{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_110-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"III ZR 110/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GOÄ § 1 Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; RhPfBerufsO Ärztinnen und Ärzte §§ 12, 31 Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterlie- gen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 110/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. November 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGOÄ § 1 Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; RhPfBerufsO Ärztinnen und \n\nÄrzte §§ 12, 31 \n\nVereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten \n\nüber deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterlie-\n\ngen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte. \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 110/09 - OLG Zweibrücken \n\n LG Frankenthal \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter \n\nDörr, Hucke, Seiters und Tombrink \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. März 2009 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis von Röntgenärzten, erbrachte in \n\nden Jahren 2004 und 2005 für das von der Beklagten betriebene St. V. \n\nKrankenhaus in S. in 561 Fällen radiologische Leistungen für Regelleis-\n\ntungspatienten des Krankenhauses. Sie berechnete der Beklagten hierfür ins-\n\ngesamt 197.491,94 €, wobei sie für einen Großteil ihrer Leistungen einen Stei-\n\ngerungssatz von 1,2 des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte \n\n(GOÄ) zugrunde legte. Mit Rücksicht auf eine mit dem früheren Praxisinhaber \n\ngeschlossene mündliche Vereinbarung zahlte die Beklagte unter Zugrundele-\n\ngung eines einheitlichen Steigerungssatzes von 0,75 des Gebührensatzes hier-\n\nauf nur 122.917,09 €. \n\n2 \n\nDie Klägerin, die diese Vereinbarung bereits wegen Nichteinhaltung der \n\nin § 2 Abs. 2 GOÄ vorgesehenen Schriftform für unwirksam hält, nimmt die Be-\n\nklagte auf den Unterschiedsbetrag von 74.574,85 € nebst Zinsen in Anspruch. \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nHintergrund der hier zu beurteilenden Leistungsbeziehungen zwischen \n\nder radiologischen Praxis der Klägerin und dem Krankenhaus ist der Umstand, \n\ndass das Krankenhaus über keine radiologische Abteilung verfügte. Soweit da-\n\nher für stationär aufgenommene Patienten radiologische Leistungen erforderlich \n\nwaren, musste sich das Krankenhaus diese Leistungen durch externe Ärzte \n\nbeschaffen. Diese Leistungen sind nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG Be-\n\nstandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen; bei diesen handelt es sich \n\num die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähig-\n\nkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für \n\ndie medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten \n\nnotwendig sind. Mit den Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen \n\n(§ 7 KHEntgG) werden die für die sachgerechte Behandlung der Patienten er-\n\nforderlichen Leistungen vergütet. Soweit es sich um sozialversicherte Patienten \n\noder Privatpatienten handelt, die darauf verzichten, wahlärztliche Leistungen in \n\nAnspruch zu nehmen, sind auch die Leistungen eines vom Krankenhaus hinzu-\n\ngezogenen externen Arztes als Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleis-\n\ntungen mit diesen Entgelten abgegolten (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 102, \n\n106; 172, 190, 195 f Rn. 19). Die Leistungen der Klägerin sind daher aus den \n\nMitteln des Krankenhauses zu honorieren, ohne dass die Patienten in Anspruch \n\ngenommen werden könnten oder die Honorierung über die kassenärztliche \n\nVereinigung vorgenommen werden könnte (vgl. allgemein zum Honorararzt im \n\nKrankenhaus Quaas, GesR 2009, 459). \n\nII. