{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_334-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-05-29","aktenzeichen":"II ZR 334/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 185 Abs. 2 a) Die Genehmigung der im Ausland getroffenen Verfügung eines Nichtberech- tigten über ein dort belegenes Schiff (ohne inländischen Heimathafen) richtet sich nach dessen Verbringung in einen inländischen Heimathafen nach deut- schem Recht (§ 185 Abs. 2 BGB). b) Zu den Anforderungen, die an die konkludente Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten durch den Berechtigten (§ 185 Abs. 2 BGB) nach zu- vor bedingt erklärter Einwilligung in die Verfügung (§§ 183, 185 Abs. 1, 158 BGB) zu stellen sind. c) Übergibt der Eigentümer eines Schiffs dieses einem ausländischen Unterneh- men zum Zweck seiner Veräußerung im Ausland, so ist auf die Veräußerungs- ermächtigung das Statut des (dinglichen) Veräußerungsgeschäfts anzuwen- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 334/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n29. Mai 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB Art. 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 185 Abs. 2\n\na) Die Genehmigung der im Ausland getroffenen Verfügung eines Nichtberech-\n\ntigten über ein dort belegenes Schiff (ohne inländischen Heimathafen) richtet\n\nsich nach dessen Verbringung in einen inländischen Heimathafen nach deut-\n\nschem Recht (§ 185 Abs. 2 BGB).\n\nb) Zu den Anforderungen, die an die konkludente Genehmigung der Verfügung\n\neines Nichtberechtigten durch den Berechtigten (§ 185 Abs. 2 BGB) nach zu-\n\nvor bedingt erklärter Einwilligung in die Verfügung (§§ 183, 185 Abs. 1,\n\n158 BGB) zu stellen sind.\n\nc) Übergibt der Eigentümer eines Schiffs dieses einem ausländischen Unterneh-\n\nmen zum Zweck seiner Veräußerung im Ausland, so ist auf die Veräußerungs-\n\nermächtigung das Statut des (dinglichen) Veräußerungsgeschäfts anzuwen-\n\nden.\n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 334/98 - OLG Karlsruhe\n\n LG Mosbach\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie während des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren\n\nEhemann den Rechtsstreit als ihr Alleinerbe aufgenommen hat, bestellte im\n\nNovember 1996 auf einer Bootsmesse in Berlin bei der in den Niederlanden\n\nansässigen H. B.V. (im folgenden: H.B.V.) eine Motoryacht\n\nTyp SL, zu liefern im April 1997. Auf den Kaufpreis von 288.000,-- DM\n\nsollten 153.000,-- DM für die von der Käuferin in Zahlung zu gebende Moto-\n\nryacht \"R. \" Typ H. , angerechnet werden. Der Ver-\n\ntrag sah die Einbeziehung der von niederländischen Unternehmens- und Ver-\n\nbraucherschutzverbänden entwickelten HISWA-Bestimmungen vor, deren § 8\n\nNr. 7 eine unter den Prozeßparteien streitige Regelung über den Eigen-\n\ntumsübergang an in Zahlung gegebenen Schiffen enthält. Noch auf derselben\n\nBootsmesse verkaufte die H.B.V. die von ihr in Zahlung zu nehmende \"R. \"\n\nzum Preis von 165.000,-- DM an den Beklagten mit Lieferfrist bis Ende April\n\n1997. Am 7. Januar 1997 holte die H.B.V. dieses Schiff bei der Klägerin in der\n\nNähe von W. ab und überführte es nach Holland - nach Darstellung der\n\nKlägerin zwecks Reparatur der Ankerwinde, nach Behauptung des Beklagten\n\nzum Zwecke verkaufsfertiger Herrichtung. Die Klägerin leistete an diesem Tag\n\nan die H.B.V. eine Anzahlung von 75.000,-- DM für das neue Schiff. Der Be-\n\nklagte leistete am 14. Januar 1997 an die H.B.V. für die ihm verkaufte \"R. \"\n\neine Anzahlung von 20.000,-- DM. Kurz darauf erfuhr der Beklagte von