{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR___6-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"III ZR 6/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 Der Abschluss eines Vertrags, durch den ein Betreuer den Betreuten zur Vergü- tung von Dienstleistungen verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB), bedarf keiner vor- mundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 6/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. November 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 \n\nDer Abschluss eines Vertrags, durch den ein Betreuer den Betreuten zur Vergü-\n\ntung von Dienstleistungen verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB), bedarf keiner vor-\n\nmundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 6/09 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter \n\nDörr, Wöstmann, Hucke und Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2008 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger hat die Beklagte, die unter Betreuung steht, auf Zahlung von \n\n8.000 € mit der Begründung in Anspruch genommen, der vormalige Betreuer \n\nder Beklagten habe ihn im Herbst 2004 damit beauftragt, für die Beklagte per-\n\nsönliche Dienstleistungen verschiedenster Art zu erbringen. Vereinbart worden \n\nsei eine Pauschalvergütung von 5.000 € pro Monat zuzüglich Benzinkosten-\n\nerstattung. Abzüglich einer Teilzahlung durch den Betreuer in Höhe von \n\n2.500 € stehe ihm für die Zeit von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2004 noch \n\nder geforderte Restbetrag zu. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, dass es zu einem Vertragsschluss \n\nnicht gekommen, ein solcher lediglich beabsichtigt gewesen sei. Im Übrigen hat \n\nsie sich unter anderem damit verteidigt, ein etwaiger Vertrag hätte nach § 1908i \n\nAbs. 1 Satz 1, § 1812 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts be-\n\ndurft. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr in \n\nHöhe von 3.666 € stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Kla-\n\nge weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme \n\nfestgestellt, dass der vormalige Betreuer der Beklagten für diese mit dem Klä-\n\nger den behaupteten Dienstvertrag mit einer Vergütung von 5.000 € pro Monat \n\nabgeschlossen hat, der Kläger aber nur in der letzten Oktoberwoche und im \n\nNovember für die Beklagte tätig gewesen sei. Einer Genehmigung des Vor-\n\nmundschaftsgerichts habe es nicht bedurft. Der Abschluss des Vertrags stelle \n\nkeine Verfügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB und auch keine Ver-\n\npflichtung zu einer solchen Verfügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\ndar. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne nicht jedes Rechtsgeschäft, \n\nzu dessen Erfüllung über Vermögenswerte der zu betreuenden Person verfügt \n\nwerden müsse, der Genehmigungspflicht unterstellt werden. Denn § 1812 \n\nAbs. 1 BGB bezwecke, wie der Wortlaut und auch die Entstehungsgeschichte \n\nder Norm deutlich machten, keinen umfassenden, sondern nur einen auf be-\n\nstimmte rechtsgeschäftliche Vorgänge beschränkten Schutz. Alle Verpflich-\n\ntungsgeschäfte des Betreuers einer Genehmigungspflicht zu unterstellen, über-\n\nschreite die Grenzen einer zulässigen Auslegung. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nZu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des \n\nBerufungsgerichts zum Abschluss eines Dienstvertrags. \n\na) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des \n\ngesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme \n\nnach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung \n\nwahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrich-\n\nters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO \n\ngebunden ist. Dies kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Vor-\n\naussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt hat. Damit un-\n\nterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und \n\nden Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt \n\nhat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen \n\nDenk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 \n\n- VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 f; vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - \n\n9 \n\n10 \n\nNJW-RR 2005, 558; Senat, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06 - NJW-RR \n\n2008, 1484, 1485, Rn. 22). \n\nb) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung. \n\naa) Die Revision rügt insoweit auch nur, das Berufungsgericht habe die \n\nAnnahme eines Vertragsschlusses nicht darauf stützen dürfen, dass der Zeuge \n\nR. - Leiter der Betreuungsbehörde - ein sofortiges Tätigwerden des Klä-\n\ngers im Interesse der Betreuten für dringend erforderlich gehalten habe. Denn \n\nes komme nicht auf R. , sondern auf den damaligen Betreuer Rechtsan-\n\nwalt S. und damit darauf an, dass dieser mündlich eine verbindli-\n\nche Regelung habe treffen wollen. Rechtsanwalt S. habe indes-\n\nsen ausgesagt, er habe dem Kläger mitgeteilt, dass der Vertrag durch das Vor-\n\nmundschaftsgericht genehmigt werden müsse. Hieraus könne nur der Schluss \n\ngezogen werden, dass der Zeuge noch keine Einigung habe herbeiführen wol-\n\nlen, vielmehr den Kläger nur darauf hingewiesen habe, dass dieser vor Ertei-\n\nlung der Genehmigung auf eigenes Risiko tätig werde. \n\n11 \n\nbb) Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass zum einen sich die For-\n\nmulierung im angefochtenen Urteil (\"dass nach dem überzeugenden Bericht der \n\nZeugen, insbesondere des Zeugen R. , ein sofortiges Tätigwerden zur \n\nKonsolidierung der überaus labilen psychischen Befindlichkeit der Beklagten \n\ndringend erforderlich war\") auf beide Zeugen bezieht, wobei die Aussage des \n\nZeugen R. lediglich hervorgehoben wurde, und zum anderen der von \n\ndem Zeugen S. bekundete Hinweis auf die Genehmigungsbe-\n\ndürftigkeit des Vertrages sich nicht auf die Unterredung bezieht, bei der nach \n\nder Überzeugung des Berufungsgerichts eine verbindliche Einigung erzielt wur-\n\nde, sondern eine zeitlich viel spätere Besprechung am 24. November 2004 be-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\ntrifft. Im Übrigen steht die etwaige Notwendigkeit einer Genehmigung nicht der \n\nAnnahme entgegen, dass sich die Parteien des Vertrags bereits vorher mit \n\nRechtsbindungswillen geeinigt haben. Insoweit hat der Zeuge S. \n\nbei seiner Vernehmung auch selbst deutlich gemacht, dass er mit einer entgelt-\n\nlichen Dienstleistungstätigkeit des Klägers für die Beklagte einverstanden war. \n\nDementsprechend hat er, worauf das Berufungsgericht im Tatbestand seines \n\nUrteils ausdrücklich hinweist, als Bevollmächtigter der Beklagten im PKH-\n\nVerfahren mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2005 den Abschluss des Vertrags \n\n\"unstreitig gestellt\". Erst nach Betreuer- und Anwaltswechsel ist der Abschluss \n\nim Klageverfahren bestritten worden. \n\n2. \n\nEine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts war nicht notwendig. \n\nNach § 1902 BGB vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Be-\n\ntreuten gerichtlich und außergerichtlich. Diese umfassende Vertretungsmacht \n\nwird in den nachfolgenden Bestimmungen für einige Bereiche eingeschränkt \n\nund von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht \n\n(§§ 1904, 1905 BGB bei bestimmten ärztlichen Maßnahmen; § 1906 bei der \n\nUnterbringung; § 1907 BGB für die Kündigung eines Mietverhältnisses sowie \n\nden Abschluss bestimmter mehrjähriger Vertragsverhältnisse; § 1908 BGB bei \n\nder Ausstattung). Darüber hinaus sind nach § 1908i BGB verschiedene Vor-\n\nschriften des Vormundschaftsrechts auf die Betreuung sinngemäß anzuwenden \n\nund führen zu einer weiteren Einschränkung der Vertretungsmacht des Betreu-\n\ners. Nach dem insoweit gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend an-\n\nwendbaren § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Betreuer über eine Forderung \n\noder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen \n\nkann, sowie über ein Wertpapier des Betreuten nur mit Genehmigung des Ge-\n\ngenbetreuers verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 BGB die Ge-\n\nnehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von \n\nder Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung (§ 1908i Abs. 1 \n\nSatz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist ein Gegenbetreuer - wie hier - nicht vor-\n\nhanden, so tritt an die Stelle seiner Zustimmung die des Vormundschaftsge-\n\nrichts, sofern nicht die Betreuung von mehreren Betreuern gemeinschaftlich \n\ngeführt wird (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 3 BGB). Einschränkend be-\n\nstimmt § 1813 BGB, dass das Zustimmungserfordernis im Falle der Annahme \n\neiner geschuldeten Leistung - Verfügung über die zugrunde liegende Forderung \n\nauf Leistung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB - in bestimmten Fällen \n\nentfällt, so unter anderem wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld \n\noder Wertpapieren besteht (Abs. 1 Nr. 1) oder wenn der (Zahlungs-)Anspruch \n\nnicht mehr als 3.000 € beträgt (Abs. 1 Nr. 2). \n\n14 \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der abge-\n\nschlossene Dienstvertrag nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts \n\nbedurfte. Gegenstand war weder eine Verfügung im Sinne von § 1812 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB noch eine Verpflichtung zu einer solchen Verfügung im Sinne von \n\n§ 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\n15 \n\na) Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das \n\nder Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen \n\nDritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es \n\nsonstwie in seinem Inhalt ändert (vgl. nur BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101, \n\n24, 26). Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, durch den für die Be-\n\nteiligten obligatorische Rechte und Pflichten begründet werden, fällt hierunter \n\nnicht. \n\n16 \n\nb) Der vormalige Betreuer hat die Beklagte auch nicht zu einer der Ge-\n\nnehmigung bedürftigen Verfügung verpflichtet. Allerdings muss der Dienstbe-\n\nrechtigte nach § 611 Abs. 1 BGB die vereinbarte Vergütung zahlen. Zur Erfül-\n\nlung des Vertrags ist deshalb die Verfügung über Vermögenswerte des Betreu-\n\nten notwendig, sei es, dass das Entgelt aus dem vorhandenen Barvermögen \n\ndes Betreuten bezahlt wird, sei es, dass der Betreuer den geschuldeten Betrag \n\nvon einem Konto des Betreuten an den Dienstverpflichteten überweist oder zum \n\nZwecke der Weiterleitung abhebt. Inwieweit im Einzelfall entsprechende Hand-\n\nlungen ihrerseits nach §§ 1812, 1813 BGB genehmigungspflichtig sind, kann \n\ndahinstehen. Denn dies würde jedenfalls nicht zu einer Genehmigungsbedürf-\n\ntigkeit des zugrunde liegenden Dienstvertrags führen. \n\n17 \n\naa) § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB betrifft nach seinem Wortlaut nicht jede, \n\nsondern nur ganz bestimmte Verfügungen über das Vermögen des Mündels. \n\nSo sind z.B. Verfügungen über bewegliche Sachen wie etwa Bargeld, Schmuck \n\noder sonstige Kostbarkeiten vom Wortlaut nicht erfasst. § 1812 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB erstreckt das Genehmigungserfordernis nicht allgemein auf die Begrün-\n\ndung von Verpflichtungen zu Lasten des Mündels, sondern nur auf die zu einer \n\nVerfügung im Sinne von Satz 1. Eine unmittelbare Verpflichtung zu einer Verfü-\n\ngung \"über eine Forderung oder ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel \n\neine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels\" wird \n\ndurch die mit dem Abschluss eines Dienstvertrags verbundene Pflicht zur Ver-\n\ngütung (§ 611 BGB) aber nicht begründet. Wie der Dienstberechtigte seine Ver-\n\ngütungspflicht erfüllt, steht ihm frei, wird mithin nicht bereits durch den Ver-\n\ntragsschluss rechtlich im Sinne einer Verfügung über eine Rechtsposition im \n\nSinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben. Insoweit spricht der Wortlaut \n\nder Norm eher dagegen, Verträge der streitgegenständlichen Art unter § 1812 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB zu subsumieren. \n\n18 \n\n19 \n\nbb) Diese eingeschränkte Reichweite des § 1812 Abs. 1 BGB entspricht \n\ndem Willen des historischen Gesetzgebers. \n\n(1) Bei der Gestaltung des Vormundschaftsrechts des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs hat die Preußische Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Ge-\n\nsetz-Sammlung für die Königlich-Preußischen Staaten, 1875, S. 431) als Vor-\n\nbild gedient. Diese sah - ausgehend von der dem Vormund obliegenden Sorge \n\nfür die Person sowie die Vermögensangelegenheiten des Mündels (§ 27) und \n\nunter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Mündel durch in seinem \n\nNamen vom Vormund vorgenommene Rechtsgeschäfte berechtigt und ver-\n\npflichtet wird (§ 29) - in § 41 eine Genehmigung des Gegenvormunds nur zur \n\nVeräußerung von Wertpapieren, zur Einziehung, Abtretung oder Verpfändung \n\nvon Kapitalien (sofern dieselben nicht bei Sparkassen belegt waren) und zur \n\nAufgabe oder Minderung der für eine Forderung bestellten Sicherheit vor. Das \n\nBürgerliche Gesetzbuch hat insoweit das preußische Prinzip der Selbständigkeit \n\ndes Vormunds, das lediglich in einigen konkret im Gesetz aufgeführten, nach \n\nMeinung des Gesetzgebers wichtigen Einzelfällen eingeschränkt ist, bewusst \n\nübernommen und sich nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität sowie im \n\nHinblick auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs gegen einen allumfassenden \n\nSchutz des Mündels vor etwaigen unzweckmäßigen oder böswilligen Handlun-\n\ngen des Vormunds durch Einführung allgemeinerer Genehmigungserfordernis-\n\nse entschieden (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. IV, Motive, S. 1010; 1022 ff; 1082 ff; \n\n1122 ff). Hierbei zielte das Genehmigungserfordernis in § 1812 Abs. 1 BGB auf \n\ndie vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig angesehenen Leistungs-\n\nansprüche des Mündels ab und sollte der Gefahr entgegenwirken, dass mit der \n\nErfüllung der Obligation der Gegenstand der Leistung im Vermögen des Mün-\n\ndels an die Stelle des aufgehobenen Anspruchs tritt und dass nach der Natur \n\ndieses Gegenstands eine Schädigung des Mündels durch Verfügungen des \n\nVormunds erleichtert wird. Das Erfordernis der Genehmigung hatte vornehmlich \n\ndie praktische Bedeutung, dass dem Vormund die Umsetzung des Anspruchs in \n\nein leichter entziehbares Objekt ohne die Kenntnisnahme des Gegenvormunds \n\nverwehrt wird, wobei eine erhebliche Gefährdung des Mündels insoweit gese-\n\nhen wurde, als Geld oder Wertpapiere Gegenstand der Leistung waren (Mug-\n\ndan, aaO, Motive S. 1125). Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht in \n\n§ 1813 BGB wurden vor diesem Hintergrund deshalb als notwendig empfunden, \n\nda anderenfalls die Regelung geeignet sei, dem Vormund die Vermögensver-\n\nwaltung unnötig zu erschweren, und dies auch im Rechtsverkehr als lästig emp-\n\nfunden werde (Mugdan, aaO, Motive S. 1125). Dagegen sollte die Verfügung \n\nüber bewegliche Sachen des Mündels - auch Geld und Kostbarkeiten - als sol-\n\nche nicht vom Genehmigungserfordernis erfasst werden (Mugdan, aaO, Motive \n\nS. 1128 f; Protokolle S. 6394), hier der Schutz des Mündels nur über die Rege-\n\nlungen zur allgemeinen zivil- und gegebenenfalls strafrechtlichen Verantwort-\n\nlichkeit des Vormunds erfolgen (siehe auch Mugdan, aaO, Motive S. 1086). \n\n20 \n\n(2) Der historische Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang ersichtlich \n\nnicht von der Genehmigungsbedürftigkeit schuldrechtlicher Verträge ausgegan-\n\ngen, durch die der Mündel einen Anspruch auf eine Leistung - z.B. auf Übereig-\n\nnung eines Kaufgegenstands, auf eine Dienst- oder Werkleistung - erwirbt, im \n\nGegenzug notwendigerweise aber auch die Verpflichtung zu deren Bezahlung \n\nübernimmt. Es ging nicht