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht (GesR 2009, 415) ist der Auffassung, dass die nur \n\nmündlich getroffene, das Einfache des Gebührensatzes unterschreitende Ver-\n\ngütungsabrede wirksam ist. Denn auf die von dem Rechtsvorgänger der Kläge-\n\nrin und dem Krankenhausträger geschlossene Vereinbarung, die als Rahmen-\n\nvertrag im Sinne eines Konsiliararztvertrags anzusehen sei, sei die Gebühren-\n\nordnung für Ärzte nicht anzuwenden. Eine zwingende Anwendung der Gebüh-\n\nrenordnung für Ärzte auf das Vertragsverhältnis der Parteien lasse sich nicht \n\nmit den in der Verordnung getroffenen Regelungen unter Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 11 der Bundesärzteordnung (BÄO) \n\nvereinbaren. Sie berücksichtige zwar die Interessen des selbst zahlenden Pati-\n\nenten und der öffentlichen Leistungsträger, trage aber der hier gegebenen Ver-\n\ntragsgestaltung nicht ausreichend Rechnung. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. \n\nNach § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für die berufli-\n\nchen Leistungen der Ärzte nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundes-\n\ngesetz etwas anderes bestimmt ist. In § 11 BÄO wird die Bundesregierung er-\n\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ent-\n\ngelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Ge-\n\nbührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen \n\nfestzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zah-\n\nlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Danach handelt es sich \n\nbei der ärztlichen Gebührenordnung, wie der Senat entschieden hat (Urteil vom \n\n23. März 2006 - III ZR 223/05 - NJW 2006, 1879, 1880 Rn. 10), um ein für alle \n\nÄrzte geltendes zwingendes Preisrecht, das verfassungsrechtlich unbedenklich \n\nist und weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufs-\n\nfreiheit der Ärzte verletzt (vgl. BVerfGE 68, 319, 327 ff = NJW 1985, 2185 ff; \n\nBVerfG <Kammerbeschlüsse> NJW 1992, 737; 2005, 1036, 1037). \n\n8 \n\n2. \n\nUngeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 1 Abs. 1 GOÄ, der die \n\nVergütungen für ärztliche Leistungen insgesamt zu erfassen scheint, teilt der \n\nSenat jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Gebührenord-\n\nnung für Ärzte für die hier entfaltete Tätigkeit der Ärzte der Klägerin nicht an-\n\nwendbar ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vertragsschlie-\n\nßenden, was ohne weiteres zulässig ist, sich für die Vergütung der von den Ärz-\n\nten der Klägerin erbrachten Leistungen am Gebührenverzeichnis der Gebüh-\n\nrenordnung orientiert und einen bestimmten Steigerungsfaktor vereinbart ha-\n\nben. Eine Schriftform war daher für die Vereinbarung nicht zu beachten. \n\n9 \n\na) Die Gebührenordnung für Ärzte regelt, für welche Leistungen und in \n\nwelcher Höhe Ärzte von Privatpatienten und von in § 11 Abs. 1 GOÄ genannten \n\nLeistungsträgern, die für einen bestimmten Kreis von Patienten einstehen, die \n\ndie Vergütung nicht selbst bezahlen müssen, Honorare verlangen können (vgl. \n\nLang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Aufl. 2002, § 1 Rn. 9; Quaas/ \n\nZuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, § 13 Rn. 42 f). Um eine solche Fallgestaltung \n\nhandelt es sich hier nicht. Das Krankenhaus ist kein (öffentlich-rechtlicher) Leis-\n\ntungsträger, sondern - wie die Ärzte der Klägerin - ein Leistungserbringer, der \n\ndem Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen schuldet, zu denen \n\nauch die von der Klägerin erbrachten Leistungen rechnen (s.o. I). Wenn auch \n\nnicht unmittelbar der in § 1 Abs. 1 GOÄ geregelte Fall einer anderen Bestim-\n\nmung durch Bundesgesetz vorliegt, werden die hier in Rede stehenden Leis-\n\ntungen der Klägerin - im rechtlichen Sinne - weder dem Patienten noch zur Er-\n\nfüllung einer vertragsärztlichen Pflicht erbracht, sondern auf Grund eines \n\nDienstvertrags mit dem Krankenhaus zur Komplettierung der vom diesem ge-\n\nschuldeten allgemeinen Krankenhausleistungen, die insgesamt nach dem \n\nKrankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden. Es geht daher nicht um den in \n\nder Ermächtigungsnorm