{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_359-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-05-15","aktenzeichen":"II ZR 359/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Mai 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AktG §§ 27 Abs. 2, 203 Abs. 2, 205 Abs. 1 a) Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient regelmäßig dem Ziel, die Bin- dung der Arbeitnehmer an das Unternehmen zu festigen. Die Verfolgung dieses Zwecks liegt im Interesse der Gesellschaft und rechtfertigt den Be- zugsrechtsausschluß. b) Erwerb und Einsatz von Lizenzrechten, die beide als selbständige Ge- schäftsmaßnahmen außerhalb der satzungsmäßigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft liegen würden, werden als Hilfsgeschäfte vom Unternehmens- gegenstand umfaßt, soweit sie der Werbung für die Vermarktung der Ge- sellschaftsprodukte dienen. c) Obligatorische Nutzungsrechte, deren Gegenstand die Verwertung der Na- men und Logos von Sportvereinen ist und deren Nutzungsdauer feststeht, haben einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert. Sie sind einlagefähig im Sinne des § 27 Abs. 2 AktG. d) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht im Sinne des § 203 Abs. 2 AktG zur Ermittlung des Wertes der Rechte aus Sponsorenverträgen vorausschauend generalisierende Ausführungen zu machen. Die Abwägung der dafür maßgebenden Einzelheiten hat er im Rahmen seiner Leitungsver- antwortung vorzunehmen. Dazu gehört mangels abweichender Regelung im Ermächtigungsbeschluß auch die Festsetzung des Aktienausgabebetrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 359/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAktG §§ 27 Abs. 2, 203 Abs. 2, 205 Abs. 1\n\na) Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient regelmäßig dem Ziel, die Bin-\n\ndung der Arbeitnehmer an das Unternehmen zu festigen. Die Verfolgung\n\ndieses Zwecks liegt im Interesse der Gesellschaft und rechtfertigt den Be-\n\nzugsrechtsausschluß.\n\nb) Erwerb und Einsatz von Lizenzrechten, die beide als selbständige Ge-\n\nschäftsmaßnahmen außerhalb der satzungsmäßigen Geschäftstätigkeit der\n\nGesellschaft liegen würden, werden als Hilfsgeschäfte vom Unternehmens-\n\ngegenstand umfaßt, soweit sie der Werbung für die Vermarktung der Ge-\n\nsellschaftsprodukte dienen.\n\nc) Obligatorische Nutzungsrechte, deren Gegenstand die Verwertung der Na-\n\nmen und Logos von Sportvereinen ist und deren Nutzungsdauer feststeht,\n\nhaben einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert. Sie sind einlagefähig im\n\nSinne des § 27 Abs. 2 AktG.\n\nd) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht im Sinne des § 203\n\nAbs. 2 AktG zur Ermittlung des Wertes der Rechte aus Sponsorenverträgen\n\nvorausschauend generalisierende Ausführungen zu machen. Die Abwägung\n\nder dafür maßgebenden Einzelheiten hat er im Rahmen seiner Leitungsver-\n\nantwortung vorzunehmen. Dazu gehört mangels abweichender Regelung im\n\nErmächtigungsbeschluß auch die Festsetzung des Aktienausgabebetrages.\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 359/98 - OLG Nürnberg\n\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Nürnberg vom 14. Oktober 1998 wird auf Kosten der\n\nKläger zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger wenden sich mit der von ihnen erhobenen Anfechtungsklage\n\ngegen einen Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten vom 28. Mai 1997\n\n(TOP 5 des Protokolls), durch den der Vorstand ermächtigt worden ist, mit Zu-\n\nstimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlagen\n\num - höchstens - 7 Mio. DM zu erhöhen und insoweit das Bezugsrecht der Ak-\n\ntionäre auszuschließen. Aus dem Bericht des Vorstands zu TOP 5 ergibt sich,\n\ndaß eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabe von Belegschafts-\n\naktien dienen soll. Ferner wird darin ausgeführt, die vorgeschlagene Ausgabe\n\nvon neuen Aktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluß des Bezugsrechts der\n\nAktionäre solle den Vorstand in die Lage versetzen, eine Beteiligung, ein Un-\n\nternehmen oder Lizenzen zu erwerben. Zu dem Erwerb von Lizenzen wird be-\n\nmerkt, der Vorstand verhandle zur Zeit mit verschiedenen Vereinen im In- und\n\nAusland über den Abschluß von Sponsorenverträgen, die es der Gesellschaft\n\nerlauben sollten, die bekannten Namen und Logos dieser Sportvereine unter\n\neiner Lizenz bei der Vermarktung von a. -Produkten zu verwerten. Die Li-\n\nzenzgeber hätten deutlich zu erkennen gegeben, daß sie auf einer Bezahlung\n\nin Form von Aktien der Gesellschaft bestehen könnten. Darüber hinaus enthält\n\nder Bericht den Hinweis, daß zu den jeweiligen Ausgabebeträgen noch keine\n\nAngaben gemacht werden könnten. Sie würden unter Berücksichtigung der\n\nGesellschafts- und Aktionärsinteressen und des jeweiligen Zwecks angemes-\n\nsen festgesetzt. Der Ausgabebetrag solle den aktuellen Börsenkurs der bereits\n\nan der Börse gehandelten Aktien nicht wesentlich unterschreiten.\n\nDie Kläger halten den Beschluß für fehlerhaft. Sie sind der Ansicht, der\n\nErwerb von Lizenzen gegen Ausgabe von Aktien werde von dem in § 2 der\n\nSatzung festgelegten Unternehmensgegenstand nicht gedeckt, sondern eröffne\n\nder Beklagten ein neues Geschäftsfeld. Der Vorstandsbericht umschreibe die\n\nsachlichen Gründe für die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses nur\n\nunzureichend. Zudem seien derartige - obligatorische - Nutzungsverträge wohl\n\nnicht einlagefähig, weil ihr wirtschaftlicher Wert - wenn überhaupt - nur unter\n\ngroßen Schwierigkeiten festgestellt werden könne.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der\n\nRevision verfolgen die Kläger ihre Anfechtungsklage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Kläger ist nicht begründet. Ihre Anfechtungsklage ist zu\n\nRecht abgewiesen worden.\n\n1. Der Ermächtigungsbeschluß ist, wie das Berufungsgericht unter Be-\n\nzugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zutref-\n\nfend ausführt, nicht deswegen anfechtbar, weil er Vorstand und Aufsichtsrat\n\ndas Recht einräumt, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe neuer Aktien\n\ngegen Bareinlagen auszuschließen. Wie sich aus dem Bericht des Vorstands\n\nergibt, soll der Bezugsrechtsausschluß die Möglichkeit der Ausgabe von Be-\n\nlegschaftsaktien eröffnen. Die vom Gesetz als besonders förderungswürdig\n\nanerkannte Ausgabe solcher Aktien (vgl. §§ 71 Abs. 1 Nr. 2, 202 Abs. 4, 204\n\nAbs. 3 AktG) dient regelmäßig dem Ziel, die Bindung der Arbeitnehmer an die\n\nGesellschaft zu fördern. Dieser im Interesse der Gesellschaft liegende Zweck\n\nrechtfertigt den Bezugsrechtsausschluß (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Januar 1995\n\n- II ZR 132/93, ZIP 1995, 372, 373).\n\n2. Der Hauptversammlungsbeschluß kann auch nicht mit der Begrün-\n\ndung angefochten werden, er verstoße gegen Satzung und Gesetz und sei\n\ndarüber hinaus auch in gesetzeswidriger Weise zustande gekommen, soweit er\n\ndie Ausgabe von Aktien gegen die Einräumung von Lizenzen und in diesem\n\nZusammenhang die Ermächtigung von Vorstand und Aufsichtsrat zum Aus-\n\nschluß des Bezugsrechts der Aktionäre vorsehe.\n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Erwerb von\n\nLizenzen, deren Gegenstand die Nutzung der Namen und Logos von Sportver-\n\neinen im Zuge der Vermarktung der eigenen Produkte ist, von dem Unterneh-\n\nmensgegenstand im Sinne des § 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten gedeckt\n\nist. Es sieht in Erwerb und Nutzung der Lizenzrechte Hilfsgeschäfte, die einen\n\nWerbeeffekt entfalten und zur Erhöhung von Absatzchancen, Umsätzen und\n\nGewinnen der Beklagten beitragen können.