{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_118-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-05-29","aktenzeichen":"II ZR 118/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(ausgenommen Nr. IV ff. der Entscheidungsgründe) BGHR: ja GmbHG §§ 30, 31 § 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30 Abs. 1 GmbHG voraus und ordnet generell die Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen an. Ein einmal wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstat- tungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt daher nicht von Gesetzes we- gen, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist (Aufgabe von BGH, Ur- teil vom 11. Mai 1987 - II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 118/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n29. Mai 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nja (ausgenommen Nr. IV ff. der Entscheidungsgründe)\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG §§ 30, 31\n\n§ 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30\n\nAbs. 1 GmbHG voraus und ordnet generell die Erstattung der unter Verstoß\n\ngegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen an.\n\nEin einmal wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstat-\n\ntungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt daher nicht von Gesetzes we-\n\ngen, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe\n\nder Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist (Aufgabe von BGH, Ur-\n\nteil vom 11. Mai 1987 - II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113).\n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 118/98 - OLG Stuttgart\n\n LG Stuttgart\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n18. März 1998 unter Zurückweisung des weitergehenden\n\nRechtsmittels teilweise aufgehoben und wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nAuf die Berufung des Klägers wird der Beklagte in Ab-\n\nänderung des Urteils der 3. Kammer für Handelssachen\n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 29. April 1997 - unter\n\nAbweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an den Klä-\n\nger 620.973,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n2. Dezember 1995 zu zahlen. Die weitergehende Beru-\n\nfung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu\n\n55 % und der Kläger zu 45 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war Vergleichsverwalter der P. GmbH (künftig: P. GmbH) und\n\nnimmt als Treuhänder der Vergleichsgläubiger den Beklagten aus abgetrete-\n\nnem Recht der Gesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG auf Erstattung von\n\nGewinnausschüttungen in Höhe von zusammen 1.124.973,43 DM in Anspruch,\n\ndie dieser im Jahre 1990 erhalten haben soll.\n\nDer Beklagte war bis zur Veräußerung seines Anteils im August 1990 mit\n\nzuletzt knapp 2,3 Mio. DM an der P. GmbH beteiligt, deren Stammkapital sich\n\ndamals auf 20 Mio. DM belief. Im März 1990 erhielt er aufgrund eines entspre-\n\nchenden Gewinnverwendungsbeschlusses für das Jahr 1989 von der Gesell-\n\nschaft 408.240,-- DM. Weiterhin beschloß die Gesellschafterversammlung am\n\n5. und am 18. Juli 1990 zwei Vorabausschüttungen auf das Geschäftsjahr\n\n1990, die durch den Gewinnverwendungsbeschluß für das Jahr 1990 im März\n\n1991 bestätigt wurden und von denen auf den Anteil des Beklagten\n\n44.733,43 DM und 672.000,-- DM entfielen. Der um die an das Finanzamt ab-\n\ngeführte Kapitalertragsteuer geminderte Nettobetrag der ersten Vorabaus-\n\nschüttung auf das Jahr 1990 in Höhe von 33.550,07 DM wurde nicht direkt an\n\nden Beklagten ausgezahlt, sondern mit dessen Einverständnis dem Verrech-\n\nnungskonto der Gesellschaft bürgerlichen Rechts \"K. Ring\" - an der der Be-\n\nklagte beteiligt war - bei der P. GmbH gutgeschrieben. Der Nettobetrag der\n\nzweiten Vorabausschüttung auf das Jahr 1990 in Höhe von 504.000,-- DM\n\nwurde ebenfalls nicht an den Beklagten ausgezahlt, sondern sollte mit der von\n\ndiesem zu erbringenden Stammeinlage auf eine am 18. Juli 1990 beschlossene\n\nKapitalerhöhung der P. GmbH um insgesamt 5 Mio. DM verrechnet werden. Mit\n\nGesellschafterbeschluß vom 20. März 1991 - der Beklagte war zu diesem Zeit-\n\npunkt nicht mehr Gesellschafter - wurde diese Verrechnungsregelung aufgeho-\n\nben. Die auf die Kapitalerhöhung zu erbringenden Stammeinlagen wurden zum\n\n2. November 1991 fällig gestellt und die ursprünglich zur Verrechnung be-\n\nstimmten Gewinnauszahlungsansprüche für 1990 wurden an die zu diesem\n\nZeitpunkt vorhandenen Gesellschafter - zu denen der Beklagte nicht mehr ge-\n\nhörte - ausgezahlt.