{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__18-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-10-01","aktenzeichen":"III ZR 18/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Cd, 393, 839 Fi; GG Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 34 Es ist der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechts- ausübung (§ 242 BGB) grundsätzlich verwehrt, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbe- dingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Straf- verfahrens aufzurechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 18/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Oktober 2009 \nH o l m e s \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 242 Cd, 393, 839 Fi; GG Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 34 \n\nEs ist der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechts-\n\nausübung (§ 242 BGB) grundsätzlich verwehrt, gegenüber dem Anspruch eines \n\nStrafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbe-\n\ndingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Straf-\n\nverfahrens aufzurechnen. \n\nBGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, \n\nDr. Herrmann, Hucke und Tombrink \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2008 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt das beklagte Land auf Zahlung einer Geldentschädi-\n\ngung wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung in Anspruch. \n\nDer Kläger befindet sich zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwölf Jahren wegen schweren Raubes in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt \n\nB. . Dort war er in der Zeit vom 17. Januar bis 1. August 2006 (mit Aus-\n\nnahme eines Krankenhausaufenthalts vom 2. bis zum 15. Februar 2006) in ei-\n\nner 9,09 m² großen Gemeinschaftszelle mit einem weiteren Strafgefangenen \n\nuntergebracht. Die in dieser Zelle befindliche Toilette war lediglich durch einen \n\nSichtschutzvorhang abgetrennt. Das beklagte Land ist dem Vorwurf der Amts-\n\npflichtverletzung, des Verstoßes gegen die Menschenwürde und der Verletzung \n\ndes allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers entgegen getreten und hat \n\nhilfsweise die Aufrechnung mit einer - unstreitigen - Gegenforderung auf Erstat-\n\ntung der von dem Kläger zu tragenden Kosten des Strafverfahrens erklärt. Der \n\nKläger hält diese Aufrechnung für unzulässig. \n\n3 \n\nDie Vorinstanzen haben dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der Amts-\n\nhaftung des Beklagten (§ 839 BGB, Art. 34 GG) übereinstimmend eine Ent-\n\nschädigung in Höhe von 3.000 € zugesprochen. Das Landgericht hat die Hilfs-\n\naufrechnung des Beklagten für begründet erachtet und die Klage abgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur \n\nZahlung verurteilt. \n\n4 \n\nMit seiner - insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision wen-\n\ndet sich das beklagte Land gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass \n\ndie Aufrechnung eine gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung darstel-\n\nle. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (VersR 2009, 360) hat ausgeführt, der Aufrech-\n\nnung des beklagten Landes stehe § 394 Satz 1 BGB nicht entgegen, weil der \n\n5 \n\n6 \n\nAnspruch des Klägers der Pfändung unterworfen sei. Ob die Aufrechnung ge-\n\nmäß § 393 BGB ausgeschlossen sei, könne offen bleiben. Denn jedenfalls stel-\n\nle sich die Aufrechnung des Beklagten als gemäß § 242 BGB unzulässige \n\nRechtsausübung dar. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus einem Eingriff \n\nin seine durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde. Bereits die über-\n\nragende Bedeutung dieses Grundrechts schließe eine Aufrechnung mit einer \n\nGegenforderung aus einer einfachgesetzlichen Regelung aus. Darüber hinaus \n\nsei zu beachten, dass der Zubilligung einer Geldentschädigung bei Verletzung \n\nder Menschenwürde gerade der Gedanke der Genugtuung des Verletzten und \n\nder Sanktionierung des Grundrechtsverstoßes zu Grunde liege. Diesen Funkti-\n\nonen würde man nicht gerecht, wenn man eine Aufrechnung des beklagten \n\nLandes zuließe. Die Verletzung der Ehre und Würde des einzelnen Strafgefan-\n\ngenen bliebe dann nämlich letztlich ohne spürbare Sanktion. Bei der Gegenfor-\n\nderung des Beklagten handele es sich ihrerseits auch nicht um einen Anspruch \n\naus vorsätzlicher unerlaubter Handlung - was im Rahmen der bei § 242 BGB \n\nanzustellenden \"Gegenabwägung\" bedeutsam sein könne -, da sie nicht aus \n\neiner unerlaubten Handlung des Klägers gegenüber dem Beklagten herrühre. \n\nII. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die \n\nAufrechnung des beklagten Landes beschränkt (siehe dazu Senat, Urteil vom \n\n30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527 m.w.N.; Zöller/Heßler, \n\nZPO 27. Aufl., § 543 Rn. 24). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es \n\ndem Land, das auf Zahlung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden \n\naufgrund unwürdiger Bedingungen der Haftunterbringung in Anspruch genom-\n\nmenen wird, gemäß § 242 BGB grundsätzlich verwehrt ist, gegenüber diesem \n\nAnspruch mit einer Gegenforderung auf Erstattung von offenen Strafverfah-\n\nrenskosten aufzurechnen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\n8 \n\nDie Aufrechnung ist nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn sie nach der \n\nEigenart des Schuldverhältnisses oder dem Zweck der geschuldeten Leistung \n\nals mit Treu und Glauben unvereinbar erscheint (Senatsurteil BGHZ 95, 103, \n\n113 m.w.N.; BGHZ 113, 90, 93; BGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR \n\n162/99 - NJW 2002, 1130, 1132; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 387 \n\nRn. 15; Erman/Wagner, BGB Band 1, 12. Aufl., § 387 Rn. 33 ff). \n\n9 \n\nSo liegt es auch hier. \n\n10 \n\n1. \n\nDas aus § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) hergeleitete Auf-\n\nrechnungshindernis folgt für die vorliegend zu entscheidende Fallgestaltung \n\n- unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtung der hierbei relevanten \n\nUmstände (insbesondere: Verschulden) - aus der Funktion und dem Zweck des \n\nGeldentschädigungsanspruchs wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen \n\nund der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis-\n\nses. \n\n11 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 161, 33, 35 ff; Beschlüsse \n\nvom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 und vom 28. Sep-\n\ntember 2006 - III ZB 89/05 - NJW 2006, 3572) steht dem Betroffenen unter \n\ndem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ein An-\n\nspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenun-\n\nwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein \n\nMindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend \n\nausgeglichen werden kann, wobei - ebenso wie bei einem Geldentschädi-\n\ngungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - die \n\nBedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Han-\n\ndelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Der An-\n\nspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte \n\naus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung \n\ndes Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Präventi-\n\non (Senat aaO BGHZ 161, 33, 35 ff; allgemein: BGHZ 128, 1, 12, 15; 143, 214, \n\n218 f; 160, 298, 302 f, 306; 165, 203, 204 f, 206 f, 210 f). \n\n12 \n\na) Um seine Funktionen der Genugtuung, der Sanktion und der Präventi-\n\non - in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, men-\n\nschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zu-\n\nmindest) alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen - wirksam \n\nwahrnehmen zu können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den er-\n\nsatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben. Daran fehlte es vielfach, \n\nwenn die Erfüllung des Geldentschädigungsanspruchs im Wege der Aufrech-\n\nnung mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Strafverfahrenskosten \n\nherbeigeführt werden könnte. Sehr viele Strafgefangene sind vermögenslos und \n\n- wie hier - bei der Verfolgung ihrer Entschädigungsansprüche auf Prozesskos-\n\ntenhilfe angewiesen. Die Ansprüche des Staates auf Erstattung von Kosten des \n\nStrafverfahrens sind in all diesen Fällen im Grunde uneinbringlich und bei wirt-\n\nschaftlicher Betrachtung wertlos. Könnte sich der Staat hier seiner Entschädi-\n\ngungsverpflichtung durch Aufrechnung entledigen, so könnte von einem echten \n\nVermögensopfer nicht gesprochen werden; auch enthielte der Geschädigte kei-\n\nnen wirklichen materiellen Ausgleich für den erlittenen Eingriff. Dass die Forde-\n\nrungen des Staates infolge der Aufrechnung ebenso verringert würden wie die \n\nVerbindlichkeiten des Betroffenen (§ 389 BGB), wirkte sich in dieser Situation \n\ngleichsam nur \"buchhalterisch\" aus, ohne dass dies von den Beteiligten wirt-\n\nschaftlich als Vor- oder Nachteil empfunden würde. Nehmen darüber hinaus die \n\nForderungen des Staates gegen den Betroffenen auf Erstattung offener Straf-\n\nverfahrenskosten - wie nicht selten und so auch hier (24.398,87 €) - einen be-\n\nträchtlichen Umfang ein, so liegt die Besorgnis nicht fern, dass der ersatzpflich-\n\ntige Staat aufgetretene menschenunwürdige Haftbedingungen nicht so zügig \n\nwie geboten beseitigt, sondern (aus fiskalischen Gründen) längere Zeit hin-\n\nnimmt und hierdurch nicht nur die Genugtuungs- und Sanktionsfunktion, son-\n\ndern auch die Präventivfunktion des Entschädigungsanspruchs beeinträchtigt \n\nwird. \n\nb) Hinzu treten folgende Erwägungen: \n\nDer Anspruch auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haft-\n\nbedingungen gründet auf einem besonderen Rechtsverhältnis zwischen dem \n\nBetroffenen und dem Staat, das einerseits von intensiven Eingriffs- und Anwei-\n\nsungsbefugnissen gekennzeichnet ist, die weit in die persönliche Lebensfüh-\n\nrung des Gefangenen hineinreichen, andererseits aber dem Staat besondere \n\nFürsorgepflichten, insbesondere für Leben und Gesundheit des Gefangenen, \n\nauferlegt (vgl. Staudinger/Wurm, BGB, Neubearb. 