{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR___8-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"III ZR 8/09","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 839 Cb, Fe; BImSchG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr.1, § 6 Abs. 1, § 52 Abs. 1; AbfG (F: 27. August 1986) § 7 Abs. 1 und 2; § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr.3, § 11 Abs. 1 Die Amtspflichten, die den für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (bis 30. April 1993: abfallrechtlichen) Genehmigung zur Errichtung und zum Be- trieb einer Abfallentsorgungsanlage und für die Überwachung einer solchen An- lage zuständigen Behörden obliegen, können auch zugunsten des Eigentümers des Betriebsgrundstücks als einem geschützten \"Dritten\" bestehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nIII ZR 8/09\n\nVerkündet am: \n15. Oktober 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 839 Cb, Fe; BImSchG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr.1, § 6 \n\nAbs. 1, § 52 Abs. 1; AbfG (F: 27. August 1986) § 7 Abs. 1 und 2; § 8 Abs. 3 \n\nSatz 2 Nr.3, § 11 Abs. 1 \n\nDie Amtspflichten, die den für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \n\n(bis 30. April 1993: abfallrechtlichen) Genehmigung zur Errichtung und zum Be-\n\ntrieb einer Abfallentsorgungsanlage und für die Überwachung einer solchen An-\n\nlage zuständigen Behörden obliegen, können auch zugunsten des Eigentümers \n\ndes Betriebsgrundstücks als einem geschützten \"Dritten\" bestehen. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09 - OLG Düsseldorf \n\n LG Kleve \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, \n\nHucke, Seiters und Tombrink \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2008 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie klagende Stadt ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks D. \n\n 14 in E. . Aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags vom 6. Juli 1977 ü-\n\nberließ sie dieses Grundstück für die Zeit bis zum 13. Oktober 2002 der R. \n\nÖ. und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: R. GmbH) \n\nund seit Juli 1986 - ohne förmliche Übertragung des Erbbaurechts - deren Mut-\n\ntergesellschaft, der E. Entsorgung U. und R. GmbH (im \n\nFolgenden: E. GmbH) zur Errichtung einer Ölaufbereitungsanlage. Diese \n\nAnlage wurde, nachdem bereits am 2. Mai 1976 von der Klägerin die Genehmi-\n\ngung zum Bau einer Ölaufbereitungsanlage mit Werk- und Lagerhalle sowie \n\nLagertanks erteilt worden war, im Jahr 1978 in Betrieb genommen. \n\n2 \n\nDurch Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 erteilte der Regie-\n\nrungspräsident D. der E. GmbH, die in das Verwaltungsverfahren \n\neingetreten war, die für die Errichtung einer zusätzlichen Ölschlammaufberei-\n\ntungsanlage erforderliche abfallrechtliche Genehmigung. Darin waren verschie-\n\ndene Auflagen enthalten sowie die Leistung einer Sicherheit in Höhe von \n\n200.000 DM nach § 8 Abs. 2 des damals geltenden Abfallgesetzes vorgesehen. \n\nUnter dem 29. Januar 1992 änderte der Regierungspräsident D. die in \n\ndieser Genehmigung enthaltenen Auflagen, die aufgrund eines Widerspruchs \n\nder E. GmbH durch Bescheid vom August 1992 weiter modifiziert wurden. \n\n3 \n\nAm 28. November 1996 erhielt die E. GmbH von der Bezirksregierung \n\nD. eine immissionschutzrechtliche \"Änderungsgenehmigung für die \n\nwesentliche Änderung der Ölschlammaufbereitungsanlage - Errichtung und Be-\n\ntrieb einer Waschanlage für kontaminierte Böden\". In Abänderung der bisheri-\n\ngen Auflagen entfiel eine Begrenzung der Lagermengen; lediglich die Kapazität \n\naller Anlagenbereiche wurde beschränkt. Zusätzlich wurden bauliche Änderun-\n\ngen der Anlage aufgegeben. In der Folgezeit wurde die Waschanlage in Betrieb \n\ngenommen, obwohl die Auflagen aus diesem Genehmigungsbescheid (Abdich-\n\ntungsmaßnahmen und Überdachung) nicht erfüllt waren und eine Schlussab-\n\nnahme nicht stattgefunden hatte. Im April 1997 fand eine Begehung des Gelän-\n\ndes durch das staatliche Umweltamt K. statt. In einem darüber gefertigten \n\nVermerk wurde festgehalten, dass - in Absprache mit der Bezirksregierung \n\nD. - die E. GmbH die Nebenbestimmungen und Auflagen aus dem \n\nBescheid vom 28. November 1996 in den folgenden zwei Jahren umsetzen soll-\n\nte. Im August 1998 zeigte der Kreis K. der Bezirksregierung D. an, \n\ndass auf dem Gelände mehrere tausend Kubikmeter Erdreich auf zum Teil un-\n\nbefestigten