{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_194-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-04-03","aktenzeichen":"II ZR 194/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. April 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 133 B, 157 B; ZPO § 539 Zur Frage a) der interessengerechten Auslegung eines Individualvertrages, b) eines wesentlichen Verfahrensmangels.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNIS-URTEIL\n\nII ZR 194/98\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: nein\n\nVerkündet am:\n3. April 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 133 B, 157 B; ZPO § 539\n\nZur Frage\n\na) der interessengerechten Auslegung eines Individualvertrages,\n\nb) eines wesentlichen Verfahrensmangels.\n\nBGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - Saarländisches OLG\n\nLG Saarbrücken\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1997\n\nim Kostenpunkt und in Nr. 1 b, 1 c und 1 d sowie Nr. 2 des Tenors\n\naufgehoben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landge-\n\nrichts in Saarbrücken vom 17. Februar 1997 wird auch insoweit\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte, Eigentümer des Grundstücks I. ring 1 in B. ,\n\nführte unter verschiedenen Firmen eine Aluminiumgießerei. Am 15. Juli 1991\n\nschloß er mit der Klägerin eine Vereinbarung, mit der diese sich verpflichtete,\n\ndie ausdrücklich so bezeichnete \"A. & Co.\" zu\n\ngründen und anzumelden. Festgelegt wurde, daß \"eine persönliche Haftung\"\n\nder Klägerin für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ausge-\n\nschlossen war und die Geschäftsführung bei dem Beklagten \"in Zusammenar-\n\nbeit und Abstimmung mit Herrn L. C. als Vertreter der S. E. \n\nC. \" liegen sollte. Die Klägerin sollte ein monatliches Entgelt von\n\n2.000,-- DM brutto erhalten.\n\nDie Klägerin macht geltend, es seien Verbindlichkeiten in Höhe von\n\n123.919,36 DM und \"Treuhandgebühren\" in Höhe von 21.817,-- DM entstan-\n\nden. Das Landgericht hat zunächst ein Versäumnisurteil erlassen, es auf den\n\nEinspruch des Beklagten aber aufgehoben und durch \"Grundurteil\" erkannt,\n\ndaß der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen Verbindlichkeiten, die\n\ndurch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. be-\n\ngründet wurden, freizustellen (Tenor 2), ferner festgestellt, daß der Beklagte\n\nverpflichtet sei, der Klägerin die weiteren, aufgrund der bestehenden Verbind-\n\nlichkeiten anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 3), und den Beklagten au-\n\nßerdem verpflichtet, der Klägerin ein monatliches Entgelt für die Zusammenar-\n\nbeit zu zahlen (Tenor 4). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-\n\ngericht dieses Urteil abgeändert, es als \"Grund- und Teilurteil\" bezeichnet (Te-\n\nnor 1 a), es in Nr. 2 des Tenors dahingehend abgeändert, daß die Klage hin-\n\nsichtlich der in der mit dem Versäumnisurteil fest verbundenen Anlage ge-\n\nnannten Verbindlichkeiten dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit diese\n\ndurch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. und\n\nmit Zustimmung des Beklagten begründet wurden (Tenor 1 b), Nr. 3 des Te-\n\nnors dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß der Beklagte ver-\n\npflichtet ist, der Klägerin bei den unter Nr. 1 b des Tenors genannten Verbind-\n\nlichkeiten auch die zukünftig anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 1 c), Nr. 4\n\ndes Tenors einschließlich des ihm insoweit zugrundeliegenden Verfahrens\n\naufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Landgericht zurückverwiesen (Tenor 1 d). Im übrigen hat es die\n\nBerufung des Beklagten zurückverwiesen. Mit der Revision beantragt die Klä-\n\ngerin, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in Nr. 1 b des Tenors die\n\nKlage nur insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt als die Verbind-\n\nlichkeiten mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden, soweit es in\n\nNr. 1 c des Tenors den Feststellungsausspruch in gleicher Weise beschränkt\n\nund soweit es in Nr. 1 d des Tenors ein kassotorisches Urteil erlassen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA.\n\nDa der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-\n\nkanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch nicht\n\nauf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).\n\nB.\n\nDie zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungs-\n\nurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nI. Das Berufungsgericht beschränkt in Nr. 1 b und 1 c seines Urteil-\n\nstenors die Haftung des Beklagten auf Verbindlichkeiten, die mit dessen Zu-\n\nstimmung begründet wurden. Dies ergebe die Auslegung der Vereinbarung\n\nvom 15. Juli 1991. Schon der Wortlaut dieser Vereinbarung lege nahe, daß die\n\nVereinbarung für ausschließlich durch die Klägerin oder durch C. als deren\n\nVertreter begründete Verbindlichkeiten keine Geltung beanspruche. Hierfür\n\nspreche auch Sinn und Zweck der Abrede. Die Klägerin habe des Schutzes\n\nweder vor sich noch vor dem Zeugen C. , der \"als Vertreter der S. \n\nE. C. \" erkennbar ihr Vertrauen genossen habe, bedurft. Umgekehrt\n\ngebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß und warum sich der Beklagte ver-\n\npflichtet haben sollte, die Klägerin von allen, auch ohne sein Wissen begrün-\n\ndeten Verbindlichkeiten freizustellen und ihr und dem Zeugen C. damit ge-\n\nstattet haben sollte, ohne jedes wirtschaftliche Risiko frei \"zu schalten und zu\n\nwalten\". Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.\n\n1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, der Beklagte habe nicht sub-\n\nstantiiert behauptet, daß der Vater der Klägerin als ihr Vertreter Geschäftsfüh-\n\nrungsmaßnahmen für das Unternehmen der Klägerin vorgenommen habe, die\n\nzu den streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der Klägerin geführt hätten.\n\nSoweit der Vater der Klägerin Verbindlichkeiten zu Lasten der Klägerin be-\n\ngründet hat, die in keiner Beziehung zu dem von ihr als Strohfrau geführten\n\nBetrieb standen, wären diese von dem Grundurteil des Landgerichts ohnehin\n\nnicht erfaßt.\n\n2. Unterstellt man einen substantiierten Vortrag des Beklagten, würde für\n\ndie von dem Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Grundurteils\n\ntrotzdem kein Anlaß bestehen.\n\na) Die Auslegung eines Individualvertrages wie der Vereinbarung vom\n\n15. Juli 1991 ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsge-\n\nricht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-\n\ngeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Aus-\n\nlegungsstoff außer acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai\n\n1997 - KZR 43/95, WM 1998, 879, 882; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97,\n\nWM 1998, 1493, 1494).\n\nb) Diese Prüfung ergibt, daß die Auslegung des Oberlandesgerichts kei-\n\nnen Bestand haben kann.\n\naa) Nach der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 haben die Parteien ver-\n\neinbart, der Vater der Klägerin werde zur Unterstützung des Beklagten in der\n\nGeschäftsführung mitwirken. Die Parteien sind also davon ausgegangen, der\n\nVater der Klägerin könne zur Unterstützung des Beklagten als Vertreter Ge-\n\nschäftsführungsmaßnahmen treffen. Trotzdem hat der Beklagte mit der Kläge-\n\nrin vereinbart, daß sie keinerlei persönliche Haftung aus der Unternehmens-\n\ngründung und -fortführung treffen sollte, sondern er im Innenverhältnis allein\n\nhafte, ohne daß nach dem für den Betrieb Handelnden differenziert wird. Damit\n\nhat das Berufungsgericht den Grundsatz verletzt, daß in erster Linie der von\n\nden Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objek-\n\ntiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v.\n\n27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901 m.w.N.).\n\nbb) Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinba-\n\nrung vom 15. Juli 1991 entspricht - im Gegensatz zu der von dem Berufungsge-\n\nricht getroffenen Auslegung - auch dem Grundsatz der beiderseits interessen-\n\ngerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998\n\n- II ZR 243/96, WM 1998, 714, 715; v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, WM 1998,\n\n1131, 1132).