{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZB__20-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-07-24","aktenzeichen":"II ZB 20/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 174 Abs. 2, 175; ZPO § 233 I Es ist mit dem Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfah- rens unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 175 BGB als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes der Sendung auf dem Postweg überhaupt nicht erhalten hat, die Wiedereinset- zung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist allein deshalb zu versagen, weil sie den Zustellungsbevollmächtigten nicht bestellt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 20/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juli 2000\n\nin Sachen\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 174 Abs. 2, 175; ZPO § 233 I\n\nEs ist mit dem Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfah-\n\nrens unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach\n\n§ 175 BGB als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes der\n\nSendung auf dem Postweg überhaupt nicht erhalten hat, die Wiedereinset-\n\nzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist allein deshalb zu versagen,\n\nweil sie den Zustellungsbevollmächtigten nicht bestellt hat.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - OLG Frankfurt a.M.\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juli 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten werden der\n\nBeschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 9. August 1999 und der Beschluß der 14. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 1999 aufgehoben.\n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Nichteinhaltung der Einspruchsfrist hinsichtlich des Versäum-\n\nnisurteils der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 19. November 1998 gewährt.\n\nBeschwerdewert: 10 Mio. DM\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin nimmt als Konkursverwalterin über das Vermögen der\n\nD. Bank AG den in L. wohnhaften Beklagten aus\n\neinem Zeichnungsschein gemäß § 185 AktG sowie aus unerlaubter Handlung\n\nauf Zahlung von 10 Mio. DM in Anspruch. Die Klageschrift, die Verfügung des\n\nGerichts zum schriftlichen Vorverfahren gemäß § 276 ZPO einschließlich einer\n\nBelehrung über das Erfordernis der Bestellung eines Zustellungsbevollmäch-\n\ntigten gemäß § 174 Abs. 2 ZPO und des Hinweises auf die Konsequenzen ei-\n\nner ansonsten möglichen Zustellung durch Aufgabe zur Post \n\n(§ 175\n\nAbs. 1 ZPO) wurden dem Beklagten persönlich am 3. März 1998 im Wege der\n\nRechtshilfe nach § 199 ZPO zugestellt. Nachdem der Beklagte hierauf nicht\n\nreagiert hatte, erließ das Landgericht am 19. November 1998 antragsgemäß\n\nohne mündliche Verhandlung ein entsprechendes Versäumnisurteil und setzte\n\ndarin die Einspruchsfrist auf sechs Wochen fest. Dieses Urteil wurde dem Be-\n\nklagten am 24. November 1998 durch Aufgabe zur Post (§ 175 Abs. 1\n\nSatz 2 ZPO), der Klägerin per Empfangsbekenntnis am 25. November 1998\n\nzugestellt. Auf Antrag der Klägerin wurde - im Hinblick auf eine beabsichtigte\n\nAuslandsvollstreckung - das Versäumnisurteil dem Beklagten nochmals, und\n\nzwar nunmehr laut einer förmlichen Zustellungsbestätigung am 25. März 1999\n\nim Wege der Auslandszustellung, zugestellt. Der Beklagte legte über seine\n\ndaraufhin beauftragten Prozeßbevollmächtigten am 16. April 1999 Einspruch\n\ngegen das Versäumnisurteil ein. Das Landgericht, das den Einspruch zunächst\n\nfür wirksam hielt und dementsprechend die Frist zur Einspruchsbegründung\n\nantragsgemäß bis zum 10. Juni 1999 verlängerte, stellte sodann die frühere\n\nZustellung vom 24. November 1998 fest