{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_368-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-01-29","aktenzeichen":"II ZR 368/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle UmwG §§ 207, 210, 212, 305 Der in den §§ 210, 212 UmwG für die Fälle des zu niedrigen, des nicht ord- nungsgemäßen und des fehlenden Barabfindungsangebots normierte Aus- schluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß gilt auch insoweit, als die von der Strukturmaßnahme betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung von Informations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung geltend machen. Solche die Abfindung betreffenden abfindungswertbezogenen Informationsmängel können ausschließlich im Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG gerügt werden (Bestätigung des Urteils vom 18. Dezember 2000 - II ZR 1/99).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 368/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nUmwG §§ 207, 210, 212, 305\n\nDer in den §§ 210, 212 UmwG für die Fälle des zu niedrigen, des nicht ord-\n\nnungsgemäßen und des fehlenden Barabfindungsangebots normierte Aus-\n\nschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß gilt auch insoweit, als\n\ndie von der Strukturmaßnahme betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung von\n\nInformations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der\n\ngemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung geltend machen. Solche die\n\nAbfindung betreffenden abfindungswertbezogenen Informationsmängel können\n\nausschließlich im Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG gerügt werden\n\n(Bestätigung des Urteils vom 18. Dezember 2000 - II ZR 1/99).\n\nBGH, Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 368/98 - KG Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-\n\nke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 27. November 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin\n\nvom 26. Februar 1997 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger, Kleinaktionäre der Beklagten, wenden sich mit ihrer An-\n\nfechtungsklage gegen einen Beschluß der Hauptversammlung vom 10. Juli\n\n1996 (TOP 5), mit dem die Umwandlung der Beklagten in eine GmbH be-\n\nschlossen worden ist. Sie haben gegen den Beschluß Widerspruch zu notari-\n\nellem Protokoll erklärt. Sie rügen, der Umwandlungsbericht sei mangelhaft, weil\n\ner keine nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen zur Ermittlung der zu\n\ngewährenden Barabfindung enthalte. Ferner habe die Beklagte den von ihr\n\ndazu eingeholten Prüfungsbericht den Aktionären weder vor noch in der\n\nHauptversammlung zugänglich gemacht und die Auskunft über Fragen zu die-\n\nsem Bericht grundlos verweigert.\n\nDie Beklagte hat ausgeführt, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daß die\n\nHöhe der Barabfindung im Umwandlungsbericht zu erläutern sei. Darüber hin-\n\naus vertritt sie die Ansicht, eine Anfechtungsklage könne im Hinblick auf die\n\nRegelung des § 210 UmwG nicht auf die von den Klägern angeführten Gründe\n\ngestützt werden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\nihr stattgegeben. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihr Klageabweisungs-\n\nbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils.\n\nI. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß auch bei der Umwandlung einer AG in eine GmbH in dem von dem Vor-\n\nstand zu erstattenden Umwandlungsbericht die Barabfindung, die nach\n\n§ 207 UmwG den Aktionären angeboten werden muß, die gegen den Um-\n\nwandlungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, rechtlich und\n\nwirtschaftlich zu erläutern und zu begründen ist (s. Sen.Urt. v. 18. Dezember\n\n2000 - II ZR 1/99 in Übereinstimmung mit der herrsch. Meinung im Schrifttum;\n\nLutter/Decher, UmwR 2. Aufl. § 192 Rdn. 32; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG\n\n§ 192 Rdn. 9; Widmann/Mayer, UmwR \n\n§ 192 Rdn. 44; Dehmer,\n\nUmwG/UmwStG 2. Aufl. § 192 Rdn. 14). Dem Berufungsgericht kann jedoch\n\nnicht gefolgt werden, soweit es annimmt, daß eine Verletzung der Erläute-\n\nrungs- und Begründungspflicht zum Barabfindungsangebot zur Anfechtung des\n\nUmwandlungsbeschlusses berechtigt. Eine solche ist vielmehr, wie der Senat\n\nbereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 18. Dezember 2000 (II ZR 1/99)\n\nausgeführt hat, gemäß §§ 210, 212 UmwG ausgeschlossen.\n\n§ 210 UmwG schließt Klagen gegen die Wirksamkeit eines Umwand-\n\nlungsbeschlusses aus, die darauf gestützt werden, daß das Barabfindungsan-\n\ngebot zu niedrig bemessen oder die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß\n\nnicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist. § 212 UmwG sieht für\n\ndiese Fälle vor, daß die angemessene Barabfindung auf Antrag des gemäß\n\n§ 207 UmwG antragsberechtigten Anteilsinhabers durch das Gericht im\n\nSpruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG zu bestimmen ist. Nach Sinn und\n\nZweck dieser Vorschriften gilt der Klageausschluß - verbunden mit der ent-\n\nsprechenden Verweisung in das Spruchverfahren - auch insoweit, als die von\n\nder Strukturmaßnahme betroffenen Minderheitsaktionäre die Verletzung von\n\nInformationsrechten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 UmwG anzubie-\n\ntenden Barabfindung geltend machen.\n\n1. Die §§ 210, 212 UmwG verfolgen das Ziel, zu einem angemessenen\n\nAusgleich der Interessen der Gesellschaft und der ihr weiter angehörenden\n\nGesellschafter einerseits und der aus Anlaß der Umwandlung ausscheidenden\n\nGesellschafter andererseits beizutragen. Im Hinblick auf das berechtigte Un-\n\nternehmensinteresse an einer zügigen Durchführung der beschlossenen\n\nStrukturmaßnahme beschränkt § 210 UmwG den Umfang der Eintragungssper-\n\nre, die § 198 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und 3 UmwG bei Erhebung\n\neiner Anfechtungsklage anordnet und die zu erheblichen finanziellen Schäden\n\nbei der Gesellschaft führen kann. Den schutzwürdigen Belangen der freiwillig\n\nausscheidenden Anteilsinhaber wird gemäß § 212 UmwG dadurch Rechnung\n\ngetragen, daß die Höhe der ihnen nach § 207 UmwG zustehenden Abfindung\n\nim gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG überprüft und fest-\n\ngesetzt wird; dadurch ist sichergestellt, daß sie für die aufgegebene Beteili-\n\ngung einen vollen Wertausgleich erlangen.\n\na) Das wirklich oder nur angeblich zu niedrige Angebot (§ 210 Varian-\n\nte 1 UmwG) berechtigt nicht zur Anfechtungsklage. Demgegenüber dienen Rü-\n\ngen, die abfindungswertbezogene Informationsmängel - wie fehlende Angaben\n\nzur Berechnung der Höhe der Abfindung, die mangelnde Plausibilität der Be-\n\ngründung zur Angebotshöhe oder die Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Be-\n\nrechnungen - beanstanden, fast ausschließlich dem Ziel, die \"Hauptrüge\", das\n\nAngebot sei zu niedrig, zu begründen. Insofern könnten derartige abfindungs-\n\nwertbezogene Rügen schon deshalb als unzulässig anzusehen sein, weil sie\n\nden Gesetzeszweck, die Durchführung der im Unternehmensinteresse liegen-\n\nden Umwandlung nicht durch einen bloßen Streit über die Höhe der Abfindung\n\nzu blockieren, unterlaufen würden. Allerdings griffe eine solche Argumentation\n\nzu kurz, weil die Information über die Abfindung auch dem weitergehenden Ziel\n\ndient, dem noch unentschiedenen Gesellschafter die Beurteilung zu ermögli-\n\nchen, ob der angebotene bzw. vereinbarte Ausgleichsanspruch angemessen\n\nist