\n\nIm August 1994 wurde über das Vermögen der P. GmbH das gerichtli-\n\nche Vergleichsverfahren eröffnet und der Kläger zum Vergleichsverwalter be-\n\nstellt. Dem lag folgendes Geschehen zugrunde:\n\nGeschäftsgegenstand der P. GmbH war der Ankauf von Forderungen im\n\nWege des Factoring. Weitaus größter Kunde der Gesellschaft waren die B. AG\n\nund deren Tochtergesellschaften, die weltweit im Sportplatz- und Stadionbau\n\ntätig waren. Der Factoring-Umsatz zwischen der P. GmbH und der B.-Gruppe\n\nsteigerte sich von 204 Mio. DM (1985) auf 2,36 Mrd. DM (1993). Im Mai 1994\n\nbetrug der Bestand der von der B.-Gruppe aufgekauften Forderungen bei der\n\nP. GmbH nominal ca. 1,975 Mrd. DM. Zu diesem Zeitpunkt stellte sich heraus,\n\ndaß es sich bei den seit 1983/84 erworbenen Forderungen der B.-Gruppe in\n\nzunehmendem Maße und zuletzt zum ganz überwiegenden Teil um nicht exi-\n\nstierende, von der B.-Gruppe erfundene \"Luftforderungen\" handelte, deren Exi-\n\nstenz der P. GmbH mit Hilfe gefälschter Unterlagen vorgetäuscht wurde. Die\n\nTäuschungen blieben lange Zeit verborgen, weil die B.-Gruppe nach den be-\n\nstehenden Vereinbarungen weiterhin den Einzug der Forderungen bei den\n\nSchuldnern übernehmen sollte (sog. stilles Factoring) und es ihr somit möglich\n\nwar, an die P. GmbH Gelder als angebliche Erlöse aus dem Forderungseinzug\n\nabzuführen, \n\ndie \n\nin Wirklichkeit \n\naus \n\nden \n\neigenen Mitteln \n\nder\n\nP. GmbH stammten, die von dieser für den Ankauf immer weiterer \"Luftforde-\n\nrungen\" an die B.-Gruppe gezahlt wurden. Zur Verheimlichung der Täuschun-\n\ngen erfand die B.-Gruppe in ständig steigendem Umfang weitere Forderungen,\n\nso daß der Bestand an Luftforderungen sich mit \"Schneeballeffekt” kontinuier-\n\nlich vergrößerte. Nach der Aufdeckung der Täuschungen und dem Konkurs der\n\nB. AG stand 1994 fest, daß die P. GmbH wegen der Wertlosigkeit der aufge-\n\nkauften Forderungen in ganz erheblichem Umfang überschuldet war.\n\nIm März 1995 schloß der Kläger mit den Gläubigern der P. GmbH einen\n\nLiquidationsvergleich, wonach die Gläubigerforderungen bis 100.000,-- DM\n\nvoll, die darüber hinausgehenden Forderungen zu 35 % erfüllt werden sollten.\n\nIm übrigen wurden die Forderungen erlassen, soweit sie nicht durch die Ver-\n\nwertung des Vermögens der P. GmbH gedeckt würden. Dieses Vermögen wur-\n\nde auf den Kläger als Treuhänder der Gläubiger übertragen, der es verwerten\n\nund die Erlöse an die Gläubiger auskehren sollte. Der Abschluß und die Erfül-\n\nlung dieses Vergleichs waren dem Kläger möglich, weil einerseits die Gläubi-\n\ngerbanken auf Forderungen in Höhe von 600 Mio. DM verzichteten und ande-\n\nrerseits die zu 50 % an der P. GmbH beteiligte Hauptgesellschafterin, die A.\n\nAG (künftig: A. AG), an die Gesellschaft 220 Mio. DM zahlte. Die eine Hälfte\n\ndieses Betrages wurde gegen einen Verzicht der P. GmbH auf alle denkbaren\n\nAnsprüche gegen die A. AG, insbesondere solche wegen Kapitalaufbringung\n\nund\n\n-erhaltung, geleistet; die anderen 110 Mio. DM waren die Gegenleistung der\n\nA. AG dafür, daß die übrigen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsver-\n\nfahrens vorhandenen sieben Gesellschafter ihre Anteile über den Kläger auf\n\ndie A. AG übertrugen. Auch ihnen gegenüber verzichtete der Kläger durch\n\nVergleich auf die Geltendmachung jedweden Anspruchs der P. GmbH wegen\n\nKapitalaufbringung und \n\n-erhaltung. Die Vereinigung der Anteile der\n\nP. GmbH in der Hand der A. AG erfolgte in der Absicht, dadurch den enormen\n\nsteuerlichen Verlustvortrag der P. GmbH in Höhe von ca. 1,7 Mrd. DM nutzen\n\nzu können. Dies geschah in der Folge durch die Veräußerung von mindestens\n\n75 % der P.-Anteile an die R.-Unternehmensgruppe, die schließlich den Ver-\n\nlustvortrag realisieren konnte. Das gerichtliche Vergleichsverfahren über das\n\nVermögen der P. GmbH wurde nach Erfüllung des Vergleichs im Oktober 1995\n\naufgehoben. Die Gesellschaft hat inzwischen ihre Firma geändert.