\n\nDie Revision rügt, das Berufungsgericht habe angesichts der Höhe des\n\nzur Verfügung stehenden Betrags verkannt, daß Erwerb und Einsatz der Nut-\n\nzungsrechte nicht als bloßer Nebenaspekt des Marketings der Beklagten, son-\n\ndern als Eröffnung eines neuen Geschäftsfelds anzusehen seien, das von dem\n\nUnternehmensgegenstand nicht mehr umfaßt werde. Dem vermag der Senat\n\nnicht zu folgen.\n\nNach § 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten besteht der Gegenstand des\n\nUnternehmens in Herstellung und Vertrieb von Textilien, Schuhen und Geräten\n\nfür Sport und Freizeit einschließlich der Produkte angrenzender Bereiche so-\n\nwie in der Verwertung des eingetragenen Zeichens \"a. \". Erwerb und Ein-\n\nsatz von Lizenzrechten werden zwar von diesem Geschäftsfeld nicht umfaßt\n\nund müßten als dessen Erweiterung angesehen werden, wenn sie selbständig\n\nvermarktet und unabhängig von der Vermarktung der Produkte der Beklagten\n\nzur Erhöhung von Umsätzen und Gewinnen beitragen sollten. Das ist jedoch\n\nnicht der Fall. Vielmehr setzt die Beklagte Vereinsnamen und -logos nur ein,\n\num damit einen Werbeeffekt für die Produkte zu erzielen, die in den vom Un-\n\nternehmensgegenstand gesetzten Grenzen hergestellt und vertrieben werden.\n\nDamit möchte sie über einen erhöhten Absatz ihrer Produkte Umsätze und\n\nGewinne vermehren. Erwerb und Einsatz der Lizenzrechte sind demnach im\n\nVerhältnis zu dem Vertrieb der Produkte der Beklagten lediglich Hilfsgeschäfte,\n\nwie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Die Höhe des für einen\n\nderartigen Werbeeffekt eingesetzten Betrages ist dabei ohne Bedeutung. Sie\n\nkann allenfalls die Frage aufwerfen, ob der aufgewandte Werbeetat wirtschaft-\n\nlich in einer angemessenen kaufmännisch vertretbaren Relation zu dem ange-\n\nstrebten Ziel steht. Dazu besteht bei einem Betrag von 7 Mio. DM angesichts\n\neines Grundkapitals von 226.746.000,-- DM sowie eines für das Jahr 1996 er-\n\nwirtschafteten Jahresüberschusses von 399.473.172,-- DM, der in Höhe von\n\n49.884.120,-- DM ausgeschüttet und mit einem Betrag von 349.459.052,-- DM\n\nauf neue Rechnung vorgetragen worden ist, keine Veranlassung.\n\nb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die\n\nRechte aus den der Beschlußfassung zugrundeliegenden, die Aktienzeichner\n\nverpflichtenden Sponsorenverträgen sacheinlagefähig sind.\n\nNach § 27 Abs. 2 AktG können Sacheinlagen nur Vermögensgegen-\n\nstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zu\n\nDienstleistungen kommen als Sacheinlagen nicht in Betracht. Nach dem Be-\n\nricht des Vorstandes ist Gegenstand der in Aussicht genommenen Sponsoren-\n\nverträge nur die Verwertung bekannter Namen und Logos von Sportvereinen.\n\nDemnach werden lediglich Vereinbarungen über obligatorische Nutzungsver-\n\nträge, nicht jedoch über die Leistung von Diensten geschlossen. Die Sachein-\n\nlagefähigkeit der Rechte aus Sponsorenverträgen mit einem derartigen Inhalt\n\nhängt demnach davon ab, ob sie einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert ha-\n\nben. Das ist mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum grundsätzlich zu\n\nbejahen \n\n(vgl.\n\nHüffer, AktG 4. Aufl. § 27 Rdn. 26; Röhricht in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl.\n\n§ 27 Rdn. 59; Bork, ZHR 154 [1990], 205; Steinbeck, ZGR 1996, 116, 117 ff.;\n\na.A. mit Rücksicht \n\nauf \n\ndie Annahme \n\nfehlender Aktivierbarkeit:\n\nGeßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf, § 27 Rdn. 8; KK/Kraft, AktG 2. Aufl. § 27\n\nRdn. 14; Knobbe-Keuk, ZGR 1980, 214, 216 f.).\n\nDer Zeitwert dieses Nutzungsrechts ergibt sich aus dem für die Dauer\n\ndes Rechts kapitalisierten Nutzungswert (Bork, ZHR 154 [1990] aaO S. 233\n\nm.w.N. in Fn. 152). Um einen wirtschaftlichen Wert des Nutzungsrechts fest-\n\nstellen zu können, muß die Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder\n\n- auf jeden Fall - als konkret bestimmte Mindestdauer feststehen (KK/Lutter,\n\nAktG 2. Aufl. § 183 Rdn. 18 f.; Röhricht in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. § 27\n\nRdn. 60; Bork, ZHR 154 [1990] aaO S. 233 f. m.w.N. in Fn. 158). Ist das nicht\n\nder Fall, kann ein wirtschaftlicher Wert nicht festgestellt werden. Das hat zur\n\nFolge, daß die Einlagefähigkeit des Rechts zu verneinen ist.