des § 11 BÄO geforderten Interessenausgleich zwi-\n\nschen den Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichte-\n\nten, der Patienten, sondern um eine Einbindung und Vergütung einer ärztlichen \n\nTätigkeit, die weder unmittelbar dem Privatpatienten noch vertragsärztlich er-\n\nbracht wird, sondern gleichsam zwischen diesen beiden Honorierungssystemen \n\nwirtschaftlich in die Finanzierung der Krankenhausleistungen eingepasst wer-\n\nden muss. Aus dieser Besonderheit ergeben sich, wie beiden Vertragsteilen \n\nbewusst ist, die für die Angemessenheit der Vergütung wesentlichen Parame-\n\nter. Dies im Einzelnen zu regeln, ist Sache der jeweiligen Vertragsparteien, die \n\nsich am ärztlichen Gebührenrecht orientieren können (vgl. Quaas GesR 2009, \n\n459, 460). Die Gebührenordnung für Ärzte verhält sich zum Inhalt einer solchen \n\nVereinbarung jedoch nicht. Sie nimmt sich dieser Gestaltung nur an, wenn eine \n\nZahlung solcher externer Leistungen durch den Patienten geschuldet wird, etwa \n\nim Sinne der Gebührenminderungspflicht nach § 6a Abs. 1 GOÄ, die bei der \n\nVereinbarung wahlärztlicher Leistungen auch den externen Arzt betrifft (vgl. \n\nSenatsurteil BGHZ 151, 102). \n\n10 \n\nb) Die Materialien zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November \n\n1982 (BGBl. I S. 1522) belegen den Befund, dass Vereinbarungen zwischen \n\nKrankenhausträgern und externen Ärzten über deren Hinzuziehung im Rahmen \n\nallgemeiner Krankenhausleistungen nicht Gegenstand der Regelungen gewor-\n\nden sind. \n\n11 \n\nIn § 2 Abs. 1 GOÄ 1982 wurde geregelt, dass durch Vereinbarung eine \n\nvon dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden \n\nkann. In der Begründung zur Verordnung wird zu dieser Bestimmung ausge-\n\nführt, sie gelte sowohl für Einzelvereinbarungen zwischen Arzt und Zahlungs-\n\npflichtigem als auch für Kollektivvereinbarungen wie z.B. für Vereinbarungen \n\nzwischen Ärzteverbänden und der Postbeamtenkrankenkasse oder der Kran-\n\nkenversorgung der Bundesbahnbeamten (vgl. BR-Drucks. 295/82 S. 13). Der \n\nVerordnungsgeber hat daher nicht nur Vereinbarungen des Arztes mit dem Pa-\n\ntienten in die Regelung einbezogen, sondern mit den so genannten Kollektiv-\n\nvereinbarungen auch solche mit Leistungsträgern, die anstelle des Patienten \n\ndie Vergütungspflicht zu übernehmen haben. Verträge mit Leistungserbringern \n\nwerden demgegenüber nicht genannt, obwohl schon während der Geltung der \n\nBundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973 (BGBl. I S. 333) mit den all-\n\ngemeinen Pflegesätzen die allgemeinen Krankenhausleistungen einschließlich \n\nder Leistungen von nicht am Krankenhaus angestellten Konsiliarärzten abgegol-\n\nten wurden, so dass insoweit eine vertragliche Regelung zwischen Kranken-\n\nhaus und Arzt erforderlich war (vgl. § 3 Abs. 1 BPflV 1973). \n\n12 \n\nIn § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ 1982 war bestimmt, dass \"eine Vereinbarung \n\nnach Absatz 1 zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem\" vor Erbringung der Leis-\n\ntung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen sei, das keine anderen Erklä-\n\nrungen enthalten dürfe. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, Absatz 2 \n\nenthalte eine Schutzvorschrift für die Individualvereinbarung zwischen Arzt und \n\nZahlungspflichtigem (BR-Drucks. 295/82 S. 13). Aus dem Kreis der nach Ab-\n\nsatz 1 zulässigen Vereinbarungen wurden daher durch Absatz 2 solche Verein-\n\nbarungen einer besonderen Regelung unterworfen, die zwischen dem Arzt und \n\nZahlungspflichtigem anlässlich und vor einer konkreten Behandlung geschlos-\n\nsen werden. Auch wenn die Verordnung den Begriff des \"Zahlungspflichtigen\" \n\nverwendet, liegt es auf der Hand, dass es um den Schutz des Patienten oder \n\neines mitversicherten Angehörigen geht, der durch eine klare, der Schriftform \n\nbedürftige Vereinbarung vor Erbringung der Leistung wissen soll, was hinsicht-\n\nlich der abweichenden Vergütungshöhe auf ihn zukommt. Die