und der Strukturmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt ohne Bedenken\n\nzugestimmt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88,\n\nWM 1990, 140, 142 - zu § 352 c AktG a.F.; BGHZ 122, 211, 238 - zu\n\n§ 304 AktG; Urt. v. 19. Juni 1995 - II ZR 58/94, ZIP 1995, 1256, 1258 - zu\n\n§ 305 Abs. 5 AktG). Allein aus dem zu niedrigen Angebot ließe sich daher der\n\nvollständige Anfechtungsausschluß für die Rüge abfindungswertbezogener\n\nInformationsmängel nicht herleiten. Er ergibt sich jedoch aus dem Zusammen-\n\nhang mit den Regelungen über das fehlende und das nicht ordnungsgemäße\n\nAngebot, die weitergehend auch Fälle der Beeinträchtigung aktionärsrechtli-\n\ncher Informationsrechte betreffen.\n\nb) Das Fehlen des Barabfindungsangebots im Umwandlungsbeschluß\n\nbewirkt das am weitesten gehende Defizit an Information des Anteilsinhabers\n\nüber die ihm nach § 207 UmwG geschuldete Abfindung. Der für diesen Fall\n\nangeordnete Anfechtungsausschluß steht daher in einem Spannungsverhältnis\n\nzu den Bestrebungen des Reformgesetzgebers, den Interessen der von der\n\nformwechselnden Umwandlung betroffenen Anteilsinhaber an einer hinrei-\n\nchend ausführlichen Vorabinformation auch hinsichtlich der zu gewährenden\n\nBarabfindung durch Formalisierung grundlegender Information in einer Reihe\n\nvon Vorschriften Rechnung zu tragen: So muß der schriftliche Umwandlungs-\n\nbericht nach § 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 193, 194 Abs. 1 Nr. 6\n\nUmwG ein Abfindungsgebot nach § 207 UmwG enthalten, das - wie bereits\n\nausgeführt - rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen ist; ge-\n\nmäß § 238 in Verbindung mit § 231 UmwG hat die formwechselnde Kapitalge-\n\nsellschaft anläßlich der Vorbereitung der Hauptversammlung den Anteilsinha-\n\nbern das Barabfindungsangebot nach § 207 UmwG zu übersenden oder im\n\nBundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesellschaftsblättern bekannt zu\n\nmachen; die formwechselnde AG hat den Umwandlungsbericht in ihren Ge-\n\nschäftsräumen zur Einsicht der Aktionäre auszulegen und ihnen auf Verlangen\n\nin Abschrift zu übersenden (§ 238 in Verbindung mit § 230 Abs. 2 UmwG);\n\nweiterhin hat nach §§ 208, 30 Abs. 2 UmwG eine Prüfung der Barabfindung\n\ndurch Umwandlungsprüfer zu erfolgen; schließlich schreibt § 239 UmwG die\n\nAuslegung des Umwandlungsberichts und eine mündliche Erläuterung des\n\nEntwurfs des Umwandlungsbeschlusses in der Hauptversammlung durch das\n\nVertretungsorgan vor. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in §§ 210, 212 Satz 2\n\nUmwG auch für das fehlende und das nicht ordnungsgemäße Abfindungsan-\n\ngebot - in bewußter Abkehr von den früheren Regelungen der §§ 375 Abs. 2\n\nSatz 2 und 3 AktG a.F., 13 UmwG 1969, die in diesen Fällen eine Subsidiarität\n\ndes Spruchstellenverfahrens gegenüber der Anfechtungsklage vorsahen - den\n\nAusschluß der Anfechtungsklage angeordnet; er verlagert die ausschließliche\n\nEntscheidung über das Angebot in das Spruchverfahren. Im Falle des fehlen-\n\nden Barabfindungsangebots sind sämtliche vorstehend erwähnten, durch das\n\nUmwandlungsgesetz eingeräumten Informationsrechte der Anteilsinhaber tan-\n\ngiert: So gibt es mangels Darstellung des Angebotes keine Herleitung und Er-\n\nläuterung dazu im Umwandlungsbericht, keine Barabfindungsprüfung und kei-\n\nne der verschiedenen Mitteilungen aus Anlaß der Vorbereitung der Hauptver-\n\nsammlung. Dieses durch das fehlende Barabfindungsangebot verursachte\n\nAusbleiben der vorgesehenen Vorabinformation des Anteilsinhabers unterfällt\n\nebenso dem Anfechtungsausschluß wie die daraus resultierenden sachlichen\n\nInformationsdefizite, die im Zusammenhang mit Berichten des Vertretungsor-\n\ngans der