{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_113-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"III ZR 113/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 195, 199, 257 Zur Frage der Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 113/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. November 2009 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 195, 199, 257 \n\nZur Frage der Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders \n\n(Geschäftsbesorgers). \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter \n\nDr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 26. Zi-\n\nvilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. März 2009 teilwei-\n\nse aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 37 des Landge-\n\nrichts Berlin vom 15. April 2008 weiter abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin macht aus abgetretenem Recht die anteilige Zahlung rück-\n\nständiger Darlehensraten gegen den Beklagten, der Gesellschafter der K. H. \n\nFonds \"Im B. \" GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist, geltend. \n\nDer Zweck dieser Gesellschaft besteht in der Unterbeteiligung an der von der \n\nL. Treuhand GmbH (nachfolgend: Treuhänderin) gehaltenen \n\ngesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H. \n\n GbR (nachfolgend: Grundstücksgesellschaft). Die Treuhänderin ist \n\nalleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin dieser Gesellschaft; sie hält \n\n94 % der Geschäftsanteile im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Fonds-\n\ngesellschaft. Dem liegen der Treuhandvertrag vom 12. November 1982 sowie \n\ndie in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Fondsgesell-\n\nschaft zugrunde. In Abschnitt B \"Die Rechtsbeziehung zwischen der Fonds-\n\nGesellschaft und der L. \" heißt es in diesen Vertragsbedingungen unter an-\n\nderem: \n\nB 2 Treuhandverhältnis zur L. \nDie Fonds-Gesellschaft (die Zertifikat-Inhaber als Gesellschafter \neiner bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft) bestellt die L. zu ih-\nrer Treuhänderin. Die L. vermittelt der Fonds-Gesellschaft ab \nihrer Entstehung das wirtschaftliche Ergebnis der von ihr gehalte-\nnen gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesell-\nschaft. \n\nDie L. hat die Fonds-Gesellschaft so zu stellen, als wäre sie In-\nhaberin der gesellschaftlichen Beteiligung. Sie handelt jeweils im \neigenen Namen, aber für Rechnung der Fonds-Gesellschaft. \n… \n\nB 5 Verwaltung der gesellschaftlichen Beteiligung \nDie Fonds-Gesellschaft beauftragt die L. mit der Verwaltung \nder dem Fonds zugeordneten gesellschaftlichen Beteiligung an \nder Grundstücksgesellschaft nach ihrer Weisung. \n… \n\nTritt die L. zugunsten der Fonds-Gesellschaft in Vorlage, so \nsind die vorgelegten Beträge in banküblicher Höhe zu verzinsen. \n… \n\nB 8 Kündigungsrecht der Fonds-Gesellschaft \nDie Fonds-Gesellschaft kann das mit der L. eingegangene \nTreuhandverhältnis nach dem 1.1.1985 jederzeit kündigen. Im Fal-\nle einer Kündigung hat die L. die gesellschaftliche Beteiligung \n\nan der Grundstücksgesellschaft auf einen von den Zertifikat-\nInhabern innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu bestimmenden \nTreuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die Zertifikat-Inhaber \nzu übertragen. Soweit die L. Verbindlichkeiten in Ausführung \ndieser Vertragsbedingungen eingegangen ist, haben die Zertifikat-\nInhaber die L. von diesen zu befreien. \n… \n\nB 9 Kündigungsrecht der L. \nDie L. darf das Treuhandverhältnis mit der Fonds-\nGesellschaft nur aus wichtigem Grunde kündigen. Im Fall der \nKündigung durch die L. gilt B 8 entsprechend. \n\n2 \n\nDie Klägerin bewilligte der Grundstücksgesellschaft zwei Aufwendungs-\n\ndarlehen über 1.075.824 DM und 672.390 DM. Das entsprechende Darlehens-\n\nangebot nahmen deren Gesellschafter, unter anderem die Treuhänderin, mit \n\nnotarieller Urkunde vom 24. Juli 1984 an. Die zunächst sechzehn Jahre zins- \n\nund tilgungsfreien Darlehen wurden von der Grundstücksgesellschaft bis ein-\n\nschließlich 2001 bedient; ab dem Jahr 2002 erfolgten keine Zahlungen mehr. \n\nMit Schreiben vom 17. Dezember 2004 kündigte die Treuhänderin das mit der \n\nFondsgesellschaft bestehende Treuhandverhältnis fristlos. In einer Vereinba-\n\nrung vom 20. Dezember 2007 trat sie die ihr gegen die Fondsgesellschaft und \n\nderen Gesellschafter zustehenden vertraglichen und vorsorglich auch gesetzli-\n\nchen Freistellungsansprüche an die Klägerin ab. \n\n3 \n\nMit der am 28. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Klage ver-\n\nlangt die Klägerin entsprechend dem Anteil des Beklagten an der Fondsgesell-\n\nschaft die Zahlung von Darlehensraten für die Jahre 2002 bis 2007 in Höhe von \n\ninsgesamt 6.324,74 €. Nach Anforderung des Kostenvorschusses mit gerichtli-\n\nchem Schreiben vom 11. Januar 2008, dessen Zugangszeitpunkt bei der Kläge-\n\nrin unklar ist, zahlte diese den Vorschuss am 5. Februar 2008 ein. Daraufhin \n\nwurde ihre Klage am 23. Februar 2008 zugestellt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat das Zahlungsbegehren in vollem Umfang als be-\n\ngründet angesehen; das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten erhobene \n\nEinrede der Verjährung hinsichtlich der auf die Jahre 2002 und 2003 entfallen-\n\nden Ratenanteile als durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewie-\n\nsen, die Berufung jedoch bezüglich der die Jahre 2004 bis 2007 betreffenden \n\nAnsprüche in Höhe von 4.077,48 € zurückgewiesen. \n\n5 \n\nMit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die \n\nKlägerin ihren Antrag auf gänzliche Zurückweisung der Berufung und der Be-\n\nklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n6 \n\nDie Revision der Klägerin ist unbegründet; auf die Revision des Beklag-\n\nten war die Klage unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und weiterer \n\nAbänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen. \n\n7 \n\n8 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nAnsprüche der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003 mit einem anteiligen \n\nBetrag von 2.247,26 € seien verjährt; es sei davon auszugehen, dass für die \n\nDauer des Treuhandverhältnisses ein Freistellungsanspruch auf gesetzlicher \n\nGrundlage (§ 670 BGB) bestanden habe. Dieser Anspruch sei bereits mit Ab-\n\nschluss des Treuhandvertrags entstanden und fällig geworden und damit nach \n\nden seit dem 1. Januar 2002 geltenden und hier anzuwendenden Verjährungs-\n\nvorschriften nach Ablauf von drei Jahren, damit spätestens seit dem 1. Januar \n\n2005 verjährt. Mit Beendigung des Treuhandauftrags sei demgegenüber ein \n\nvertraglicher Freistellungsanspruch für die Zedentin begründet worden. Dies \n\nergebe sich aus B 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die Zertifi-\n\nkatsinhaber im Falle der Kündigung des Treuhandverhältnisses verpflichtet ge-\n\nwesen seien, die Treuhänderin von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu \n\nbefreien. Entsprechend dem Kenntnis- und Willensstand der Parteien zum Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses sei damit ein selbständiger vertraglicher Freistel-\n\nlungsanspruch geschaffen worden. Da die Ansprüche, wegen deren danach \n\nFreistellung habe verlangt werden können, erst jeweils in den Jahren 2004 bis \n\n2007 entstanden seien, sei Verjährung insoweit noch nicht eingetreten. Dies \n\ngelte auch für Ansprüche aus dem Jahr 2004; auch wenn die Klage erst am \n\n23. Februar 2008 zugestellt worden sei, sei der Eintritt der Verjährung gehemmt \n\nworden. Denn es sei davon auszugehen, dass die Zustellung der Klage noch \n\ndemnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. Die Kostenanforderung des \n\nGerichts vom 11. Januar 2008 enthalte keinen Hinweis darauf, wann diese ab-\n\ngesandt worden sei und aus den Akten sei nicht erkennbar, dass die Einzah-\n\nlung des Gerichtskostenvorschusses, die am 5. Februar 2008 erfolgt sei, tat-\n\nsächlich von der Klägerin verzögert worden sei. In Höhe von 4.077,48 € beste-\n\nhe der Freistellungsanspruch danach unverjährt, so dass die Berufung in die-\n\nsem Umfang unbegründet sei. \n\nII. \n\n9 \n\nDies hält der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nur insoweit stand, als \n\ndas Berufungsgericht das Zahlungsbegehren teilweise als verjährt angesehen \n\nhat. \n\n10 \n\nDie von der Treuhänderin an die Klägerin abgetretenen und an sie als \n\nGläubigerin der Verbindlichkeiten, von denen freizustellen ist, abtretbaren (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232, 2233 m.w.N.; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 399 Rn. 4) Freistellungsansprüche, \n\ndie sich mit der Abtretung in Zahlungsansprüche umgewandelt haben (vgl. \n\nMünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl. 2007, § 257 Rn. 8), sind aber nicht nur für die \n\nJahre 2002 und 2003, sondern insgesamt verjährt, so dass die Klage in vollem \n\nUmfang unbegründet ist. \n\n11 \n\n1. \n\na) § 257 BGB erweitert das sich aus anderen Vorschriften (etwa § 670 \n\nBGB) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn \n\ndie Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzbe-\n\nrechtigte Befreiung von der lediglich übernommenen, aber noch nicht erfüllten \n\nPflicht verlangen kann. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 \n\nBGB wird nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlich-\n\nkeit fällig, von der freizustellen ist, selbst wenn diese Verbindlichkeit ihrerseits \n\nnoch nicht fällig ist (vgl. nur MünchKommBGB/Krüger aaO, Rn. 7; Toussaint, \n\njurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 257 Rn. 10). Diese Rechtsfolge wird aus § 257 \n\nSatz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsschuldner dann, wenn die dem \n\nBefreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, Sicherheit \n\nleisten kann anstatt die Befreiung herbeizuführen (vgl. BGHZ 91, 73, 77 f). Da-\n\nbei ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Fälligkeit der Drittforderung dem-\n\nnächst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese Drittforderung der Hö-\n\nhe nach bestimmt oder unbestimmt ist (vgl. BGHZ aaO). \n\n12 \n\nb) Der Zeitpunkt, zu dem der Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, \n\nist nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen, von denen auch das \n\nBerufungsgericht ausgegangen ist, maßgeblich dafür, wann die Verjährungsfrist \n\ndes Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Die Verkürzung der regelmä-\n\nßigen Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre (§ 195 BGB a.F. und n.F.), die \n\nauch für den Befreiungsanspruch aus § 257 Satz 1 BGB zu gelten hat, führt \n\nallerdings bei stringenter Anwendung des neuen Verjährungsrechts zu wenig \n\nsinnvollen Ergebnissen. Zum einen erscheint es unbillig, wenn ein Beauftragter \n\noder ein Geschäftsbesorger seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeit-\n\npunkt verliert, zu dem die Drittforderung - wie es hier der Fall gewesen wäre, \n\nwenn das neue Verjährungsrecht von Anfang an gegolten hätte - noch längst \n\nnicht fällig ist. Zum anderen ist es nicht folgerichtig, wenn der Geschäftsführer, \n\nsofern er die Drittforderung befriedigt, immer noch Aufwendungsersatz verlan-\n\ngen kann, während ihm der Weg über die Befreiung von dieser Drittforderung, \n\nder auf einfachere Weise zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, wegen \n\nder insoweit möglicherweise bereits eingetretenen Verjährung verbaut ist. Aus \n\nSicht des Befreiungsschuldners wiederum ist es wenig einsichtig, wenn er sich \n\nbereits lange Zeit vor Fälligkeit von Drittforderungen ohne wirtschaftliche Not-\n\nwendigkeit mit dem Verlangen auf Freistellung konfrontiert sieht, das nur mit \n\nBlick auf die drohende Verjährung des Freistellungsanspruchs erhoben wird. \n\n13 \n\nUm derartige Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen \n\ndem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und \n\ndem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung beziehungsweise des Auf-\n\nwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden, \n\nhat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass \n\nder Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für den \"echten\" \n\nAuslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von \n\nzwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmä-\n\nßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR \n\n82/82 - NJW 1983, 1729). Die drastische Verkürzung der regelmäßigen Verjäh-\n\nrungsfrist hat zur Folge, dass diese Unzuträglichkeiten und Widersprüche wie-\n\nder vermehrt auftreten können. Möglicherweise kann ihnen - was in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist - dadurch begegnet wer-\n\nden, dass für den Beginn der Verjährung