{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_309-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-01-31","aktenzeichen":"II ZR 309/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 32 a; BGB §§ 1123, 1124; ZVG §§ 152 Abs. 2, 148, 22 Zur Beendigung der Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung an einem mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstück, sobald der im Wege der Zwangsverwaltung erlassene Beschlagnahmebeschluß wirksam geworden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nII ZR 309/98\n\nVerkündet am:\n31. Januar 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nnein\n\nGmbHG §§ 30, 32 a; BGB §§ 1123, 1124; ZVG §§ 152 Abs. 2, 148, 22\n\nZur Beendigung der Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung\n\nan einem mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstück, sobald der im Wege\n\nder Zwangsverwaltung erlassene Beschlagnahmebeschluß wirksam geworden ist.\n\nBGH, Urteil vom 31. Januar 2000 - II ZR 309/98 - OLG Düsseldorf\n\nLG Wuppertal\n\n Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 31. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 1998 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von\n\n155.392,60 DM nebst Zinsforderung abgewiesen worden ist.\n\nUnter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Wup-\n\npertal vom 11. August 1997 wird der Beklagte verurteilt, an den\n\nKläger 155.392,60 DM nebst 4 % Zinsen von 38.848,15 DM seit\n\ndem 3. Juni 1997 sowie 4 % Zinsen von weiteren 116.544,45 DM\n\nseit dem 14. August 1997 zu zahlen.\n\nDie in den Verfahren vor dem Landgericht und dem Berufungsge-\n\nricht entstandenen Kosten tragen der Kläger zu 8 % und der Be-\n\nklagte zu 92 %, die Kosten des Revisionsverfahrens der Kläger zu\n\n19 % und der Beklagte zu 81 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, Zwangsverwalter über die im Grundbuch von L. ,\n\nBlatt unter laufender Nummer 1-3 eingetragenen Grundstücke, verlangt von\n\ndem Beklagten, der am 20. Januar 1997 zum Konkursverwalter über das Ver-\n\nmögen der H. GmbH V. bestellt worden ist, Mietzins aufgrund\n\nfolgenden Sachverhalts:\n\nDurch Vertrag vom 27. April 1992 mietete die H. GmbH & Co. KG, de-\n\nren persönlich haftende Gesellschafterin die Gemeinschuldnerin war, ein Ge-\n\nbäude und eine Freifläche auf den genannten Grundstücken an. Die Gesell-\n\nschafter der Gemeinschuldnerin, die nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts ihre Anteile an der H. GmbH & Co. KG im Oktober 1992 in die Ge-\n\nmeinschuldnerin eingebracht hatten, erwarben im Jahre 1993 das Eigentum an\n\nden Grundstücken. Die Mietzinsforderungen, die ab 1. Januar 1994 monatlich\n\neinschließlich 15 % Mehrwertsteuer 38.848,15 DM betrugen, sind ab Novem-\n\nber 1996 nicht mehr bezahlt worden. Die Sparkasse Ve. , die seit dem\n\n29. April 1994 Inhaberin einer auf den Grundstücken lastenden Grundschuld\n\nvon 2 Mio. DM ist, erwirkte am 29. Januar 1997 einen Beschlagnahmebe-\n\nschluß, der den Eigentümern am 1./3. Februar 1997 zugestellt und dem Kon-\n\nkursverwalter mit Schreiben vom 11. Februar 1997 bekanntgegeben worden\n\nist.\n\nDer Kläger macht u.a. aus dem o.g. nicht gekündigten Vertrag den Miet-\n\nzins für die Monate März bis Juni 1997 (insgesamt: 155.392,60 DM) geltend.\n\nDer Beklagte verweigert die Zahlung unter Berufung auf den eigenkapitalerset-\n\nzenden Charakter der Gebrauchsüberlassung.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der\n\nKläger verfolgt sein Klagebegehren mit der Revision im Rahmen ihrer auf den\n\no.g. Betrag beschränkten Annahme weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemä-\n\nßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers durch\n\nVersäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht inhalt-\n\nlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).\n\nII. Die Revision des Klägers ist im Umfang ihrer Annahme begründet.\n\nDem Kläger steht der für die Monate März bis Juni 1997 in Höhe von\n\n155.392,60 DM geltend gemachte Mietzins zu.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der\n\nKläger eine Masseforderung im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO geltend macht.