um den Schutz vor gegebenenfalls unwirtschaftlichen \n\nRechtsgeschäften, sondern um den Schutz vor möglichen Untreuehandlungen \n\ndes Vormunds bezüglich des von ihm verwalteten Mündelvermögens (vgl. auch \n\nErman/Saar, \n\nBGB, \n\n12. Aufl., \n\n§ 1812, \n\nRn. 1; \n\nLafontaine \n\nin \n\njurisPraxisKommentar, BGB, 4. Aufl., § 1812, Rn. 1; Palandt/Diederichsen, \n\nBGB, 68. Aufl., § 1812, Rn. 1; RGRK-Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1812, \n\nRn. 6; Staudinger/Engler, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1812, Rn. 2). Diese \n\nsollten dadurch erschwert werden, dass der Vormund nicht ohne Zustimmung \n\ndes Gegenvormunds die in § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Rechte in \n\nleichter entziehbare Objekte, d.h. vor allem in Geld, umsetzen können sollte. \n\nDie Veränderung bestimmter Vermögensrechte in Geld, nicht aber die Begrün-\n\ndung von Ansprüchen auf Leistung gegen Geld sollte erfasst werden. Hierbei \n\nspielte auch nicht so sehr die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung ei-\n\nne Rolle - dem Gesetzgeber war durchaus bewusst, dass z.B. in den Fällen, in \n\ndenen der Mündel zur Leistung verpflichtet ist, das Erfordernis der Genehmi-\n\ngung nur die Bedeutung hat, dass der Gegenvormund prüfen kann, ob das \n\nRecht des Vertragspartners \n\ntatsächlich besteht (Mugdan, aaO, Motive, \n\nS. 1124) - als vielmehr die dem Gegenvormund zu ermöglichende Kontrolle des \n\nVerbleibs von eingezogenem Geld (vgl. auch Soergel/Zimmermann, BGB, \n\n13. Aufl., § 1812, Rn. 1, Staudinger/Engler, aaO, Rn. 32). \n\n21 \n\nDamit dieser Zweck nicht vereitelt wird, stellt § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\ndem dinglichen das obligatorische Rechtsgeschäft, das eine Verpflichtung zum \n\ndinglichen Rechtsgeschäft begründet, gleich (Mugdan, aaO, Motive, S. 1124). \n\nDer für ganz bestimmte Verfügungsgeschäfte vorgesehene Schutz in Satz 1 \n\nsoll nicht umgangen werden dadurch, dass der Vormund sich zu einer solchen \n\nVerfügung schuldrechtlich verpflichtet und über den Weg einer Zwangsvollstre-\n\nckung des Gläubigers ein Zustand hergestellt wird, der einer genehmigungsbe-\n\ndürftigen Verfügung entspricht (vgl. Erman/Saar, aaO, Rn. 12; MünchKomm/ \n\nWagenitz, BGB, 5. Aufl., § 1812, Rn. 37; Palandt-Diederichsen, aaO, Rn. 9; \n\nRGRK-Dickescheid, aaO, Rn. 16; Soergel/Zimmermann, aaO, Rn. 10; Staudin-\n\nger/Engler, aaO, Rn. 55). Der Regelung liegt somit eindeutig nicht der Wille des \n\nGesetzgebers zugrunde, alle Verpflichtungen des Vormunds mit Wirkung für \n\ndas Mündel einer umfassenden Genehmigungspflicht zu unterstellen oder all-\n\ngemein Zwangsvollstreckungen von Gläubigern in nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB geschützte Rechte zu verhindern und insoweit die Wirksamkeit jeglichen \n\nVerpflichtungsgeschäftes des Vormunds von der Zustimmung des Gegenvor-\n\nmunds abhängig zu machen. \n\n22 \n\ncc) Dieser nur auf bestimmte rechtsgeschäftliche Vorgänge begrenzte \n\nAnwendungsbereich des § 1812 Abs. 1 BGB wird auch verdeutlicht durch die \n\nsystematische Stellung der Norm im Rahmen der Regelungen über die Vermö-\n\ngensverwaltung in §§ 1802 ff BGB. Die Bestimmung ist inmitten der Vorschrif-\n\nten über die Anlegung von Mündelgeld sowie die Behandlung von Inhaber- so-\n\nwie sonstigen Wertpapieren verortet. Soweit im Rahmen der Vermögensverwal-\n\ntung nach §§ 1821, 1822 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts \n\neingeholt werden muss, bezieht sich diese Regelung ebenfalls nur auf nach \n\nMeinung des Gesetzgebers besonders wichtige Rechtsgeschäfte. \n\n23 \n\ndd) Auch wenn daher der Normzweck des § 1812 Abs. 1 BGB im Schutz \n\ndes Mündelvermögens besteht (vgl. nur Bamberger/Roth/Bettin, BGB, 2. Aufl., \n\n§ 1812, Rn. 1; Erman/Saar, aaO, Rn. 1), handelt es sich hierbei nur um einen \n\nbewusst sehr eingeschränkten Schutz. § 1812 Abs. 1 BGB stellt insoweit eine \n\nbegrenzte Ausnahmevorschrift zu der im Prinzip unbeschränkten Vertretungs-\n\nmacht des