{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_231-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-02-21","aktenzeichen":"II ZR 231/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 240; KO § 146 Abs. 3 Zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers für die Sachurteilsvoraussetzungen der Konkursfeststellungsklage, wenn er einen durch Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter des Schuldners aufnimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 231/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. Februar 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 240; KO § 146 Abs. 3\n\nZur Darlegungs- und Beweislast des Klägers für die Sachurteilsvoraussetzungen der\n\nKonkursfeststellungsklage, wenn er einen durch Eröffnung des Konkursverfahrens\n\nunterbrochenen Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter des Schuldners aufnimmt.\n\nBGH, Urteil vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n30. April 1998 teilweise im Kostenpunkt - Gerichtskosten\n\nund außergerichtliche Kosten des Beklagten sowie der\n\nunter den nachfolgenden Nummern aufgeführten Kläger -\n\nund insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Feststellung\n\nder Forderungen der Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93,\n\n110, 144 und 145 zur Konkurstabelle verurteilt worden ist.\n\nII. \n\nIm Hinblick auf die vorbezeichneten Kläger wird das Ver-\n\nfahren vor dem Berufungsgericht seit dem 5. Juli 1995 auf-\n\ngehoben und das unterbrochene Verfahren an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nIII. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Be-\n\nklagte die Kosten der Kläger, mit Ausnahme der oben unter\n\nI. aufgezählten, die Kosten des Streithelfers, 62 % der Ge-\n\nrichtskosten und 69 % seiner eigenen außergerichtlichen\n\nKosten. Die Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93, 110, 144\n\nund 145 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die\n\nweiteren 38 % der Gerichtskosten tragen die Kläger zu 7\n\n(6,8 %), zu 45 (2 %), zu 46 (2 %), zu 53 (1,3 %), zu 74\n\n(14 %), zu 85 gesamtschuldnerisch (2 %), zu 93 gesamt-\n\nschuldnerisch (3,3 %), zu 110 (4 %), zu 144 (1,3 %) und zu\n\n145 (1,3 %). Die weiteren 31 % der außergerichtlichen Ko-\n\nsten des Beklagten tragen die Kläger zu 7 (5,5 %), zu 45\n\n(1,7 %), zu 46 (1,7 %), zu 53 (1,1 %), zu 74 (11 %), zu 85\n\ngesamtschuldnerisch (1,7 %), zu 93 gesamtschuldnerisch\n\n(2,8 %), zu 110 (3,3 %), zu 144 (1,1 %) und zu 145 (1,1 %).\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie noch verbliebenen 76 Kläger (von ursprünglich mehr als 160) haben\n\nvom beklagten Konkursverwalter der M. AG (Gemeinschuldnerin) die Feststel-\n\nlung der von ihnen verfolgten Ansprüche auf Rückzahlung ihrer als stille Ge-\n\nsellschafter an die Gemeinschuldnerin gezahlten Einlagen zur Konkurstabelle\n\nbegehrt. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung lautenden und gegen\n\ndie Gemeinschuldnerin gerichteten Hauptanträge der Kläger abgewiesen, die\n\nGemeinschuldnerin aber auf die Hilfsanträge hin durch Teilurteil zur Erstellung\n\neiner Auseinandersetzungsbilanz verurteilt. Die Kläger haben gegen die Ab-\n\nweisung der Hauptanträge Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfah-\n\nrens – am 7. Juli 1995 – wurde das Anschlußkonkursverfahren über das Ver-\n\nmögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Nachdem die Kläger das Verfahren\n\ngegen den Beklagten wieder aufgenommen haben, hat das Oberlandesgericht\n\nden auf Feststellung der Rückzahlungsforderungen zur Konkurstabelle umge-\n\nstellten Hauptanträgen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des\n\nBeklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der\n\nerkennende Senat hat die Revision lediglich im Hinblick auf die im Urteilstenor\n\naufgeführten, nicht aber hinsichtlich der übrigen 64 Kläger zur Entscheidung\n\nangenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nIm Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg und führt zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die im Urteilstenor bezeich-\n\nneten Kläger haben das in der Berufungsinstanz gemäß § 240 ZPO unterbro-\n\nchene Verfahren nicht in der durch das Gesetz gebotenen Weise aufgenom-\n\nmen.\n\n1. Die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits in Form einer Kon-\n\nkursfeststellungsklage gemäß § 146 Abs. 3 KO ist nur unter der Voraussetzung\n\nstatthaft, daß die Klageforderung im Konkursverfahren angemeldet, geprüft und\n\nbestritten worden ist (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM § 146 KO Nr.\n\n1; Urt. v. 15. Oktober 1953 – IV ZR 31/53, LM § 61 KO Nr. 2, 3; Urt. v.