von Freistellungsansprüchen nicht auf \n\nderen Fälligkeit, sondern auf die Fälligkeit der Drittforderungen abzustellen ist, \n\nvon denen zu befreien ist (in der Literatur, die sich im Allgemeinen mit dem Hin-\n\nweis auf § 195 BGB begnügt, ist diese Frage, soweit ersichtlich, noch nicht \n\nproblematisiert worden ist; vgl. nur MünchKommBGB/Krüger aaO, Rn. 7; Stau-\n\ndinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2009, § 257, Rn. 20). \n\n14 \n\n2. \n\nDie Frage, ob auch nach neuem Verjährungsrecht die Verjährung des \n\nBefreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB mit seinem Entstehen beginnt, \n\nkann indes vorliegend dahinstehen, weil die Befreiungsansprüche der Treuhän-\n\nderin gegen die Zertifikat-Inhaber vertraglich besonders geregelt wurden. \n\n15 \n\nDie dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbe-\n\ndingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten; sie können \n\nvom Senat, zumal weitere Feststelllungen nicht zu erwarten sind, selbständig \n\nausgelegt werden. Diese Vertragsbedingungen enthalten unter B 8 und B 9 be-\n\nsondere Bestimmungen über die Vertragskündigung. Danach haben die Zertifi-\n\nkat-Inhaber die Treuhänderin im Falle der Kündigung des Vertrags von den \n\nVerbindlichkeiten, die diese in Ausführung der Vertragsbedingungen eingegan-\n\ngen ist, zu befreien. Aus dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck dieser Re-\n\ngelung ist zu entnehmen, dass damit sämtliche während der Vertragslaufzeit \n\neingegangenen Verbindlichkeiten gemeint waren und Freistellungsansprüche \n\nder Treuhänderin erst vom Zeitpunkt der durch eine Kündigung herbeigeführten \n\nBeendigung des Treuhandvertrags - hier am 17. Dezember 2004 - entstehen \n\nsollten und entsprechend erst von diesem Zeitpunkt an fällig werden konnten. \n\nAllein diese Auslegung entspricht den Interessen der Anleger. Die Attraktivität \n\nund die Renditechancen des vorliegenden \"Anlagemodells\" beruhten ganz we-\n\nsentlich darauf, dass die von der Klägerin bewilligten Aufwendungsdarlehen in \n\nbeträchtlicher Höhe sechzehn Jahre lang tilgungs- und zinsfrei waren (siehe \n\nEmissionsprospekt unter 11 Chancen und Risiken: \"Während der 12jährigen \n\nLaufzeit der Förderung der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gilt, dass die Li-\n\nquiditätssituation jährliche Ausschüttungen ermöglichen lassen sollte.\"). Die \n\nberechtigten und schutzwürdigen Erwartungen der Anleger wären enttäuscht \n\nworden, wenn ihnen trotz dieser (werbewirksamen) großzügigen Darlehenspra-\n\nxis schon kurz nach ihrem Beitritt die Freistellung der Treuhänderin als Darle-\n\nhensnehmerin von diesen Verbindlichkeiten abverlangt werden könnte. \n\n16 \n\n3. \n\nAus den Allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt sich aber nicht nur, \n\ndass die gegen die Zertifikat-Inhaber gerichteten Befreiungsansprüche hinsicht-\n\nlich aller von der Treuhänderin bis zur Kündigung eingegangenen Verbindlich-\n\nkeiten erst mit Beendigung des Vertrags entstehen sollten. Ihnen ist entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts darüber hinaus auch zu entnehmen, \n\ndass diese Ansprüche bereits mit ihrem Entstehen vollumfänglich fällig gewor-\n\nden sind. Auch diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend er-\n\nkannt, dass sich die Vorschrift des § 257 Satz 2 BGB, aus dem sich die soforti-\n\nge Fälligkeit des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB \n\nergibt, auf vertragliche Freistellungsansprüche nicht ohne weiteres übertragen \n\nlässt. Vielmehr muss die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung \n\nder Fälligkeitsfrage, soweit diese sich auf künftige oder auf ungewisse, jeden-\n\nfalls aber noch nicht fällige Forderungen bezieht, der Disposition der Parteien \n\nüberlassen bleiben. Die Fälligkeit richtet sich deshalb vorrangig nach den Ver-\n\neinbarungen der Beteiligten (vgl. BGHZ 91, 73, 77 ff; BGH, Urteil vom 20. Juli \n\n2006 - IX ZR 44/05 - NJW-RR 2006, 1718, 1719, Rn. 14). Erst wenn eine ent-\n\nsprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen \n\ndes Falls ausnahmsweise keine Regelung zur Fälligkeit zu entnehmen ist, kann \n\nnach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs \n\nausgegangen werden (vgl. BGHZ aaO, S. 