Grund lagerten. Eine vom staatlichen Umweltamt vorgenommene \n\nOrtsbesichtigung im Oktober 1998 ergab, dass der Zustand der Anlage seit der \n\nOrtsbesichtigung vom April 1997 unverändert geblieben war. Das staatliche \n\nUmweltamt kam dabei zu dem Schluss, dass eine Umsetzung der aufgegebe-\n\nnen Maßnahmen aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Betreiberin \n\nnicht möglich sei. \n\nZwischenzeitlich, im Dezember 1996, hatte die Bezirksregierung D. \n\n auf entsprechenden Antrag der E. GmbH die erbrachte Sicherheitsleis-\n\ntung in Höhe von 200.000 DM zurückgegeben. \n\nIm Juni/Juli 1999 beantragten die R. GmbH und die E. GmbH je-\n\nweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und stellten den Betrieb der Anla-\n\ngen ein. Auf dem Gelände verblieben erhebliche Mengen an Abfall- und Fest-\n\nstoffen, im Wesentlichen behandelte und unbehandelte Böden sowie Öl-\n\nschlämme und Öle. Die Klägerin entsorgte diese Altlasten, nachdem ihr dies auf \n\nWeisung des beklagten Landes durch Ordnungsverfügungen des Kreises K. \n\naufgegeben worden war. In dem hiergegen von der Klägerin angestrengten \n\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren kam es zu einer Vereinbarung mit dem \n\nKreis, wonach sich dieser mit einem Betrag von 165.000 € an den Sanierungs-\n\nkosten beteiligte. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nNunmehr macht die Klägerin die von ihr für die vorgenommene Entsor-\n\ngung weiter aufgewendeten Kosten einschließlich derjenigen des verwaltungs-\n\ngerichtlichen Verfahrens sowie den durch die vorübergehende Unverkäuflichkeit \n\nihres Grundstücks nach ihrer Behauptung entstandenen Schaden gegen das \n\nbeklagte Land geltend; sie stützt ihre Ansprüche auf von ihr angenommene \n\nAmtspflichtverletzungen hauptsächlich im Rahmen des Plangenehmigungsver-\n\nfahrens im Jahr 1988 und im Zusammenhang mit der Änderungsgenehmigung \n\nvom 28. November 1996 sowie bei der Überwachung der betriebenen Anlagen, \n\nvor allem hinsichtlich der Einhaltung der erteilten Auflagen und Beschränkun-\n\ngen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage durch Grund- und Teilurteil überwiegend \n\nfür gerechtfertigt angesehen, während das Berufungsgericht sie unter Zurück-\n\nweisung der Anschlussberufung der Klägerin insgesamt abgewiesen hat. Mit \n\nder im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge \n\nauf Zurückweisung der Berufung und Verurteilung des beklagten Landes im \n\ngesamten Umfang ihres Klagebegehrens weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n8 \n\nDie zulässige Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Über \n\ndas Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu befinden. Die \n\nEntscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis des Revisionsbe-\n\nklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). \n\nA. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage könne schon deshalb \n\nkeinen Erfolg haben, weil die von der Klägerin als verletzt angesehenen Amts-\n\npflichten nicht bezweckten, entweder ihr Grundeigentum vor Wertminderungen \n\ndurch Abfälle zu schützen oder zu verhindern, dass sie künftig als Zustandsstö-\n\nrerin für die Beseitigung etwaiger abfallrechtlicher oder immissionsschutzrechtli-\n\ncher Versäumnisse der R. GmbH und der E. GmbH ordnungsrechtlich in \n\nAnspruch genommen werde. Hinsichtlich des Bescheids vom 30. Juni 1988 be-\n\nlege bereits die gesetzliche Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach \n\ndem Abfallgesetz, dass ausschließlich Belange des Gemeinwohls geschützt \n\nseien. Im Übrigen könne die Klägerin aus den von ihr herangezogenen Vor-\n\nschriften dieses Gesetzes, insbesondere aus § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG in \n\nder damals geltenden Fassung, schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herlei-\n\nten, weil sie der Erteilung der Genehmigung nicht widersprochen, sondern \n\ndurch Abschluss des Erbbaurechtsvertrages sogar dem Betrieb der Abfallent-\n\nsorgungsanlage auf ihrem Grundstück konkludent zugestimmt habe. \n\n10 \n\nAuch die für die Änderungsgenehmigung vom 28. November 1996 maß-\n\ngeblichen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes dienten lediglich \n\ndem Schutz und den Interessen der Allgemeinheit und der Nachbarschaft; das \n\nBetriebsgrundstück selbst sei als Teil der dort betriebenen Anlage anzusehen \n\nund der Zweck des Gesetzes bestehe nicht darin, dieses im