und ließ den bis dahin fehlenden Zu-\n\nstellungsvermerk nach § 213 ZPO durch die Urkundsbeamtin der Geschäfts-\n\nstelle am 6. Mai 1999 nachholen. Nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis\n\nbeantragten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, denen erstmals am\n\n27. April 1999 Akteneinsicht gewährt worden war, am 10. Mai 1999 Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand; zur Glaubhaftmachung bezogen sie sich auf ei-\n\nne eidesstattliche Versicherung des Beklagten, nach der ihm das Versäumnis-\n\nurteil erstmals am 18. März 1999 zugestellt worden ist; dabei handelte es sich\n\n- seinem Vorbringen zufolge - um die formale Auslandszustellung, die entge-\n\ngen der offiziellen Zustellungsbestätigung bereits an diesem Tage erfolgte. Das\n\nLandgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Ein-\n\nspruch gegen das Versäumnisurteil als verspätet verworfen. Die dagegen ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der weiteren sofortigen\n\nBeschwerde.\n\nII. Die gemäß § 568 a ZPO statthafte weitere sofortige Beschwerde ist\n\nbegründet.\n\nDie Vorinstanzen haben zwar zutreffend den Einspruch des Beklagten\n\ngegen das Versäumnisurteil vom 19. November 1998 als verspätet angesehen;\n\nsie haben ihm jedoch zu Unrecht die beantragte Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist verweigert und damit\n\nauch rechtsfehlerhaft seinen Einspruch als unzulässig verworfen.\n\n1. Bei Einlegung des Einspruchs am 16. April 1999 war allerdings die\n\nEinspruchsfrist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - bereits verstri-\n\nchen. Sie begann - da es sich um ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes\n\nVersäumnisurteil handelte - mit der letzten der von Amts wegen zu bewirken-\n\nden Zustellungen an die Parteien, d.h. hier mit der Urteilszustellung an die\n\nKlägerin am 25. November 1998 (§§ 310 Abs. 3, 331 Abs. 3, 339 Abs. 1 ZPO;\n\nvgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359,\n\n3360 m.w.N.). Die Zustellung an den Beklagten galt bereits mit der Aufgabe zur\n\nPost am Tage zuvor als bewirkt (§ 175 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO), weil der Be-\n\nklagte - nach der ordnungsgemäßen Verfahrenseinleitung - entgegen § 174\n\nAbs. 2 ZPO bis dahin keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hatte. Auch\n\ndie Förmlichkeiten dieses - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG\n\nNJW 1997, 1772) - Zustellungsverfahrens wurden eingehalten. Die Urkunds-\n\nbeamtin der Geschäftsstelle hat gemäß § 213 ZPO in den Akten vermerkt, zu\n\nwelcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe zur Post erfolgt ist; der\n\nWirksamkeit des Vermerks steht nicht entgegen, daß er erst einige Zeit nach\n\ndem Zustellungsvorgang während des Einspruchsverfahrens gefertigt wurde\n\n(BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 150/88, FamRZ 1989, 1287, 1288\n\nm.w.N.). Die mit der letzten der vorgenannten Amtszustellungen am 25. No-\n\nvember 1998 in Gang gesetzte Einspruchsfrist war zur Zeit der Einspruchsein-\n\nlegung zweifelsfrei abgelaufen.\n\n2. Dem Beklagten ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\n\ngewähren, weil er ohne Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist ge-\n\nhindert war (§ 233 ZPO).\n\n Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe als Adressat\n\nder Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 175 ZPO das Risiko des hier in\n\nBetracht kommenden Verlustes der Sendung im postalischen Bereich und der\n\ndadurch bedingten Unkenntnis von der fingierten Zustellung und dem Fristen-\n\nlauf zu tragen, weil in der Nichtbenennung des Zustellungsbevollmächtigten ein\n\ndie Wiedereinsetzung hinderndes Mitverschulden liege. Dieser Beurteilung\n\nvermag der Senat nicht zu folgen.