{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZB__21-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-09-11","aktenzeichen":"II ZB 21/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"AktG 1965 §§ 99 Abs. 3, 306 Abs. 2; ZPO § 319 Zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Berichti- gungsbeschluß des Oberlandesgerichts hinsichtlich einer zuvor getroffenen Vorschußanordnung zugunsten des gemeinsamen Vertreters außenstehender Aktionäre im Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 21/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. September 2000\n\nin dem Spruchstellenverfahren\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nnein\n\nAktG 1965 §§ 99 Abs. 3, 306 Abs. 2; ZPO § 319\n\nZur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Berichti-\n\ngungsbeschluß des Oberlandesgerichts hinsichtlich einer zuvor getroffenen\n\nVorschußanordnung zugunsten des gemeinsamen Vertreters außenstehender\n\nAktionäre im Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG.\n\nBGH, Beschluß vom 11. September 2000 - II ZB 21/99 - BayObLG\n\nLG Bayreuth\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. September 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß\n\ndes 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n\n28. Oktober 1999 wird auf dessen Kosten als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nBeschwerdewert: 3.000,-- DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nIm Verlaufe des von den Antragstellern betriebenen Spruchstellenver-\n\nfahrens gemäß §§ 305, 306 AktG gerieten die beiden beteiligten Gesellschaf-\n\nten, die E. AG (Gemeinschuldnerin zu 1) und die\n\nG. AG (Gemeinschuldnerin zu 2) in Konkurs; zum Konkursver-\n\nwalter der Gemeinschuldnerin zu 1 wurde Rechtsanwalt Dr. Gr. (jetziger\n\nAntragsgegner zu 1) bestellt. Durch Beschluß vom 4. Juni 1997 gab das\n\nBayObLG der Gemeinschuldnerin zu 1, vertreten durch ihren Konkursverwal-\n\nter, auf, an den gemeinsamen Vertreter der nichtantragstellenden außenste-\n\nhenden Aktionäre hinsichtlich der Abfindung einen Vorschuß von 3.000,-- DM\n\nauf die zu erwartende Gesamtvergütung zu zahlen. Eine sowohl vom Antrags-\n\ngegner zu 1 als auch vom gemeinsamen Vertreter - mit unterschiedlichem Ziel -\n\nbeantragte Berichtigung des Beschlusses über die Vorschußanordnung lehnte\n\ndas\n\nBayObLG zunächst durch Beschluß vom 20. August 1997 ab, weil nach seiner\n\nAnsicht keine Unklarheit über den Beschlußinhalt bestand. Die aus der Vor-\n\nschußanordnung gegen den Antragsgegner zu 1 als Konkursverwalter über\n\ndas Vermögen der Gemeinschuldnerin zu 1 betriebene Zwangsvollstreckung\n\nwurde durch bestandskräftige Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom\n\n27. April 1999 für unzulässig erklärt, weil aus dem Titel der Vollstreckungs-\n\nschuldner nicht eindeutig erkennbar sei. Auf Antrag des gemeinsamen Vertre-\n\nters berichtigte daraufhin das BayObLG am 28. Oktober 1999 seinen Beschluß\n\nvom 4. Juni 1997 im Rubrum und Tenor dahingehend, daß anstelle der Ge-\n\nmeinschuldnerin zu 1 Rechtsanwalt Dr. Gr. als deren Konkursverwalter der\n\nvorschußpflichtige Antragsgegner sei. Gegen diesen Berichtigungsbeschluß\n\nwendet sich der Antragsgegner zu 1 mit der außerordentlichen Beschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. Im Spruchstellenverfahren über die Ab-\n\nfindung gemäß § 305 AktG ist gegen die Hauptsacheentscheidung des Ober-\n\nlandesgerichts als Beschwerdegericht eine weitere Beschwerde zum Bundes-\n\ngerichtshof nicht statthaft (§§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 3 Satz 7 AktG). Gegen Ne-\n\nbenentscheidungen in diesem Verfahren - zu denen u.a. die Anordnung von\n\nVorschüssen für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters gehört - ist von\n\nGesetzes wegen ein weiter gehender Rechtsmittelzug selbst dann nicht eröff-\n\nnet, wenn das Oberlandesgericht eine solche Entscheidung - wie vorliegend -\n\nerstmals in der Beschwerdeinstanz trifft. Dementsprechend unterliegt auch die\n\nBerichtigung des Rubrums und des Tenors einer derartigen Entscheidung des\n\nOberlandesgerichts keiner Anfechtung.\n\nDas Rechtsmittel des Antragsgegners zu 1 ist auch nicht als \"außeror-\n\ndentliche Beschwerde\" zulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies be-\n\nreits deshalb gilt, weil die Entscheidung, die durch den Beschluß entsprechend\n\n§ 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung entzogen ist, und zwar so-\n\nwohl in ihrer ursprünglichen als auch in der berichtigten Fassung (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 10. Mai 1989 - IVa ZB 27/88, NJW 1989, 2625). Denn jedenfalls sind\n\ndie Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine\n\nim Gesetz nicht vorgesehene \"außerordentliche Beschwerde\" zuläßt, im vorlie-\n\ngenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung \"greif-\n\nbar gesetzwidrig\", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unverein-\n\nbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist\n\n(vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt jegli-\n\ncher Anhaltspunkt. Das BayObLG ist im Beschluß vom 4. Juni 1997 als selbst-\n\nverständlich davon ausgegangen, daß der angeordnete Vorschuß vom An-\n\ntragsgegner zu 1 aus dem - mit der Konkursmasse gleichgesetzten - Vermögen\n\nder Gemeinschuldnerin zu leisten und daß die gewählte Parteibezeichnung für\n\neine etwaige Vollstreckung hinreichend sei. Da sich jedoch die Vollstreckung\n\ndes\n\ntitulierten Anspruchs als undurchführbar erwies, weil andere Gerichte die Be-\n\nzeichnung des Vollstreckungsschuldners für unklar hielten, war die Beschluß-\n\nberichtigung zur Herbeiführung der Vollstreckungsfähigkeit des Titels konse-\n\nquent und - zumal angesichts der Vorläufigkeit des Vorschusses - nicht nur\n\nvertretbar, sondern sogar naheliegend.\n\nRöhricht Hesselberger Goette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZB__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-11/ii-zb-21-99","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZB__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZB__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-11/ii-zb-21-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZB__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:26:58.109937+00:00"}}