Interesse seines \n\nEigentümers, der den Betrieb der Anlage dort ermöglicht habe, vor den davon \n\nausgehenden Gefahren zu schützen. \n\n11 \n\nAus einer nicht hinreichenden Kontrolle und Überwachung der in den \n\njeweiligen Bescheiden enthaltenen Auflagen und Einschränkungen für den Be-\n\ntrieb der Anlage könne die Klägerin ebenfalls keine sie schützenden Amtspflich-\n\nten herleiten. Die darauf bezogenen Vorschriften dienten lediglich allgemein der \n\nPrävention von schädlichen Umwelteinflüssen. Da Eigentümerinteressen da-\n\nnach nicht zu schützen seien, könne die Klägerin aus der amtspflichtwidrigen \n\nDuldung des Betriebs der Bodenwaschanlage vor Erfüllung der im Bescheid \n\nvom 28. November 1996 enthaltenen Auflagen ebenso wenig Ansprüche herlei-\n\nten wie aus der Rückgabe der ursprünglich angeordneten Sicherheitsleistung. \n\nLetztlich ergäben sich aus dem Umstand, dass für die Beseitigung der von der \n\nAnlage ausgehenden Umweltgefahr auch der Grundstückseigentümer herange-\n\nzogen werden könne, keine die Klägerin schützenden Amtspflichten. \n\nB. \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten im Wesentlichen einer rechtlichen Überprü-\n\nfung nicht stand. \n\nI. \n\n13 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der geltend \n\ngemachte Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Amtspflichten durch \n\ndie zuständigen Behörden nicht mit der Begründung verneinen, die Amtspflich-\n\nten, die die Behörden des beklagten Landes im Zusammenhang mit der Ge-\n\nnehmigung und der Überwachung der streitgegenständlichen Abfallentsor-\n\ngungsanlage verletzt haben sollen, hätten nicht (auch) den Schutz der Klägerin \n\nbezweckt, auf deren Grundstück die R. GmbH und später die E. GmbH \n\ndie Anlage betrieben hatten. \n\n14 \n\n1. \n\nIm Ansatzpunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass \n\nAmtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG die \n\nVerletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht vor-\n\naussetzen. Die Frage nach der Einbeziehung des Geschädigten in den Kreis \n\nder Dritten beantwortet sich im Einzelfall danach, ob die verletzte Amtspflicht \n\nwenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, das Interesse \n\ngerade dieses Geschädigten zu schützen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. \n\nBGHZ 39, 358, 362 f; 106, 323, 331; 137, 11, 15; 140, 380, 382; 162, 49, 55). \n\nDabei genügt nicht, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädig-\n\nten nachteilig auswirkt, sondern es muss sich aus den die Amtspflicht begrün-\n\ndenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsge-\n\nschäfts ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen \n\nBelange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts \n\ngeschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob \n\nin qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Inte-\n\nressen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist \n\n(vgl. Senat BGHZ 92, 34, 52; 106, 323, 332; 108, 224, 227; 146, 365, 368; \n\nStaudinger/Wurm, BGB, 2007, § 839 Rn. 169, 170). Dabei kann auch eine juris-\n\ntische Person des öffentlichen Rechts Dritter sein, wenn sie durch das Amtsge-\n\nschäft wie ein Staatsbürger im Verhältnis zur handelnden Behörde betroffen ist \n\n(BGHZ 153, 198, 201). \n\n15 \n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich aus den Vorschriften des \n\nBundes-Immissionsschutzgesetzes, das seit dem 1. Mai 1993, dem Tag des \n\nInkrafttretens des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes (IWG) \n\nvom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), auch auf Abfallentsorgungsanlagen an-\n\nwendbar ist, entnehmen, dass den für die Erteilung von Genehmigungen für die \n\nErrichtung von Abfallentsorgungsanlagen und die Überwachung derartiger An-\n\nlagen zuständigen Behörden Amtspflichten auch gegenüber den Eigentümern \n\nder Betriebsgrundstücke obliegen können. Gleiches galt für die bis dahin ein-\n\nschlägigen Bestimmungen das Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 \n\n(BGBl. I, S. 1410, 1501), dessen Anwendungsbereich sich ab dem 1. Mai 1993 \n\n- ebenso wie der des derzeit geltenden, an die Stelle des Abfallgesetzes getre-\n\ntenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September \n\n1994 (BGBl. I S. 2705) - auf (Abfall-)Deponien beschränkte (siehe § 7 Abs. 1 \n\nund 2 AbfG i.d.F. von Art. 6 Nr. 1 IWG sowie § 31 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG). \n\n16 \n\na) aa) Die Errichtung und die wesentliche Änderung - hier: vorgenommen \n\naufgrund der \n\nimmissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom \n\n28. November 1996 - einer Abfallentsorgungsanlage bedürfen nach § 4 Abs. 1 \n\nSatz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der Genehmigung. Nach § 6 Nr. 1 \n\nBImSchG ist die Genehmigung - gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen nach \n\n§ 12 BImSchG - zu erteilen, wenn unter anderem sichergestellt ist, dass die \n\nsich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 \n\nNr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu er-\n\nrichten und zu betreiben, dass - auch nach einer Betriebseinstellung - schädli-\n\nche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder er-\n\nhebliche Belastungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht her-\n\nvorgerufen werden können. Die sich nach Maßgabe dieser Vorschriften für die \n\nGenehmigungsbehörde ergebenden Amtspflichten dienen auch dem Schutz der \n\nNachbarschaft (vgl. BVerwGE 119, 329, 332; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, \n\n§ 5 Rn. 120, 125 m.w.N). Dafür sprechen die ausdrückliche Erwähnung des \n\nNachbarn sowie der Charakter der Vorschrift als Abwehrpflicht; für alle die \n\nPflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden Vorschriften gilt Ent-\n\nsprechendes (Jarass, aaO, Rn. 120). \n\n17 \n\nbb) Nachbarschaft im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n\nkennzeichnet im Gegensatz zur Allgemeinheit ein qualifiziertes Betroffensein, \n\ndas sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der \n\nAllgemeinheit treffen können. Sie setzt ein besonderes Verhältnis zur Anlage im \n\nSinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung voraus. Eine solche \n\nBeziehung kann vermittelt werden durch Rechte an einer Sache oder einer \n\nSachgesamtheit, die derart im Einwirkungsbereich der Anlage belegen sind, \n\ndass sie in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen \n\nsein können (vgl. BVerwG NJW 1983, 1507, 1508). Zu den Nachbarn zählen \n\ndanach insbesondere die Eigentümer und Bewohner der im Einwirkungsbereich \n\nbelegenen - benachbarten - Grundstücke (vgl.BVerwG aaO; Jarass, aaO, § 3 \n\nRn. 33, 35; BeckOK/Schulte, BImSchG [Stand 1. April 2009], § 3 Rn. 63; \n\nKloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 27-30; Kunig, in: GS Martens \n\n1987, S. 599 f). Auch wenn der Begriff der Nachbarschaft, soweit es um das \n\nGrundstückseigentum geht, vor allem die Eigentümer der neben der Anlage \n\nbefindlichen Grundstücke im Blick hat, so ist es doch gerechtfertigt, auch den \n\nEigentümer des Grundstücks, auf dem die Anlage betrieben wird, in den Ge-\n\nnuss des immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutzes kommen zu lassen. \n\nEntscheidend für ein derart weites Nachbarverständnis spricht vor allem der \n\nUmstand, dass gerade das Grundstück, auf dem sich die genehmigungsbedürf-\n\ntige Anlage befindet, den mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Einwir-\n\nkungsgefahren in ganz besonderer Weise ausgesetzt ist. Gründe, dem Eigen-\n\ntümer diesen Schutz zu versagen, bestehen demgegenüber nicht. \n\n18 \n\n(1) Soweit das Berufungsgericht einen Schutz des Eigentümers verneint, \n\nweil das Betriebsgrundstück bei wertender Betrachtung selbst Teil der Abfall-\n\nentsorgungsanlage sei und das Grundstückseigentum kein abgrenzbares \n\nRechtsgut darstelle, lässt sich diese These weder aus dem Wortlaut des Geset-\n\nzes ableiten noch entspricht eine derartige Gleichsetzung des Eigentümers mit \n\ndem Anlagenbetreiber den gesetzlichen Schutzzielen und dem sich daraus er-\n\ngebenden weiten Nachbarbegriff. Der Eigentümer des Grundstücks ist nicht \n\nnotwendig auch der Eigentümer oder der Betreiber der Anlage (vgl. Jarass, a-\n\naO, § 3, Rn. 81, 83; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, [Stand \n\nMai 2003], § 5, Rn. 28). Davon geht auch § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG aus, in \n\ndem Eigentümer und Betreiber von Anlagen und Eigentümer und Besitzer der \n\nBetriebsgrundstücke ausdrücklich nebeneinander genannt werden. Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus § 3 Abs. 5 Nr. 3 \n\nBImSchG keine andere Beurteilung. Danach können zwar auch Grundstücke \n\nselbst als Anlagen gelten. Dies ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift aber \n\nnicht dahin zu verstehen, dass das Betriebsgrundstück unabhängig von der \n\nStellung der Berechtigten daran stets als untrennbarer Teil der (eigentlichen) \n\nAnlage anzusehen ist. Vielmehr wird darin lediglich geregelt, unter welchen \n\nVoraussetzungen auch ein Grundstück allein eine Anlage darstellen kann. Dar-\n\num geht es jedoch hier nicht. \n\n19 \n\nFür ein weites Verständnis des Begriffs der Nachbarschaft unter Ein-\n\nschluss des Betriebsgrundstücks selbst spricht auch die Gesetzesbegründung. \n\nDanach ist unter Nachbarschaft der gesamte Einwirkungsbereich der Anlage \n\nohne Begrenzung auf bestimmte Personen zu verstehen (vgl. BT-Drucks. \n\n7/179, S. 29). Dementsprechend sind sowohl die Bewohner einer Mietwohnung \n\nauf dem Betriebsgrundstück (Jarass, aaO, § 3 Rn. 35) als auch die in dem An-\n\nlagenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer als Nachbarn im Sinne des Bundes-\n\nImmisionsschutzgesetzes anzusehen (so die ganz h.M., vgl. Kutscheidt, in: \n\nLandmann/Rohmer, aaO, [Stand März 1999], § 3 BImSchG, Rn. 6 d; Jarass \n\naaO, § 3 Rn. 37 m.w.N.; Beck-OK/Schulte, aaO, § 3 Rn. 67; a.A. wegen Spe-\n\nzialität des Arbeitsschutzrechts Halmschlag, in: Schmatz/Nöthlichs, Immissi-\n\nonsschutz [Stand März 2009], § 3 Anm. 7). \n\n20 \n\n(2) Gegen die Einbeziehung des Grundstückseigentümers in den Kreis \n\nder geschützten Nachbarn lässt sich auch nicht anführen, dieser habe sich - im \n\nUnterschied zu anderen Nachbarn - durch die Bestellung eines Erbbaurechts \n\noder durch den Abschluss eines Pachtvertrags \"freiwillig\" den mit dem Anla-\n\ngenbetrieb einhergehenden Umwelteinwirkungen ausgesetzt und könne zudem \n\ndurch entsprechende Vertragsgestaltung die Wahrung seiner Eigentümerbelan-\n\nge sicherstellen. Auch der Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist im Regelfal-\n\nle mangels eigener Sachkunde darauf angewiesen, dass die zuständigen Be-\n\nhörden die Voraussetzungen der zu erteilenden Genehmigung sorgfältig prüfen \n\nund eine Genehmigung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen \n\nerfüllt sind. Er muss sich darauf verlassen können, dass nur genehmigungsfä-\n\nhige Anlagen errichtet und betrieben werden, er also mit der Überlassung sei-\n\nnes Grundstücks an den Anlagenbetreiber keine unkalkulierbaren und unver-\n\ntretbaren Risiken eingeht. \n\n21 \n\nDie Richtigkeit dieser Überlegung wird dadurch bestätigt, dass auch der \n\nEigentümer des Betriebsgrundstücks befugt ist, die Erteilung einer Anlagen-\n\ngenehmigung, etwa wegen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen gegen \n\nBodenverunreinigungen, anzufechten. Dabei ist die Klagebefugnis nach § 42 \n\nAbs. 2 VwGO, mit der die Drittgerichtetheit im Sinne des Amtshaftungsrechts \n\neinhergeht (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 125, 258, 268), selbst dann nicht zu \n\nverneinen, wenn der die Genehmigung anfechtende Eigentümer auch privat-\n\nrechtlich (etwa durch Geltendmachung von vertraglichen Unterlassungsansprü-\n\nchen, eines Heimfallanspruchs nach § 2 Nr. 4 ErbbauRG oder durch Vertrags-\n\nkündigung etc.) gegen den Adressaten der Genehmigung vorgehen könnte. \n\nDem Schutzbegehren könnte - was hier nicht vertieft zu werden braucht - allen-\n\nfalls dann der Erfolg zu versagen sein, wenn der Eigentümer den gegenüber \n\nder Behörde beanstandeten Zustand vertraglich ausdrücklich erlaubt hat (vgl. \n\nKutscheidt, in: Landmann/Rohmer, aaO, [Stand März 1999], § 3 Rn. 15 g; siehe \n\nauch Buchholz, BVerwG 406.19 \"Nachbarschutz\" Nr. 139). \n\n22 \n\nNach dem Gesagten kann mithin auch der Eigentümer des Anlagen-\n\ngrundstücks in Bezug auf Amtspflichtverletzungen bei Erteilung der immissions-\n\nschutzrechtlichen Anlagengenehmigung geschützter Dritter sein. Dies gilt je-\n\ndenfalls dann, wenn - wie hier - Grundstückseigentümer und Anlagenbetreiber \n\nvöllig personenverschieden sind. Der Frage, ob und inwieweit dieser Grundsatz \n\nüberhaupt noch oder nur mit Einschränkungen zu gelten hat, wenn zwar formal \n\nkeine Personenidentität vorliegt, aber Eigentümer und Betreiber miteinander \n\nrechtlich oder wirtschaftlich verflochten sind (etwa: Eigentümer und Betreiber \n\nsind zwar selbständige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Gesell-\n\nschafter sind aber jeweils dieselben natürlichen Personen), braucht vorliegend \n\nnicht weiter nachgegangen zu werden. \n\n23 \n\nb) aa) Dass auch im Rahmen der Genehmigung einer Abfallbeseiti-\n\ngungsanlage auf der Grundlage