Zah-\n\nlungsschwierigkeiten der H.B.V., worüber er auch die Klägerin telefonisch in-\n\nformierte. Sie will die H.B.V. mit Schreiben vom 27. Januar und 19. Februar\n\n1997 darauf hingewiesen haben, daß die \"R. \" bis zur Übergabe der be-\n\nstellten neuen Yacht in ihrem Eigentum verbleibe und nicht veräußert werden\n\ndürfe. Auf Initiative des Beklagten übergab die H.B.V. ihm am 24. Februar 1997\n\ndie inzwischen renovierte (und in \"D. \" umbenannte) \"R. \" gegen Zahlung\n\ndes Restkaufpreises von 145.000,-- DM. Er verbrachte das Schiff nach\n\nHa. . Dort trafen sich die Prozeßparteien am 23. März 1997. Die Klä-\n\ngerin und ihr Ehemann verkauften dem Beklagten mitgebrachte Zubehörteile\n\nfür das Schiff zum Preis von 5.000,-- DM und händigten ihm die Handbücher\n\nmit Betriebsanleitungen aus. Die bestellte neue Yacht wurde wegen Vermö-\n\ngensverfalls der H.B.V. nicht fertiggestellt.\n\nMit der Klage begehrt der nunmehrige Kläger vom Beklagten Herausga-\n\nbe der Yacht H. (\"R. \", jetzt \"D. \") aus § 985 BGB mit dem\n\nVortrag, der Beklagte habe von der H.B.V. kein Eigentum an dem Schiff erwer-\n\nben können. Ihm sei das fortbestehende Eigentum der Klägerin bekannt gewe-\n\nsen. Sie habe ihre Einwilligung in die Eigentumsübertragung ihm gegenüber\n\ndavon abhängig gemacht, daß er bei Abholung des Schiffs in Holland einen auf\n\nihren Namen (als Schecknehmerin) ausgestellten Scheck an die H.B.V. über-\n\ngebe. Das habe er - unstreitig - nicht getan, was sie bei dem Treffen am\n\n23. März 1997 nicht gewußt habe.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat\n\nsie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Re-\n\nvision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht meint, es könne letztlich offenbleiben, ob zu-\n\nnächst die H.B.V. das Eigentum an dem Schiff von der Klägerin erworben ha-\n\nbe. Dies sei allerdings nicht der Fall, weil es an einer dinglichen Einigung zwi-\n\nschen beiden bei Abholung des Schiffs in W. nach dem hier kollisions-\n\nrechtlich anzuwendenden § 929 Satz 1 BGB fehle. Der insoweit darlegungs-\n\nbelastete Beklagte berufe sich erfolglos auf § 8 Nr. 7 der HISWA-\n\nBestimmungen; denn danach werde ein beim Kauf einer neuen Yacht einge-\n\ntauschtes, gebrauchtes Boot erst mit Lieferung der neuen Yacht Eigentum des\n\nLieferanten. Jedenfalls aber habe der Beklagte das Verhalten der Klägerin und\n\nihres Ehemannes bei der Übergabe der Schiffshandbücher und dem Verkauf\n\ndes Zubehörs am 23. März 1997 so verstehen dürfen, daß sie seinen Erwerb\n\nder Yacht von der H.B.V. als endgültig anerkennen wollten. Darin liege eine\n\nGenehmigung der von der H.B.V. als Nichtberechtigter getroffenen Verfügung\n\ngemäß §§ 185 Abs. 2, 182 Abs. 1 BGB. Anfechtungsgründe gem. §§ 119,\n\n123 BGB bestünden nicht.\n\nII. Diese Begründung hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. In kollisionsrechtlicher Hinsicht ist es allerdings im Ergebnis nicht zu\n\nbeanstanden, daß das Berufungsgericht einerseits die Anwendbarkeit deut-\n\nschen Rechts auf das \"Übereignungsgeschäft\" zwischen der H.B.V. und dem\n\nBeklagten vom 24. Februar 1997 offenläßt, andererseits aber die fragliche Ge-\n\nnehmigung dieses Geschäfts durch die Klägerin ohne weiteres nach deut-\n\nschem Recht beurteilt.\n\nZwar findet sich im Schrifttum die Auffassung, daß eine Zustimmung (wie\n\nz.B. gem. §§ 177, 185 BGB) als sog. \"Hilfsgeschäft\" zu dem zustimmungsbe-\n\ndürftigen Hauptgeschäft regelmäßig dessen Statut unterliege; nach diesem\n\nwäre dann auch die hier fragliche Genehmigung und deren Wirksamkeit zu\n\nbeurteilen (vgl. MüKo/Spellenberg, EGBGB 3. Aufl. vor Art. 11 Rdn. 28 f., 53 ff.