{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_280-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-05-29","aktenzeichen":"II ZR 280/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 (Fa), 823 Be Abs. 2; StGB § 264 a Es handelt sich um einen rechtlich relevanten Prospektmangel, wenn der Anleger aus dem Prospekt über die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft nicht er- sehen kann, daß das von ihm aufgebrachte Kapital zu wesentlichen Teilen an den Initiator zurückfließt und für die beworbene Investition nicht zur Verfügung steht. Das gilt erst recht, wenn sich vor Prospektherausgabe die Marktverhältnisse der- art geändert haben, daß mit der zeitgerechten Umsetzung des Projekts nicht ge- rechnet werden kann und deswegen Investitionsmittel für die Honorierung von Funktionsträgern verwendet werden müssen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 280/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n29. Mai 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 276 (Fa), 823 Be Abs. 2; StGB § 264 a\n\nEs handelt sich um einen rechtlich relevanten Prospektmangel, wenn der Anleger\n\naus dem Prospekt über die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft nicht er-\n\nsehen kann, daß das von ihm aufgebrachte Kapital zu wesentlichen Teilen an den\n\nInitiator zurückfließt und für die beworbene Investition nicht zur Verfügung steht.\n\nDas gilt erst recht, wenn sich vor Prospektherausgabe die Marktverhältnisse der-\n\nart geändert haben, daß mit der zeitgerechten Umsetzung des Projekts nicht ge-\n\nrechnet werden kann und deswegen Investitionsmittel für die Honorierung von\n\nFunktionsträgern verwendet werden müssen.\n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beiden Beklagten bildeten den Vorstand und waren die Hauptaktio-\n\nnäre der mit einem Grundkapital von 12 Mio. DM ausgestatteten\n\nG. & S. AG (im folgenden: AG), über deren Vermögen am 31. Januar 1990 das\n\nAnschlußkonkursverfahren eröffnet worden ist. Gegenstand dieses Unterneh-\n\nmens war es, die Möglichkeit zu schaffen, Fernsehsendungen über Kabel zu\n\nempfangen. Seit 1987 sollte dieses Ziel nicht mehr unmittelbar durch die AG,\n\nsondern durch eigens gegründete regionale Kabel-Servicegesellschaften (im\n\nfolgenden: RKS) verwirklicht werden. Deren Eigenkapital hatten nach den Plä-\n\nnen der Beklagten Fonds-Gesellschaften aufzubringen, die ihrerseits private\n\nAnleger werben sollten. Mehrheitskommanditistin dieser \n\njeweils als\n\nGmbH & Co. KG errichteten RKS sollte die Fonds-Gesellschaft sein, während\n\ndie AG eine Minderheitsbeteiligung an der einzelnen Komplementär-GmbH\n\nhalten sollte.\n\nDie AG gründete in der Folgezeit nacheinander drei Fondsgesellschaf-\n\nten, u.a. die N. 3 GmbH & Co. KG (im folgenden: N. 3). Die Beklagten wurden\n\nzu Geschäftsführern der Komplementär-GmbH dieser Gesellschaft berufen, die\n\nGeschäftsanteile lagen bei der AG. Private Anleger wurden als Kommanditisten\n\naufgrund eines Prospekts geworben, in welchem die gesellschaftsrechtlichen\n\nVerflechtungen dargestellt, unter Bezugnahme auf die mit den beiden anderen\n\nFonds-Gesellschaften erworbenen Erfahrungen Trendaussagen gemacht und\n\nin Form einer Modellplanung der Investitions- und Kapitalbedarf der Fonds-\n\nGesellschaft sowie deren Gewinn- und Verlustrechnung bis zum Jahr 2008\n\nvorgestellt wurden. Die dort mitgeteilten Zahlen beruhen auf der Vorgabe, daß\n\ndurch die Beteiligung an den RKS der geplante interne Zinsfuß von 12 % p.a.\n\nerreicht wird.