des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 - hier: \n\nPlangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 nebst nachfolgenden Änderun-\n\ngen - den zuständigen Behörden drittgerichtete Amtspflichten oblagen, ergab \n\nsich aus § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG. In dieser Vorschrift war bestimmt, dass \n\ndie Genehmigung einer Abfallentsorgungsanlage zu versagen ist, wenn nach-\n\nteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, die durch Auf-\n\nlagen und Bedingungen weder verhütet noch ausgeglichen werden können, und \n\nder Betroffene widerspricht. Diese Norm hat zweifelsfrei drittschützenden Cha-\n\nrakter, wobei die Annahme nahe liegt, dass es in erster Linie die Nachbarn sind, \n\nbei denen derartige Wirkungen auf ihre Rechte zu besorgen sind (siehe \n\nSchwermer, in: Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2. Aufl. 1992, § 8 Rn. 53, 54 \n\nm.w.N). Dabei ist der Umstand, dass die Erhebung des Widerspruchs Voraus-\n\nsetzung für die Genehmigungsversagung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG ist, \n\nmaßgeblicher Anknüpfungspunkt dafür, dass die im Genehmigungsverfahren zu \n\nbeachtenden Amtspflichten nicht nur im Interesse der Allgemeinheit bestehen. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vorschrift jedoch nicht \n\nso zu verstehen, dass nur diejenigen Personen aus der Verletzung \"an sich \n\ndrittgerichteter\" Amtspflichtverletzungen Rechte herleiten können, die tatsäch-\n\nlich Widerspruch erhoben haben. Gegen ein derart enges Normverständnis \n\nspricht schon der Umstand, dass das Unterlassen oder die Versäumung von \n\nEinwendungen - mit Ausnahme solcher, deren Abwägungserheblichkeit sich der \n\nentscheidenden Behörde nicht aufdrängen musste - keine materielle Präklusion \n\nnach sich zog und auch nicht dazu führte, dass Abwehransprüche in einem \n\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden konn-\n\nten (vgl. Schwermer, aaO, § 7 Rn. 32 und § 8 Rn. 57). \n\n24 \n\nbb) Was die Einbeziehung (auch) des Eigentümers des Anlagengrund-\n\nstücks in den Schutzbereich der Amtspflichten angeht, ist freilich zu beachten, \n\ndass § 8 Abs. 4 AbfG bestimmte: \"Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht, wenn das \n\nVorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall die Planfest-\n\nstellung erteilt, ist der Betroffene für den dadurch eintretenden Vermögensnach-\n\nteil in Geld zu entschädigen.\" Diese Bestimmung sollte sicherstellen, dass der \n\nplanbetroffene Eigentümer zum Ausgleich der ihm auferlegten Duldungspflicht \n\neine angemessene Entschädigung in Geld erhält (vgl. BVerwG NVwZ 1990, \n\n969, 971). Um eine derartige Geldentschädigung zum Ausgleich für hinzuneh-\n\nmende Nachteile geht es jedoch hier nicht, sondern ausschließlich darum, ob \n\nbei der Genehmigungserteilung den Umweltstandards Genüge getan wurde. \n\n25 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können den zustän-\n\ndigen Behörden auch im Rahmen der Überwachung der genehmigten Anlagen \n\nund der Durchsetzung von Auflagen drittschützende Amtspflichten obliegen. \n\n26 \n\nAllerdings sind die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen, § 52 Abs. 1 \n\nSatz 1 BImSchG und § 11 Abs. 1 AbfG, als Generalklausel derart weit formu-\n\nliert, dass sie weder den geschützten Personenkreis noch das geschützte priva-\n\nte Interesse ausreichend erkennen lassen; deshalb hat der Bürger grundsätz-\n\nlich keinen Anspruch darauf, dass die Überwachung genehmigter Anlagen in \n\nbestimmter Art und Weise vorgenommen wird (vgl. Jarass, aaO, § 52 Rn. 16; \n\nSpindler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht [Stand März 2001], § 52 \n\nRn. 125). Jedoch können sich die im Allgemeinen nur im öffentlichen Interesse \n\nbestehenden Amtspflichten dann zu drittschützenden Amtspflichten verdichten, \n\nwenn der begründete Verdacht besteht oder sogar feststeht, dass die Voraus-\n\nsetzungen einer auch dem Schutz der Nachbarn dienenden Anordnung oder \n\nsonstigen Maßnahme erfüllt sind (vgl. Jarass, aaO, § 52 Rn. 17 und § 26 \n\nRn. 12; Dederer, in: Kotulla, BImSchG [Stand August 2008], § 52 Rn. 166; \n\nLechelt, in: GK-BImSchG, [Stand August 2006], § 52 Rn. 303; BeckOK/ \n\nSchwertner, BImSchG, [Stand 1. April 2009], § 52 Rn. 36; Kunig, in: GS Mar-\n\ntens, S. 607). Eine drittschützende Wirkung der gesetzlich vorgesehenen \n\nÜberwachungsmaßnahmen ist danach typischerweise dann anzunehmen, wenn \n\nfür