{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_181-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"III ZR 181/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 181/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. November 2009 \nS t r a u s s \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter \n\nDörr, Wöstmann, Hucke und Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2008 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte, die unter Betreuung steht, auf Zahlung von \n\n28.612,36 € in Anspruch genommen. Streitgegenständlich ist nur noch die Ver-\n\ngütung von Gartenarbeiten. Insoweit hat die Klägerin 6.720 € mit der Begrün-\n\ndung gefordert, der vormalige Betreuer der Beklagten habe im Herbst 2005 den \n\nAuftrag erteilt, umfangreiche Arbeiten zur Herrichtung des Gartens der Beklag-\n\nten zu einem Stundenlohn von 20 € durchzuführen. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, der Vertrag habe \n\nnach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 BGB der Genehmigung des Vormund-\n\nschaftsgerichts bedurft. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme - unter \n\nAbweisung der weitergehenden Klage - die Beklagte zur Zahlung von 5.600 € \n\nverurteilt. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Zuerkennung \n\neiner den Betrag von 1.500 € übersteigenden Vergütung gewandt hat, ist erfolg-\n\nlos geblieben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, dass der nach den Feststellun-\n\ngen des Landgerichts zustande gekommene Vertrag über die Rekultivierung \n\ndes Gartens und die damit verbundene Begründung von Vergütungsansprü-\n\nchen gegen die unter Betreuung stehende Beklagte keiner Genehmigung des \n\nVormundschaftsgerichts bedürfe. Der Abschluss des Vertrags stelle keine Ver-\n\nfügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB und auch keine Verpflichtung \n\nzu einer solchen Verfügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Berufung könne nicht jedes Rechtsgeschäft, zu des-\n\nsen Erfüllung über Vermögenswerte der zu betreuenden Person verfügt werden \n\nmüsse, der Genehmigungspflicht unterstellt werden. Denn § 1812 Abs. 1 BGB \n\nbezwecke, wie der Wortlaut und auch die Entstehungsgeschichte der Norm \n\ndeutlich machten, keinen umfassenden, sondern nur einen auf bestimmte \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nrechtsgeschäftliche Vorgänge beschränkten Vermögensschutz. Alle Verpflich-\n\ntungsgeschäfte des Betreuers einer Genehmigungspflicht zu unterstellen, über-\n\nschreite die Grenzen einer zulässigen Auslegung. \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nNach § 1902 BGB vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Be-\n\ntreuten gerichtlich und außergerichtlich. Diese umfassende Vertretungsmacht \n\nwird in den nachfolgenden Bestimmungen für einige Bereiche eingeschränkt \n\nund von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht \n\n(§§ 1904, 1905 BGB bei bestimmten ärztlichen Maßnahmen; § 1906 bei der \n\nUnterbringung; § 1907 BGB für die Kündigung eines Mietverhältnisses sowie \n\nden Abschluss bestimmter mehrjähriger Vertragsverhältnisse; § 1908 BGB bei \n\nder Ausstattung). Darüber hinaus sind nach § 1908i BGB verschiedene Vor-\n\nschriften des Vormundschaftsrechts auf die Betreuung sinngemäß anzuwenden \n\nund führen zu einer weiteren Einschränkung der Vertretungsmacht des Betreu-\n\ners. Nach dem insoweit gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend an-\n\nwendbaren § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Betreuer über eine Forderung \n\noder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen \n\nkann, sowie über ein Wertpapier des Betreuten nur mit Genehmigung des Ge-\n\ngenbetreuers verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 BGB die Ge-\n\nnehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von \n\nder Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung (§ 1908i Abs. 1 \n\nSatz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist ein Gegenbetreuer - wie hier - nicht vor-\n\nhanden, so tritt an die Stelle seiner Zustimmung die des Vormundschaftsge-\n\nrichts, sofern nicht die Betreuung von mehreren Betreuern gemeinschaftlich \n\ngeführt wird (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 3 BGB). Einschränkend be-\n\nstimmt § 1813 BGB, dass das Zustimmungserfordernis im Falle der Annahme \n\neiner geschuldeten Leistung - Verfügung über die zugrunde liegende Forderung \n\nauf Leistung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB - in bestimmten Fällen \n\nentfällt, so unter anderem wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld \n\noder Wertpapieren besteht (Abs. 1 Nr. 1) oder wenn der (Zahlungs-)Anspruch \n\nnicht mehr als 3.000 € beträgt (Abs. 1 Nr. 2). \n\n8 \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der streit-\n\ngegenständliche Vertrag über die Erbringung von Gartenarbeiten nicht der Ge-\n\nnehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurfte. Es geht weder um eine Ver-\n\nfügung im Sinne von § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB noch um eine Verpflichtung zu \n\neiner solchen Verfügung im Sinne von § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\n9 \n\n1. \n\nUnter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der \n\nVerfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Drit-\n\nten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es \n\nsonstwie in seinem Inhalt ändert (vgl. nur BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101, \n\n24, 26). Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, durch den für die Be-\n\nteiligten obligatorische Rechte und Pflichten begründet werden, fällt hierunter \n\nnicht. \n\n10 \n\n2. \n\nDer vormalige Betreuer hat die Beklagte auch nicht zu einer der Geneh-\n\nmigung bedürftigen Verfügung verpflichtet. Allerdings muss der Dienstberech-\n\ntigte oder der Besteller eines Werkes nach § 611 Abs. 1 bzw. § 631 Abs. 1 BGB \n\ndie vereinbarte Vergütung zahlen. Zur Erfüllung des Vertrages ist deshalb die \n\nVerfügung über Vermögenswerte des Betreuten notwendig, sei es, dass das \n\nEntgelt aus dem vorhandenen Barvermögen des Betreuten bezahlt wird, sei es, \n\ndass der Betreuer den geschuldeten Betrag von einem Konto des Betreuten an \n\nden Dienstverpflichteten überweist oder zum Zwecke der Weiterleitung abhebt. \n\nInwieweit im Einzelfall entsprechende Handlungen ihrerseits nach §§ 1812, \n\n1813 BGB genehmigungspflichtig sind, kann dahinstehen. Denn dies würde \n\njedenfalls nicht zu einer Genehmigungsbedürftigkeit des zugrunde liegenden \n\nDienst- oder Werkvertrags führen. \n\n11 \n\na) § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB betrifft nach seinem Wortlaut nicht jede, \n\nsondern nur ganz bestimmte Verfügungen über das Vermögen des Mündels. \n\nSo sind z.B. Verfügungen über bewegliche Sachen wie etwa Bargeld, Schmuck \n\noder sonstige Kostbarkeiten vom Wortlaut nicht erfasst. § 1812 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB erstreckt das Genehmigungserfordernis nicht allgemein auf die Begrün-\n\ndung von Verpflichtungen zu Lasten des Mündels, sondern nur auf die zu einer \n\nVerfügung im Sinne von Satz 1. Eine unmittelbare Verpflichtung zu einer Verfü-\n\ngung \"über eine Forderung oder ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel \n\neine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels\" wird \n\ndurch die mit dem Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrags verbundene \n\nPflicht zur Vergütung (§§ 611, 631 BGB) aber nicht begründet. Wie der Dienst-\n\nberechtigte oder Werkbesteller seine Vergütungspflicht erfüllt, steht ihm frei, \n\nwird mithin nicht bereits durch den Vertragsschluss rechtlich im Sinne einer Ver-\n\nfügung über eine Rechtsposition im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB vor-\n\ngegeben. Insoweit spricht der Wortlaut der Norm eher dagegen, Verträge der \n\nstreitgegenständlichen Art unter § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu subsumieren. \n\n12 \n\nb) Diese eingeschränkte Reichweite des § 