\n\nDer Kläger verlangt als Inhaber des im Zusammenhang mit dem Liqui-\n\ndationsvergleich auf ihn als Treuhänder der Vergleichsgläubiger übergegange-\n\nnen früheren Vermögens der P. GmbH vom Beklagten die Erstattung der im\n\nJahre 1990 beschlossenen Ausschüttungen. Er hat vorgetragen, die Gesell-\n\nschaft sei wegen des Erwerbs einer großen Zahl wertloser Luftforderungen\n\nschon in den Jahren 1989 und 1990 mit über 500 Mio. DM überschuldet gewe-\n\nsen, so daß die Ausschüttungen gegen das Verbot der Auszahlung des\n\nStammkapitals gemäß § 30 GmbHG verstoßen hätten. Landgericht und Ober-\n\nlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Re-\n\nvision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklag-\n\nten einen Erstattungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit\n\n§ 398 BGB in Höhe von insgesamt 620.973,43 DM.\n\nI.\n\nZu Recht - und von der Revisionserwiderung auch nicht beanstandet -\n\nhat das Berufungsgericht (dessen Urteil in NZG 1998, 683 veröffentlicht ist) die\n\nAbtretung der Erstattungsforderung an den Kläger als Treuhänder der Ver-\n\ngleichsgläubiger für wirksam erachtet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abtre-\n\ntung der Erstattungsforderung an einen Gesellschaftsgläubiger gegen volles\n\nEntgelt in Form eines Forderungserlasses bestehen keine Bedenken (Senat,\n\nBGHZ 69, 274, 283). Die Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe nicht\n\nausreichend dargelegt, auf welche bestimmte Gegenforderung die Gläubiger\n\ndes Vergleichsverfahrens gerade als Gegenleistung für die Abtretung des\n\nstreitgegenständlichen Erstattungsanspruches verzichtet hätten, ist vom Beru-\n\nfungsgericht zutreffend abgelehnt worden. Entscheidend für die Vollwertigkeit\n\nder Gegenleistung der Gläubiger ist, daß sie insgesamt in einem weitaus höhe-\n\nrem Maße auf Forderungen gegenüber der P. GmbH verzichtet haben, als ih-\n\nnen durch Übertragung des Gesellschaftsvermögens an Werten zugeflossen\n\nist.\n\nII.\n\nDie Abweisung der Klage wird vom Berufungsgericht in erster Linie da-\n\nmit begründet, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, daß das Stamm-\n\nkapital der früher als P. GmbH firmierenden Gesellschaft nicht inzwischen\n\nnachhaltig wiederhergestellt sei. Vielmehr sei es in hohem Maße wahrschein-\n\nlich, daß nach der Erfüllung des Liquidationsvergleichs und der Übernahme der\n\nAnteile durch die bekanntermaßen finanzstarke R.-Unternehmensgruppe die\n\nfrühere Unterbilanz nunmehr beseitigt sei. Eine nachhaltige Wiederauffüllung\n\ndes Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe der Stammkapitalziffer führe nach\n\nder Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\n(Urt. v. 11. Mai 1987\n\n- II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113, 1114 m. Anm. Westermann) zum Wegfall des\n\nErstattungsanspruchs aus § 31 Abs. 1 GmbHG, weil der mit der Erstattung\n\nverfolgte Zweck anderweitig erreicht sei.\n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Für das Bestehen der Klageforderung ist eine nachträgliche Besse-\n\nrung der Vermögenssituation der P. GmbH ohne Bedeutung. Ein einmal wegen\n\nVerstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch der\n\nGesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt nicht von Gesetzes wegen,\n\nwenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der\n\nStammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist. An der im Urteil vom\n\n11. Mai 1987 (aaO) geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat\n\nnicht fest. Ein solcher Fortfall des Erstattungsanspruchs ist rechtssystematisch\n\nkaum zu begründen und führt in der Anwendungspraxis nicht stets zu sachge-\n\nrechten Ergebnissen.\n\na) Die von der Revision im Anschluß an große Teile des Schrifttums\n\n(vgl. Brandner, FS Fleck S. 23, 32; Hommelhoff, FS Kellermann S. 165 ff.; Ul-\n\nmer, \n\nFS\n\n100 Jahre GmbH-Gesetz S. 363, 385 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl.\n\n§ 31 Rdn. 6; Scholz/Westermann, GmbHG \n\n8. Aufl. \n\n§ 31 Rdn. 7;\n\nLutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 11; Rowedder, GmbHG 3. Aufl.\n\n§ 31 Rdn. 10) vorgetragenen Bedenken in bezug auf die rechtliche Konstrukti-\n\non eines Erlöschens des Erstattungsanspruchs durch \"Zweckerreichung\" sind\n\nberechtigt. § 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30\n\nAbs. 1 GmbHG im Zeitpunkt der Auszahlung voraus und ordnet generell die\n\nErstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrach-\n\nten Leistungen an. Daß der weitere Bestand des Erstattungsanspruchs gleich-\n\nsam auflösend bedingt vom Fortbestand der Unterbilanz abhängig sein soll,\n\nkann weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung entnommen\n\nwerden. Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG dient der Wiederaufbringung\n\ndes durch die verbotene Auszahlung verletzten Stammkapitals der Gesellschaft\n\nund ist deshalb funktional mit dem Einlageanspruch der Gesellschaft zu ver-\n\ngleichen (Baumbach/Hueck aaO, § 31 Rdn. 3; Hommelhoff aaO, S. 175 ff.), für\n\ndessen Bestand es wegen des Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung kei-\n\nne Rolle spielt, ob das Stammkapital der Gesellschaft möglicherweise bereits\n\nauf andere Weise gedeckt ist. Für eine davon abweichende Behandlung des\n\nErstattungsanspruchs ist kein Grund ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere\n\nauch die Vorschrift des § 31 Abs. 2 GmbHG, wonach der Anspruch nur entfal-\n\nlen soll, wenn der Auszahlungsempfänger gutgläubig war und außerdem die\n\nErstattung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht erforderlich ist.\n\nWürde man darüber hinaus den Fortbestand der Erstattungsforderung auch\n\nnoch von einer weiter bestehenden Unterbilanz abhängig machen, würden die-\n\nse gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs\n\nunterlaufen.\n\nb) Eine Abhängigkeit der Erstattungsforderung vom Fortbestand der\n\nUnterbilanz würde es der Gesellschaft - wie der vorliegende Fall zeigt - zudem\n\nfaktisch unmöglich machen, die Erstattungsforderung durch Veräußerung an\n\nGesellschaftsgläubiger oder sonstige Dritte zu verwerten. Der Erstattungs-\n\nschuldner könnte dem Erwerber der Forderung in diesem Falle entgegenhal-\n\nten, daß die Forderung inzwischen aufgrund der Zahlung des Veräußerungs-\n\nentgelts oder der Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit als Gegenleistung\n\nfür die Übertragung der Forderung - und einer damit verbundenen Wiederauf-\n\nfüllung des Stammkapitals - erloschen sei. Die Gesellschaft wäre dann zur\n\nRückzahlung des erhaltenen Entgelts an den Forderungserwerber verpflichtet,\n\nso daß das Stammkapital wieder angegriffen wäre. Ein solches Ergebnis wäre\n\nwirtschaftlich ohne Sinn und ginge an den Erfordernissen der Geschäftspraxis\n\nvorbei, in der es für ein Unternehmen zur Vermeidung eines Liquidationseng-\n\npasses durchaus sinnvoll und notwendig sein kann, eine Forderung durch Ver-\n\näußerung alsbald zu verwerten, anstatt sie selbst einzuziehen.\n\n2. Der Beklagte kann der Klageforderung etwaige Erfüllungsansprüche\n\naus den den Auszahlungen zugrundeliegenden Gewinnverwendungsbeschlüs-\n\nsen nicht im Wege der Aufrechnung oder der Erhebung des dolo-petit-\n\nEinwandes entgegenhalten, denn das widerspräche dem Gebot der realen Ka-\n\npital(wieder)aufbringung. § 31 GmbHG gebietet dem Empfänger der verbote-\n\nnen Auszahlung - mit der einzigen Ausnahme des in seinem Absatz 2 gere-\n\ngelten Falles - uneingeschränkt die Rückzahlung des Betrages an die Gesell-\n\nschaft. Es ist den Gesellschaftern vorbehalten, über die Verwendung der Rück-\n\nzahlung nach Maßgabe der inneren Verhältnisse der Gesellschaft und etwa\n\nbestehender Verpflichtungen zu entscheiden.\n\nIII.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Klagean-\n\nspruch nicht der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 2 GmbHG entgegen.\n\nDas Berufungsgericht hält die Inanspruchnahme des Beklagten zur Be-\n\nfriedigung der Gläubiger der P. GmbH nicht mehr für erforderlich, weil den Ver-\n\ngleichsgläubigern nach der Beendigung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens\n\nkeine Ansprüche mehr gegen die Gesellschaft zustünden. Diese Beurteilung\n\ntrifft nicht zu. Das Vermögen der P. GmbH ist im Rahmen des Liquidationsver-\n\ngleichs - einschließlich der streitgegenständlichen Erstattungsforderung - zum\n\nZwecke der Verwertung und Befriedigung auf die Gläubiger, vertreten durch\n\nden Kläger, übertragen worden; die Gläubiger haben nur insoweit auf ihre For-\n\nderungen gegen die P. GmbH verzichtet, als sie aus diesem Vermögen keine\n\nBefriedigung mehr erlangen können. Die Durchsetzung der Erstattungsforde-\n\nrung gegen den Beklagten dient also der Befriedigung bestehender, nicht vom\n\nForderungsverzicht umfaßter Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger (vgl. § 7\n\nAbs. 4 VerglO).