Vormunds dar. Der Hinweis der Beklagten auf den vom Gesetzgeber \n\nbeabsichtigten Schutz ihres Vermögens kann daher nicht als Rechtfertigung \n\ndienen, um die in § 1812 BGB angelegten Begrenzungen auf bestimmte \n\nRechtsgeschäfte zu überspielen. Entgegen der Auffassung der Revision ent-\n\nspricht ein weiter Anwendungsbereich der Norm weder dem Wortlaut noch dem \n\nWillen des Gesetzgebers. Es ist nicht Ziel des § 1812 BGB, einen umfassenden \n\nSchutz des Mündels dergestalt zu erreichen, dass nach § 1812 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB alle Verpflichtungen des Mündels einer umfassenden Genehmigungs-\n\npflicht zu unterstellen sind. \n\n24 \n\nee) Die Beklagte übersieht im Übrigen bei ihrer in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vertretenen Auffassung, aus § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung \n\nmit § 1812 Abs. 1 BGB lasse sich ableiten, dass Verpflichtungsgeschäfte bis \n\n3.000 € genehmigungsfrei, darüber hinaus aber genehmigungspflichtig seien, \n\ndass sich § 1813 Abs. 1 BGB nur auf bestimmte Fälle der Annahme einer ge-\n\nschuldeten Leistung bezieht, die als Verfügung über den zugrunde liegenden \n\nAnspruch auf Leistung nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB der Zustimmung bedür-\n\nfen. Mit der Frage, ob der Abschluss eines Dienstvertrags genehmigt werden \n\nmuss, hat dies nichts zu tun. Genauso geht die Argumentation der Beklagten \n\nfehl, die in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte lediglich \"sinngemäße\" An-\n\nwendung der Vorschriften über die Führung der Vormundschaft lasse Raum, \n\nsich von den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des 19. Jahrhun-\n\nderts zum Vormundschaftsrecht zu lösen und im zeitlich später entstandenen \n\nBetreuungsrecht dem \"moderneren\" Gedanken des Vermögensschutzes des \n\nBetreuten eine größere Bedeutung beizumessen. Denn auch das Betreuungs-\n\nrecht ist in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dadurch gekennzeichnet, \n\ndass dem Betreuer im Grundsatz eine umfassende Vertretungsmacht einge-\n\nräumt wird (§ 1902 BGB), die lediglich für nach Auffassung des Gesetzgebers \n\nbesonders wichtige Bereiche eingeschränkt ist. Dementsprechend ist die Ge-\n\nnehmigungsbedürftigkeit eines schuldrechtlichen Vertrags, wie z.B. auch \n\n§ 1907 Abs. 3 BGB zeigt, die Ausnahme. Es besteht insoweit kein Grund, \n\n§§ 1812, 1813 BGB unterschiedlich zu interpretieren, je nachdem ob ein Vor-\n\nmund oder ein Betreuer betroffen ist. \n\n25 \n\nff) Da der streitgegenständliche Vertrag nicht unter § 1812 Abs. 1 BGB \n\nfällt, bedarf es keiner Entscheidung der im Schrifttum diskutierten Frage, ob der \n\nWortlaut der Norm zu weit gefasst und deshalb deren Anwendungsbereich be-\n\nschränkt werden sollte (vgl. etwa MünchKommWagenitz, aaO, Rn. 13; Erman/ \n\nSaar, aaO, Rn. 6, beide zur Begrenzung des Genehmigungserfordernisses auf \n\nGeschäfte der Vermögenssorge; Damrau, Das Ärgernis um §§ 1812, 1813 \n\nBGB, FamRZ 1984, 842; Palandt/Diederichsen, aaO, Rn. 4; Staudinger/Engler, \n\naaO, Rn. 39 ff zur Begrenzung auf Wertpapiere und Rechte, die auf eine Geld-\n\nleistung gerichtet sind; vgl. zu weiteren Eingrenzungsversuchen auch Lafon-\n\ntaine, aaO, Rn. 6 ff). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\n Hucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2006 - 4 O 790/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2008 - 3 U 36/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/iii-zr-6-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1812","ref_norm":"1812","n":32},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1813","ref_norm":"1813","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1819","ref_norm":"1819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1821","ref_norm":"1821","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1822","ref_norm":"1822","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/iii-zr-6-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:13.331228+00:00"}}