\n\nm.w.N.; vgl. auch BGHZ 128, 41, 48 zu § 177 BGB; einschr. Soergel/Lüderitz,\n\nEGBGB 12. Aufl. Anh. Art. 10 Rdn. 114). Diese Anknüpfungsregel gilt jedoch\n\nnicht, soweit gewichtige Gründe eine Sonderanknüpfung gebieten (Spellenberg\n\naaO, Rdn. 29). So ist es hier, weil das fragliche Genehmigungsverhalten sich\n\nim Inland zwischen Inländern abspielte und den Übergang des Eigentums an\n\ndem inzwischen in seinen neuen inländischen Heimathafen gelangten Schiff\n\nbetraf. Der Heimathafen ist Anknüpfungspunkt für das Sachstatut bei - wie\n\nhier - nicht in ein Schiffsregister eingetragenen Schiffen (vgl. § 45 Abs. 1\n\nNr. 2 EGBGB; Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 84/94, WM 1995, 1060, 1062;\n\nMüKo/Kreuzer, EGBGB 3. Aufl. Anh. I nach Art. 38 Rdn. 138). Das Sachstatut\n\nist für eine Änderung der dinglichen Rechtsverhältnisse maßgebend (vgl.\n\nBGHZ 100, 321, 324). Unterstellt man, daß ein Eigentumserwerb des Beklag-\n\nten bei Abholung des Schiffs in Holland noch nicht stattgefunden hat, so richtet\n\nsich dessen Vollendung nach Verbringung des Schiffs ins Inland - gemäß den\n\nauch schon vor Inkrafttreten des § 43 EGBGB (Gesetz v. 21. Mai 1999, BGBl. I,\n\n1026) geltenden Regeln des internationalen Sachenrechts - nach deutschem\n\nRecht (vgl. BGHZ 100, 321, 326; Senat aaO zu I c bb). Die Rückwirkungsfiktion\n\ndes § 184 BGB hindert den Statutenwechsel nicht; ihre Anwendbarkeit setzt\n\ndiesen voraus. Die fragliche Genehmigung der Klägerin ist daher nach deut-\n\nschem Recht (§ 185 Abs. 2 BGB) zu beurteilen, auch wenn die Verfügung der\n\nH.B.V. über das Schiff niederländischem Recht unterlag (dazu unten III 2).\n\n2. Zu Recht rügt die Revision indessen, das Berufungsgericht habe\n\nrechts- und verfahrensfehlerhaft angenommen, daß die Klägerin den Eigen-\n\ntumsübergang auf den Beklagten am 23. März 1997 konkludent gem. § 185\n\nAbs. 2 BGB genehmigt habe.\n\na) Nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung und den\n\nerstinstanzlichen Zeugenaussagen ihres Sohnes und ihres Ehemannes, die\n\ndas Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft zum Teil unberücksichtigt läßt, ging\n\ndie Klägerin bei dem Zusammentreffen mit dem Beklagten am 23. März 1997,\n\nwie diesem bekannt war, davon aus, daß er - entsprechend der ihm gestellten\n\nBedingung für ihr Einverständnis mit dessen Eigentumserwerb - bei Abholung\n\ndes Schiffs in Holland einen auf ihren Namen als Zahlungsempfängerin ausge-\n\nstellten Scheck an die H.B.V. übergeben habe.\n\nb) Nach diesem Vortrag fehlte der Klägerin nicht nur das Erklärungsbe-\n\nwußtsein für eine Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 BGB, was sie zu deren\n\nvorsorglich erklärter Anfechtung gemäß § 119 BGB berechtigen würde (vgl.\n\nBGHZ 91, 324). Vielmehr fehlte es danach auch aus der Sicht des Beklagten\n\nschon am äußeren Tatbestand einer Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 BGB.\n\nAls konkludente Willenserklärung in diesem Sinne kann nur ein Parteiverhalten\n\ngewertet werden, das die andere Partei als Ausdruck eines entsprechenden\n\nErklärungsinhalts (vgl. BGHZ 91, 324, 327; 109, 171, 177) bzw. - bei zunächst\n\nbedingt erklärter Einwilligung (§§ 183, 158 BGB) - als Ausdruck des Willens\n\nverstehen darf, einer Fremdverfügung über die eigene Rechtsposition nunmehr\n\nunbedingt zuzustimmen. Demgegenüber stellte sich für den Beklagten das\n\nVerhalten der Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrags nur als Konsequenz\n\naus dem durch den vermeintlichen Bedingungseintritt