\n\nIV.\n\nSoweit das Berufungsgericht schließlich annimmt, der Kläger habe nicht\n\nausreichend dargelegt, daß das Stammkapital der P. GmbH im Zeitraum der\n\nAuszahlungen nicht gedeckt war, hält das Urteil den Angriffen der Revision\n\nebenfalls nicht stand. Vielmehr ist es der Beklagte, der sich gegenüber dem\n\nschlüssigen und detaillierten Vortrag des Klägers zur Überschuldung der Ge-\n\nsellschaft nicht ausreichend erklärt hat (§ 138 Abs. 2 ZPO), so daß die Ge-\n\nständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt. Der Senat kann daher ohne Zu-\n\nrückverweisung an das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden\n\n(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\n1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Anforde-\n\nrungen an die Darlegungslast überspannt und wesentlichen Sachvortrag des\n\nKlägers übergangen hat.\n\nDer Kläger hat schon mit der Klageschrift die Jahresabschlüsse der\n\nP. GmbH für die Jahre 1985 bis 1993 vorgelegt und unter Angebot von Zeu-\n\ngen- und Sachverständigenbeweis vorgetragen, daß sämtliche darin aktivierten\n\nabgetretenen B.-Forderungen aus dem sogenannten \"Stadionbereich\" nicht\n\nexistierten, also Luftforderungen waren und daß bereits der Abzug dieser an-\n\ngekauften Forderungen die fortwährend vorhandene Überschuldung der\n\nP. GmbH ergibt. In Anlage K 3 zur Klageschrift ist der überbewertete Forde-\n\nrungsbereich des Aktivvermögens eindeutig gekennzeichnet, indem der Sta-\n\ndionbereich ziffernmäßig für die einzelnen Jahresabschlüsse herausgezogen\n\nworden ist; die Übersicht im Anschluß daran enthält sogar die jeweiligen Aus-\n\nlandsfirmen der B.-Gruppe, die von den Luftforderungen erfaßt werden. Dar-\n\nüber hinaus hat der Kläger den Bericht des als Zeugen benannten Konkurs-\n\nverwalters der B. AG vorgelegt, in dem dieser unmißverständlich dargelegt hat,\n\ndaß aufgrund seiner Recherchen, die von dem im Strafverfahren vor dem\n\nLandgericht Bi. geständigen \"Erfinder\" des B.-Betrugssystems bestätigt wur-\n\nden, das Stadiongeschäft insgesamt nicht existierte, sondern eine reine Erfin-\n\ndung und Fälschung war, um im \"Schneeballsystem\" den Ankauf durch die\n\nP. GmbH im Wege des stillen Factoring herbeizuführen. Entsprechendes hat\n\nder Kläger als Vergleichsverwalter bei der P. GmbH ermittelt und durch einen\n\nebenfalls im Rechtsstreit vorgelegten Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesell-\n\nschaft KP. bestätigen lassen. Der Kläger hat dann schließlich sogar nach dem\n\nabweisenden landgerichtlichen Urteil noch die vom Landgericht geforderten\n\nStichtagsbilanzen für die Auszahlungszeitpunkte von der erwähnten Wirt-\n\nschaftsprüfungsgesellschaft erstellen lassen. Dem Vortrag des Klägers läßt\n\nsich insgesamt mit aller wünschenswerten Klarheit entnehmen, daß bei der\n\nP. GmbH im Jahre 1990 nicht nur durchgängig eine Unterbilanz vorhanden\n\nwar, sondern daß sich die Gesellschaft sogar bereits im Stadium der Über-\n\nschuldung befunden hat. Was das Berufungsgericht demgegenüber mit den\n\nfestgestellten Unschlüssigkeiten und Widersprüchlichkeiten meint, ist nicht er-\n\nfindlich. Auch der Umstand, daß die vorgelegten Bilanzen nicht testiert sind,\n\nändert nichts an der schlüssigen Darlegung.\n\n2. Das Berufungsgericht geht auch fehl, soweit es beanstandet, der Klä-\n\nger habe eventuelle Regreßansprüche der P. GmbH gegen die\n\nB. AG und deren Verantwortliche nicht in seine Berechnungen einfließen las-\n\nsen.\n\nZwar mögen der P. GmbH Schadensersatzforderungen wegen des Ver-\n\nkaufs der Luftforderungen zugestanden haben. Der Kläger hat aber insbeson-\n\ndere durch die Bezugnahme auf die Ausführungen im Bericht des Konkursver-\n\nwalters der B. AG schlüssig dargetan, daß diese seit ihrer Gründung bereits\n\nüberschuldet war und deshalb solche Forderungen nicht werthaltig gewesen\n\nsein können. Soweit der Beklagte dem entgegengehalten hat, der\n\nB. AG hafteten gemäß §§ 46, 49 AktG deren Gründungsgesellschafter und die\n\nGründungsprüfer, so daß gleichwohl Ersatzansprüche hätten aktiviert werden\n\nmüssen, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ausreichend sichere Anhalts-\n\npunkte für konkrete und werthaltige Ansprüche der B. AG gegen ihre Gründer\n\nund Prüfer darzulegen, geschweige denn, aus dem Vorliegen solcher Ansprü-\n\nche tatsächlich auf eine realistische Verwertungsmöglichkeit zugunsten der\n\nP. GmbH schließen zu können. Immerhin hätten die Ersatzansprüche so um-\n\nfangreich und werthaltig sein müssen, daß sie die bei der P. GmbH vorhande-\n\nne Überschuldung von mehreren hundert Millionen DM ausgeglichen und zu-\n\ndem noch das Stammkapital abgedeckt hätten.