 1997, 1962 m.w.N.).\n\n2. Eine solche besondere Regelung sieht das Berufungsgericht ohne\n\nRechtsfehler in dem von den Parteien unstreitig mit dem Willen, sich rechtlich\n\nzu binden, schriftlich geschlossenen Darlehensvertrag vom 11. Januar 1990,\n\nnach dem die Klägerin dem Beklagten für den Ankauf eines Hotelgrundstücks\n\nin Ö. ein Darlehen in Höhe von 50.000,-- DM gegeben hat, das bis\n\n31. Dezember 1992 befristet war.\n\n3. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, er habe\n\ndas Darlehen über 50.000,-- DM zurückgezahlt, indes mit rechtsfehlerhaften\n\nErwägungen für nicht erwiesen.\n\na) Bei seiner Beweiswürdigung übergeht das Berufungsgericht wesentli-\n\nches Parteivorbringen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat in seiner Beru-\n\nfungsbegründung seinen Antrag auf Abweisung der Klage insbesondere damit\n\nbegründet, daß durch die Zeugenaussagen der Eheleute F. eine am\n\n30. März 1994 längst erfolgte Tilgung des Darlehensbetrages von 50.000,-- DM\n\n(und des Darlehensbetrages von 40.000,-- DM) bewiesen worden sei. Er hat\n\ndies hinsichtlich des Betrages von 50.000,-- DM damit begründet, daß die Klä-\n\ngerin sich am 30. März 1994 nicht - und erst recht nicht nach massivem Abra-\n\nten durch die Zeugin F. - zu einer Rückzahlung der 30.000,-- DM ent-\n\nschlossen hätte, die ihr der Beklagte zur Ablösung eines Hypothekendarlehens\n\nfür eine Eigentumswohnung in B. zur Verfügung gestellt hatte, wenn zu\n\ndiesem Zeitpunkt noch eine eigene Darlehensforderung von 50.000,-- DM offen\n\ngewesen wäre, die zum 31. Dezember 1992 fällig geworden war. Zwar waren\n\ndie Zeugen F. bei einer etwaigen Rückzahlung des Darlehens nicht zu-\n\ngegen, doch hat die Zeugin F. bekundet, die Klägerin habe davon gespro-\n\nchen, dem Beklagten die Dinge zurückzugeben, die sie von ihm bekommen\n\nhatte, und zwar die 30.000,-- DM für B. und die Haushälfte in H. .\n\nDies gilt um so mehr, als die Zeugin der Klägerin massiv davon abgeraten hat,\n\ndem Beklagten in ihrer Wut alles zurückzugeben. Diesen Vortrag und die hier-\n\naus abgeleitete Argumentation des Beklagten hätte das Berufungsgericht in\n\nseine Überlegungen einbeziehen müssen.\n\nDas Berufungsgericht hat die erstinstanzlich vernommenen Zeugen\n\nF. zwar erneut vernommen, aber keine Feststellungen zur Glaubwür-\n\ndigkeit der Zeugen und zur Glaubhaftigkeit der Aussagen getroffen, weil es\n\ndarauf im Rahmen der Widerklage nach seiner Auffassung mangels Kenntnis\n\nder Zeugen vom Rechtsgrund für den von dem Beklagten zur Verfügung ge-\n\nstellten Betrag von 30.000,-- DM nicht ankomme. Dabei läßt das Berufungsge-\n\nricht jedoch außer acht, daß die Aussagen jedenfalls für die Klage erheblich\n\nsind. Für die Revisionsinstanz ist deshalb im Rahmen der Klage von einer\n\nGlaubhaftigkeit der Aussagen und von der Glaubwürdigkeit der Zeugen auszu-\n\ngehen.