\n\nNach dem Vertragswerk sollte die AG das vorgesehene Fonds-Kapital\n\nvon 15 Mio. DM beschaffen und dafür von N. 3 eine Vergütung von\n\n1,5 Mio. DM erhalten; auf diese \"Finanzierungsbeschaffungskosten\" weist der\n\nProspekt hin. Außerdem schloß die AG mit den drei RKS, an denen sich die N.\n\n3 beteiligte, Verträge über die Beschaffung der zur Erstellung der Kabelnetze\n\nerforderlichen erheblichen Finanzierungsmittel. Hierfür und für die gleichzeitig\n\nübernommene Garantieverpflichtung sollte die AG von den RKS ein Honorar\n\nerhalten, das zwischen 8 und 10 % der beschafften Mittel - dabei handelte es\n\nsich um die von den Fonds-Gesellschaften zur Verfügung gestellten Komman-\n\nditeinlagen und um Bankkredite - lag und in der Summe 7,82 Mio. DM aus-\n\nmachte. Diese Beträge werden in dem Prospekt nicht genannt, auf sie wird le-\n\ndiglich im Zusammenhang mit den bereits genannten \"Finanzierungsbeschaf-\n\nfungskosten\" durch folgenden Sternchen-Vermerk hingewiesen:\n\n\"... Laut Planungsrechnung erhält die G. & S. AG ein weiteres Fi-\nnanzierungsbeschaffungshonorar von den Beteiligungsgesell-\nschaften\".\n\nUnter dem 8. Februar 1989 trat der Kläger der N. 3 als Kommanditist mit\n\neiner Einlage von 100.000,-- DM bei, die er ebenso wie die Vermittlungsprovi-\n\nsion von 5.000,-- DM leistete. Erstmals Ende Mai 1989 wurden die Kommandi-\n\ntisten über verschiedene Entwicklungen und Ereignisse unterrichtet, die den\n\nwirtschaftlichen Erfolg der RKS und damit das gesamte Anlagekonzept in Fra-\n\nge stellten; weitere Informationen erhielten die Kommanditisten im August und\n\nim Dezember 1989. Die Zwangsvollstreckung einer der RKS aus einem gegen\n\ndie AG erwirkten Urteil auf Rückzahlung von 1,56 Mio. DM Finanzierungsbe-\n\nschaffungshonorar führte im Januar 1990 zum Zusammenbruch der AG. N. 3\n\nwechselte daraufhin ihre Komplementär-GmbH aus, so daß die Beklagten mit\n\nGeschäftsführungsaufgaben dieser Fonds-Gesellschaft nicht mehr befaßt wa-\n\nren, und veräußerte dann ihre an den RKS bestehenden Kommandit-\n\nBeteiligungen zu einem Preis, der nur rund 30 % des Nennwertes ausmachte.\n\nDer Kläger, der auf seine Einlage eine Ausschüttung von 6.756,-- DM\n\nsowie mindestens 40.000,-- DM an Steuerersparnis durch Verlustzuweisungen\n\nerhalten hat, ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihn vorsätzlich, zumindest\n\naber fahrlässig, unzutreffend über die mit der Anlage verbundenen Risiken\n\nunterrichtet und hafteten deswegen aus dem Gesichtspunkt des Kapitalanlage-\n\nbetruges bzw. aus Prospekthaftung. Die Beklagten halten die Prospektangaben\n\nfür ausreichend und haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Zurückweisung der Sache an\n\neinen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - alle anderen strittigen Fragen folgerichtig\n\ndahinstehen lassend - angenommen, der von den Beklagten herausgegebene\n\nProspekt, mit dem der Kläger für die N. 3 geworben worden ist, sei nicht un-\n\nrichtig im Sinne der für die Haftung aus Kapitalanlagebetrug (§ 823 Abs. 2 BGB\n\ni.V.m. § 264 a StGB) oder der für die Prospekthaftung geltenden Grundsätze.\n\nEr enthalte weder unrichtige vorteilhafte Angaben, noch verschweige er nach-\n\nteilige Tatsachen, sondern gebe Risiken und Chancen des Prospekts zutref-\n\nfend wieder und informiere auch vollständig über die an die AG zu zahlenden\n\nFinanzierungsbeschaffungshonorare. Dies hält in entscheidenden Punkten der\n\nrevisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.\n\nII.