\n\n3. Gegenüber dem schlüssigen Vortrag des Klägers zur bestehenden\n\nUnterbilanz hat sich der Beklagte nicht ausreichend erklärt.\n\nDie Anforderungen an die Erklärungslast des Gegners der darlegungs-\n\npflichtigen Partei sind abhängig von der Substanz des Vortrags der Gegenseite\n\n(Sen.Urt. v. 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211). Trägt der Dar-\n\nlegungspflichtige einen konkreten und detaillierten Sachverhalt vor, muß der\n\nGegner sich hierzu grundsätzlich ebenfalls substantiiert äußern (Zöller/Greger,\n\nZPO 21. Aufl. § 138 Rdn. 8 a). Daran fehlt es hier seitens des Beklagten. Die-\n\nser hat sich gegenüber dem zuvor geschilderten konkreten und detaillierten\n\nKlägervortrag zum Ausmaß der Überschuldung der P. GmbH auf die Forderung\n\nbeschränkt, der Kläger möge noch detailliert darlegen, welche einzelnen von\n\nP. GmbH angekauften Forderungen zu welchen Zeitpunkten hinfällig gewesen\n\nseien. Insbesondere nachdem der Kläger zusätzlich den jeweils vorhandenen\n\nBestand an Luftforderungen aus dem Stadionbereich und das bei Weglassung\n\ndieser Forderungen aus der Bilanz vorhandene Ausmaß der Überschuldung\n\nder P. GmbH dargelegt hat, oblag es dem Beklagten, zumindest Anhaltspunkte\n\ndafür zu benennen, inwiefern der Kläger auch werthaltige Forderungen ausge-\n\nbucht haben könnte. Er hat dem aber nur ganz allgemein entgegengesetzt, die\n\nBilanzen seien \"handgestrickt\", nicht testiert, \"offensichtlich unrichtig\" und\n\nstammten gar nicht von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KP.. In welchen\n\neinzelnen Punkten die Bilanzen inhaltlich unzutreffend sein sollen, geht aus\n\ndem Beklagtenvortrag nicht hervor. Insgesamt genügt der diesbezügliche Be-\n\nklagtenvortrag somit nicht den Anforderungen an seine Erklärungslast, so daß\n\ndie Darlegungen des Klägers über die im Jahre 1990 vorhandene Überschul-\n\ndung der P. GmbH als zugestanden anzusehen sind.\n\nV.\n\nDie Inanspruchnahme des Klägers verstößt im Verhältnis zu denjenigen\n\nGesellschaftern der P. GmbH, denen gegenüber der Kläger Anfang 1995 durch\n\nVergleich auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gemäß § 31\n\nAbs. 1 GmbHG verzichtet hat, nicht gegen den gesellschaftsrechtlichen\n\nGleichbehandlungsgrundsatz. Das Berufungsgericht hat diese Frage - aus sei-\n\nner Sicht konsequent - offengelassen. Der Senat kann in der Sache selbst ent-\n\nscheiden, weil der Rechtsstreit auch in diesem Punkt entscheidungsreif ist.\n\nAnders als die Revisionserwiderung meint, bestand ein sachlicher\n\nGrund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Die Gesellschafter,\n\ndenen gegenüber der Kläger auf die Geltendmachung der Erstattungsansprü-\n\nche verzichtet hat, haben für diesen Verzicht eine gleichwertige Gegenleistung\n\nerbracht, indem sie die ihnen zu diesem Zeitpunkt noch gehörenden P.-\n\nGeschäftsanteile dem Kläger zur Veräußerung an Dritte überlassen und die\n\nihnen aus dieser künftigen Veräußerung zustehenden Kaufpreisansprüche an\n\ndie Gesellschaft abgetreten haben. Aus der Veräußerung der Anteile an die\n\nMitgesellschafterin A. AG wurde ein Betrag von 110 Mio. DM erlöst, der infolge\n\nder Abtretung an die P. GmbH geflossen ist. Dieser Zufluß ist auch als ein zu-\n\nmindest äquivalenter Gegenwert für den Verzicht auf die Geltendmachung der\n\nErstattungsansprüche anzusehen und rechtfertigt damit diese Maßnahme. Oh-\n\nne die Veräußerung der Geschäftsanteile an den vom Kläger zu bestimmenden\n\nDritten wäre eine Verwertung des steuerlichen Verlustvortrags - und damit die\n\nerfolgreiche Durchführung des Vergleichsverfahrens - nicht möglich gewesen.\n\nIm übrigen ist es auch unter Kapitalerhaltungsgesichtspunkten nicht zu bean-\n\nstanden, daß die Vergleichsgläubiger sich dadurch einen Vorteil verschafft ha-\n\nben, daß die Gesellschaftsanteile der noch vorhandenen Gesellschafter gegen\n\neinen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zu Gun-\n\nsten des Gesellschaftsvermögens weiterveräußert werden konnten. Die Kapi-\n\ntalerhaltungsregeln sind in erster Linie Gläubigerschutzvorschriften, die durch\n\neine von den Gläubigern selbst vorgenommene und dazu für alle Gläubiger\n\ngleichmäßig günstige Disposition nicht beeinträchtigt werden. Ein willkürliches\n\nHandeln kann in der Inanspruchnahme des Beklagten somit nicht gesehen\n\nwerden. Bedenkt man schließlich, daß der Beklagte im Jahre 1990 - als die\n\nGesellschaft bereits überschuldet war - für die Veräußerung seines P.