bereits in Holland er-\n\nfolgten Eigentumsübergang, nicht aber als konstitutive Willenserklärung des\n\nInhalts dar, daß sie den Eigentumsübergang jetzt unabhängig von der zuvor\n\ngestellten Bedingung genehmige. Das gleiche gilt, wenn die Klägerin, wie sie\n\nebenfalls vorgetragen hat und auch naheliegt, ihr Einverständnis mit der Ei-\n\ngentumsübertragung auf den Beklagten davon abhängig gemacht hat, daß ihr\n\ndie Schecksumme zufließe, und sie hierauf bei dem Treffen mit dem Beklagten\n\nam 23. März 1997 für ihn erkennbar vertraute. In diesem Fall läge aus seiner\n\nSicht in dem Verhalten der Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts - ebenfalls keine Genehmigung des Eigentumsübergangs unter Verzicht\n\nauf die gestellte Bedingung.\n\nIII. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Eine abschließende\n\nEntscheidung ist dem Senat verwehrt, weil der Vortrag der Klägerin zu der be-\n\ndingten Einwilligung streitig ist und es auch im Hinblick auf die Gegenrügen der\n\nRevisionserwiderung noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf.\n\n1. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten die Darlegungslast für\n\nden Eigentumserwerb der H.B.V. als seiner Vertragspartnerin und Besitzvor-\n\ngängerin auferlegt, übersieht es die Eigentumsvermutung des § 1006\n\nAbs. 2 BGB, die dahin geht, daß der (frühere) Besitzer mit der Besitzerlangung\n\nEigenbesitz und Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1994\n\n- IV ZR 207/92, NJW 1994, 939 f.; MüKo/Medicus, BGB 3. Aufl. § 1006\n\nRdn. 13, 20). Diese Vorschrift ist kollisionsrechtlich anzuwenden, weil der Be-\n\nsitz der H.B.V. anläßlich der Abholung des Schiffs bei der Beklagten im Inland\n\nbegründet wurde (vgl. BGH aaO). Es ist nicht auszuschließen, daß die Verken-\n\nnung des § 1006 BGB die von der Revisionserwiderung angegriffene Ausle-\n\ngung des § 8 Nr. 7 der HISWA-Bestimmungen durch das Berufungsgericht be-\n\neinflußt hat. Die Auslegung dieser ausländischen allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen ist zwar der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzo-\n\ngen (vgl. BGHZ 49, 356, 362 f.; 112, 204, 210 m.w.N.). Der von der Revisi-\n\nonserwiderung gerügte Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe den Vor-\n\ntrag des Beklagten und die von ihm eingeholte Stellungnahme der HISWA-\n\nVereinigung zur Auslegung der fraglichen Bestimmung nicht berücksichtigt, ist\n\naber auch in der Revisionsinstanz beachtlich (§ 286 ZPO). Über die Erforder-\n\nlichkeit des vom Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens wird das\n\nBerufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, zu entscheiden\n\nhaben.\n\n2. Offengelassen hat das Berufungsgericht weiter, ob der Beklagte das\n\nSchiff von der H.B.V. als Nichteigentümerin evtl. gutgläubig oder aufgrund der\n\nvon ihm behaupteten uneingeschränkten Ermächtigung der H.B.V. durch die\n\nKlägerin erworben hat. Für einen Eigentumserwerb des Beklagten an dem in-\n\nzwischen im Inland belegenen Schiff spricht zwar - trotz seiner Besitzbegrün-\n\ndung im Ausland bei Abholung des Schiffs (in Holland) - die Eigentumser-\n\nwerbsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar\n\n1994 aaO S. 940 zu B I 2 m.w.N.), die sich auch auf die Verfügungsbefugnis\n\nder H.B.V. erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59, LM\n\nNr. 8 zu § 1006 BGB). Das macht aber die Nachprüfung des Erwerbsvorgangs\n\nnicht entbehrlich.