einen Nachbarn begründeter Anlass besteht, sich gegen beeinträchtigende \n\nImmissionen zu wehren. In diesem Falle kann er, wenn er sich mit seinem An-\n\nliegen an die Behörde wendet, verlangen, dass diese ermessensfehlerfrei dar-\n\nüber befindet, ob und welche konkreten Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind. \n\nDarüber hinaus kann ein Drittschutz auch dann angenommen werden, wenn die \n\nBehörde selbst, etwa anlässlich einer \"Routinekontrolle\", von einem derartigen \n\nSachverhalt Kenntnis erlangt. Auch dann hat der Nachbar Anspruch auf ein \n\nentsprechendes Tätigwerden. \n\n27 \n\n2. \n\nNach dem zuvor Gesagten hätte das Berufungsgericht aufgrund des re-\n\nvisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts die Klägerin als geschützte \n\nDritte ansehen müssen. Dabei ist es, da es vorliegend allein um Beeinträchti-\n\ngungen des Grundeigentums geht, insbesondere ohne Belang, dass es sich bei \n\nder klagenden Eigentümerin nicht um eine Person des privaten Rechts, son-\n\ndern um eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (Gemeinde) handelt (vgl. \n\nBVerwGE 123, 247, 261; 90, 96, 101 f; BVerwG NuR 1993, 77, 79). \n\n28 \n\na) Bezüglich des auf der Grundlage von § 8 AbfG erteilten abfallrecht-\n\nlichen Plangenehmigungsbescheids vom 30. Juni 1988, mit dem der E. \n\nGmbH auch die Trennung von Ölschlämmen aus Öltrennanlagen, aus Tankrei-\n\nnigung und Ölabscheidern gestattet wurde, erhebt die Klägerin den Vorwurf, die \n\ngenehmigte Anlage sei dazu nicht geeignet gewesen und es sei auch kein \n\nSachverständigengutachten über ihre Tauglichkeit eingeholt worden; sie hätte \n\ndeshalb nicht genehmigt werden dürfen. Damit beruft sie sich auf Amtspflichten \n\nim Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung, die auch und gerade dem \n\nInteresse des Grundeigentümers dienen. Dass die Klägerin der Erteilung der \n\nGenehmigung, mit der sie \"im Grundsatz\" einverstanden war, nicht widerspro-\n\nchen hatte (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG), ist dabei, wie bereits ausgeführt, \n\nunschädlich. \n\n29 \n\nb) Nichts anderes gilt hinsichtlich des Drittschutzes für die immissions-\n\nschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 28. Juni 1996. Insoweit macht \n\ndie Klägerin geltend, nach der Betriebsbeschreibung der Bodenwaschanlage \n\nseien die vier Öltanks T I bis T IV als zwei beheizbare Öltanks und zwei Pro-\n\ndukttanks vorgesehen gewesen; da sich im Tank III jedoch Ölschlammrück-\n\nstände befunden hätten, hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. \n\n30 \n\nc) Was die unzulängliche Überwachung der Abfallentsorgungsanlage \n\nangeht, so war nach dem Vorbringen der Klägerin dem beklagten Land auf-\n\ngrund der durchgeführten Ortsbesichtigungen die mangelnde Beachtung und \n\nUmsetzung der erteilten Auflagen im Einzelnen bekannt, erforderliche Maß-\n\nnahmen wurden jedoch nicht oder nur unzureichend eingeleitet. \n\nIII. \n\n31 \n\nDas angefochtene Urteil stellt sich, abgesehen von der Frage der Frei-\n\ngabe der Sicherheit, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. \n\n32 \n\n1. \n\nAllerdings hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne \n\nihre Schadenersatzansprüche nicht auf die Freigabe der Sicherheit in Höhe von \n\n200.000 DM im Dezember 1996 stützen, den Rügen der Revision stand. Dabei \n\nkann dahin stehen, ob die nach dem damals geltenden § 8 Abs. 2 AbfG ange-\n\nordnete Sicherheitsleistung auch den Schutz von Interessen Dritter bezweckte; \n\nnach dieser Bestimmung konnte dem Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage \n\naufgegeben werden, für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Ver-\n\nmeidung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung \n\nder Anlage Sicherheit zu leisten. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass das be-\n\nklagte Land durch die antragsgemäß erfolgte Aufhebung der Auflage einer Si-\n\ncherheitsleistung im Jahre 1996 rechtswidrig gehandelt hat. Mit ihrer Rüge, die \n\nSicherheit sei zu früh, nämlich vor der Einstellung des Betriebs, freigegeben \n\nworden, übersieht die Revision, dass sich die Rechtslage nach Erlass dieser \n\nNebenbestimmung im Bescheid vom 30. Juni 1988 geändert hatte und eine \n\nSicherheitsleistung nach Änderung der Gesetzeslage im Jahre 1996 nicht mehr \n\naufgegeben werden konnte. \n\n33 \n\nWie bereits ausgeführt wurden durch das Investitionserleichterungs- und \n\nWohnbaulandgesetz Abfallentsorgungsanlagen mit Wirkung vom 1. Mai 1993 \n\ndem Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstellt (vgl. § 7 Abs. 1 \n\nAbfG sowie § 4 Abs. 1 und § 67 Abs. 7 BImSchG i.d.F. von Art. 6 Nr. 1 und \n\nArt. 8 Nr. 1 und 11 IWG). Dementsprechend wurde § 8 Abs. 2 AbfG dahinge-\n\nhend geändert, dass das Wort \"Abfallentsorgungsanlagen\" durch das Wort \n\n\"Deponien\" ersetzt wurde (Art. 6 Nr. 4 IWG); damit gab es ab diesem Zeitpunkt \n\nfür die Anordnung einer Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen keine \n\nRechtsgrundlage mehr. Erst mit dem Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorge-\n\npflichten bei Abfalllagern vom 13. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1550) wurde der Ge-\n\nnehmigungsbehörde wieder die Möglichkeit eröffnet, dem Betreiber einer Ab-\n\nfallentsorgungsanlage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG eine Sicherheitsleis-\n\ntung für die Erfüllung der Stilllegungspflicht aufzugeben (siehe dazu Hansmann \n\nNVwZ 1993, 921, 927; Vallendar, UPR 1991, 91, 93; Konzak, Die abfallrechtli-\n\nche Sicherheitsleistung 1995 S. 68 f; vgl. auch BT-Drucks. 14/4599, S. 127 f). \n\n34 \n\n2. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen unter Schutz-\n\nzweckgesichtspunkten keine Bedenken gegen die Ersatzfähigkeit der geltend \n\ngemachten Schäden, insbesondere der aufgrund der Bodenkontaminationen \n\neingetretenen Wertminderung des Grundstücks und der mit einer Bodensanie-\n\nrung verbundenen Aufwendungen. Dabei ist es in letzterem Fall unerheblich, ob \n\nder geschädigte Grundeigentümer die zur Sanierung notwendigen Aufwendun-\n\ngen aus eigenem Antrieb oder (nur) deshalb getätigt hat, weil er als Zustands-\n\nstörer in Anspruch genommen wurde (vgl. BVerwGE 123, 247, 260 f). \n\nIV. \n\n35 \n\n36 \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben. Für die neue Verhandlung und Ent-\n\nscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nSollte sich feststellen lassen, dass Behörden des beklagten Landes im \n\nRahmen der für die streitgegenständliche Abfallentsorgungsanlage erteilten \n\nGenehmigungen und der Überwachung der Anlage Amtspflichten verletzt ha-\n\nben, die ihnen auch gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Anlagen-\n\ngrundstücks obgelegen haben, wird der Frage nachzugehen sein, ob der Kläge-\n\nrin gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB Schadensersatz \n\nzu versagen ist oder der Anspruch nach Maßgabe des § 254 BGB (jedenfalls) \n\nzu mindern ist. \n\n37 \n\n1. \n\nDie Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, die der R. GmbH und der \n\nE. GmbH erteilten Genehmigungen anzufechten. Soweit aus ihrer Sicht die \n\nzuständigen Landesbehörden gebotene Überwachungs- und Kontrollmaßnah-\n\nmen unterlassen und erteilte Auflagen nicht durchgesetzt haben, hätte der Klä-\n\ngerin eine Verpflichtungsklage zu Gebote gestanden, gegebenenfalls verbun-\n\nden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu OVG \n\nRheinland-Pfalz, GewArch 1975, 165). Dabei wird die Annahme eines Ver-\n\nschuldens seitens der Klägerin, die immerhin im Jahre 1975 die (erste) Bauge-\n\nnehmigung erteilt hatte und daher über einen gewissen Sachverstand verfügt \n\nhaben dürfte, jedenfalls dann nahe liegen, wenn sie, wie der Beklagte behaup-\n\ntet, in die gesamten Genehmigungs- und Überwachungsvorgänge eingebunden \n\nwar. \n\n38 \n\n2. \n\n Unter dem Aspekt des § 254 BGB kann der Klägerin gegebenenfalls \n\nentgegengehalten werden, dass sie, nachdem deutliche Mängel beim Betrieb \n\nder Anlage aufgetreten waren, nicht zivilrechtlich gegen die Anlagenbetreiber \n\nvorgegangen ist. Auch wenn sie darauf verzichtet haben sollte, sich für derarti-\n\nge Fälle ein Heimfallrecht einräumen oder eine Vertragsstrafe versprechen zu \n\nlassen (§ 2 Nr. 4 und 5 ErbbauRG), so hätten ihr doch Unterlassungs- und Be-\n\nseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB zugestanden (MünchKommBGB/von \n\nOefele, 5. Aufl., § 2 ErbbauRG Rn. 17). \n\nSchlick \n\nDörr \n\nHucke \n\nSeiters \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 21.12.2007 - 1 O 490/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2008 - I-18 U 68/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/iii-zr-8-09","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ErbbauV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/iii-zr-8-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:58.149911+00:00"}}