{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__66-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"III ZR 66/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1 Der Streit über die rechtliche Einordnung eines - in seinem Bestand unstreiti- gen - Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmä- ßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Be- trag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrich- tenden jährlichen Pachtzinses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 66/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1 \n\nDer Streit über die rechtliche Einordnung eines - in seinem Bestand unstreiti-\n\ngen - Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich \n\ngenommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über \n\nden Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmä-\n\nßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Be-\n\ntrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrich-\n\ntenden jährlichen Pachtzinses. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 66/09 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch \n\nden Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und \n\nTombrink \n\nbeschlossen: \n\nDer Wert der Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des 20. Zi-\n\nvilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 beträgt \n\n17.291,68 €. Der Gebührenstreitwert wird für sämtliche Instanzen \n\n- unter Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom \n\n15. Juni 2006 und des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 - auf \n\n4.940,48 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die rechtliche Einordnung des zwischen ihnen \n\nbestehenden Nutzungsverhältnisses über eine im Eigentum der Kläger befind-\n\nliche Teilfläche von 13.835 m² der - von dem Beklagten so bezeichneten - \n\n\"Kleingartenanlage R. G. \" in B. \n\nDer bisher gezahlte Jahrespachtzins beträgt 4.940,48 € (0,357 €/m²). \n\n3 \n\nWährend der Beklagte die Auffassung vertritt, dass das Nutzungsver-\n\nhältnis gemäß Art. 232 § 4 Abs. 3 EGBGB, § 20a Nr. 1 des Bundeskleingarten-\n\ngesetzes (BKleingG) und § 2 Abs. 3 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes \n\n(SchuldRAnpG) als ein Kleingartenpachtverhältnis im Sinne des Bundesklein-\n\ngartengesetzes anzusehen sei, meinen die Kläger, dass das Nutzungsverhält-\n\nnis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG allein den Vorschriften \n\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs über Miet- und Pachtverhältnisse unterworfen \n\nsei und nicht den besonderen Bindungen aus dem Bundeskleingartengesetz \n\n(insbesondere: hinsichtlich der Höhe des Nutzungsentgelts und der Kündi-\n\ngungsmöglichkeit) unterliege. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Feststellung, es handele sich nicht um \n\nein Nutzungsverhältnis im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, abgewiesen; \n\ndas Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. \n\nDie Vorinstanzen haben den Streitwert auf 79.553,56 € bzw. bis zu \n\n80.000 € festgesetzt und hierbei sowohl die Differenz zwischen dem derzeitigen \n\nund dem gemäß § 20 SchuldRAnpG in Verbindung mit den Bestimmungen der \n\nNutzungsentgeltverordnung - ohne Bindung an die Bestimmungen des Bundes-\n\nkleingartengesetzes - erzielbaren Pachtzins als auch die (mutmaßlich) bessere \n\nVerwertbarkeit des Grundstücks (höherer Verkehrswert) im Falle der Freistel-\n\nlung von den Bindungen des Bundeskleingartengesetzes miteinbezogen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nIn Abweichung hiervon betragen der Wert der Beschwer des Beklagten \n\n17.291,68 € und der Gebührenstreitwert für sämtliche Instanzen 4.940,48 €. \n\n1. \n\nDer Wert der Beschwer richtet sich bei einer Feststellungsklage über die \n\nrechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses gemäß § 2 ZPO nach § 3 \n\nZPO unter Mitberücksichtigung der in den §§ 8 und 9 ZPO enthaltenen Rechts-\n\ngedanken. \n\na) Bei einem Rechtsstreit über den Bestand eines Kleingartenpachtver-\n\nhältnisses entspricht der Wert der Beschwer im Regelfall dem dreieinhalb-\n\nfachen Betrag des bislang zu zahlenden Jahrespachtzinses (§§ 8, 9 ZPO). \n\nGemäß § 8 ZPO, der auch auf Kleingartenpachtverhältnisse im Sinne \n\ndes Bundeskleingartengesetzes Anwendung findet (Senat, Urteil vom 17. März \n\n2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868 sowie Beschlüsse vom 2. Ok-\n\ntober 2007 - III ZB 47/07 - NZM 2008, 461, 462 Rn. 6 und vom 11. Dezember \n\n2008 - III ZB 53/08 - NJW-RR 2009, 775 Rn. 8), ist der Wert eines Rechtsstreits \n\nüber den Bestand eines Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem bisher zu ent-\n\nrichtenden Nutzungsentgelt zu bemessen und nicht nach dem Betrag, der nach \n\nAnsicht einer Partei als (ortsübliches) Nutzungsentgelt angemessen wäre (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 1995 - XII ZR 244/94 - WM 1996, 1064, 1065 \n\nund Beschluss vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - NZM 2005, 157, 158). \n\nIst