{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-01-24","aktenzeichen":"II ZR 268/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 130, 187, 188; AktG §§ 125, 126 Der Ablauf der Wochenfrist im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG richtet sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 130 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 268/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 130, 187, 188; AktG §§ 125, 126\n\nDer Ablauf der Wochenfrist im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG richtet sich nach § 188\n\nAbs. 2 BGB. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 130\n\nAbs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.\n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 268/98 - OLG Frankfurt a.M.\n\nLG Frankfurt a.M.\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-\n\nke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 11. August 1998 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger, Aktionäre der Beklagten, wenden sich mit ihren Anfech-\n\ntungsklagen gegen die in der Hauptversammlung vom 8. Mai 1996 für das Ge-\n\nschäftsjahr 1995 beschlossene Entlastung des Vorstandes (TOP 3) und des\n\nAufsichtsrates (TOP 4).\n\nNach der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung im\n\nBundesanzeiger am 27. März 1996 sandte der Kläger zu 2 der Beklagten am\n\n3. April 1996 zwei Telekopien mit Gegenanträgen und Begründung im Sinne\n\ndes § 126 Abs. 1 AktG zu, nach denen dem gesamten Aufsichtsrat und - bei\n\nEinzelabstimmung - den Vorstandsmitgliedern O. und S. die Entla-\n\nstung verweigert werden sollte. Die Anträge gingen bei der allgemeinen Post-\n\nstelle der Beklagten um 22.00 Uhr bzw. 22.10 Uhr ein. Die Beklagte sah davon\n\nab, die Anträge den in § 125 Abs. 1 AktG genannten Institutionen mitzuteilen.\n\nIhre Weigerung begründete sie damit, die Gegenanträge seien verspätet bei\n\nihr eingegangen.\n\nIm Hinblick auf dieses Vorgehen der Beklagten halten die Kläger die\n\nEntlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung für anfechtbar. Sie haben ge-\n\ngen die Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklärt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr\n\nstattgegeben und die Beschlüsse für nichtig erklärt. Mit ihrer Revision erstrebt\n\ndie Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht\n\nhat der Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.\n\nI. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der\n\nKläger zu 2 der Beklagten zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 Gegenan-\n\nträge mit Begründung übersandt, aus denen sich ergibt, daß er dem Vorschlag\n\nder Verwaltung, dem Aufsichtsrat und den Vorstandsmitgliedern O. und\n\nS. Entlastung zu erteilen, widersprechen werde. Aus der Ankündigung\n\nder Anträge folgt zugleich, daß die anderen Aktionäre dafür gewonnen werden\n\nsollten, für diese Gegenanträge zu stimmen. Diese Voraussetzungen entspre-\n\nchen den Anforderungen des § 126 Abs. 1 AktG. Insoweit erhebt die Revision\n\nauch keine Einwendungen.\n\nII. Die Revision wendet sich jedoch gegen die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, daß die Gegenanträge der Beklagten binnen einer Woche nach der Be-\n\nkanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger\n\nübersandt worden seien. Sie ist der Meinung, es genüge nicht, daß der Gesell-\n\nschaft Gegenanträge bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Wochenfrist des\n\n§ 126 Abs. 1 AktG zugingen; vielmehr müsse ein Zugang im Sinne von § 130\n\nAbs. 1 BGB bewirkt werden, d.h. die Erklärungen müßten so rechtzeitig in den\n\nEinflußbereich der Gesellschaft gelangen, daß sie unter normalen Umständen\n\ndie Möglichkeit habe, den Inhalt der Erklärung des Aktionärs zur Kenntnis zu\n\nnehmen. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.