1812 Abs. 1 BGB entspricht \n\ndem Willen des historischen Gesetzgebers. \n\n13 \n\naa) Bei der Gestaltung des Vormundschaftsrechts des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs hat die Preußische Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Ge-\n\nsetz-Sammlung für die Königlich-Preußischen Staaten, 1875, S. 431) als Vor-\n\nbild gedient. Diese sah - ausgehend von der dem Vormund obliegenden Sorge \n\nfür die Person sowie die Vermögensangelegenheiten des Mündels (§ 27) und \n\nunter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Mündel durch in seinem \n\nNamen vom Vormund vorgenommene Rechtsgeschäfte berechtigt und ver-\n\npflichtet wird (§ 29) - in § 41 eine Genehmigung des Gegenvormunds nur zur \n\nVeräußerung von Wertpapieren, zur Einziehung, Abtretung oder Verpfändung \n\nvon Kapitalien (sofern dieselben nicht bei Sparkassen belegt waren) und zur \n\nAufgabe oder Minderung der für eine Forderung bestellten Sicherheit vor. Das \n\nBürgerliche Gesetzbuch hat insoweit das preußische Prinzip der Selbständigkeit \n\ndes Vormunds, das lediglich in einigen konkret im Gesetz aufgeführten, nach \n\nMeinung des Gesetzgebers wichtigen Einzelfällen eingeschränkt ist, bewusst \n\nübernommen und sich nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität sowie im \n\nHinblick auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs gegen einen allumfassenden \n\nSchutz des Mündels vor etwaigen unzweckmäßigen oder böswilligen Handlun-\n\ngen des Vormunds durch Einführung allgemeinerer Genehmigungserfordernis-\n\nse entschieden (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. IV, Motive, S. 1010; 1022 ff; 1082 ff; \n\n1122 ff). Hierbei zielte das Genehmigungserfordernis in § 1812 Abs. 1 BGB auf \n\ndie vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig angesehenen Leistungs-\n\nansprüche des Mündels ab und sollte der Gefahr entgegenwirken, dass mit der \n\nErfüllung der Obligation der Gegenstand der Leistung im Vermögen des Mün-\n\ndels an die Stelle des aufgehobenen Anspruchs tritt und dass nach der Natur \n\ndieses Gegenstands eine Schädigung des Mündels durch Verfügungen des \n\nVormunds erleichtert wird. Das Erfordernis der Genehmigung hatte vornehmlich \n\ndie praktische Bedeutung, dass dem Vormund die Umsetzung des Anspruchs in \n\nein leichter entziehbares Objekt ohne die Kenntnisnahme des Gegenvormunds \n\nverwehrt wird, wobei eine erhebliche Gefährdung des Mündels insoweit gese-\n\nhen wurde, als Geld oder Wertpapiere Gegenstand der Leistung waren (Mug-\n\ndan, aaO, Motive S. 1125). Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht in \n\n§ 1813 BGB wurden vor diesem Hintergrund deshalb als notwendig empfunden, \n\nda anderenfalls die Regelung geeignet sei, dem Vormund die Vermögensver-\n\nwaltung unnötig zu erschweren, und dies auch im Rechtsverkehr als lästig emp-\n\nfunden werde (Mugdan, aaO, Motive S. 1125). Dagegen sollte die Verfügung \n\nüber bewegliche Sachen des Mündels - auch Geld und Kostbarkeiten - als sol-\n\nche nicht vom Genehmigungserfordernis erfasst werden (Mugdan, aaO, Motive \n\nS. 1128; Protokolle S. 6394), hier der Schutz des Mündels nur über die Rege-\n\nlungen zur allgemeinen zivil- und gegebenenfalls strafrechtlichen Verantwort-\n\nlichkeit des Vormunds erfolgen (siehe auch Mugdan, aaO, Motive S. 1086). \n\n. \n\n14 \n\nbb) Der historische Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang ersichtlich \n\nnicht von der Genehmigungsbedürftigkeit schuldrechtlicher Verträge ausgegan-\n\ngen, durch die der Mündel einen Anspruch auf eine Leistung - z.B. auf Übereig-\n\nnung eines Kaufgegenstandes, auf eine Dienst- oder Werkleistung - erwirbt, im \n\nGegenzug notwendigerweise aber auch die Verpflichtung zu deren Bezahlung \n\nübernimmt. Es ging nicht um den Schutz vor gegebenenfalls unwirtschaftlichen \n\nRechtsgeschäften, sondern um den Schutz vor möglichen Untreuehandlungen \n\ndes Vormunds bezüglich des von ihm verwalteten Mündelvermögens (vgl. auch \n\nErman/Saar, \n\nBGB, \n\n12. Aufl., \n\n§ 1812, \n\nRn. 