\n\nEin Anleger darf nach der Rechtsprechung des Senats erwarten, daß er\n\nein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt\n\nihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeu-\n\ntung sind oder sein können - das betrifft insbesondere die Tatsachen, die den\n\nVertragszweck vereiteln können - sachlich richtig und vollständig unterrichtet\n\n(BGHZ 116, 7, 12). Diese Kriterien sind, wie auch das Berufungsgericht nicht\n\nverkannt hat, nicht nur für die Prospekthaftung im engeren Sinn, sondern glei-\n\nchermaßen für die deliktische Haftung wegen Kapitalanlagebetruges (§ 823\n\nAbs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB) maßgeblich, welche sich außer durch die\n\nLänge der Verjährungsfrist nur dadurch von der Prospekthaftung unterscheidet,\n\ndaß sie vorsätzliches statt \n\nlediglich \n\nfahrlässiges Verhalten erfordert\n\n(BGHZ 116, 7, 14).\n\nNach diesen Maßstäben ist der Kläger durch den von den Beklagten\n\nherausgegebenen und verantworteten Prospekt in zweifacher Weise unrichtig\n\ninformiert worden; dies ist - wie zu seinen Gunsten angesichts der fehlenden\n\ntatrichterlichen Feststellungen revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellen\n\nist - vorsätzlich geschehen und ist für den geltend gemachten Schaden im\n\nUmfang der erstinstanzlichen Verurteilung ursächlich gewesen.\n\n1. Die Chancen und Risiken, die mit dem Kabelprojekt verbunden waren,\n\nsind in dem Prospekt unzutreffend dargestellt worden, weil ein zu positives Bild\n\nüber die Zahl der Kunden gezeichnet wurde, die zum Anschluß an das Kabel-\n\nnetz würden bewegt werden können (sog. \"Akzeptanzen\"). Diese Akzeptanz-\n\nzahlen waren von grundlegender Bedeutung für die Werthaltigkeit der Beteili-\n\ngung der N. 3 an den RKS, weil es darauf ankam, die hohen festen Kosten für\n\ndie Errichtung der Kabelverbindungen auf eine möglichst große Zahl von Nut-\n\nzern umzulegen. Die Beklagten haben sich bei der Prospektwerbung und der\n\nDarstellung der Chancen und Risiken nicht auf die Mitteilung fremder Progno-\n\nsen beschränkt, sondern haben die Richtigkeit dieser Erwartungen dadurch\n\nunterstrichen, daß sie Informationen über die schnelle Zeichnung der beiden\n\nfrüher aufgelegten Fonds-Gesellschaften N. 1 und N. 2, die guten Erfahrungen\n\nmit diesen beiden Fonds und Einzelangaben über die Entwicklung bestimmter\n\nRKS hinzugefügt haben. Gerade indem sie sich auf die \"bisher gewonnenen\n\nErfahrungswerte\" gestützt haben, haben sie den Eindruck erweckt, ungeachtet\n\ngewisser, von ihnen genannter Risiken, die mit dem \"blind pool Verfahren\" ver-\n\nbunden waren, lasse sich die positive Entwicklung der Vergangenheit in die\n\nZukunft projizieren. Das war indessen schönfärbend und unzutreffend, weil\n\nverschwiegen wurde, daß sich ungeachtet der schnellen Zeichnung der N. 1\n\nund N. 2 die Verhältnisse auf dem Markt für die Verbreitung von Fernsehsen-\n\ndungen per Kabel nicht so günstig entwickelt hatten, wie dies bei der Auflegung\n\nder beiden ersten Fonds erwartet worden war. So hatten sich bereits im Früh-\n\njahr und im Sommer 1988 - also deutlich vor Herausgabe des Prospekts für N.\n\n3 - aufgrund neuer Entwicklungen Rückschläge eingestellt, die ernste Zweifel,\n\nwenn nicht sogar an der Durchführbarkeit der Kabelprojekte selbst, dann aber\n\nzumindest an ihrer zeitgerechten Umsetzbarkeit aufkommen ließen und die die\n\nVerantwortlichen zu verschiedenen außergewöhnlichen Aktivitäten, wie z.B.