\n\n1. Im Schrifttum werden zur Frage des Ablaufs der Wochenfrist im Sinne\n\ndes § 126 Abs. 1 AktG unterschiedliche Ansichten vertreten. Die überwiegende\n\nAnzahl der Autoren befaßt sich lediglich mit der Berechnung der Frist nach\n\n§ 187 Abs. 1 BGB (Fristbeginn) und § 188 Abs. 2 BGB (Fristende), ohne auf\n\ndie Frage einzugehen, ob die Voraussetzungen, unter denen Gegenanträge als\n\n\"übersandt\" anzusehen sind, denjenigen für das Wirksamwerden einer Wil-\n\nlenserklärung unter Abwesenden (§ 130 Abs. 1 BGB) entsprechen (vgl. u.a.\n\nKK/Zöllner, AktG §§ 125-127 Rdn. 11; Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/\n\nKropff, AktG § 126 Rdn. 130; Semler in MHG Bd. 4, AG § 35 Rdn. 63; Ober-\n\nmüller/Werner/Winden, Die Hauptversammlung 3. Aufl. S. 54). Eine derartige\n\nGleichstellung wird verschiedentlich befürwortet (Hüffer, AktG 4. Aufl. § 126\n\nRdn. 4; ders. NZG 1998, 991; Lehmann, FS Quack 1991, S. 287 ff., 290; Prin-\n\nge, ZIP 1998, 1866, 1867). Andere gehen unter Ablehnung dieser Ansicht da-\n\nvon aus, daß die Frist bis 24.00 Uhr genutzt werden kann (Werner in Groß-\n\nkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 126 Rdn. 32; Bork, EWiR § 126 AktG 1/98, 819; Keil,\n\nEWiR § 126 AktG 1/97, 385; vgl. auch schon Barz in Großkomm. z. AktG,\n\n3. Aufl. § 126 Anm. 5).\n\n2. Der Senat ist der Ansicht, daß die Gegenanträge bis zum Ablauf der\n\nnach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB errechneten Frist um 24.00 Uhr übersandt\n\nwerden können.\n\na) Das Gesetz gewährt der Gesellschaft eine Frist von 12 Tagen vom\n\nZeitpunkt der Bekanntmachung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger an,\n\num bestimmten Institutionen u.a. Gegenanträge von Aktionären mitzuteilen\n\n(§ 125 Abs. 1 AktG). Beginn und Ende dieser nach Tagen bemessenen Frist\n\nrichten sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB. Den Aktionären wird für die\n\nÜbersendung der Gegenanträge an die Gesellschaft eine Frist von einer Wo-\n\nche ab Bekanntgabe der Hauptversammlung im Bundesanzeiger gesetzt (§ 126\n\nAbs. 1 AktG). Auch hier bestimmt sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB;\n\ndas Fristende errechnet sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Der Gesellschaft bleibt\n\ndemnach für die Prüfung (§ 126 Abs. 2 AktG), Fertigung einer etwaigen Stel-\n\nlungnahme und Mitteilung an die Kreditinstitute sowie Aktionärsvereinigungen\n\nin der Regel ein Zeitraum von fünf Tagen. Die Wochenfrist des § 126 Abs. 1\n\nAktG endet nach der gesetzlichen Vorschrift des § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf\n\ndes letzten von ihr umfaßten Tages, also um 24.00 Uhr. Diese Regelung ist\n\nauch für den vorliegenden Fall maßgebend.\n\nb) Eine davon abweichende Beurteilung kommt nach Ansicht des Senats\n\nnicht in Betracht.\n\naa) Eine unmittelbare Anwendung des § 130 Abs. 1 BGB scheidet aus.\n\nDie Gegenanträge einschließlich ihrer Begründung stellen keine rechtsge-\n\nschäftlichen Willenserklärungen im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB dar (Bork,\n\nEWiR § 126 AktG 1/98, 819, 820; a.A. offenbar Werner in Großkomm. z. AktG,\n\n4. Aufl. § 126 Rdn. 32). Sie müssen der Gesellschaft zwar zugehen. Denn nur\n\nin diesem Falle ist sie in der Lage, die Anträge zu prüfen (§ 126 Abs. 2 AktG),\n\ndie Erforderlichkeit einer Stellungnahme zu beurteilen (§ 125 Abs. 1 AktG) und\n\ndie Gegenanträge in der vom Gesetz vorgesehenen Frist Aktionärsvereinigun-\n\ngen und Kreditinstituten mitzuteilen (§ 125 Abs. 1 AktG). Allein das Zugangs-\n\nerfordernis gebietet jedoch nicht zwingend, die Zugangsvoraussetzungen des\n\n§ 130 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 126 Abs. 1 AktG zu berücksichtigen.