1; \n\nLafontaine \n\nin \n\njurisPraxisKommentar, BGB, 4. Aufl., § 1812, Rn. 1; Palandt/Diederichsen, \n\nBGB, 68. Aufl., § 1812, Rn. 1; RGRK-Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1812, \n\nRn. 6; Staudinger/Engler, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1812, Rn. 2). Diese \n\nsollten dadurch erschwert werden, dass der Vormund nicht ohne Zustimmung \n\ndes Gegenvormunds die in § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Rechte in \n\nleichter entziehbare Objekte, d.h. vor allem in Geld, umsetzen können sollte. \n\nDie Veränderung bestimmter Vermögensrechte in Geld, nicht aber die Begrün-\n\ndung von Ansprüchen auf Leistung gegen Geld sollte erfasst werden. Hierbei \n\nspielte auch nicht so sehr die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung ei-\n\nne Rolle - dem Gesetzgeber war durchaus bewusst, dass z.B. in den Fällen, in \n\ndenen der Mündel zur Leistung verpflichtet ist, das Erfordernis der Genehmi-\n\ngung nur die Bedeutung hat, dass der Gegenvormund prüfen kann, ob das \n\nRecht des Vertragspartners \n\ntatsächlich besteht (Mugdan, aaO, Motive, \n\nS. 1124) - als vielmehr die dem Gegenvormund zu ermöglichende Kontrolle des \n\nVerbleibs von eingezogenem Geld (vgl. auch Soergel/Zimmermann, BGB, \n\n13. Aufl., § 1812, Rn. 1, Staudinger/Engler, aaO, Rn. 32). \n\n15 \n\nDamit dieser Zweck nicht vereitelt wird, stellt § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\ndem dinglichen das obligatorische Rechtsgeschäft, das eine Verpflichtung zum \n\ndinglichen Rechtsgeschäft begründet, gleich (Mugdan, aaO, Motive, S. 1124). \n\nDer für ganz bestimmte Verfügungsgeschäfte vorgesehene Schutz in Satz 1 \n\nsoll nicht umgangen werden dadurch, dass der Vormund sich zu einer solchen \n\nVerfügung schuldrechtlich verpflichtet und über den Weg einer Zwangsvollstre-\n\nckung des Gläubigers ein Zustand hergestellt wird, der einer genehmigungsbe-\n\ndürftigen Verfügung entspricht (vgl. Erman/Saar, aaO, Rn. 12; MünchKomm/ \n\nWagenitz, BGB, 5. Aufl., § 1812, Rn. 37; Palandt-Diederichsen, aaO, Rn. 9; \n\nRGRK-Dickescheid, aaO, Rn. 16; Soergel/Zimmermann, aaO, Rn. 10; Staudin-\n\nger/Engler, aaO, Rn. 55). Der Regelung liegt somit eindeutig nicht der Wille des \n\nGesetzgebers zugrunde, alle Verpflichtungen des Vormunds mit Wirkung für \n\ndas Mündel einer umfassenden Genehmigungspflicht zu unterstellen oder all-\n\ngemein Zwangsvollstreckungen von Gläubigern in nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB geschützte Rechte zu verhindern und insoweit die Wirksamkeit jeglichen \n\nVerpflichtungsgeschäftes des Vormunds von der Zustimmung des Gegenvor-\n\nmunds abhängig zu machen. \n\n16 \n\nc) Dieser nur auf bestimmte rechtsgeschäftliche Vorgänge begrenzte \n\nAnwendungsbereich des § 1812 Abs. 1 BGB wird auch verdeutlicht durch die \n\nsystematische Stellung der Norm im Rahmen der Regelungen über die Vermö-\n\ngensverwaltung in §§ 1802 ff BGB. Die Bestimmung ist inmitten der Vorschrif-\n\nten über die Anlegung von Mündelgeld sowie die Behandlung von Inhaber- so-\n\nwie sonstigen Wertpapieren verortet. Soweit im Rahmen der Vermögensverwal-\n\ntung nach §§ 1821, 1822 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts \n\neingeholt werden muss, bezieht sich diese Regelung ebenfalls nur auf nach \n\nMeinung des Gesetzgebers besonders wichtige Rechtsgeschäfte. \n\n17 \n\nd) Auch wenn daher der Normzweck des § 1812 Abs. 1 BGB im Schutz \n\ndes Mündelvermögens besteht (vgl. nur Bamberger/Roth/Bettin, BGB, 2. Aufl., \n\n§ 1812, Rn. 1; Erman/Saar, aaO, Rn. 1), handelt es sich hierbei nur um einen \n\nbewusst sehr eingeschränkten Schutz. § 1812 Abs. 1 BGB stellt insoweit eine \n\nbegrenzte Ausnahmevorschrift zu der im Prinzip unbeschränkten Vertretungs-\n\nmacht des Vormunds dar. Der Hinweis der Beklagten auf den vom Gesetzgeber \n\nbeabsichtigten Schutz ihres Vermögens kann daher nicht als Rechtfertigung \n\ndienen, um die in § 1812 BGB angelegten Begrenzungen auf bestimmte \n\nRechtsgeschäfte zu überspielen. Entgegen der Auffassung