{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-07-24","aktenzeichen":"II ZR 320/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 723 Abs. 1 Satz 2 Bei der Gesamtbetrachtung, die anzustellen ist, wenn die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft in Frage steht, kommt es in erster Linie auf die vor der Kündigungserklärung liegenden Ereignisse an; spätere Vorgänge haben allenfalls indizielle Be- deutung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 320/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Juli 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 723 Abs. 1 Satz 2\n\nBei der Gesamtbetrachtung, die anzustellen ist, wenn die Wirksamkeit der\n\naußerordentlichen Kündigung einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft in\n\nFrage steht, kommt es in erster Linie auf die vor der Kündigungserklärung\n\nliegenden Ereignisse an; spätere Vorgänge haben allenfalls indizielle Be-\n\ndeutung.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-\n\nke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von dem Beklagten\n\nausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ihres Gesellschaftsvertrages.\n\nSeit dem 15. Januar 1989 betrieben die Parteien in Gesellschaft bürger-\n\nlichen Rechts eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei. Der Gesell-\n\nschaftsvertrag war zunächst für fünf Jahre geschlossen und verlängerte sich\n\njeweils um weitere fünf Jahre, wenn nicht 12 Monate vor Jahresablauf eine\n\nschriftliche Kündigung erfolgte. Zum 15. Januar 1994 kündigte keine der Par-\n\nteien, so daß eine ordentliche Kündigung erst wieder zum 15. Januar 1999\n\nmöglich war.\n\nZwischen den Parteien kam es ab 1994 zu tiefgreifenden Meinungsver-\n\nschiedenheiten und in deren Folge zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten.\n\nMit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 1996 kündigte der Beklagte das Gesell-\n\nschaftsverhältnis aus wichtigem Grund zum 30. Juni 1996 mit der Begründung,\n\nihm sei mit Rücksicht auf zwei Schreiben des Klägers an Mandanten der So-\n\nzietät ein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft nicht mehr zumutbar. Der\n\nKläger hat u.a. die Feststellung beantragt, daß die Kündigung unwirksam sei.\n\nUrsache für das Zerwürfnis der Parteien ist aus seiner Sicht, daß der Beklagte\n\nihn aus der Sozietät hinausdrängen wollte, um mit seiner Tochter, die Anfang\n\n1994 das Wirtschaftsprüferexamen abgelegt hatte, eine Steuerberater- und\n\nWirtschaftsprüferkanzlei zu gründen. Der Beklagte dagegen ist der Ansicht,\n\ndaß der Grund für die Differenzen der Parteien in den erheblichen Verlusten\n\ndes vom Kläger betriebenen Geschäftsbereichs, der 1991 gemeinsam erwor-\n\nbenen Steuerberaterkanzlei \"F. \", sowie der Weigerung des Klägers, ko-\n\nstensenkende Maßnahmen zu ergreifen, liege. Das Landgericht hat das Fest-\n\nstellungsbegehren des Klägers durch Teilurteil abgewiesen, das Oberlandes-\n\ngericht hat ihm stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein\n\nKlagabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Vertrauensverhältnis der\n\nParteien sei so tief zerstört, daß ein gedeihliches Zusammenwirken unmöglich\n\nerscheine. Das allein könne zwar als wichtiger Grund zu einer außerordentli-\n\nchen Kündigung ausreichen. Die Kündigung des Beklagten vom 31. Januar\n\n1996 müsse aber jedenfalls zu dem genannten Auflösungszeitpunkt 30. Juni\n\n1996 wegen Treuwidrigkeit als unwirksam behandelt werden, weil sie in rück-\n\nsichtsloser Verfolgung eigener Interessen ausgesprochen worden sei. Nach\n\ndem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme und dem unstreiti-\n\ngen Sachverhalt stehe nämlich fest, daß die Kündigung des Beklagten im we-\n\nsentlichen das zu mißbilligende Ziel gehabt habe, die Ende 1995 eingeleiteten\n\nBemühungen um eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Gesellschaft\n\nzu unterlaufen. Der Beklagte habe eine Gestaltung einseitig zu seinen Gunsten\n\ndadurch herbeiführen wollen, daß er das Personal und mit diesem das wesent-\n\nliche \"Kapital\" der Sozietät, die Mandanten, habe abziehen und zum Schaden\n\ndes Klägers der zum 1. Juli 1996 neu zu gründenden (und auch tatsächlich\n\ngegründeten) Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei seiner Tochter habe\n\nzuführen wollen. Zur Begründung seiner Überzeugung hat das Berufungsge-\n\nricht darauf verwiesen, daß im Zeitpunkt der Kündigung die Gespräche zur ein-\n\nvernehmlichen Auflösung der Sozietät noch nicht gescheitert gewesen seien,\n\nund im übrigen auf das Verhalten des Beklagten nach Ausspruch der Kündi-\n\ngung abgestellt.