{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_116-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-11-26","aktenzeichen":"III ZR 116/09","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 116/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch \n\nden Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und \n\nTombrink \n\nbeschlossen: \n\nDer Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die \n\nNichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Bamberg vom 23. März 2009 wird auf 17.878,33 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisions-\n\nverfahren, der hier sowohl für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde \n\n(BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und \n\nvom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638) als auch für den \n\nGebührenstreitwert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG) maßgebend ist, be-\n\nmisst sich nach dem Interesse, das der Rechtsmittelkläger an der Abänderung \n\ndes Urteils hat (BGHZ 23, 205). \n\n2 \n\n2. \n\nIm vorliegenden Fall macht der Kläger wegen eines erst nach Durchfüh-\n\nrung des Widerspruchs- und Klageverfahrens erteilten Bauvorbescheids einen \n\nAmtshaftungsanspruch in einer Höhe von 33.920 € geltend und stützt seine \n\nForderung hilfsweise auf eine Entschädigung aus einem enteignungsgleichen \n\nEingriff. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-\n\nklärt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das \n\n3 \n\n4 \n\nGrundurteil dahin gehend abgeändert, dass der Kläger lediglich wegen eines \n\nenteignungsgleichen Eingriffs eine angemessene Entschädigung dafür verlan-\n\ngen kann, dass ihm der beantragte Vorbescheid nicht schon am 13. Oktober \n\n2005, sondern erst am 25. Januar 2007 erteilt wurde. \n\n3. Der Wert des dem Grunde nach festgestellten Anspruchs beträgt \n\n16.041,67 €. \n\na) Da hier die Entschädigung für eine zeitweilige Behinderung der bauli-\n\nchen Ausnutzung eines Grundstücks vom Kläger geltend gemacht wird, ist in-\n\nsoweit nach der Rechtsprechung des Senats für die Höhe der Entschädigung \n\nauf eine Bodenrente abzustellen (vgl. Senatsurteil BGHZ 65, 182, 189). Für die \n\nBemessung dieser Bodenrente bietet sich der Betrag an, den ein Bauwilliger für \n\ndie Erlaubnis zeitlicher baulicher Nutzung gezahlt haben würde. Sie wird sich \n\nweitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger Teilent-\n\neignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken. Ist gerade \n\ndie Bebaubarkeit der wesentliche wert- und preisbildende Faktor des Grund-\n\nstücks, so liegt es nicht fern, dass das zu verzinsende Kapital die volle Höhe \n\ndes Kaufpreises erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR \n\n210/90 - NVwZ 1992, 1119, 1121 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher \n\nEingriff Bausperre 6). \n\n5 \n\nb) Als übliche Verzinsung hat der Kläger hier selbst 5 % angegeben. \n\nAuszugehen ist jedoch entgegen seinen Angaben im Beschwerdeverfahren \n\nnicht von einem Grundstückswert von 140.400 €, sondern von mindestens \n\n250.000 €. In den Vorinstanzen hat der Kläger nach seinem Vorbringen im Be-\n\nrufungsverfahren (Schriftsatz vom 19. Februar 2009) die zu ermittelnde Boden-\n\nrente aus einem Grundstückswert von 250.000 € berechnet. Der Klageantrag \n\nbzw. die diesem Antrag zugrunde liegenden Wertangaben sind für die Bestim-\n\nmung der durch den Erlass des Grundurteils eingetretenen Beschwer maßge-\n\nbend. Die Ermittlung der tatsächlichen Höhe des dem Kläger entstandenen \n\nSchadens bzw. der ihm zuzubilligenden Entschädigung ist Sache des Betrags-\n\nverfahrens. Dementsprechend ist es dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungs-\n\nbeschwerdeverfahren den von \n\nihm \n\nim Berufungsverfahren angegebenen \n\nGrundstückswert zu korrigieren, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO \n\nzu überschreiten. Ausgehend von einem Grundstückswert von mindestens \n\n250.000 € ergibt sich unter Berücksichtigung einer Vorenthaltungsdauer von 15 \n\nMonaten und 12 Tagen sowie einer Verzinsung von 5 % ein Wert der Boden-\n\nrente von 16.041,67 €. \n\n6 \n\n4. \n\nEin Grundurteil beschwert den Beklagten in Höhe der Klageforderung \n\noder eines Bruchteils derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattge-\n\ngeben wurde, den Kläger in Höhe des abgewiesenen Bruchteils und insoweit, \n\nals es für ihn negative Bindungswirkung hat (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 511 \n\nRn. 26 m.w.N.) Die Differenz zwischen dem geltend gemachten Betrag von \n\n33.920 € und dem Wert der Bodenrente ergibt 17.878,33 € und damit den Wert, \n\num den die Verurteilung der Beklagten hinter dem Antrag des Klägers zurück-\n\nbleibt, und damit zugleich seine Beschwer im Berufungsverfahren und den \n\nStreitwert für das beabsichtigte Revisionsverfahren. \n\n7 \n\n5. \n\nEine Erhöhung des Streitwertes unter dem Gesichtspunkt, dass der An-\n\nspruch aus dem enteignungsgleichen Eingriff hilfsweise zum Amtshaftungsan-\n\nspruch geltend gemacht wird, findet nicht statt. Die geltend gemachten Ansprü-\n\nche des Klägers aus Amtshaftung und enteignungsgleichen Eingriff sind auf \n\nden Ausgleich von Nachteilen gerichtet, die durch die verzögerte Erteilung des \n\nBauvorbescheids eingetreten sind. Sie sind deshalb wirtschaftlich identisch, \n\nwas eine Wertaddition ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November \n\n2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638, 639). \n\n8 \n\n6. \n\nDer Streitwert ist auch nicht um die vorprozessual aufgewendeten Kos-\n\nten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptan-\n\nspruchs zu erhöhen, weil es sich um Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO \n\nhandelt, da der Hauptsacheanspruch nach wie vor Gegenstand des Verfahrens \n\nist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - NJW 2007, 3289 \n\nund vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - NJW 2008, 999). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\n Seiters \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 3 O 355/07 ER - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 23.03.2009 - 4 U 148/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_116-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/iii-zr-116-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_116-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_116-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/iii-zr-116-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_116-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:15.062987+00:00"}}