-Anteils\n\nimmerhin noch 16 Mio. DM erlöst hat, dann geschieht ihm im Verhältnis zu den\n\nverbliebenen Gesellschaftern durch die jetzige Inanspruchnahme auf Erstat-\n\ntung kein Unrecht.\n\nVI.\n\nDie Klageforderung ist entgegen der Auffassung der Revisionserwide-\n\nrung nicht verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist der Erstattungsansprüche\n\ngemäß § 31 Abs. 5 GmbHG begann zum jeweiligen Zeitpunkt der Auszahlung\n\nder am 8. März sowie am 5. und 18. Juli 1990 beschlossenen Ausschüttungen\n\nan den Beklagten - also frühestens am 8. März 1990 - zu laufen. Die Verjäh-\n\nrung wurde sodann gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch die Zustellung des\n\nnoch von der P. GmbH als damaliger Forderungsinhaberin am 2. März 1995\n\nbeantragten Mahnbescheids an den Beklagten unterbrochen. Die Zustellung\n\ndes Mahnbescheids erfolgte \"demnächst\" nach dem frühestmöglichen Ablauf\n\nder Verjährungsfrist am 8. März 1995 - nämlich am 24. März 1995 -, so daß die\n\nUnterbrechung der Verjährung gemäß § 693 Abs. 2 ZPO mit Einreichung des\n\nMahnbescheidsantrags am 2. März 1995, mithin vor Ablauf der Verjährungs-\n\nfrist, eintrat. Die von der P. GmbH als damaliger Berechtigter durch die Einlei-\n\ntung des Mahnverfahrens herbeigeführte Verjährungsunterbrechung wirkt auch\n\nzugunsten des Klägers als Rechtsnachfolger (vgl. RGZ 163, 396, 398; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 217 Rdn. 1), so daß zum Zeitpunkt der Erhe-\n\nbung der Klage im Juli 1996 Verjährung noch nicht eingetreten war.\n\nVII.\n\nDie Revision ist allerdings nur in Höhe von 620.973,43 DM begründet,\n\nweil der Beklagte nur in dieser Höhe Zahlungen im Sinne des § 31\n\nAbs. 1 GmbHG erhalten hat. \n\nIn Höhe des übersteigenden Betrages\n\n(504.000,-- DM) hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und bleibt es im Ergebnis\n\nbei der Abweisung der Klage.\n\n1. Außer Streit ist zwischen den Parteien, daß der Beklagte die auf die\n\nGewinnausschüttung für das Jahr 1989 gemäß Gesellschafterbeschluß vom\n\n8. März 1990 entfallenden 408.240,-- DM im März 1990 vollständig erhalten\n\nhat.\n\n2. Im Hinblick auf die beiden Vorabausschüttungen des Monats Juli\n\n1990 hat das Berufungsgericht offengelassen, inwiefern die auf den Beklagten\n\nentfallenden Beträge diesem zugeflossen sind. Der Rechtsstreit ist aber auch\n\ninsoweit zur Entscheidung reif.\n\na) Hinsichtlich des Betrages der ersten Vorabausschüttung für das Jahr\n\n1990 gemäß Gesellschafterbeschluß vom 5. Juli 1990 ist der Beklagte in Höhe\n\ndes auf ihn entfallenden Betrages von 44.733,43 DM als Empfänger der Aus-\n\nschüttung anzusehen, auch wenn der Nettobetrag nicht direkt an ihn ausge-\n\nzahlt, sondern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts \"K. Ring\" (künftig: GbR)\n\ngutgeschrieben wurde. Die Auffassung der Revisionserwiderung, der Beklagte\n\nsei insoweit nicht Empfänger im Sinne des § 31 GmbHG, trifft nicht zu. Zahlt\n\ndie Gesellschaft den gegen § 30 GmbHG verstoßenden Auszahlungsbetrag\n\nnicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern auf dessen Verlangen an ei-\n\nnen Dritten, dann ist nicht der Dritte, sondern der Gesellschafter Empfänger\n\nder Zahlung im Sinne des § 31 GmbHG (BGHZ 81, 365, 368; Rowedder aaO,\n\n§ 31 Rdn. 5; Baumbach/Hueck aaO, § 31 Rdn. 11; Scholz/Westermann aaO,\n\n§ 31 Rdn. 11 ff.). Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft - wie hier - abredegemäß\n\nzugunsten des Gesellschafters mittels Gutschrift auf einem Verrechnungskonto\n\ndie Verbindlichkeiten des Dritten gegenüber der Gesellschaft mindert. Unbe-\n\nhelflich ist demgegenüber die Einlassung des Beklagten, der Nettobetrag der\n\nAusschüttung sei zwar bereits am 5. Juli 1990 dem internen Verrechnungs-\n\nkonto der GbR bei der P. GmbH gutgeschrieben worden, die eigentliche Ver-\n\nrechnung dieser Gutschrift mit Forderungen der P. GmbH gegen die GbR sei\n\naber erst nach seinem Ausscheiden aus der GbR und ohne seine Anweisung\n\nerfolgt. Das Einverständnis des Beklagten mit der vorgenommenen Verrech-\n\nnung folgt bereits aus seiner Zustimmung zur Buchung des Ausschüttungsbe-\n\ntrages auf dem Verrechnungskonto der GbR am 5. Juli 1990. Eine nochmalige\n\nAnweisung des Beklagten zur Verrechnung des Betrages mit einer bestimmten\n\nForderung der P. GmbH gegen die GbR war deshalb zur Annahme eines Ein-\n\nverständnisses des Beklagten mit der Ausschüttung zugunsten der GbR nicht\n\nerforderlich. Schließlich spielt es auch keine Rolle, ob im vorliegenden Fall die\n\nGutschrift auf dem Verrechnungskonto der GbR dem Beklagten tatsächlich\n\nvermögensmäßig zugute gekommen ist (z.B. durch Buchung auf seinem Kapi-\n\ntalkonto in der GbR); denn bei § 31 Abs. 1 GmbHG handelt es sich nicht um\n\neine Bereicherungshaftung (BGHZ 31, 258, 265). Wenn der Beklagte also aus\n\nder GbR ausgeschieden ist, ohne sich den Verrechnungsbetrag auf seinem\n\nKapitalkonto gutschreiben zu lassen, hat das nichts an seiner Eigenschaft als\n\nEmpfänger der Auszahlung geändert.\n\nb) Hinsichtlich der zweiten Vorabausschüttung 1990 gemäß Gesell-\n\nschafterbeschluß vom 18. Juli 1990 in Höhe von 672.000,-- DM ist der Beklagte\n\nnur teilweise als Empfänger der Auszahlung im Sinne des § 31 Abs. 1 GmbHG\n\nanzusehen.\n\naa) Nicht zweifelhaft ist die Empfängereigenschaft des Beklagten hin-\n\nsichtlich desjenigen Teils der Ausschüttung \n\n(168.000,-- DM), den die\n\nP. GmbH zur Begleichung der vom Beklagten zu tragenden Kapitalertragsteuer\n\ndirekt an das Finanzamt abgeführt hat.\n\nbb) Demgegenüber ist er nicht Empfänger des Nettobetrags der Vora-\n\nbausschüttung in Höhe von 504.000,-- DM, der zunächst mit der auf die Kapi-\n\ntalerhöhung zu erbringenden Stammeinlage verrechnet werden sollte. Die am\n\n18. Juli 1990 ursprünglich beschlossene Verrechnung des Vorabausschüt-\n\ntungsbetrages mit der Stammeinlageverpflichtung der Gesellschafter aus der\n\nKapitalerhöhung war wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der realen Ka-\n\npitalaufbringung entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG unwirksam. § 19\n\nAbs. 2 Satz 2 GmbHG schließt zwar unmittelbar nur eine einseitige Aufrech-\n\nnung des Gesellschafters gegen seine Einlageverpflichtung aus. Nach der\n\nRechtsprechung des Senats folgt aber aus dem Gebot der realen Kapitalauf-\n\nbringung, daß auch die Gesellschaft mit dem Einlageanspruch nur gegen sol-\n\nche Gegenansprüche des Gesellschafters aufrechnen kann, die vollwertig, fäl-\n\nlig und liquide sind (BGHZ 90, 370, 373; 125, 141, 143). Ist die Gesellschaft\n\n- wie hier die P. GmbH - überschuldet, kommt deshalb mangels Vollwertigkeit\n\nder Gegenforderung eine Aufrechnung gegen die Einlageforderung grundsätz-\n\nlich nicht in Betracht (BGHZ 90, 370, 373; 125, 141, 146). Die Unwirksamkeit\n\nder Aufrechnung hatte zur Folge, daß hinsichtlich beider Forderungen keine\n\nErfüllungswirkung eingetreten ist. Dem Beklagten ist deshalb der Vorabaus-\n\nschüttungsbetrag nicht - auch nicht indirekt - ausgezahlt worden. Soweit die\n\nAuszahlung des Betrages später aufgrund des Beschlusses vom 20. März\n\n1991 an die Rechtsnachfolger des Beklagten als Gesellschafter erfolgt ist,\n\nkann der Beklagte nicht als Empfänger der Auszahlung angesehen werden.\n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beklagte in den Verträgen\n\nüber die Veräußerung seines Geschäftsanteils vom 17. August 1990 mit den\n\nErwerbern vereinbart hat, daß ihm vom Jahresgewinn 1990 die am 18. Juli\n\n1990 vorab ausgeschütteten Beträge zustehen sollten. Selbst wenn daraus im\n\nVerhältnis zu den Erwerbern ein Anspruch des Beklagten auf Auskehrung der\n\n1991 an diese ausgezahlten Beträge folgen sollte, würde das nicht dazu füh-\n\nren, daß im Verhältnis zur Gesellschaft der Beklagte Zahlungsempfänger im\n\nSinne des § 31 Abs. 1 GmbHG wäre.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_118-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-29/ii-zr-118-98","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":19},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_118-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_118-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-29/ii-zr-118-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1998/II_ZR_118-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:11:28.973519+00:00"}}