das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses weder bestimmt noch \n\nsonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 \n\nZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die in § 9 \n\nZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entspre-\n\nchend anzuwenden (Senat, Urteil vom 17. März 2005 aaO S. 868 f sowie Be-\n\nschlüsse vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7 und vom 11. Dezember 2008 aaO; \n\nBGH, Beschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06 - NZM 2007, 355, 356 \n\nRn. 2 m.w.N.; s. auch BVerfG, NZM 2006, 578; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., \n\n§ 8 Rn. 5 m.w.N.). \n\n10 \n\nb) Der Streit über die rechtliche Einordnung eines - hinsichtlich seines \n\nBestandes unstreitigen - Nutzungsverhältnisses kann für sich genommen nicht \n\nmit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des \n\nNutzungsverhältnisses selbst. Dieser nämlich betrifft die Frage, ob die Parteien \n\nüberhaupt (noch) nutzungsvertraglich verbunden und einander zur Gebrauchs-\n\nüberlassung oder zur Zahlung von Nutzungsentgelt verpflichtet sind, wohinge-\n\ngen der Streit um die rechtliche Einordnung des Nutzungsverhältnisses die ver-\n\ntragliche Verbindung als solche nicht in Abrede stellt, sondern lediglich auf die \n\nAusgestaltung einzelner Vertragspflichten und -bedingungen abzielt. \n\n11 \n\nSoweit der Gesetzgeber - wie hier in den §§ 8 und 9 ZPO - für den Streit \n\nüber den Bestand eines Nutzungsverhältnisses bindende Regelungen zur Be-\n\nrechnung des Gegenstandswertes getroffen hat, sind diese auch für die Bewer-\n\ntung des Rechtsstreits über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhält-\n\nnisses zu berücksichtigen. Sonst bestünde die Gefahr, dass die in diesen Vor-\n\ngaben enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers umgangen werden \n\nund leer laufen könnten. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - im Hintergrund \n\ndes Feststellungsantrags das Bestreben des Eigentümers (bzw. Verpächters) \n\nstehen mag, den bislang gezahlten Pachtzins um ein Mehrfaches zu erhöhen \n\noder das Pachtgrundstück insgesamt vorteilhafter (etwa: durch Verkauf) zu \n\nverwerten. Denn diese Interessen sind typischerweise auch der Beweggrund für \n\nStreitigkeiten um den Bestand eines Nutzungsverhältnisses und bleiben bei der \n\nBewertung dieser Rechtsstreite im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in \n\nden §§ 8 und 9 ZPO außer Betracht. Geht es lediglich um den Streit über die \n\nrechtliche Qualifizierung eines - in seinem Bestand nicht streitigen - Nutzungs-\n\nverhältnisses, so kann dies (zumal: bei gleicher Interessenlage) sonach keine \n\nhöhere Bewertung rechtfertigen. \n\n12 \n\nc) Nach diesen Maßgaben ergibt sich für den vorliegenden Fall ein Wert \n\nin Höhe des dreieinhalbfachen Betrages des bislang geltenden Pachtzinses (3,5 \n\nx 4.940,48 € = 17.291,68 €). Ein Abschlag von 20 %, wie er bei einem (positi-\n\nven) Feststellungsantrag allgemein üblich ist, hat hier zu unterbleiben. Auch \n\ninsoweit gilt nichts anderes als bei einer Feststellungsklage über den Bestand \n\neines Nutzungsverhältnisses (Miet- oder Pachtverhältnisses); für diese aber ist \n\nkein Bewertungsabschlag von dem nach den §§ 8, 9 ZPO berechneten Ansatz \n\nvorzunehmen (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08 - NJW-RR \n\n2009, 156 f Rn. 9 m.w.N.). \n\n13 \n\n2. \n\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen, wonach der Wert \n\ndes Rechtsstreits über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses \n\nnicht höher anzusetzen ist als der Wert eines Rechtsstreits über den Bestand \n\ndieses Nutzungsverhältnisses, ist der Gebührenstreitwert für sämtliche Instan-\n\nzen - insoweit unter Abänderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen (§ 63 \n\nAbs. 3 GKG) - hier entsprechend § 41 Abs. 1 GKG auf den Betrag des bislang \n\nvereinbarungsgemäß gezahlten Jahrespachtzinses (4.940,48 €) zu bestimmen. \n\nDies entspricht auch der (Gebühren-)Wertbemessung, wie sie der erkennende \n\nSenat bereits in der Sache III ZR 89/99 (Urteil vom 16. Dezember 1999 - VIZ \n\n2000, 159) vorgenommen hat, in der ebenfalls über eine Klage auf Feststellung \n\nzu entscheiden war, dass es sich bei dem bestehenden Nutzungsverhältnis \n\nnicht um ein Kleingartenpachtverhältnis handelt. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nSeiters \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2006 - 12 O 341/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 20 U 162/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__66-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/iii-zr-66-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 4","ref_norm":"232-4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__66-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__66-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/iii-zr-66-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__66-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:55.980622+00:00"}}