{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__96-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"III ZR 96/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 96/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 durch \n\nden Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und \n\nTombrink \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß § 552a \n\nZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte hat Gele-\n\ngenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung \n\ndieses Beschlusses. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO). Diese ist nur gegeben, wenn eine entscheidungserhebliche \n\nklärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Auftreten in einer un-\n\nbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Inte-\n\nresse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des \n\nRechts berührt (vgl. BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190; Zöller/Heßler, ZPO, \n\n27. Aufl., § 543 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Andere Gründe für eine Zulassung der \n\nRevision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Revision hat \n\nim Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n2 \n\nAuf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Ziffer II 1, 2 der Ent-\n\nscheidungsgründe kommt es nicht an. Denn die Feststellung, dass zwischen \n\nden Parteien ein (entgeltlicher) Maklervertrag zustande gekommen ist, wird \n\ndurch die zusätzlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts zu Ziffer II 3, die \n\neine revisionsrechtlich tragfähige und nicht zulassungsrelevante Begründung \n\nenthalten, selbständig gerechtfertigt. \n\n3 \n\nDie Wertung, dass derjenige, der sich an einen gewerbsmäßigen Makler \n\nwendet und Dienste im Sinne eines Suchauftrags erbittet, ein Angebot auf Ab-\n\nschluss eines Nachweismaklervertrages macht, steht im Einklang mit der \n\nRechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04 - \n\nNJW 2005, 3779, 3780). Zur Annahme eines solchen Antrags genügt es, wenn \n\nder Makler - wie vorliegend geschehen - seine Tätigkeit aufnimmt. Der Zugang \n\neiner ausdrücklichen Annahmeerklärung ist gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht er-\n\nforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 1985 - IVa ZR 152/83 -, Urteil \n\nvom 10. Juli 1985 - IVa ZR 15/84 - NJW 1986, 50, 51), sodass für die Feststel-\n\nlung eines konkludenten Vertragsschlusses nicht einmal darauf abgestellt zu \n\nwerden braucht, dass die Klägerin der Beklagten im Anschluss an das Angebot \n\nder Beklagten Informationen über geeignete Objekte übermittelt hat. \n\n4 \n\nDem Abschluss eines Maklervertrags steht nicht die Behauptung der Be-\n\nklagten entgegen, der Zeuge N. habe von Anfang an gegenüber der Klä-\n\ngerin erklärt, es werde keine Provision bezahlt, vielmehr solle sich die Klägerin \n\nihre Provision vom zukünftigen Vermieter holen. Angesichts des Umstandes, \n\ndass die Beklagte die Klägerin gebeten hat, für sie im Rahmen eines Suchauf-\n\ntrags gewerbliche Maklerleistungen zu erbringen, trägt sie für die Vereinbarung \n\nder Unentgeltlichkeit nach § 653 Abs. 1 BGB die Beweislast (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 12. Februar 1981 - IVa ZR 94/80 - NJW 1981, 1444, 1445). Anders wäre \n\ndie Frage der Beweislast dann zu beantworten, wenn die Beklagte keinen \n\nSuchauftrag erteilt, sondern die Klägerin ihrerseits im Rahmen eines angestreb-\n\nten sog. Doppelmaklervertrages ihre Dienste der Beklagten angeboten hätte \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 27/80 - NJW 1981, 279, 280). \n\nEin solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Den damit der Beklagten obliegenden \n\nBeweis der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit hat das Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei als nicht erbracht angesehen. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nSeiters \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2008 - 10 O 44/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2009 - I-7 U 51/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__96-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/iii-zr-96-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 653","ref_norm":"653","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__96-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__96-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/iii-zr-96-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__96-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:32.176948+00:00"}}