\n\nder Einberufung von Managerkonferenzen und der Versendung von Protest-\n\nschreiben an den Bundespostminister, veranlaßten. Folgende drei Faktoren\n\nerwiesen sich dabei als besonderes Hemmnis: Die Deutsche Bundespost\n\nwollte die Kabelgebühren erhöhen, was zwangsläufig die Attraktivität des Ka-\n\nbelanschlusses gegenüber anderen Formen des Fernsehempfangs minderte;\n\ndie Fernmeldeämter entwickelten ein nicht vorhergesehenes Konkurrenzver-\n\nhalten; ganz wesentlichen Einfluß auf die Planungen der AG und der Fonds-\n\nGesellschaften hatte vor allem der Entschluß der Deutschen Bundespost, ka-\n\nbelunabhängige Frequenzen an zwei Privatsender zu vergeben, die bei den\n\nKonsumenten hohes Interesse weckten und die man nach der ursprünglichen\n\nKonzeption nur über Kabel hätte empfangen sollen.\n\nDiese neue Entwicklung hatte zur Folge, daß schon in der ersten Hälfte\n\ndes Jahres 1988 die Durchführung der laufenden Projekte nachhaltig gestört\n\nwurde und die Zahl neu gewonnener Kunden deutlich hinter den Plänen zu-\n\nrückblieb. Da damit nicht nur die laufenden Projekte, sondern erst recht die\n\nErfolgsaussichten neuer Kabelgesellschaften auf dem ohnehin wegen des Auf-\n\ntretens verschiedener anderer Anbieter enger gewordenen Markt für die Über-\n\ntragung von Fernsehsendungen negativ beeinflußt wurden, wären die Beklag-\n\nten verpflichtet gewesen, hierauf in dem Prospekt für die N. 3 hinzuweisen.\n\nDieser Verpflichtung sind sie nicht gerecht geworden, sondern haben sogar\n\nden unzutreffenden Eindruck erweckt, bei den laufenden Projekten gehe alles\n\nnach Plan vor sich.\n\n2. Unrichtig im Sinne der genannten Senatsrechtsprechung war der Pro-\n\nspekt von N. 3 ferner deswegen, weil er nur in irreführender und verharmlosen-\n\nder Weise darüber informierte, in welchem Umfang die von den Anlegern auf-\n\ngebrachten Mittel an die AG weiter geleitet werden sollten. Zwar ist das an die\n\nAG seitens N. 3 zu zahlende Finanzierungsbeschaffungshonorar von\n\n1,5 Mio. DM ordnungsgemäß ausgewiesen worden. Für die weiteren seitens\n\nder RKS geschuldeten entsprechenden Vergütungen gilt dies dagegen\n\n- anders als dies von dem Berufungsgericht bewertet worden ist - nicht.\n\nKein potentieller Anleger, der sich über Chancen und Risiken einer Be-\n\nteiligung an der N. 3 anhand des Prospekts informieren wollte, konnte aus die-\n\nsem Papier ersehen, daß sich die AG für die Einwerbung des Kommanditkapi-\n\ntals von 15 Mio. DM zweimal honorieren lassen wollte, einmal nämlich durch\n\ndie N. 3 in Höhe von 1,5 Mio. DM und außerdem dadurch, daß die einzelnen\n\nRKS für die nach dem Vertragswerk bestimmungsgemäße Überlassung des\n\nKommanditkapitals seitens der N. 3 nochmals ein Beschaffungshonorar von 8\n\nbis 10 %, also einen Gesamtbetrag von 1,2 Mio. DM bis 1,5 Mio. DM zu zahlen\n\nhatten.\n\nSoweit es um die von Kreditinstituten beschafften weiteren Mittel geht,\n\nist dem im Prospekt enthaltenen Sternchenvermerk zwar der Hinweis zu ent-\n\nnehmen, daß die RKS mit weiteren - in ihrer beträchtlichen Höhe allerdings\n\nnicht aufgedeckten - Kosten belastet werden. Insofern enthält der Prospekt je-\n\ndoch einen anderen relevanten Mangel, weil er verschweigt, daß das der AG\n\nzu zahlende Honorar sofort nach Vorliegen der Finanzierungszusagen - also\n\nnicht aus künftig erwirtschafteten Gewinnen, sondern unabhängig von der\n\nDurchführung der auf zehn Jahre angelegten Maßnahmen und u.U. schon vor\n\nValutierung der Fremdmittel - zu entrichten war. Diese vertragliche Gestaltung,\n\ndie nach den Feststellungen des Landgerichts dazu geführt hat, daß sämtliche\n\nFinanzierungsbeschaffungshonorare bis zum Ende des Jahres 1989 von den\n\nRKS bezahlt worden sind, begründete die naheliegende Gefahr, daß die RKS\n\ndie für die Ausgleichung dieser Forderungen