\n\nb) Ferner hat der Beklagte zum Beweis für die Tilgung des Darlehens\n\nüber 50.000,-- DM erstinstanzlich einen Antrag auf Vorlage seiner bei der Klä-\n\ngerin befindlichen Jahreskalender 1990 und 1991 gestellt, weil darin die Til-\n\ngungsbeträge mit genauem Datum erfaßt worden seien. Daraufhin ist der Klä-\n\ngerin durch Beschluß des Landgerichts vom 5. März 1996 die Vorlage dieser\n\nJahreskalender aufgegeben worden. Dieser Auflage ist die Klägerin nicht\n\nnachgekommen. Vielmehr hat sie einen Besitz der Kalender mit der Erklärung\n\nbestritten, hiervon lediglich acht Kopien angefertigt zu haben. Der Inhalt dieser\n\nKopien ist für das genannte Beweisthema unergiebig. Zweitinstanzlich hat der\n\nBeklagte nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß die Klä-\n\ngerin ihm die entsprechenden Jahreskalender entwendet habe, und zum Beleg\n\neine eidesstattliche Versicherung der \"Zeugin Bl. \" vom 18. Dezember 1999\n\nvorgelegt, wonach die Klägerin der Zeugin berichtet haben soll, alle Kalender\n\ndes Beklagten, welche geschäftliche Vermerke über die Beträge enthielten, an\n\nsich genommen zu haben, um aufgrund einer so geschaffenen Beweisnot des\n\nBeklagten aus künftigen Auseinandersetzungen als Gewinnerin hervorzuge-\n\nhen. Dieses Vorbringen des Beklagten hätte das Berufungsgericht unter dem\n\nGesichtspunkt prüfen müssen, ob es als Erneuerung des erstinstanzlichen Be-\n\nweisantrages und als Antrag auf Vernehmung der angegebenen Zeugin aus-\n\nzulegen sei. Da der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht auf entspre-\n\nchende eigene Wahrnehmungen des Beklagten, sondern auf eine ihm erst zu\n\ndiesem Zeitpunkt zugänglich gemachte Auskunft der Zeugin zurückzuführen\n\nwar, hätte das Berufungsgericht gleichzeitig gemäß § 156 ZPO erwägen müs-\n\nsen, ob dem Beklagten nicht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-\n\nlung zum Zwecke einer Beweisaufnahme zugestanden werden mußte. Daß das\n\nBerufungsgericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat, ist weder\n\ndurch einen aktenkundigen Beschluß noch aus den Entscheidungsgründen des\n\nangefochtenen Urteils ersichtlich. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon\n\nauszugehen, daß die Zeugin bei gebotener Ausübung des Ermessens unter\n\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geladen worden wäre und dem\n\nGericht aufgrund ihrer glaubhaften Aussage und persönlichen Glaubwürdigkeit\n\ndie Überzeugung einer Entwendung hätte vermitteln können.\n\nII. Weiterhin rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe der Beru-\n\nfung des Beklagten hinsichtlich der Widerklage zu Unrecht nicht stattgegeben.\n\nEs habe rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, daß es sich bei dem der Klägerin\n\nvon dem Beklagten zugewendeten Betrag von 30.000,-- DM für das Objekt\n\nB. ebenfalls um ein Darlehen gehandelt habe. Mit dieser Rüge\n\ndringt sie nicht durch.\n\n1. Ein schriftlicher Darlehensvertrag liegt in diesem Fall nicht vor. Das\n\nBerufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß dem Beklagten der Beweis\n\ndafür, daß ein solcher Vertrag geschlossen worden ist, nicht gelungen ist\n\n(§ 565 a ZPO).\n\n2. Der Betrag von 30.000,-- DM ist angesichts der gesamten Lebensum-\n\nstände der Parteien auch nicht so hoch, daß er ausnahmsweise nach den Re-\n\ngeln über den Ausgleich einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemein-\n\nschaft zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu näher Sen.Urt. v. 25. September\n\n1997 - II ZR 269/96 aaO).\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\n Kurzwelly\n\n Kraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-15/ii-zr-121-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-15/ii-zr-121-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:22.777612+00:00"}}