\n\nDie Regelungen der §§ 174 Abs. 2, 175 ZPO dienen allerdings - im In-\n\nteresse der Prozeßwirtschaftlichkeit, aber auch des Justizgewährungsan-\n\nspruchs des Klägers - einer zügigen Förderung des Rechtsstreits durch das\n\nGericht und die Parteien; sie sollen der Gefahr unangemessener Verzögerun-\n\ngen bei solchen Verfahren vorbeugen, an denen im Ausland wohnende Partei-\n\nen beteiligt sind. Als unmittelbare Folge des Verstoßes gegen die in § 174\n\nAbs. 2 ZPO angeordnete Verpflichtung zur Bestellung eines Zustellungsbe-\n\nvollmächtigten geht daher wegen der Fiktion des § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO bei\n\nder Berechnung des Fristenlaufs die Postlaufzeit grundsätzlich zu Lasten des\n\nZustellungsadressaten. Damit ist jedoch kein genereller Ausschluß der Wie-\n\ndereinsetzungsvorschriften verbunden; vielmehr wendet der Bundesgerichtshof\n\nin ständiger Rechtsprechung in den Fällen der Versäumung von Notfristen, die\n\naus Zustellungen gemäß § 175 ZPO resultieren, Wiedereinsetzungsrecht an\n\n(BGH, Urt. v. 10. November 1998 aaO S. 1192 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG\n\naaO S. 1772). Ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden kann daher\n\nnicht - wie dem Oberlandesgericht offenbar vorschwebt - ohne Rücksicht auf\n\ndie konkreten Hinderungsgründe für die Fristversäumung bereits aus dem Ver-\n\nstoß gegen § 174 Abs. 2 ZPO hergeleitet werden. Führt die Fiktion des\n\n§ 175 ZPO im Extremfall dazu, daß beim tatsächlichen Zugang des Urteils die\n\nRechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist oder erhält der Empfänger - wie hier -\n\nbis zum Fristablauf wegen Verlustes der Sendung auf dem Postweg überhaupt\n\nkeine Kenntnis vom Erlaß des Urteils, so wird eine wesentliche Aufgabe der\n\nZustellung, dem Empfänger rechtliches Gehör zu verschaffen und ein faires\n\nVerfahren zu gewährleisten (BVerfG NJW 1988, 2361), verfehlt. Mit dem im\n\nRechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens ist es nach\n\nAnsicht des Senats unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein\n\nnach § 175 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes der\n\nSendung auf dem Postweg überhaupt nicht erhält, den Rechtsbehelf des Ein-\n\nspruchs endgültig abzuschneiden, und zwar allein deshalb, weil sie den Zu-\n\nstellungsbevollmächtigten nicht bestellt hat (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991\n\n- IV ZB 4/91, NJW 1992, 1701, 1702; BVerfG aaO S. 1772).\n\nIm vorliegenden Fall ist danach - nicht anders als bei gewöhnlichen,\n\nnicht auf einer Fiktion beruhenden Inlandszustellungen - die Fristversäumung\n\ndes Beklagten als unverschuldet anzusehen, weil ihm ein Verlust der Sendung\n\nauf dem Postweg nicht anzulasten ist. Ausweislich seiner eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung vom 14. Mai 1999 ist ihm die am 24. November 1998 zur Post gege-\n\nbene Sendung mit dem Versäumnisurteil nie zugegangen, so daß von einem\n\nderartigen Verlust auszugehen ist. Nach Aktenlage besteht kein Anlaß, an der\n\nRichtigkeit der eidesstattlichen Versicherung zu zweifeln. Der Beklagte hat\n\n- obwohl ihm dies hinsichtlich eines etwaigen Fristenlaufes eher ungünstig\n\nwar - versichert, die im Wege der Auslandszustellung wiederholte Übermittlung\n\ndes Versäumnisurteils bereits am 18. März 1999 tatsächlich erhalten zu haben\n\nund nicht etwa eine Woche später - wie von der englischen Behörde in der Zu-\n\nstellungsurkunde vermerkt. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Versicherung\n\nergibt sich zudem daraus, daß der Inhalt der Sendung bereits durch die engli-\n\nschen Rechtsanwälte des Beklagten am 23. März 1999 per Fax an seine der-\n\nzeitigen Prozeßbevollmächtigten übermittelt worden ist. Da der Beklagte nach\n\nErhalt der Auslandszustellung sogleich seine Prozeßbevollmächtigten bestellt\n\nund mit der Einlegung des Einspruchs beauftragt hat, erscheint seine weitere\n\nVersicherung glaubhaft, er würde selbstverständlich - auch angesichts des\n\nStreitwerts von 10 Mio. DM - umgehend die Rechtsanwälte schon früher be-\n\nauftragt haben, wenn ihn die am 24. November 1998 zur Post aufgegebene\n\nSendung tatsächlich erreicht hätte.\n\n3. Die - von den Vorinstanzen auf der Grundlage ihres Rechtsstand-\n\npunkts folgerichtig nicht geprüften - formalen Voraussetzungen der Wiederein-\n\nsetzung sind ebenfalls gegeben, insbesondere ist die Frist des § 234 ZPO ein-\n\ngehalten. Diese Frist begann frühestens am 27. April 1999, dem Tag, an dem\n\nden Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erstmals Akteneinsicht gewährt\n\nwurde; somit war die Einreichung des Gesuchs am 10. Mai 1999 rechtzeitig.\n\nEine frühere Behebung des Hindernisses - Unkenntnis von der gemäß\n\n§ 175 ZPO fingierten früheren Zustellung vom 24. November 1998 - kommt\n\nnicht in Betracht. Gerade weil die Auslandszustellung des Urteils am 18. März\n\n1999 erfolgte, mußte der Beklagte nicht mit einer früheren Zustellung gemäß\n\n§ 175 ZPO rechnen, weil eine \"doppelte\" Zustellung jedenfalls grundsätzlich\n\nnicht ohne weiteres erwartet werden konnte. Folgerichtig haben seine Prozeß-\n\nbevollmächtigten auch zunächst am 31. März 1999 nur Akteneinsicht beantragt\n\nund sich am 16. April 1999 mit der Einlegung des Einspruchs begnügt, weil die\n\nAkte wegen der Auslandszustellung bei Gericht nicht vor dem 27. April 1999\n\nverfügbar war. Hinzu kam, daß selbst das Landgericht zunächst von der Recht-\n\nzeitigkeit des Einspruchs ausging, indem die Kammervorsitzende unter dem\n\n23. April 1999 den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten schriftlich beschei-\n\nnigte, daß das Versäumnisurteil am 25. März 1999 zugestellt sei, und im übri-\n\ngen die Frist zur Einspruchsbegründung antragsgemäß bis zum 10. Mai 1999\n\nverlängerte. Das Gericht selbst stellte erst am 6. Mai 1999 nach Aktendurch-\n\nsicht die bereits am 24. November 1998 gemäß § 175 ZPO bewirkte frühere\n\nZustellung \n\nfest und \n\nließ den bis dahin \n\nfehlenden Aktenvermerk nach\n\n§ 213 ZPO nachholen; erst danach wies es durch Schreiben vom 6. Mai 1999\n\nden Beklagten auf die veränderte Situation hin. Bei dieser Sachlage mußten\n\ndie Prozeßbevollmächtigten des Beklagten jedenfalls nicht vor der eigenen\n\nAkteneinsicht die frühere – zudem damals noch nicht förmlich bescheinigte -\n\nZustellung vom 24. November 1998 bemerken.\n\n4. Mit der die Wiedereinsetzung stattgebenden Entscheidung ist zu-\n\ngleich die auf die Fristversäumung gestützte Einspruchsverwerfung durch das\n\nLandgericht gegenstandslos.\n\n5. Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch\n\ndie Kosten der für den Beklagten erfolgreichen Beschwerdeverfahren gehö-\n\nren - ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (vgl.\n\nZöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 238 Rdn. 11 m. Rechtsprechungsnachw.).\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\n Kurzwelly Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZB__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-24/ii-zb-20-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZB__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZB__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-24/ii-zb-20-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZB__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:07.664527+00:00"}}