\n\na) Ein etwaiger Eigentumserwerb des Beklagten von der H.B.V. ist je-\n\ndenfalls dann nach niederländischem Recht zu beurteilen, wenn die H.B.V. das\n\nSchiff im Einvernehmen mit der Klägerin nicht nur zu Reparatur-, sondern zu\n\nVerkaufszwecken nach Holland transportiert hatte und damit die Verbindung zu\n\nseinem bisherigen Heimathafen im Inland aufgehoben war (vgl. oben I 1). Da-\n\nfür spricht nach Sachlage einiges, was aber der Tatrichter zu entscheiden hat.\n\nDie vom Berufungsgericht unentschieden gelassene Ansicht des Landgerichts\n\n(unter Hinweis auf Staudinger/Stoll, 13. Aufl. Int. SachenR Rdn. 293), wonach\n\ndie Übereignung von auf einer Messe gekauften Sachen - wie hier das vom\n\nBeklagten gekaufte Schiff - nach dem stillschweigenden Parteiwillen dem\n\nRecht des Messeortes unterliege, widerspricht der - inzwischen auch in § 43\n\nAbs. 1 EGBGB kodifizierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wo-\n\nnach sachenrechtliche Tatbestände an das Recht des Lageorts anzuknüpfen\n\nund keiner Rechtswahl zugänglich sind (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1996\n\n- VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461 f. m.w.N.).\n\nb) Ließ die Klägerin das Schiff durch die H.B.V. - ohne Eigentumsüber-\n\ntragung - zu Verkaufszwecken nach Holland abholen, so sind auch Erteilung\n\nund Fortbestand der Veräußerungsermächtigung nach niederländischem Recht\n\nzu beurteilen. Insoweit greift hier die Anknüpfung der Zustimmung an das Sta-\n\ntut der in Holland durchzuführenden Weiterveräußerung (Hauptgeschäft) durch\n\n(vgl. oben I 1). Stellt man statt dessen in Parallele zum Vollmachtsstatut (vgl.\n\ndazu BGHZ 128, 41, 47 m.w.N.) auf das Recht des Wirkungslandes ab (vgl.\n\nSoergel/Lüderitz aaO), so folgt daraus hier im Ergebnis nichts anderes. Im üb-\n\nrigen verweist § 16 der HISWA-Bedingungen, deren wirksame Einbeziehung in\n\nden Vertrag zwischen der H.B.V. und der Klägerin allerdings offen ist, ebenfalls\n\nauf das niederländische Recht.\n\nDas Berufungsgericht wird daher ggf. zu prüfen haben, ob die Klägerin\n\nnach niederländischem Recht eine Veräußerungsermächtigung erteilt hat und\n\ndiese später widerrufen konnte. Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des\n\nBeklagten soll die Klägerin ihre Weiterveräußerungsermächtigung gegenüber\n\nder H.B.V. ohnehin weder schriftlich noch mündlich (anläßlich eines Besuchs in\n\nHolland am 13. Februar 1997) widerrufen haben.\n\nc) Nach niederländischem Recht, dessen Ermittlung erforderlichenfalls\n\ndem Tatrichter obliegt, wäre schließlich auch ein etwaiger Eigentumserwerb\n\ndes Beklagten kraft guten Glaubens an das Eigentum oder an die Verfügungs-\n\nmacht der H.B.V. zu beurteilen und zu prüfen, ob es für seinen guten Glauben\n\nauf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des (rückdatierten) schriftlichen Kauf-\n\nvertrages nach Besichtigung des Schiffs in Holland (11. Januar 1997) und der\n\ndaraufhin geleisteten Anzahlung, oder aber auf den Zeitpunkt der Abholung\n\ndes Schiffs bei der H.B.V. - nach der Kontaktaufnahme des Beklagten mit der\n\nvormaligen Klägerin - ankommt.\n\nIV. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gele-\n\ngenheit, die erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der\n\nParteien - zu treffen.\n\nRöhricht\n\nRiBGH Dr. Hesselberger ist\nwegen Urlaub an der Unter-\nzeichnung verhindert.\n\n Röhricht\n\nGoette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-29/ii-zr-334-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-29/ii-zr-334-98","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-29/ii-zr-334-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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