\n\nbb) Auch der Normzweck des § 126 Abs. 1 AktG ergibt keine zwingende\n\nNotwendigkeit, den Fristablauf für den Eingang von Gegenanträgen von\n\n24.00 Uhr auf den - für § 130 Abs. 1 BGB maßgebenden - Zeitpunkt vorzuver-\n\nlegen, in dem eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und den Um-\n\nständen nach zu erwarten ist.\n\nEine solche Vorverlegung des Fristablaufs auf den für die Vorschrift des\n\n§ 130 Abs. 1 BGB maßgebenden Zeitpunkt wird mit der Begründung gefordert,\n\ndie Frist, die der Gesellschaft nach Eingang der Gegenanträge am letzten Tag\n\nder Wochenfrist des § 126 Abs. 1 AktG zu deren Bearbeitung verbleibe, sei\n\nbedenklich kurz. Werde es dem Aktionär erlaubt, der Gesellschaft seine Ge-\n\ngenanträge erst nach den üblichen Geschäftszeiten bis um Mitternacht zu\n\nübersenden, werde dieser Zeitraum der Sache nach um einen weiteren Tag\n\nverkürzt (vgl. Hüffer, NZG 1998, 991). Diese Begründung hält der Senat nicht\n\nfür überzeugend. Ist der Aktionär verpflichtet, seinen Gegenantrag der Gesell-\n\nschaft bis zu dem Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Geschäftszeiten zu übersenden,\n\nist für die Gesellschaft nichts gewonnen: Die Bearbeitung des Antrages wird\n\nvon der Gesellschaft auch unter diesen Umständen nicht noch am Tag des\n\nEingangs nach Ende der Geschäftszeit in Angriff genommen, sondern erst am\n\nnächsten Tag. Insoweit besteht zu der Sachlage, die eintritt, wenn der Gegen-\n\nantrag erst nach Beendigung der Geschäftszeit, insbesondere erst kurz vor\n\ndem Ende der einwöchigen Frist um 24.00 Uhr eingeht, kein wesentlicher Un-\n\nterschied (vgl. auch Bork, EWiR § 126 AktG 1/98, 819, 820).\n\nAuf eine für Aktiengesellschaften allgemein gültige Geschäftszeit kann\n\nebensowenig abgestellt werden. Denn die Aktiengesellschaften stellen keine\n\neinheitliche Adressatengruppe dar, für die sich unter Berücksichtigung der ge-\n\nwöhnlichen Verhältnisse eine übliche Geschäftszeit bestimmen ließe (vgl. Bork,\n\nEWiR § 126 AktG 1/98, 819). Würde man eine solche dennoch fiktiv anneh-\n\nmen, würde das bei der unterschiedlichen Gestaltung der innerbetrieblichen\n\nGeschäftsabläufe zu Ungleichbehandlungen der Gesellschaften führen, die\n\nnicht hingenommen werden können.\n\ncc) Die Verlagerung des Fristendes auf das Ende der Geschäftszeit je-\n\nder einzelnen Gesellschaft ist auch nicht geeignet, eine erhöhte Rechtssicher-\n\nheit für den Zugang der Gegenanträge unter den Beteiligten zu schaffen. Die\n\nübliche Geschäftszeit der einzelnen Gesellschaften ist den Aktionären in der\n\nRegel nicht bekannt, so daß ihnen der Zeitpunkt, bis zu dem sie Gegenanträge\n\nübersenden können, auch regelmäßig nicht geläufig ist.\n\nDagegen kann von den Gesellschaften verlangt werden, daß sie für den\n\nTag des Fristablaufs in geeigneter Weise Vorkehrungen für den Empfang von\n\nGegenanträgen treffen. Für diese Vorkehrungen bedarf es keiner Verlagerung\n\ndes Fristendes auf das Ende einer als allgemein üblich angenommenen Ge-\n\nschäftszeit. Die Vorkehrungen können auch für den Fall getroffen werden, daß\n\ndie Frist erst an ihrem letzten Tag um 24.00 Uhr endet.\n\nEin schützenswertes Interesse der Gesellschaften an der Vorverlegung\n\ndes Fristendes besteht somit nicht.\n\n3. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von der Rechtzeitigkeit des\n\nEingangs der vom Beklagten zu 2 übersandten Gegenanträge ausgegangen.\n\nOhne Rechtsverstoß hat es einen für das Ergebnis der Beschlußfassung be-\n\ndeutsamen Gesetzesverstoß im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG bejaht. Es hat\n\ndaher der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\n Kurzwelly Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-24/ii-zr-268-98","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-24/ii-zr-268-98","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-24/ii-zr-268-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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