{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__21-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"III ZR 21/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 280 Abs. 1, § 652; AUB 1994 § 7 I (1) Der in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschaltete Versicherungsmak- ler muss den Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität und ihrer Geltendmachung gegenüber dem Versi- cherer nach § 7 I (1) AUB (1994) hinweisen, wenn für ihn erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht kommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 21/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Juli 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 280 Abs. 1, § 652; AUB 1994 § 7 I (1) \n\nDer in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschaltete Versicherungsmak-\n\nler muss den Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Frist zur ärztlichen \n\nFeststellung einer Invalidität und ihrer Geltendmachung gegenüber dem Versi-\n\ncherer nach § 7 I (1) AUB (1994) hinweisen, wenn für ihn erkennbar ist, dass \n\nAnsprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht \n\nkommen. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09 - OLG Karlsruhe \n\n LG Freiburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juli 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter \n\nWöstmann, Hucke, Seiters und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. Dezember \n\n2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als \n\nVersicherungsmakler geltend, weil dieser ihn auf die Ausschlussfrist zur Fest-\n\nstellung der Invalidität und deren Geltendmachung gegenüber der Unfallversi-\n\ncherung nicht hingewiesen habe und diese deshalb von der Leistung frei ge-\n\nworden sei. \n\n2 \n\nDer Beklagte vermittelte dem als Maurermeister tätigen Kläger verschie-\n\ndene Versicherungsverträge einschließlich einer Unfallversicherung. Letzterer \n\nlagen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 1994) zugrunde. \n\nIn § 7 I (1) ist bestimmt, dass Voraussetzung für die Invaliditätsleistung des \n\nVersicherers ist, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall \n\neingetreten ist sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Mona-\n\nten ärztlich festgestellt und geltend gemacht wird. \n\n3 \n\nDer Kläger erlitt am 4. August 2002 einen Motorradunfall in der Schweiz. \n\nEr wurde zunächst dort und später in Deutschland weiter behandelt. Der Be-\n\nklagte unterstützte den Kläger bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen \n\ndie verschiedenen Versicherer. Die \"Unfall-Schaden-Anzeige\" an den Unfallver-\n\nsicherer wurde vom Beklagten am 22. August 2002 erstellt, dem Kläger zur Un-\n\nterschrift vorgelegt und sodann an den Versicherer gesandt. Der Unfallversiche-\n\nrer sandte eine Kopie dieser Anzeige mit Schreiben vom 27. August 2002 an \n\nden Kläger zurück und bat um Vervollständigung der dort gemachten Angaben \n\nund um Unterzeichnung an den in dem Schreiben farbig markierten Stellen. Der \n\nBeklagte erhielt von diesem Schreiben erst 2004 Kenntnis. Innerhalb von einem \n\nJahr bzw. 15 Monaten nach dem Unfall gab keiner der behandelnden Ärzte eine \n\nschriftliche Erklärung über die unfallbedingte Invalidität des Klägers ab. In der \n\nzweiten Jahreshälfte 2004 wandte sich der Beklagte, nachdem er vom Kläger \n\nüber den Stand der Angelegenheit unterrichtet worden war, zunächst telefo-\n\nnisch und später schriftlich an den Unfallversicherer. Dieser berief sich jedoch \n\nauf die Ausschlussfrist des § 7 I (1) der Versicherungsbedingungen und lehnte \n\neine Zahlung ab. \n\n4 \n\nHierauf nahm der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Berufung des Klägers hat teilweise in Höhe von 12.499,38 € nebst Zin-\n\nsen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage teilweise für begründet gehalten und \n\nausgeführt, dass der Beklagte dem Kläger aufgrund einer Nebenpflichtverlet-\n\nzung nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei, da er auf die \n\nAusschlussfrist in § 7 I (1) der Versicherungsbedingungen hätte hinweisen \n\nmüssen. Er habe die \"Unfall-Schaden-Anzeige\" für den Kläger bearbeitet und \n\naufgrund der dort enthaltenen Angaben bezüglich der Verletzungen des Klägers \n\nvon der ernsthaften Möglichkeit des Eintritts einer dauernden Invalidität ausge-\n\nhen müssen. Die Verletzungsfolgen des Motorradunfalls hätten auch einem \n\nmedizinischen Laien hinreichend Anlass gegeben, dauernde Funktionsbeein-\n\nträchtigungen für möglich zu halten. Die Fristenregelung in § 7 der Vertragsbe-\n\ndingungen sei auch so ausgestaltet, dass regelmäßig die Gefahr bestehe, ein \n\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer könne die darin geregelten Vorausset-\n\nzungen für seinen Versicherungsanspruch übersehen. Der Kläger müsse sich \n\njedoch auf den Schadensersatz ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, \n\nda er erst im Mai 