der Revision ent-\n\nspricht ein weiter Anwendungsbereich der Norm weder dem Wortlaut noch dem \n\nWillen des Gesetzgebers. Es ist nicht Ziel des § 1812 BGB, einen umfassenden \n\nSchutz des Mündels dergestalt zu erreichen, dass nach § 1812 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB alle Verpflichtungen des Mündels einer umfassenden Genehmigungs-\n\npflicht zu unterstellen sind. \n\n18 \n\ne) Die Beklagte übersieht im Übrigen bei ihrer in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vertretenen Auffassung, aus § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung \n\nmit § 1812 Abs. 1 BGB lasse sich ableiten, dass Verpflichtungsgeschäfte bis \n\n3.000 € genehmigungsfrei, darüber hinaus aber genehmigungspflichtig seien, \n\ndass sich § 1813 Abs. 1 BGB nur auf bestimmte Fälle der Annahme einer ge-\n\nschuldeten Leistung bezieht, die als Verfügung über den zugrunde liegenden \n\nAnspruch auf Leistung nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB der Zustimmung bedür-\n\nfen. Mit der Frage, ob der Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrags geneh-\n\nmigt werden muss, hat dies nichts zu tun. Genauso geht die Argumentation der \n\nBeklagten fehl, die in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte lediglich \"sinnge-\n\nmäße\" Anwendung der Vorschriften über die Führung der Vormundschaft lasse \n\nRaum, sich von den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des 19. \n\nJahrhunderts zum Vormundschaftsrecht zu lösen und im zeitlich später ent-\n\nstandenen Betreuungsrecht dem \"moderneren\" Gedanken des Vermögens-\n\nschutzes des Betreuten eine größere Bedeutung beizumessen. Denn auch das \n\nBetreuungsrecht ist in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dadurch ge-\n\nkennzeichnet, dass dem Betreuer im Grundsatz eine umfassende Vertretungs-\n\nmacht eingeräumt wird (§ 1902 BGB), die lediglich für nach Auffassung des \n\nGesetzgebers besonders wichtige Bereiche eingeschränkt ist. Dementspre-\n\nchend ist die Genehmigungsbedürftigkeit eines schuldrechtlichen Vertrags, wie \n\nz.B. auch § 1907 Abs. 3 BGB zeigt, die Ausnahme. Es besteht insoweit kein \n\nGrund, §§ 1812, 1813 BGB unterschiedlich zu interpretieren, je nachdem ob ein \n\nVormund oder ein Betreuer betroffen ist. \n\n19 \n\nf) Da der streitgegenständliche Vertrag nicht unter § 1812 Abs. 1 BGB \n\nfällt, bedarf es keiner Entscheidung der im Schrifttum diskutierten Frage, ob der \n\nWortlaut der Norm zu weit gefasst und deshalb deren Anwendungsbereich be-\n\nschränkt werden sollte (vgl. etwa MünchKommWagenitz, aaO, Rn. 13; Erman/ \n\nSaar, aaO, Rn. 6, beide zur Begrenzung des Genehmigungserfordernisses auf \n\nGeschäfte der Vermögenssorge; Damrau, Das Ärgernis um §§ 1812, 1813 \n\nBGB, FamRZ 1984, 842; Palandt/Diederichsen, aaO, Rn. 4; Staudinger/Engler, \n\naaO, Rn. 39 ff zur Begrenzung auf Wertpapiere und Rechte, die auf eine Geld-\n\nleistung gerichtet sind; vgl. zu weiteren Eingrenzungsversuchen auch Lafontai-\n\nne, aaO, Rn. 6 ff). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\n Hucke \n\n Seiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2007 - 4 O 119/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2008 - 3 U 1/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_181-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/iii-zr-181-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1812","ref_norm":"1812","n":31},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1813","ref_norm":"1813","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1819","ref_norm":"1819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1821","ref_norm":"1821","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1822","ref_norm":"1822","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_181-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_181-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/iii-zr-181-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_181-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:09.838348+00:00"}}