\n\nAus der in dem Vertrag enthaltenen Vergütungsregelung sowie aus der\n\nBestimmung, die Geschäftsführung verbleibe wie bisher bei dem Beklagten,\n\nfolgt, daß der Vater der Klägerin im Interesse des Beklagten bei der Fortfüh-\n\nrung des Betriebes durch die Klägerin tätig werden sollte. Deshalb entsprach\n\nes auch dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten - und nicht nur dem\n\nder Klägerin -, daß der Beklagte die Klägerin von Verbindlichkeiten freizustel-\n\nlen hatte, die der Vater der Klägerin für die Einzelfirma in Zusammenarbeit mit\n\ndem Beklagten begründet hat. Soweit der Beklagte durch Maßnahmen des\n\nVaters der Klägerin einen Schaden erlitten haben will, muß er sich an diesen\n\nhalten. Soweit das Berufungsgericht auf von der Klägerin selber begründete\n\nVerbindlichkeiten abstellt, übersieht es, daß es unstreitig ist, daß die Klägerin\n\nin keiner Weise für das Unternehmen tätig geworden ist.\n\nc) Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, kann der\n\nerkennende Senat die Vereinbarung vom 15. Juli 1991 selber auslegen und\n\ndas landgerichtliche Urteil wiederherstellen.\n\nII. Mit Erfolg rügt die Revision weiterhin, daß das Berufungsgericht das\n\nGrundurteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Gehaltsan-\n\nspruchs aufgehoben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen hat.\n\n1. Die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Verpflich-\n\ntung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten voll-\n\nständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthält, ist eng auszule-\n\ngen. Deshalb ist anhand eines strengen Maßstabes zu prüfen, ob ein Verfah-\n\nrensmangel vorliegt, bevor die Sache zurückverwiesen wird (vgl. etwa BGH,\n\nUrt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 m.w.N.). Beurteilt\n\ndas Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders als das Erst-\n\ngericht, etwa indem es abweichende Anforderungen an die Schlüssigkeit und\n\nSubstantiierungslast stellt, und wird infolgedessen eine Beweisaufnahme erfor-\n\nderlich, liegt kein zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche berechtigender wesentlicher Verfahrensfehler vor (Sen.Urt. v. 7. Juni 1993\n\n- II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996\n\n- VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 f. m.w.N.).\n\n2. Danach liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Berufungsgericht beurteilt\n\nallein die Wahrscheinlichkeit des Parteivortrags des Beklagten anders als das\n\nLandgericht und meint deshalb, der Beklagte habe als Partei vernommen wer-\n\nden müssen.\n\n3. Der Senat kann auch hier in der Sache selber entscheiden und das\n\nlandgerichtliche Urteil wiederherstellen.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v.\n\n31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 882, 823) kann dem Revisionsge-\n\nricht schon aus Gründen der Prozeßökonomie eine eigene Sachentscheidung\n\nnicht verwehrt sein, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzustellende Prü-\n\nfung ergibt, daß die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der\n\nParteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt.\n\nb) So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für eine Parteiverneh-\n\nmung des Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO sind nicht gegeben.\n\nAuch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gehaltsabsprache zwi-\n\nschen den Parteien ernst gemeint war. Dies ergibt sich schon im Gegenschluß\n\nzu der Vereinbarung eines Pachtzinses, die ausdrücklich als lediglich \"pro for-\n\nma\" erfolgt bezeichnet wird. Damit oblag dem Beklagten die Darlegungs- und\n\nBeweislast für die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin. Hierzu hat\n\nder Beklagte substantiiert nichts vorgetragen. Soweit er darlegt, er habe dem\n\nVater der Klägerin immer wieder in die neuen Bundesländer Bargeld bringen\n\nmüssen,\n\nder Vater der Klägerin habe sich \"weidlich bedient\", besagt dies über die Er-\n\nfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin nichts.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_194-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-03/ii-zr-194-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_194-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_194-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-03/ii-zr-194-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_194-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:25.568580+00:00"}}