Gesellschaft auftreten. Denn es ist nicht ersichtlich, welche essenti-\n\nellen mündlichen Erläuterungen des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses\n\nder Vorstand nach § 239 Abs. 2 UmwG zu einem fehlenden Abfindungsangebot\n\ngeben könnte. Der Bericht - und dasselbe muß, da die Informationspflicht als\n\nGesamtheit zu sehen ist, auch für Auskünfte gemäß § 131 AktG gelten - könnte\n\nallenfalls (wahrheitsgemäß) ausführen, man habe das Angebot schlicht ver-\n\ngessen oder bewußt unterlassen, um Anfechtungsklagen, die auf die unvoll-\n\nständige Begründung eines solchen Angebots gestützt werden, den Boden zu\n\nentziehen; man wolle sich mit etwa ausscheidenden Anteilseignern darüber\n\nerst im Beschlußverfahren auseinandersetzen. Danach ist in diesem Fall das\n\ngesamte die Barabfindung betreffende Verfahren - ohne daß eine Anfechtung\n\nunter dem Blickwinkel einer Verletzung der Berichts- und Erläuterungspflicht\n\ndes Vorstandes in Betracht käme - von Gesetzes wegen in das Spruchverfah-\n\nren verwiesen. Soweit in der Kommentarliteratur (vgl. Lutter/Decher, UmwG\n\n2. Aufl. § 210 Rdn. 3 unter Hinweis auf Lutter/Grunewald aaO, § 32 Rdn. 3, 4)\n\ndie Ansicht vertreten wird, bei einem fehlenden Angebot könne der Register-\n\nrichter die Eintragung der Umwandlung ablehnen, steht das nicht in Einklang\n\nmit den §§ 210, 212 UmwG; denn dadurch würde der Vollzug der Umwandlung\n\nblockiert. Das soll gerade durch den Ausschluß der Anfechtungsklage in § 210\n\nUmwG verhindert werden.\n\nc) Der verbleibende Bereich zwischen dem zu niedrigen und dem feh-\n\nlenden Angebot wird durch das ebenfalls dem Klageausschluß unterliegende\n\nnicht ordnungsgemäße Angebot ausgefüllt. Es ist - entgegen einer in der Lite-\n\nratur vertretenen Ansicht \n\n(Lutter/Grunewald aaO, § 32 Rdn. 4; Kall-\n\nmeyer/Marsch-Barner, UmwG § 32 Rdn. 2) - nicht nur bei unklarer, wider-\n\nsprüchlicher oder unverständlicher Formulierung gegeben, sondern es erfaßt\n\ndarüber hinaus sämtliche Verstöße - einzeln oder kombiniert - gegen die be-\n\nreits vorstehend unter 1 b erwähnten, durch das Umwandlungsgesetz 1994\n\nzugunsten der Anteilsinhaber angeordneten Informations- bzw. Mitteilungs-\n\npflichten der Gesellschaft zu dem Barabfindungsangebot (vgl. § 192 Abs. 1\n\nSatz 3 i.V.m. §§ 193, 194 Abs. 1 Nr. 6 UmwG; § 238 i.V.m. §§ 230, 231 UmwG;\n\n§ 239 sowie §§ 208, 30 UmwG; vgl. insoweit auch zum alten Umwandlungs-\n\nrecht § 375 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 369 Abs. 4 AktG a.F.). Bei Informati-\n\nonsrechtsverstößen dieser Art ist die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß\n\nsowohl im Wort- als auch im Rechtssinne \"nicht ordnungsgemäß\" angeboten\n\nworden.\n\nd) Die solchermaßen gesetzlich vorgesehene Einbeziehung von Infor-\n\nmationsmängeln über die Höhe der angemessenen Abfindung in den Aus-\n\nschluß des Anfechtungsrechts wegen eines zu niedrig bemessenen, nicht ord-\n\nnungsgemäßen oder gar fehlenden Angebots der Abfindung (§ 210 UmwG)\n\nführt allerdings dazu, daß die Gesellschaft Auseinandersetzungen über die\n\nHöhe der Abfindung durch Unterlassen von Angaben, die zu ihrer Berechnung\n\nerforderlich sind, ganz oder teilweise in das Spruchstellenverfahren verlagern\n\nkann. Damit wird zwar sowohl den zum Ausscheiden entschlossenen als auch\n\nden noch unentschlossenen Anteilseignern zugemutet, über die Umwandlung\n\nzu befinden, ohne konkret zu wissen, wie hoch die ihnen bei ihrem Ausschei-\n\nden zustehende Abfindung wäre. Diese Rechtsfolge ist indessen aufgrund der\n\nteilweise vorgenommenen Neugestaltung des Verhältnisses zwischen Anfech-\n\ntungsklage und Spruchverfahren hinzunehmen. Wenn die Anteilsinhaber die-\n\nsen Unsicherheitsfaktor nicht in Kauf nehmen wollen, steht es