79). \n\n18 \n\na) Vorliegend ist bereits dem Wortlaut der Allgemeinen Vertragsbedin-\n\ngungen eine inhaltliche Beschränkung der bei Vertragsbeendigung entstehen-\n\nden Freistellungsansprüche nicht zu entnehmen. Die nicht näher begründete \n\nAuffassung des Berufungsgerichts, die Freistellungsansprüche seien jeweils \n\nerst mit Fälligkeit der Drittschulden - hier: der einzelnen Darlehensraten - fällig \n\ngeworden bzw. würden mit deren Fälligkeit erst noch entstehen, wird den bei-\n\nderseitigen Interessen auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Verein-\n\nbarungen und den mit einer Kündigung verbundenen Folgen nicht gerecht. Dies \n\nwird besonders daraus deutlich, dass infolge der Kündigung die Tätigkeit der \n\nTreuhänderin sofort endete und sie die gesellschaftliche Beteiligung an der \n\nGrundstücksgesellschaft auf einen innerhalb einer Frist von drei Monaten von \n\nden Zertifikat-Inhabern zu bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser \n\nFrist auf die Zertifikat-Inhaber selbst zu übertragen hatte (vgl. B 8 und B 9 der \n\nAllgemeinen Vertragsbedingungen); sie hatte damit keinen Einfluss mehr auf \n\ndie geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Dem erkennbaren Willen der Ver-\n\ntragsparteien und dem billigenswerten Interesse der Treuhänderin, im Falle ei-\n\nner Kündigung die Geschäftsbeziehungen zeitnah vollständig abzuwickeln, wi-\n\nderspräche es aber, ihr die sofortige Freistellung von den eingegangenen Ver-\n\nbindlichkeiten nur insoweit zuzubilligen, als die entsprechenden Drittforderun-\n\ngen - die Darlehensraten - zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung be-\n\nreits fällig waren. Demgegenüber wiegt das Interesse der Treugeber, möglichst \n\nkeine liquiden Mittel vor Fälligkeit der einzelnen Darlehensraten zu binden, we-\n\nniger schwer. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist im Übrigen \n\nauch zu beachten, dass eine „ordentliche“ Vertragskündigung nur durch die \n\nFondsgesellschaft möglich war; die Treuhänderin ihrerseits konnte - wie ge-\n\nschehen - das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen. \n\n19 \n\nb) Dieser Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen steht nicht entge-\n\ngen, dass die langfristige Tilgung der Darlehen dem auf den Erhalt derartiger \n\nFördermittel angelegten Anlagemodell entsprach. Dessen ungeachtet sind An-\n\nhaltspunkte dafür, dass die Treuhänderin auch im Falle einer von ihr wirksam \n\nausgesprochenen Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags aus wichtigem \n\nGrund - was typischerweise nur in Betracht kommt, wenn die Zertifikat-Inhaber \n\nihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt haben - unverändert für die \n\nDarlehensverbindlichkeiten einstehen und ihr eine Freistellung von diesen Ver-\n\nbindlichkeiten verwehrt sein sollte, weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei \n\nstehen der Befreiung von den eingegangenen und bei Vertragsende noch be-\n\nstehenden Verbindlichkeiten auch keine praktischen Hindernisse im Weg, da \n\ndie Höhe der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten und die Fälligkeit \n\nder einzelnen Zins- und Tilgungsraten feststehen. Dass die sofortige Fälligkeit \n\ndes Freistellungsanspruchs die Zertifikat-Inhaber dazu verpflichtet, sogleich ei-\n\nne vollständige Entlastung der Treuhänderin herbeizuführen, ist unter diesen \n\nUmständen insgesamt sach- und interessengerecht. \n\n20 \n\n4. \n\nDie danach mit Beendigung des Treuhandverhältnisses entstandenen \n\nund in vollem Umfang bereits mit Ausspruch der fristlosen Kündigung zum \n\n17. Dezember 2004 fällig gewordenen Freistellungsansprüche sind insgesamt \n\nverjährt. Denn die von der Klägerin am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage \n\nhat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt; die Zustel-\n\nlung der Klage am 23. Februar 2008 wirkte nicht nach § 167 ZPO zurück, weil \n\nsie nicht demnächst erfolgt ist. \n\n21 \n\na) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als \"dem-\n\nnächst\" erfolgt angesehen werden kann, ist zwar nicht auf eine rein zeitliche \n\nBetrachtungsweise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR \n\n23/05 - NJW 2006, 3206, 3207, Rn. 17); vielmehr will § 167 ZPO die Parteien \n\nvor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung bewahren, die innerhalb \n\ndes gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von ihnen nicht beeinflusst wer-\n\nden können (vgl. BGHZ 145, 358, 362; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. 