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Die bisherigen\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts tragen den Schluß auf eine Unwirksam-\n\nkeit der Kündigung nicht.\n\nII. Zutreffend ist lediglich der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlan-\n\ndesgerichts. Die irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen\n\nGesellschaftern kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung\n\ndes Gesellschaftsvertrages sein (st. Rspr. des Senats, BGHZ 4, 108, 112/113;\n\nUrt. v. 11. Juli 1966 - II ZR 147/64, WM 1966, 1051; Urt. v. 18. November 1974\n\n- II ZR 107/73, WM 1975, 329, 330). Eine außerordentliche Kündigung kann\n\ntrotz Vorliegens eines wichtigen Grundes wegen Rechtsmißbrauchs als un-\n\nwirksam zu behandeln sein, etwa, wenn der Kündigende die Kündigungslage\n\narglistig herbeigeführt hat (BGHZ 30, 195, 202 f.; Erman/Westermann, BGB\n\n10. Aufl. § 723 Rdn. 19; MüKo/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 723 Rdn. 40).\n\nRechtsfehlerhaft gründet das Berufungsgericht aber seine Auffassung,\n\ndie Kündigung vom 31. Januar 1996 sei unwirksam, im wesentlichen auf nach\n\ndem Ausspruch der Kündigung liegendes Verhalten des Beklagten. Es meint,\n\ndie von ihm genannten Aktivitäten des Beklagten - vornehmlich die noch am\n\nTage der Kündigung geführten Gespräche mit dem Kanzleipersonal, in denen\n\ner den Mitarbeitern sein Ausscheiden zum 30. Juni 1996 angekündigt und ih-\n\nnen nahegelegt habe, ihrerseits zu diesem Termin zu kündigen, um in die noch\n\nzu gründende Sozietät seiner Tochter überzuwechseln, sowie die noch vor\n\ndem 30. Juni 1996 an die größeren und wichtigeren Mandanten ergangene\n\nAufforderung, künftig die Dienste der Kanzlei seiner Tochter in Anspruch zu\n\nnehmen - machten deutlich, daß der im Kündigungsschreiben angeführte Kün-\n\ndigungsgrund nur vorgeschoben gewesen sei.\n\nOb eine außerordentliche Kündigung als unzulässige Rechtsausübung\n\nanzusehen ist, läßt sich hinreichend zuverlässig nur beurteilen, wenn eine Ge-\n\nsamtbetrachtung angestellt wird, in die alle Umstände einbezogen werden. Da-\n\nzu gehören naturgemäß in erster Linie die vor dem Ausspruch der Kündigung\n\nliegenden Geschehnisse. Nach der Kündigung liegende Ereignisse und Ver-\n\nhaltensweisen können zwar Hinweise auf die eigentlichen Motive und Ziele\n\neiner Kündigung geben, sie ändern aber nichts an der Vorrangigkeit des der\n\nKündigung vorausgegangenen Sachverhalts. Deshalb durfte das Berufungsge-\n\nricht nicht entscheidend auf das Verhalten des Beklagten nach Ausspruch der\n\nKündigung abstellen. Dies gilt um so mehr, als - wovon auch das Berufungsge-\n\nricht ausgeht - im Zeitpunkt der Kündigung bereits seit längerem ein tiefgrei-\n\nfendes Zerwürfnis zwischen den Parteien herrschte. Der einzige vom Beru-\n\nfungsgericht berücksichtigte Umstand, der vor der Kündigung lag, daß die Be-\n\nmühungen um eine einvernehmliche Beendigung der Gesellschaft am\n\n31. Januar 1996 noch nicht gescheitert waren, rechtfertigt nicht den Schluß,\n\ndaß der Beklagte das Zerwürfnis der Parteien treuwidrig herbeigeführt hat.\n\nIII. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, über\n\ndie Frage der Berechtigung der Kündigung auf der Grundlage einer umfassen-\n\nden Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände erneut zu entscheiden.\n\nDabei wird es maßgeblich darauf ankommen festzustellen, auf welche Ursa-\n\nchen das Zerwürfnis der Parteien zurückzuführen ist und in welchem Umfang\n\nbeide zu der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses beigetragen haben (vgl.\n\nSen.Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 102/95, NJW 1996, 2573 f.).\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\n Kurzwelly Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-24/ii-zr-320-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-24/ii-zr-320-98","retrieved":"2026-07-10 11:19:13.808922+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-24/ii-zr-320-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2000-07-24","dockets":["II ZR 320/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.07.2000 – II ZR 320/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-24/ii-zr-320-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 723 Abs. 1 Satz 2 Bei der Gesamtbetrachtung, die anzustellen ist, wenn die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft in Frage steht, kommt es in erster Linie auf die vor der Kündigungserklärung liegenden Ereignisse an; spätere Vorgänge haben allenfalls indizielle Be- deutung.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2000, 1772","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:19:13.808922+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}