ihnen frei, die\n\nUmwandlung insgesamt abzulehnen. Im übrigen besteht die Ungewißheit prak-\n\ntisch ohnehin fast ausnahmslos, weil die Höhe der Abfindung erst Jahre später\n\n- nach Abschluß eines langwierigen Spruchverfahrens - feststeht. Wie die bis-\n\nherige Erfahrung mit Anfechtungsklagen bei anderen Strukturmaßnahmen ge-\n\nzeigt hat, ist der durch Anfechtung erzielbare Informationsgewinn mit Blick auf\n\ndie Frage der Durchführung des Spruchverfahrens eher gering. Von daher be-\n\ndeutet der Verzicht des Gesetzgebers in den §§ 210, 212 UmwG auf die frühe-\n\nre Zweigleisigkeit gerichtlicher Verfahren für die Barabfindung bei der form-\n\nwechselnden Umwandlung zugleich eine Straffung und Beschleunigung des\n\nUmwandlungsvorganges, die auch dem wohlverstandenen Interesse der Min-\n\nderheitsaktionäre, die aus der Gesellschaft ausscheiden wollen, an einem ge-\n\nzielten und effektiven Rechtsschutz entspricht (vgl. bereits Hommelhoff, ZGR\n\n1993, 452, 471). Eine bleibende rechtliche Beeinträchtigung dieses Gesell-\n\nschafterkreises ist in keinem Falle zu befürchten. Der Anspruch auf die volle,\n\ndem Wert der aufgegebenen Beteiligung entsprechende Abfindung ist durch\n\ndas von Amts wegen zu führende, zugunsten aller, nicht nur der Beteiligten\n\nwirkende streitige Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG sichergestellt.\n\nAuch Kostennachteile muß der ausscheidende Gesellschafter nicht befürchten,\n\nweil gerade in den von §§ 210, 212 UmwG erfaßten Fällen des zu niedrigen,\n\nnicht ordnungsgemäßen oder gar fehlenden Barabfindungsangebots eine Ab-\n\nweichung von der Grundregel des § 312 Abs. 4 Satz 1 UmwG, wonach der\n\nRechtsträger neuer Rechtsform die Gerichtskosten des Spruchverfahrens zu\n\ntragen hat, nicht veranlaßt ist. Entsprechendes gilt gemäß § 13 a Abs. 1 FGG\n\nfür die nach Billigkeit von der Gesellschaft zu übernehmenden außergerichtli-\n\nchen Kosten des Antragstellers.\n\n2. Gegen eine Erstreckung des Anfechtungsausschlusses nach § 210\n\nUmwG auf Verletzungen des Informationsrechtes über die Angemessenheit\n\ndes Barabfindungsangebotes läßt sich nicht der Gang des Gesetzgebungs-\n\nverfahrens zum Klageausschluß hinsichtlich des Verschmelzungsbeschlusses\n\nbei zu niedrigem Umtauschverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 UmwG anführen.\n\nZwar ist danach ein Vorschlag des Bundesrats, daß nach § 14 Abs. 2 UmwG\n\nbereits die unzureichende Erläuterung des Umtauschverhältnisses zur An-\n\nfechtung des Strukturbeschlusses nicht genügen soll, nach ablehnender Stel-\n\nlungnahme der Bundesregierung nicht Gesetz geworden (vgl. Begr. RegE bei\n\nNeye, UmwG/UmwStG 1994, S. 137 f.). Dieser Umstand läßt indes sichere\n\nRückschlüsse für den hier betroffenen weitergehenden Anfechtungsausschluß\n\nim Zusammenhang mit der Barabfindung gemäß § 210 UmwG (vgl. zur Ver-\n\nschmelzung: § 32 UmwG) nicht zu, zumal ein vergleichbarer Hinweis in den\n\nGesetzesmaterialien zu §§ 210, 212 UmwG nicht zu finden ist. Dagegen spricht\n\nvor allem die bereits erwähnte bewußte Erweiterung des Anfechtungsaus-\n\nschlusses in Abkehr von den einschlägigen Regelungen des alten Rechts in\n\n§§ 375 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG, 13 UmwG a.F.\n\n3. Soweit der Senat - wie bereits erwähnt - zu Teilausschlüssen des\n\nKlagerechts im Zusammenhang mit Abfindungsregelungen aus Anlaß anderer\n\naktienrechtlicher Strukturmaßnahmen entschieden hat, die Aktionäre müßten\n\ndurch hinreichende Informationen in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob\n\nder angebotene oder vereinbarte Ausgleichs- bzw. Abfindungsanspruch ange-\n\nmessen sei und der Zustimmung zu der Strukturmaßnahme unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt keine Bedenken entgegenstünden (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember\n\n1989 - II ZR 254/88, WM 1990, 140, 142 - zu § 352 c AktG a.F.; BGHZ 122,\n\n211, 238 - zu § 304 AktG; Urt. v. 19. Juni 1995 - II ZR 58/94, ZIP 1995, 1256,\n\n1258 - zu § 305 Abs. 5 AktG), kann daran im Hinblick auf die gesetzlichen Neu-\n\nregelungen der §§ 210, 212 UmwG, soweit es den Abfindungsanspruch betrifft,\n\nnicht \n\nfestgehalten werden (Aufgabe von BGH, Urt. v. 19. Juni 1995\n\n- II ZR 58/94, ZIP 1995, 1256, 1258 - zu § 305 Abs. 5 AktG).