2007, § 839 Rn. 665). Dabei \n\ngehört die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, zu den Kardi-\n\nnalpflichten der Justizvollzugsorgane. Der aus der Verletzung dieser Pflicht sich \n\nergebende Entschädigungsanspruch erfordert eine schwerwiegende Beein-\n\nträchtigung des Betroffenen, die weit über die mit der Haft als solche verbunde-\n\nnen Belastungen hinausgeht. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nBei der gebotenen wertenden Gesamtschau liegt diesem Anspruch im \n\nAllgemeinen auch ein erhebliches Verschulden der verantwortlichen Staatsor-\n\ngane zugrunde, das durchaus als \"vorsatznah\" einzustufen ist, mit der Folge, \n\ndass die Frage des Verbots der Aufrechnung nach § 393 BGB im Raum steht. \n\nDen Justizvollzugsbeamten der betroffenen Vollzugsanstalt sind regelmäßig \n\n- wie auch hier, worauf der Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Senat zu Recht hingewiesen hat (Schreiben der Justizvollzugsanstalt \n\nB. vom 13. Juni 2006); auch das Berufungsgericht hat dies letztlich nicht \n\nanders gesehen - die tatsächlichen Umstände der Unterbringung bekannt und \n\ndie Rechtswidrigkeit der Art und Weise dieser Unterbringung bewusst. Die Not-\n\nlage, die darauf beruht, dass in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nicht genü-\n\ngend Haftplätze zur Verfügung stehen, mag zwar dazu führen, dass die Beam-\n\nten \"vor Ort\" nicht vorsätzlich im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln; \n\ndies kann aber den Staat - unter dem Aspekt des Organisationsverschuldens - \n\nnicht entscheidend entlasten (vgl. Senat BGHZ 161, 33, 35; Beschluss vom \n\n21. Dezember 2005 aaO Rn. 4). \n\n16 \n\n2. \n\nDa dem beklagten Land die Aufrechnung mit der Kostenforderung nach \n\n§ 242 BGB versagt ist, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob der Kläger den \n\nNachweis führen könnte, dass einzelne Beamte der haftenden Anstellungskör-\n\nperschaft vorsätzlich gehandelt haben, und somit dem beklagten Land die Auf-\n\nrechnung nach § 393 BGB verboten wäre. Dabei trifft es entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision nicht zu, dass die der Bestimmung des § 393 BGB zugrunde \n\nliegende gesetzgeberische Wertentscheidung unterlaufen wird, wenn in Fällen \n\nder vorliegenden Art ein grundsätzliches Aufrechnungshindernis aus dem Ge-\n\nsichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) hergeleitet wird. \n\nDer Umstand, dass (noch) nicht von einer das Aufrechnungsverbot des § 393 \n\nBGB auslösenden Vorsatztat ausgegangen werden kann, hindert nicht daran, \n\nbei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs neben der Gewährleistung der Funkti-\n\nonen und des Zwecks des Geldentschädigungsanspruchs sowie den Beson-\n\nderheiten des zwischen der Landesjustizverwaltung und dem Strafgefangenen \n\nbestehenden Rechtsverhältnisses auch die dem Gesamtgeschehen anhaftende \n\n\"Vorsatznähe\" in den Blick zu nehmen. \n\n17 \n\n3. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist der aus § 242 \n\nBGB hergeleitete Einwand gegen die Aufrechnung des beklagten Landes hier \n\n- unter dem Aspekt einer \"Gegenabwägung\" - nicht deshalb ausgeschlossen, \n\nweil sich die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Zahlung offener \n\nKosten des Strafverfahrens ihrerseits als eine Forderung aus einer vorsätzlich \n\nbegangenen unerlaubten Handlung (des Klägers) darstellte. Denn Forderungen \n\ndes Staates auf Zahlung von Strafverfahrenskosten sind keine Ansprüche, die \n\naus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung gegenüber dem Staat hervorge-\n\ngangen sind. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.02.2008 - 2 O 559/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2008 - 12 U 39/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__18-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/iii-zr-18-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__18-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__18-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/iii-zr-18-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR__18-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:52.370354+00:00"}}