\n\nFerner hat es zu Recht die Einziehungsberechtigung des Klägers auf-\n\ngrund des den Eigentümern am 1./3. Februar 1997 zugestellten und dem Be-\n\nklagten mit Schreiben vom 11. Februar 1997 bekanntgegebenen Beschlag-\n\nnahmebeschlusses des Amtsgerichts Ve. vom 29. Januar 1997 bejaht\n\n(§ 1124 Abs. 2 BGB, §§ 148, 152 Abs. 2, 22 ZVG).\n\nZutreffend hat es weiter ausgeführt, daß die Gemeinschuldnerin den von\n\ndem Kläger aus dem Vertrag vom 27. April 1992 geltend gemachten Mietzins\n\nschuldet, weil ihr die Kommanditanteile der H. GmbH & Co. KG im Oktober\n\n1992 übertragen worden sind, so daß die Rechte und Pflichten aus dem Miet-\n\nvertrag entsprechend § 142 HGB a.F. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf\n\nsie übergegangen sind.\n\n2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es zu\n\ndem Ergebnis gekommen ist, einer Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin\n\nstünden die Grundsätze über die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung\n\nentgegen.\n\na) Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, daß die Ge-\n\nmeinschuldnerin spätestens Ende September 1996 mit negativer Fortbeste-\n\nhensprognose (dazu BGHZ 119, 201) überschuldet war, ihr zumindest aber\n\nvon dritter Seite weder ein Investitionsdarlehen, mit dem sie die Grundstücke\n\neinschließlich der angemieteten Objekte und Flächen hätte erwerben können,\n\ngewährt noch das Mietobjekt zu den Konditionen überlassen worden wäre, die\n\nfür sie und ihre Gesellschafter nach dem Vertrag vom 27. April 1992 maßge-\n\nbend waren (vgl. BGHZ 109, 55, 58 ff.; 121, 31). Da die Gesellschafter der\n\nGemeinschuldnerin den Mietvertrag weder gekündigt noch einverständlich auf-\n\ngehoben haben, obwohl ihnen das möglich war, und da die Gesellschaft von\n\nihnen fortgeführt worden ist, hat das zur Folge, daß sie einen Mietzinsanspruch\n\nsolange nicht durchsetzen können, wie dieser nicht aus dem ungebundenen\n\nVermögen der Gesellschaft befriedigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom\n\n7. Dezember 1998 - II ZR 382/96, ZIP 1999, 65, 66 = WM 1999, 20 m.w.N.).\n\nb) Wie der Senat in dem Grundsatzurteil vom 7. Dezember 1998 ent-\n\nschieden hat, erfahren diese Grundsätze für das zwischen den das Grundstück\n\nvermietenden Gesellschaftern und der Gesellschaft bestehende Rechtsver-\n\nhältnis dann eine Einschränkung, wenn an den vermieteten Grundstücken\n\nGrundpfandrechte bestellt worden sind. Auf diesen Fall, so hat er u.a. ausge-\n\nführt, sei der Rechtsgedanke der Vorschriften der §§ 1123 Abs. 2 Satz 2, 1124\n\nAbs. 2 BGB anzuwenden, in denen das Gesetz die Interessen des Grund-\n\nstückseigentümers und des Grundpfandrechtsgläubigers angemessen ausglei-\n\nche. Für den Fall der Beschlagnahme brauche der Grundpfandrechtsgläubiger\n\nVorausverfügungen über den Mietzins nur in den durch § 1124 Abs. 2 BGB\n\ngezogenen Grenzen gegen sich gelten zu lassen. Die infolge Anwendung der\n\nEigenkapitalersatzregeln eintretende Undurchsetzbarkeit der Mietzinsforderung\n\nkomme - ähnlich wie eine Stundungsabrede - einer Vorausverfügung über die\n\nMietzinsforderung gleich. Die Vorschrift führe daher auch im Rahmen der\n\nGrundsätze des Eigenkapitalersatzrechts zu einem sachgerechten Ausgleich\n\nder beteiligten Interessen (aaO S. 67 f.).\n\nc) Das Berufungsgericht konnte diese Grundsätze nicht berücksichtigen,\n\nweil sein Urteil vor der oben genannten Senatsentscheidung ergangen ist. Da\n\nder Kläger die Voraussetzungen der Beschlagnahme entsprechend §§ 152\n\nAbs. 2, 148 und 22 ZVG herbeigeführt hat, steht ihm der Mietzins in entspre-\n\nchender Anwendung des § 1124 Abs. 2 BGB - wie von ihm geltend gemacht -\n\nfür die Monate März bis Juni 1997 zu. Der Klage auf Zahlung des Betrages von\n\n155.392,60 DM war somit stattzugeben.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_309-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-31/ii-zr-309-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1123","ref_norm":"1123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_309-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_309-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-31/ii-zr-309-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_309-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:51:18.391295+00:00"}}