\n\n4. Aus dem Umstand, daß die §§ 210, 212 UmwG keine ausdrückliche\n\nAussage hinsichtlich eines zu hohen Angebots enthalten, läßt sich nichts Ent-\n\nscheidendes gegen die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung der Varian-\n\nten des fehlenden oder des nicht angemessenen Angebotes in § 210 UmwG\n\nableiten. Ein zu hohes Angebot kann für die bei dem Unternehmensträger der\n\nneuen Rechtsform verbleibenden Anteilseigner eine Beeinträchtigung darstel-\n\nlen. Es muß ihnen ermöglicht werden, sich dagegen gerichtlich zur Wehr zu\n\nsetzen. Soweit das neue Umwandlungsgesetz für diese Form der Beeinträchti-\n\ngung nicht ausdrücklich ein Spruchverfahren vorsieht, könnte ihnen Rechts-\n\nschutz sowohl durch die analoge Anwendung der Vorschriften über das\n\nSpruchverfahren als auch durch die Eröffnung der Möglichkeit einer Anfech-\n\ntungsklage gewährt werden. Die Eröffnung der Anfechtungsklage stünde aller-\n\ndings im Widerspruch zu den Zielen, die der Gesetzgeber mit den §§ 210,\n\n212 UmwG verfolgt, und könnte den erforderlichen Rechtsschutz der verblei-\n\nbenden Anteilsinhaber überdies auch nur in einem Teil der in Betracht kom-\n\nmenden Fälle gewährleisten. Wird nämlich die Abfindung ausscheidender An-\n\nteilseigner erst im Spruchverfahren heraufgesetzt oder erstmals zu hoch fest-\n\ngesetzt und ist dann wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist die Anfechtungsklage\n\nfür die betroffenen, im Unternehmen verbliebenen Anteilseigner nicht mehr\n\nmöglich, so stünde ihnen - vom Gesetzgeber offenbar nicht bedacht - kein\n\nRechtsbehelf zur Verfügung, mit dessen Hilfe sie auf eine zutreffende Festset-\n\nzung der Abfindung hinwirken könnten. Deshalb könnte es auch von Verfas-\n\nsungs wegen geboten sein, ihnen ebenfalls Rechtsschutz im Spruchverfahren\n\nzu gewähren, weil sie ansonsten einen Vermögensverlust hinnehmen müßten,\n\nder möglicherweise auf eine verfassungswidrige Beeinträchtigung ihres durch\n\nArt. 14 GG geschützten Mitgliedschaftsrechtes hinausliefe (zu diesem Schutz\n\nvgl. BVerfGE 14, 263, 281 ff.; BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999\n\n- 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440; BVerfG, Beschl. v. 28. März 2000\n\n- 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1671 f.).\n\nII. Die Kläger haben die Anfechtungsklage auch darauf gestützt, daß der\n\nVorstand den Umwandlungsprüfungsbericht weder in den Geschäftsräumen\n\nder AG noch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt\n\nund Fragen zu den darin enthaltenen Ausführungen zur Angemessenheit der\n\nBarabfindung nicht beantwortet habe. Auch dieses Verhalten des Vorstandes\n\nberechtigt nicht zur Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses.\n\n1. Die Gesellschaft ist zwar verpflichtet, die Angemessenheit der Barab-\n\nfindung durch unabhängige Sachverständige überprüfen zu lassen (§§ 208, 30\n\nAbs. 2 UmwG). Sie ist jedoch nicht gehalten, den von diesen erstatteten Prü-\n\nfungsbericht vor der Hauptversammlung in ihren Geschäftsräumen oder in der\n\nHauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Diese Maßnahme\n\nschreibt das Gesetz lediglich für den vom Vorstand zu erstattenden Umwand-\n\nlungsbericht vor (§§ 239 Abs. 1, 238, 230 Abs. 2 UmwG). Auch aus der in § 63\n\nAbs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 UmwG getroffenen Regelung kann eine\n\nsolche Pflicht nicht hergeleitet werden. Das folgt bereits daraus, daß sich\n\n§ 12 UmwG nicht auf den Prüfungsbericht nach § 30 UmwG bezieht.