2009, \n\n§ 167 Rn. 2; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl. 2008, § 167 Rn. 1, 9). Verzö-\n\ngerungen, die eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter \n\nProzessführung hätte vermeiden können, sind ihr daher grundsätzlich nachtei-\n\nlig. Lediglich verhältnismäßig geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen \n\nsind unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - \n\nNJW-RR 2006, 789, 790, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR \n\n360/03 - NJW 2004, 3775, 3776); dies gilt auch - wie hier - bei Anforderung ei-\n\nnes Gerichtskostenvorschusses; zwar darf ein Kläger dessen Anforderung \n\ngrundsätzlich abwarten (vgl. BGHZ 161, 138, 140 f), danach darf er die Vor-\n\nschusszahlung nicht unangemessen verzögern, sondern muss diese binnen \n\neiner Zeitspanne von zwei Wochen leisten, die nur geringfügig überschritten \n\nwerden darf (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW \n\n1986, 1347, 1348; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 15). \n\n22 \n\nb) Im Streitfall ist der Klägerin eine Kostenvorschussanforderung mit \n\nSchreiben des Gerichts vom 11. Januar 2008 zugesandt worden. Sie hat nicht \n\nvorgetragen, wann sie diese Anforderung erhalten hat. Dies wäre jedoch erfor-\n\nderlich gewesen, da es ihr oblegen hat, die Umstände darzutun, aus denen sich \n\nergibt, dass die mehr als acht Wochen nach Klageeinreichung erfolgte Zustel-\n\nlung immer noch \"demnächst\" erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 \n\n- I ZR 237/03 - NJW-RR 2006, 1436, 1437, Rn. 19; Zöller/Greger, aaO, Rn. 14). \n\nDem ist sie nicht nachgekommen, obwohl allein sie Kenntnis von dem genauen \n\nZugangszeitpunkt haben kann. Zudem hat sie in ihrem Schriftsatz vom \n\n31. Oktober 2008 (Seite 27) mit der hypothetischen Überlegung dazu, wann \n\nzugestellt worden wäre, wenn der Vorschuss tatsächlich innerhalb von zwei \n\nWochen eingezahlt worden wäre, selbst eingeräumt, diese Frist nicht eingehal-\n\nten zu haben. Bei dieser Sachlage war ein Hinweis des Berufungsgerichts auf \n\nmangelnden Vortrag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostenanforderung nicht \n\nerforderlich; im Übrigen hat die Klägerin auch im Revisionsverfahren einen kon-\n\nkreten Zeitpunkt nicht genannt. Die Vorschusszahlung erst am 5. Februar 2008 \n\nkann deshalb nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. Daran ändert auch \n\nnichts, dass die Klägerin am 18. Januar 2008 ein Schreiben der Prozessbe-\n\nvollmächtigten des Beklagten erhalten hat, das nach ihrer Darstellung im Beru-\n\nfungsverfahren daraufhin geprüft werden sollte, ob sich daraus die Aussicht auf \n\neinen akzeptablen Vergleich ergab. Es ist nicht ersichtlich, dass der Inhalt die-\n\nses Schreibens und das sonstige Verhalten des Beklagten berechtigten Anlass \n\nfür eine verzögerte Vorgehensweise der Klägerin hätten geben können. Viel-\n\nmehr war sie gerade im Hinblick auf den ihr bekannten Zeitablauf gehalten, \n\nschnellstmöglich für eine Zustellung der Klage zu sorgen, um die erforderliche \n\nHemmung der Verjährung herbeizuführen. Durch die späte Einzahlung des \n\nKostenvorschusses hat sie aber maßgeblich zu der eingetretenen Verzögerung \n\nder Klagezustellung beigetragen; dafür, dass etwa bei früherer Einzahlung des \n\nKostenvorschusses gleichwohl keine rechtzeitigere Zustellung erfolgt wäre, be-\n\nsteht kein hinreichender Anhalt. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2008 - 37 O 9/08 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2009 - 26 U 86/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_113-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/iii-zr-113-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_113-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_113-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/iii-zr-113-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_113-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:24.298314+00:00"}}