\n\nNach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, daß der\n\nVorstand diesen Umständen zur Erlangung werthaltiger Lizenzen entsprechend\n\nseinen Aufgaben und Pflichten Rechnung trägt. Der Vorstandsbericht bietet\n\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß Aktien gegen Lizenzen ausgegeben werden\n\nsollen, die für die Beklagte wertlos sind.\n\nc) Die Ausführungen des Vorstandsberichts genügen den Anforderun-\n\ngen, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 136, 133\n\n- Siemens/Nold) an den Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses zu stellen sind.\n\nEs wird mitgeteilt, daß der Vorstand mit verschiedenen Sportvereinen im In-\n\nund Ausland über den Abschluß von Sponsorenverträgen über die Verwertung\n\nbekannter Namen und Logos dieser Vereine unter einer Lizenz bei der Ver-\n\nmarktung von a. -Produkten Verhandlungen führt. Zugleich werden die\n\nGründe dargelegt, aus denen der Abschluß derartiger Lizenzverträge gegen\n\nGewährung von Aktien erforderlich ist und im Interesse der Gesellschaft liegt.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision können keine generalisierenden\n\nAusführungen über den Wert der Sponsorenverträge für die Gesellschaft im\n\nVorstandsbericht gemacht werden. Jedes Nutzungsrecht ist gesondert zu be-\n\nwerten; der Wert hängt von der Sportart ab, die in dem jeweiligen Verein be-\n\ntrieben wird, dem Grad seiner Bekanntheit und den damit zusammenhängen-\n\nden Faktoren wie Ansehen und Bedeutung. Ferner ist die Laufzeit des Vertrags\n\nentscheidend (vgl. zu derartigen Einzelheiten für obligatorische Nutzungs-\n\nrechte im allgemeinen Bork, ZHR 154 [1990] aaO S. 233 ff.).\n\nEine sachgemäße Abwägung dieser Einzelheiten hat der Vorstand im\n\nRahmen seiner Leitungsverantwortung und seines Leitungsermessens vorzu-\n\nnehmen. Sein Handlungsspielraum kann nicht dadurch eingeschränkt werden,\n\ndaß er verpflichtet wird, im Vorstandsbericht vorausschauend Angaben zu ma-\n\nchen, von denen die Wirksamkeit der Beschlußfassung der Hauptversammlung\n\nabhängen würde. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, den Ausgabebetrag der\n\nAktien im Sinne des § 255 Abs. 2 AktG festzusetzen, soweit der Ermächti-\n\ngungsbeschluß dazu keine Regelungen enthält (vgl. BGHZ 136, 133, 141).\n\n3. Der Senat braucht zur Auslegung des § 27 Abs. 2 AktG keine\n\nVorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 234 EG einzu-\n\nholen. Zwar beruht diese Regelung auf Art. 7 der Zweiten Richtlinie der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom\n\n13. Dezember 1976 (AblEG Nr. L 26/1), die mit Gesetz vom 31. Dezember\n\n1978 (BGBl. I, 1959) in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Zur Entschei-\n\ndung über die Sacheinlagefähigkeit der oben dargestellten Nutzungsrechte\n\nbedarf es jedoch keiner Auslegung dieser Vorschrift. Der Senat legt vielmehr\n\nden weit gefaßten Regelungsinhalt der Vorschrift zugrunde, nach der nur Ver-\n\nmögensgegenstände sacheinlagefähig sind, deren wirtschaftlicher Wert fest-\n\nstellbar\n\nist. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist - was im vorliegenden\n\nVerfahren entschieden werden muß - eine Frage der Rechtsanwendung (vgl.\n\ndazu BGHZ 110, 47, 71 f.).\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_359-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-15/ii-zr-359-98","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_359-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_359-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-15/ii-zr-359-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_359-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:34.340820+00:00"}}