{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_139-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"III ZR 139/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BJagdG § 32 Abs. 2 Die Beantwortung der Frage, ob der feldmäßige Anbau eines herkömmlichen Gar- tengewächses (hier: Spargel) in der betreffenden Region als Teil der landwirt- schaftlichen Erzeugung einiges Gewicht hat, unterliegt der tatrichterlichen Würdi- gung. Dabei kann vor allem dem Anteil des feldmäßigen Anbaus des betreffenden Gewächses an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche in dieser Region besondere Bedeutung zukommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 139/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Dezember 2009 \nK i r c h g e ß n e r \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBJagdG § 32 Abs. 2 \n\nDie Beantwortung der Frage, ob der feldmäßige Anbau eines herkömmlichen Gar-\n\ntengewächses (hier: Spargel) in der betreffenden Region als Teil der landwirt-\n\nschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht hat, unterliegt der tatrichterlichen Würdi-\n\ngung. Dabei kann vor allem dem Anteil des feldmäßigen Anbaus des betreffenden \n\nGewächses an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen \n\nNutzfläche in dieser Region besondere Bedeutung zukommen. \n\nBGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - III ZR 139/09 - LG Mönchengladbach \n\nAG Grevenbroich \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter \n\nDörr, Dr. Hermann, Hucke und Tombrink \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Mönchengladbach vom 7. April 2009 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Landwirt und verlangt wegen Beschädigung des von ihm in \n\nder Gemarkung N. angebauten Spargels durch Wildkaninchenverbiss \n\nvon dem beklagten Jagdpächter aus § 29 Abs. 1 BJagdG Schadensersatz. \n\nDer Beklagte hat eingewandt, der Anspruch aus § 29 BJagdG bestehe \n\nnicht, weil es sich bei Spargel um ein Gartengewächs im Sinne von § 32 Abs. 2 \n\nSatz 1 BJagdG handele und der Kläger - insoweit unstreitig - nicht für die da-\n\nnach erforderlichen Schutzvorkehrungen gesorgt habe. \n\n3 \n\nIn Nordrhein-Westfalen nimmt die Spargelanbaufläche im Verhältnis zur \n\nGesamtackerfläche einen Anteil von 0,23 % ein. In den Regierungsbezirken \n\nKöln und Düsseldorf beträgt dieser Anteil 0,43 %. Das Verhältnis der Spargel-\n\nanbaufläche zur Gesamtgemüseanbaufläche beläuft sich in Nordrhein-West-\n\nfalen auf über 18 % und in den Regierungsbezirken Münster, Detmold, Düssel-\n\ndorf, Köln und Arnsberg auf ca. 21 %. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDer Kläger hat weiterhin geltend gemacht, der Beklagte habe anlässlich \n\nder Verhandlung des Wildschadensfalles am 4. Oktober 2007 seine Verpflich-\n\ntung zum Ersatz des Wildschadens verbindlich anerkannt. \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Scha-\n\ndensersatzanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Anspruch des Klägers aus § 29 Abs. 1 BJagdG auf Ersatz des Wild-\n\nschadens sei gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen, weil es sich \n\nbei dem Spargel des Klägers um Gartengewächse im Sinne dieser Vorschrift \n\nhandele und die Herstellung der üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben sei. \n\nSpargel, der herkömmlich ein Gartengewächs darstelle, werde nur dann zum \n\nFeldgewächs, wenn der feldmäßige Spargelanbau in der betreffenden Region \n\nals Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht habe. Hierfür sei \n\nder Vergleich zwischen der Spargelanbaufläche und der Gesamtackerfläche \n\nmaßgeblich. Danach entfalle auf den Spargelanbau nur ein geringfügiger Anteil \n\nvon weniger als 1 %. Auf den Anteil des Spargelanbaus an der Gesamtgemü-\n\nseanbaufläche komme es demgegenüber nicht an. Der Beklagte habe den \n\nWildschadensersatzanspruch des Klägers auch nicht verbindlich anerkannt. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n10 \n\n1. \n\nDer Ersatz des Wildschadens nach § 29 BJagdG ist gemäß § 32 Abs. 2 \n\nSatz 1 BJagdG unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Freilandpflanzun-\n\ngen von Gartengewächsen betroffen sind und die Herstellung von üblichen \n\nSchutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur \n\nAbwendung des Schadens ausreichen. Da der Kläger solche Schutzvorkehrun-\n\ngen nicht getroffen hat, ist es entscheidungserheblich, ob es sich bei dem vom \n\nKläger angebauten Spargel um Gartengewächse handelt oder aber um Feld-\n\ngewächse, die von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht erfasst werden. Das Beru-\n\nfungsgericht ist - ebenso wie das Amtsgericht - ohne Rechtsfehler zu dem Er-\n\ngebnis gelangt, dass der Spargelanbau des Klägers als Gartengewächs anzu-\n\nsehen ist. \n\n11 \n\na) In seinem Urteil vom 8. Mai 1957 (V ZR 150/55 - RdL 1957, 191, \n\n192 f) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass üblicherweise in Gärten \n\nund in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogene Pflanzen ihre hier-\n\ndurch vermittelte Eigenschaft als Gartengewächse nicht schon dadurch verlie-\n\nren, dass sie feldmäßig angebaut werden; dies ergibt sich aus dem eindeutigen \n\nWortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 32 Abs. 2 \n\nBJagdG (BGH aaO S. 193). Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung \n\nin seinem Urteil vom 22. Juli 2004 (III ZR 359/03 - NJW-RR 2004, 1468 f) auf-\n\ngenommen und fortgeführt. Er hat dargelegt, dass es durchaus denkbar ist, \n\ndass gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer an-\n\nderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und dass auch durch \n\neine allgemeine Veränderung der Anbauweise (herkömmliches) \"Gartenge-\n\nwächs zur Feldpflanze\" werden kann (Senat aaO S. 1469 m.w.N.). Sollte im \n\nGefolge einer nachhaltigen, schon über Jahre andauernden Entwicklung der \n\nfeldmäßige Anbau in einem größeren regionalen - über das Gebiet eines Land-\n\nkreises erheblich hinausgehenden - Bereich derart im Vordergrund stehen, \n\ndass der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt, und kommt \n\ndem feldmäßigen Anbau der Pflanze in der betreffenden Region als Teil der \n\nlandwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zu, so rechtfertigt dies für das \n\nbetroffene Gebiet die Einordnung eines herkömmlichen Gartengewächses als \n\n\"Feldgewächs\", für das der Haftungsausschluss nach § 32 Abs. 2 BJagdG nicht \n\ngilt (Senat aaO). \n\n12 \n\nb) Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen da-\n\nvon gesprochen werden kann, dass der feldmäßige Anbau eines herkömmli-\n\nchen Gartengewächses in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftli-\n\nchen Erzeugung einiges Gewicht hat, hat der Tatrichter die jeweils relevanten \n\nUmstände und Bezugsgrößen zu ermitteln und abzuwägen. Die Bedeutung und \n\ndas Gewicht des feldmäßigen Anbaus der Pflanze als Teil der landwirtschaftli-\n\nchen Erzeugung in der betroffenen Region können in der Größe der Anbauflä-\n\nche, in Umsatz- und Ertragszahlen, in der Anzahl der hierfür eingesetzten Be-\n\nschäftigten (vgl. dazu OLG Karlruhe, VersR 2005, 364, 365) oder - vor allem - \n\nauch in dem Anteil an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirt-\n\nschaftlichen Nutzfläche des Gebiets (vgl. dazu OLG Köln, OLGR 2009, 55; LG \n\nTrier, Urteil vom 5. Juli 2005 - 1 S 98/05 - juris Rz. 14; AG Trier, Urteil vom \n\n30. März 2007 - 32 C 609/06 - juris Rz. 24) zum Ausdruck kommen. Die damit \n\nverbundene Tatsachenwürdigung bleibt dem Tatrichter überlassen und ist vom \n\nRevisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. \n\n13 \n\nc) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es \n\nsich bei Spargel um ein herkömmliches Gartengewächs handelt (vgl. auch Se-\n\nnat aaO S. 1469 m.w.N.). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass \n\ndas Berufungsgericht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf-\n\ngezeigten Voraussetzungen für die Einordnung der herkömmlichen Garten-\n\npflanze \"Spargel\" als \"Feldgewächs\" mit der Begründung verneint hat, der feld-\n\nmäßige Spargelanbau in der betroffenen Region nehme nur einen sehr gering-\n\nfügigen Anteil von deutlich weniger als 1 % der Gesamtackerfläche ein. \n\n14 \n\naa) Die Anknüpfung an das Verhältnis zur Gesamtackerfläche (bzw. an \n\nder gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche) in der Region hält sich im Rah-\n\nmen der zulässigen tatrichterlichen Würdigung und wird, wie ausgeführt, auch \n\nvon anderen Gerichten herangezogen. Hierbei kann der Tatrichter - was von \n\nder Revision auch nicht beanstandet wird - auf die veröffentlichten statistischen \n\nZahlen für die politischen Bezirke abstellen, die zu dem jeweiligen Anbaugebiet \n\ngehören. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend dar-\n\nauf an, welchen Anteil der Spargelanbau an der Gesamtgemüseanbaufläche \n\nder Region hat. Wird in einer Region insgesamt nur sehr wenig Gemüse ange-\n\nbaut, so kann der Anteil des feldmäßigen Spargelanbaus an der gesamten Ge-\n\nmüseanbaufläche sehr hoch ausfallen, ohne dass dem Spargelanbau damit in \n\nder betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges \n\nGewicht zukäme. Für sich allein genommen ist das Verhältnis zur gesamten \n\nGemüseanbaufläche kein taugliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, \n\nob ein herkömmliches Gartengewächs zum Feldgewächs geworden ist, da die-\n\nser Gesichtspunkt jedenfalls dann keinen zuverlässigen Aufschluss über das \n\nGewicht des Anbaus dieser Pflanze als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung \n\nin der Region gibt, wenn nicht zugleich auch das Verhältnis zur Gesamtacker-\n\nfläche (bzw. zu der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche) oder die wirt-\n\nschaftliche Bedeutung dieses Anbaus in der betroffenen Region in die Würdi-\n\ngung mit einbezogen wird. \n\n15 \n\nbb) Ist der Anteil des feldmäßigen Anbaus der herkömmlichen Garten-\n\npflanze an der Gesamtackerfläche der Region - wie hier - äußerst geringfügig \n\n(unter 1 %), so kann der Tatrichter in aller Regel ausschließen, dass diesem \n\nAnbau in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung \n\neiniges Gewicht zukommt, und die Qualifizierung der Pflanze als Feldgewächs \n\nverneinen, ohne dass es hierzu noch der Prüfung weiterer Gesichtspunkte be-\n\ndarf. \n\n16 \n\n2. \n\nEbenfalls zu Recht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers \n\naus einem Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) verneint. Die Auslegung des Pro-\n\ntokolls über die Verhandlung des Wildschadens vom 4. Oktober 2007, wonach \n\nsich kein zureichender Anhalt dafür ergebe, dass der Vertreter des Beklagten \n\neine verbindliche Einstandspflicht des Beklagten für den geltend gemachten \n\nWildschaden anerkannt habe, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu bean-\n\nstanden. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nAG Grevenbroich, Entscheidung vom 07.11.2008 - 9 C 63/08 - \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07.04.2009 - 5 S 157/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_139-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/iii-zr-139-09","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_139-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_139-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/iii-zr-139-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_139-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:24.548411+00:00"}}