2004 dem Beklagten von der mangelnden Regulierung und \n\ndem Schreiben der Versicherung hinsichtlich der Ergänzung der \"Unfall-\n\nSchaden-Anzeige“ Mitteilung gemacht habe. \n\nII. \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Der vom \n\nOberlandesgericht ausgeurteilte Betrag steht dem Kläger nach § 280 Abs. 1 \n\nBGB zu. \n\n8 \n\n1. \n\nZwischen den Parteien bestand ein Versicherungsmaklervertrag. Die \n\nPflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versi-\n\ncherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussver-\n\ntreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versiche-\n\nrungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm be-\n\ntreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter be-\n\nzeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (Senatsurteile \n\nvom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - NJW-RR 2007, 1503, 1504 Rn. 10 und \n\nBGHZ 162, 67, 78; BGHZ 94, 356, 359). Der Pflichtenkreis des Versicherungs-\n\nmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines \n\nVersicherungsschadens, insbesondere die Erstellung einer sachgerechten \n\nSchadensanzeige (OLG Hamm NJW-RR 2001, 602, 603; Prölss/Martin/ \n\nKollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rn. 5). Dementsprechend hatte der Be-\n\nklagte den Kläger auf sein Ersuchen bei der Erstellung der \"Unfall-Schaden-\n\nAnzeige\" und auch bei der weiteren Abwicklung der übrigen, ebenfalls von ihm \n\nvermittelten Versicherungen unterstützt. \n\n9 \n\n2. \n\nOhne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ange-\n\nnommen, dass der Beklagte seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist in \n\n§ 7 I (1) der Versicherungsbedingungen verletzt hat. \n\n10 \n\na) Der Beklagte ist als Versicherungsmakler mit der Abwicklung von \n\nSchadensfällen gegenüber Versicherungen vertraut. Er ist deshalb auch be-\n\nsonders sachkundig im Hinblick auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen, \n\ndie dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht in vergleichbarer Weise geläu-\n\nfig sind. Deshalb darf der Versicherungsnehmer bei der Abwicklung von Scha-\n\ndensfällen einen Hinweis durch den Versicherungsmakler erwarten, der in sei-\n\nnem Interesse tätig wird, soweit ihm Schäden drohen, weil er z.B. wegen der \n\nmangelnden Beachtung ihm regelmäßig nicht geläufiger Formalitäten in Gefahr \n\ngerät, seinen gesamten Versicherungsschutz zu verlieren. Insofern stellt das \n\nmögliche Verstreichen der Ausschlussfrist nach § 7 I (1) der Versicherungsbe-\n\ndingungen ein erhebliches Risiko für die Versicherungsnehmer einer Unfallver-\n\nsicherung dar. Deshalb kann von einem Versicherungsmakler ein Hinweis auf \n\nden drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs wegen Nichteinhaltung der \n\nFrist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung einer eingetretenen Inva-\n\nlidität erwartet werden. Eine Belehrungsbedürftigkeit des Versicherungsneh-\n\nmers wird dabei regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn für den Versiche-\n\nrungsmakler erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen die Unfall-\n\nversicherung ernsthaft in Betracht kommen. \n\n11 \n\nDem stehen im Gegensatz zur Auffassung der Revision weder die Vor-\n\nschriften noch die Wertungen des Rechtsberatungsgesetzes entgegen. Es geht \n\nhier nicht um eine umfassende Rechtsberatung, sondern um eine Hinweispflicht \n\nals Nebenpflicht des Versicherungsmaklervertrags. \n\n12 \n\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, ein Versicherungs-\n\nnehmer sei generell nicht im Hinblick auf die Ausschlussfrist in § 7 I (1) der Ver-\n\nsicherungsbedingungen belehrungsbedürftig, weil nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit dieser Ausschlussfrist unter dem \n\nBlickwinkel des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGHZ 162, \n\n210, 214 ff) die einzuhaltenden Fristen nach ihrer Bedeutung für den Versiche-\n\nrungsschutz aus sich heraus weder unklar noch schwer verständlich seien. \n\nEbenso sei der Versicherungsnehmer zur Lektüre der Versicherungsbedingun-\n\ngen verpflichtet. Es gehöre deshalb zur Eigenverantwortung des Versiche-\n\nrungsnehmers, sich über diese Ausschlussfristen in den Versicherungsbedin-\n\ngungen zu informieren. Der Revision ist insoweit entgegenzuhalten, dass diese \n\nRechtsprechung das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer \n\nbetrifft. Hier ist jedoch im Blick zu behalten, dass der Kläger und Versiche-\n\nrungsnehmer sich gerade zu seiner Interessenwahrung gegenüber dem Unfall-\n\nversicherer des Beklagten als Versicherungsmakler und sachkundiger Fach-\n\nmann bedient, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen. Der Beklag-\n\nte kann sich deshalb nicht gegenüber dem Kläger als seinem Vertragspartner \n\ndarauf berufen, dass der Versicherer die Erfüllung gewisser Obliegenheiten er-\n\nwarten darf. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an-\n\nerkannt, dass selbst dem Versicherer seinerseits gleichwohl Aufklärungspflich-\n\nten gegenüber dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Ausschlussfristen \n\nnach § 7 I (1) der Versicherungsbedingungen (AUB 88/94) obliegen können, mit \n\nder Folge, dass er sich nach Treu und Glauben nicht auf deren Verstreichen \n\nberufen kann (vgl. BGHZ 165, 167, 169 ff; 162, 210, 218). \n\n13 \n\nb) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdi-\n\ngung hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte aufgrund der \n\nSchwere des erlittenen Unfalls und der ihm aus der erstellten \"Unfall-Schaden-\n\nAnzeige\" bekannten Verletzungen auch als medizinischer Laie dauerhafte \n\nFunktionsbeeinträchtigungen beim Kläger für möglich halten und deshalb in Be-\n\ntracht ziehen musste, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversi-\n\ncherer bestehen könnten, was jedoch die Einhaltung der Ausschlussfristen des \n\n§ 7 I (1) der Versicherungsbedingungen voraussetzte. Mangels erkennbarer \n\nFachkunde des Klägers insbesondere in der Situation wenige Tage nach dem \n\nUnfall musste der Beklagte deshalb annehmen, dass der Kläger hinsichtlich der \n\nAusschlussfristen belehrungsbedürftig war. \n\n14 \n\n3. \n\nAufgrund der mangelnden Aufklärung über die Ausschlussfristen nach \n\n§ 7 I (1) der Vertragsbedingungen hat der Kläger es verabsäumt, die Invalidität \n\närztlich feststellen zu lassen und gegenüber der Versicherung geltend zu ma-\n\nchen. Die Rüge der Revision, davon könne nicht ausgegangen werden, insbe-\n\nsondere weil der Kläger nicht einmal auf das Schreiben der Versicherung vom \n\n27. August 2002, mit dem er zur Ergänzung seiner \"Unfall-Schaden-Anzeige\" \n\naufgefordert worden sei, reagiert habe, greift nicht durch. Der Kläger war auf-\n\ngrund der mangelnden Information durch den Beklagten nicht über den drohen-\n\nden Verlust seiner Ansprüche wegen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung \n\nbzw. ärztlichen Feststellung der Invalidität informiert. Deshalb musste er nicht \n\nzwingend die Vorstellung haben, allein durch Zeitablauf - unbeschadet der all-\n\ngemeinen Verjährung - seinen Versicherungsschutz verlieren zu können. Es ist \n\nvielmehr nicht erkennbar, dass der Kläger bei entsprechender Belehrung darauf \n\nverzichtet hätte, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. \n\n15 \n\n4. \n\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, im Gegensatz zur \n\nAuffassung des Berufungsgerichts habe ein überwiegendes Mitverschulden des \n\nKlägers vorgelegen, das zu einem Anspruchsausschluss führe. Auch insoweit \n\nführt die Revision an, dass wegen der mangelnden Information des Beklagten \n\nüber das Schreiben der Versicherung im Hinblick auf die Ergänzung der \"Unfall-\n\nSchaden-Anzeige\" ein besonders schwerer Verstoß gegen die eigenen Oblie-\n\ngenheiten vorliege, der dazu führe, dass im Verhältnis zum Beklagten der Klä-\n\nger allein den eingetretenen Schaden tragen müsse. \n\n16 \n\nDie vorzunehmende Abwägung der Verantwortlichkeit zwischen Schädi-\n\nger und Geschädigtem gehört grundsätzlich in den Bereich tatrichterlicher Wür-\n\ndigung. Sie ist deshalb mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisi-\n\nonsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kom-\n\nmenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk-\n\ngesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom \n\n11. Januar 2007 - III ZR 116/06 - NJW 2007, 1063 Rn. 7 m.w.N.). \n\n17 \n\nDie hier vorgenommene Abwägung des Berufungsgerichts hält der recht-\n\nlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat den Umstand der man-\n\ngelnden Reaktion des Klägers auf das Schreiben vom 27. August 2002 gegen-\n\nüber der Versicherung und die unterbliebene Unterrichtung des Beklagten hier-\n\nüber grundsätzlich in seine Abwägung einbezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass \n\ndiese in vollkommen unsachgemäßer Art und Weise erfolgt sei. Vielmehr ist \n\n- wie bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers \n\nauf das Schreiben der Versicherung vom 27. August 2002 gerade dadurch be-\n\neinflusst sein kann, dass ihm die nötige Information über die drohende Aus- \n\nschlussfrist wegen der Pflichtverletzung des Beklagten fehlte und er deshalb \n\nhinsichtlich der damit verbunden Risiken im Unklaren war. \n\nSchlick \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 O 301/06 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 18.12.2008 - 9 U 141/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__21-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/iii-zr-21-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__21-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__21-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/iii-zr-21-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__21-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:39.173578+00:00"}}