\n\n2. Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, daß der Vorstand\n\nFragen, die von Aktionären in der Hauptversammlung zu den im Prüfungsbe-\n\nricht gehaltenen Ausführungen über die Angemessenheit der Barabfindung\n\ngestellt werden, nach § 131 Abs. 1 AktG zu beantworten hat. Die Verletzung\n\ndieser Auskunftspflicht zu abfindungswertrelevanten Fragen, die dadurch be-\n\ngangen wird, daß die Fragen nur unzureichend oder überhaupt nicht beant-\n\nwortet werden, berechtigt jedoch ebenfalls nicht zur Anfechtung.\n\nAus dem systematischen Zusammenhang der drei Tatbestandsvarianten\n\ndes zu niedrigen, des fehlenden und des nicht ordnungsgemäßen Barabfin-\n\ndungsangebotes in § 210 UmwG ist zugleich der weiterreichende generelle\n\nAusschluß von Anfechtungsklagen wegen Verletzung der Informationsrechte\n\nzur Barabfindung einschließlich derjenigen aus § 131 AktG abzuleiten. Denn\n\ndie Folgen der Verletzung der Pflicht aus § 131 AktG stehen denen gleich, die\n\nsich aus einem nicht ordnungsgemäßen Angebot im Sinne des § 210 UmwG\n\nergeben. Gerade im Verhältnis zu einer fehlerhaften, unvollständigen oder\n\nganz fehlenden rechtlichen und wirtschaftlichen Erläuterung und Begründung\n\ndes Barabfindungsangebotes im Umwandlungsbericht oder seiner mündlichen\n\nErläuterung im Sinne des § 239 UmwG, deren Verletzung der Anfechtungsaus-\n\nschluß unterliegt, ist eine unterschiedliche Behandlung von Informationsdefizi-\n\nten, die unter dem Aspekt des § 131 AktG auftreten, nicht gerechtfertigt.\n\nDie Gleichstellung derartiger Verstöße gegen das Auskunftsrecht nach\n\n§ 131 AktG mit dem nicht ordnungsgemäßen Angebot \n\nim Sinne des\n\n§ 212 UmwG im Hinblick auf wertrelevante, das Abfindungsangebot betreffen-\n\nde Fragen ist jedenfalls im Vergleich zu dem fehlenden Angebot gerechtfertigt:\n\nWenn nicht einmal das gänzliche Fehlen eines Abfindungsangebotes, das ein\n\nvollständiges Informationsdefizit des Aktionärs zur Folge hat, die Anfechtbar-\n\nkeit des Umwandlungsbeschlusses begründet, kann erst recht nicht eine Aus-\n\nkunftspflichtverletzung in Form des nur unvollständig oder mangelhaft begrün-\n\ndeten und erläuterten Abfindungsangebots - als geringerer Mangel im Hinblick\n\nauf die Willensbildung des Aktionärs - die Anfechtungsklage eröffnen.\n\n4. Die von den Klägern gerügte Verletzung ihrer Informationsrechte zu\n\ndem von der Beklagten unterbreiteten Barabfindungsangebot kann unter den\n\ngegebenen Umständen nicht zur Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses\n\nführen. Die Kläger sind vielmehr auf das Spruchverfahren (§§ 305 ff. UmwG) zu\n\nverweisen. Ihre Anfechtungsklage war daher abzuweisen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_368-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-29/ii-zr-368-98","cited_norms":[{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":21},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":14},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":8},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":6},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":5},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":3},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_368-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_368-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-29/ii-zr-368-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_368-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:18.175601+00:00"}}