notwendigen Mittel aus dem ihr\n\nvon N. 3 zur Verfügung gestellten Kommanditkapital nehmen mußten. Daß die-\n\nser Rückfluß von Anlagegeldern an die Initiatorin des Projekts ein für die Wert-\n\nschätzung der gesamten Geldanlage wesentlicher Gesichtspunkt war, liegt auf\n\nder Hand. Denn von dem veranschlagten Gesamtkapital von 15 Mio. DM waren\n\nauf diese Weise bereits 9,32 Mio. DM (1,5 Mio. DM von N. 3 und 7,82 Mio. DM\n\nseitens der RKS), also mehr als 50 % zur Bezahlung der genannten Forderun-\n\ngen der AG gebunden. Gerade wenn sich die Auszahlung der zugesagten Kre-\n\ndite deswegen verzögerte, weil die RKS noch nicht die erforderlichen Sicher-\n\nheiten stellen konnten, mußte das Eigenkapital dieser Gesellschaften ange-\n\ngriffen werden und stand für Investitionen in die Kabelnetze, die wieder\n\nGrundlage für die Stellung von Kreditsicherheiten sein konnten, nicht zur Ver-\n\nfügung. Jede Verzögerung in der Verwirklichung des Projekts - etwa wegen der\n\noben genannten Maßnahmen der Deutschen Bundespost oder wegen einer\n\nFehleinschätzung der Marktchancen - mußte die Gefahr verschärfen, daß es\n\nzu Zahlungsschwierigkeiten bei den RKS oder sogar zu Überschuldungssitua-\n\ntionen kommen konnte, so daß das Anlagemodell scheiterte und die Mittel zu\n\neinem großen Teil für die Finanzierungsbeschaffung der Initiatorin verwendet\n\nwurden.\n\nDer schlichte, in einem Sternchenvermerk in anderem Zusammenhang\n\ngegebene Prospekthinweis auf die Pflicht der \"Beteiligungsgesellschaften\",\n\nFinanzbeschaffungshonorare an die AG leisten zu müssen, macht diese für die\n\nBeteiligungsentscheidung wesentliche Gefahr nicht deutlich.\n\nIII.\n\n1. Damit das Berufungsgericht die - von seinem abweichenden Stand-\n\npunkt her folgerichtig unterbliebene - tatrichterliche Klärung zum Verschulden,\n\nzum Schaden und ggf. zur Frage der Verjährung, u.U. nach Ergänzung und\n\nKlarstellung des Sachvortrages durch die Parteien, herbeiführen kann, ist die\n\nSache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes\n\nhin:\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der\n\nLebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursäch-\n\nlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v.\n\n28. September 1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561 f.). Daß gerade dieser Pro-\n\nspektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist dabei nicht erforderlich\n\n(BGHZ 123, 106, 111 f.), vielmehr ist entscheidend, daß durch die unvollstän-\n\ndige oder beschönigende Information des Prospekts in das Recht des Anlegers\n\neingegriffen worden ist, selbst in Abwägung des Für und Wider darüber zu be-\n\nfinden, ob er in ein Projekt investieren will, das bestimmte Risiken enthält.\n\nb) Soweit es um den geltend gemachten Schaden geht, wird wegen der\n\ndurch Verlustzuweisungen erzielten Steuerersparnis u.U. zu klären sein, ob\n\ndiese Steuervorteile nach der Veräußerung der an den RKS gehaltenen Kom-\n\nmanditbeteiligungen durch die N. 3 bestehen geblieben sind.\n\nIV.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-\n\nbrauch gemacht.\n\nRöhricht\n\nRiBGH Dr. Hesselberger\nist wegen Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung ver-\nhindert.\n\nGoette\n\n Röhricht\n Kurzwelly Kraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-29/ii-zr-280-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-29/ii-zr-280-98","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-29/ii-zr-280-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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