\n\n8. November 1961 – VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; Jaeger/Weber, Kon-\n\nkursordnung 8. Aufl. § 146 Rdn. 14; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze\n\n17. Aufl. § 146 KO Anm. 2e; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl. § 146\n\nRdn. 16e). Die im Urteilstenor bezeichneten Kläger mögen ihre Forderungen\n\nzwar zur Konkurstabelle angemeldet haben. Die Prüfung ihrer Forderungen\n\ndurch den Beklagten ist jedoch nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen.\n\na) Das Berufungsgericht hat zur Frage der ordnungsgemäßen Forde-\n\nrungsanmeldung keine Feststellungen getroffen. Der Beklagte hat erstmals im\n\nRevisionsverfahren eine Forderungsanmeldung der vorbezeichneten Kläger in\n\nAbrede gestellt. Dieser Vortrag ist ungeachtet dessen zu beachten, daß er erst\n\nin der Revisionsinstanz gebracht wurde. Er betrifft eine in jeder Lage des Ver-\n\nfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGHZ 85,\n\n288, 290; 100, 217, 219; Musielak/Ball, ZPO 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.). Die\n\nbetreffenden Kläger haben nicht ausreichend dargelegt, daß die Vorausset-\n\nzungen für die Aufnahme des Rechtsstreits ihrerseits vollständig erfüllt sind.\n\nZwar hat die Revisionserwiderung anwaltliche Begleitschreiben an das Kon-\n\nkursgericht vom 18. und 25. September 1998 vorgelegt, aus denen eine Forde-\n\nrungsanmeldung auch dieser Kläger hervorgehen soll. Des weiteren hat sie\n\nmitgeteilt, daß sie davon ausgehe, der Beklagte habe inzwischen auch die\n\nForderungen dieser Kläger geprüft und bestritten. Dies reicht jedoch zur Darle-\n\ngung der Sachurteilsvoraussetzungen einer Konkursfeststellungsklage nicht\n\naus. Hierfür sind vielmehr beglaubigte Auszüge aus der Konkurstabelle gemäß\n\n§ 146 Abs. 1 Satz 2 KO vorzulegen, die dem Anmelder, dessen Forderung be-\n\nstritten worden ist, vom Konkursgericht von Amts wegen erteilt werden, damit\n\ndie Forderung gerichtlich verfolgt werden kann. Aus welchen Gründen solche\n\nAuszüge hier nicht vorgelegt wurden, ist dem Vortrag der Revisionserwiderung\n\nnicht zu entnehmen. Die Vorlage von Auszügen aus der Konkurstabelle kann\n\nauch nicht durch die Anregung an den Senat ersetzt werden, die Konkursakten\n\nbeizuziehen. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen der Konkursfest-\n\nstellungsklage von Amts wegen ist nicht mit der Geltung des Amtsermittlungs-\n\ngrundsatzes gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1989 - V ZR 173/87,\n\nWM 1989, 834, 836; Musielak/Weth aaO, § 56 Rdn. 2). Auch im Bereich der\n\nProzeßvoraussetzungen haben grundsätzlich die Parteien die Zulässigkeits-\n\nvoraussetzungen darzutun und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen\n\n(Zöller/\n\nVollkommer, ZPO 21. Aufl. § 56 Rdn. 4).\n\nb) Eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Aufnahme des\n\nRechtsstreits durch die Kläger wird entgegen den Ausführungen der Revisi-\n\nonserwiderung auch nicht dadurch entbehrlich, daß es sich um ein Massen-\n\nverfahren handelt. Die Anmeldung einer Vielzahl paralleler Einzelforderungen\n\nund der Umstand, daß der beklagte Konkursverwalter voraussichtlich auch die\n\nbisher möglicherweise noch nicht angemeldeten Forderungen bestreiten wür-\n\nde, entbinden nicht von der vorherigen Anmeldung und Prüfung der Forderun-\n\ngen. Die Beachtung dieser Erfordernisse dient dem Interesse der Gesamtheit\n\nder Konkursgläubiger, denen das Prüfungsverfahren die Möglichkeit eröffnen\n\nsoll, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der\n\nForderung zu beteiligen. Aus diesem Grund ist das Erfordernis auch nicht etwa\n\ndurch eine Vereinbarung zwischen Konkursverwalter und Kläger oder durch\n\nRügeverzicht des Konkursverwalters abdingbar (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953\n\naaO, Bl. 45 li. Sp.). Das Interesse der Konkursgläubiger an der Durchführung\n\neines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens vor einer gerichtlichen Entschei-\n\ndung besteht im Falle eines Massenverfahrens mit einer Vielzahl relativ gleich\n\ngelagerter Forderungen in gleichem Maße wie bei ”einzigartigen” Forderungen.\n\n2. Infolge des Fehlens einer rechtswirksamen Aufnahme befindet sich\n\nder Rechtsstreit weiterhin im Stadium der Unterbrechung gemäß § 240 ZPO. Er\n\nist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urt. v. 26. Juni\n\n1953 aaO).\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nKurzwelly\n\n Kraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_231-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-21/ii-zr-231-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_231-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_231-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-21/ii-zr-231-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_231-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:57:34.019430+00:00"}}