hier in Rede ste-\n\nhende Vereinbarung, die nicht mit dem Patienten, sondern mit dem Kranken-\n\nhaus getroffen wurde und nur den Rahmen für die Honorierung einer Vielzahl \n\nvon Einzelbehandlungen durch das Krankenhaus darstellt, wird von dieser Ziel-\n\nsetzung nicht erfasst. \n\n13 \n\nc) An diesem Rechtszustand hat sich aus Sicht des Senats durch späte-\n\nre Änderungen der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen, die vor \n\nallem dem weitergehenden Schutz des Zahlungspflichtigen gedient haben, \n\nnichts geändert. \n\n14 \n\naa) Der Schutz des Zahlungspflichtigen wurde zunächst bei der anste-\n\nhenden Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Okto-\n\nber 1987 (BGBl. I S. 2316) weiter ausgebaut. Während § 2 Abs. 1 GOZ wörtlich \n\nmit § 2 Abs. 1 GOÄ 1982 übereinstimmt, sieht § 2 Abs. 2 GOZ für eine Verein-\n\nbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem - neben den soeben erör-\n\nterten Erfordernissen des § 2 Abs. 2 GOÄ 1982 - zusätzlich vor, dass das \n\nSchriftstück die Feststellung enthalten müsse, dass eine Erstattung der Vergü-\n\ntung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewähr-\n\nleistet sei. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, die Bestimmung enthalte \n\nzwingende Schutzvorschriften zugunsten des Patienten. Durch den vorgesehe-\n\nnen Hinweis solle dem besonderen Informationsbedürfnis der privat kranken-\n\nversicherten und beihilfeberechtigten Patienten Rechnung getragen werden, \n\nderen Erstattungsansprüche in der Regel auf den Umfang der nach der Verord-\n\nnung vorgesehenen Vergütungshöhe begrenzt seien (vgl. BR-Drucks. 276/87 \n\nS. 63 f). Die Regelung betrifft damit das Verhältnis zwischen Zahnarzt und Pati-\n\nent und trifft Vorkehrungen dafür, dass der Patient die Folgen einer über die \n\nSätze der Gebührenordnung hinausgehenden Honorarvereinbarung rechtzeitig \n\nund richtig einschätzt (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 100, 103). \n\n15 \n\nbb) Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für \n\nÄrzte vom 9. Juni 1988 (BGBl. I S. 797) wurde § 2 Abs. 2 GOÄ an die Regelung \n\ndes § 2 Abs. 2 GOZ angeglichen, verfolgt daher wie diese den Schutz des pri-\n\nvat krankenversicherten und beihilfeberechtigten Patienten, um diesen Perso-\n\nnenkreis durch den gebotenen Hinweis vor Überraschungen zu schützen (BR-\n\nDrucks 118/88 S. 45). \n\n16 \n\ncc) Seine heute noch geltende Fassung hat § 2 GOÄ durch die Vierte \n\nVerordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember \n\n1995 (BGBl. I S. 1861) erhalten. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 1 GOÄ \n\n1982 ist mit einer geringfügigen Änderung (statt \"abweichende Höhe der Vergü-\n\ntung\" jetzt \"abweichende Gebührenhöhe\") § 2 Abs. 1 Satz 1 geworden. Dane-\n\nben enthält die Bestimmung jetzt einige zusätzliche Modifikationen, die die Zu-\n\nlässigkeit einer Vereinbarung betreffen. So ist in Fällen eines unter den Voraus-\n\nsetzungen des § 218a Abs. 1 StGB vorgenommenen Abbruchs einer Schwan-\n\ngerschaft, für die § 5a GOÄ eine besondere Bemessung vorsieht, eine Verein-\n\nbarung ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GOÄ). Ferner ist nach § 2 Abs. 1 \n\nSatz 3 GOÄ die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2 \n\nGOÄ) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ) nicht zu-\n\nlässig. Der Verordnungsgeber hat insoweit im Interesse einer größeren Trans-\n\nparenz eine Klarstellung vorgenommen, die der vorherrschenden Auffassung zu \n\ndem bereits davor geltenden Recht entsprochen hat (vgl. BR-Drucks. 211/94 \n\nS. 94). Schließlich wird in § 2 Abs. 1 Satz 3 GOÄ bestimmt, dass Notfall- und \n\nakute Schmerzbehandlungen nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht \n\nwerden dürfen. Daraus ergibt sich, dass § 2 Abs. 1 GOÄ grundsätzlich weiterhin \n\nVereinbarungen zulässt, die die Gebührenhöhe abweichend nach einem anzu-\n\nwendenden Steigerungssatz bestimmen. \n\n17 \n\nIn § 2 Abs. 2 ist der Schutz des Patienten weiter verstärkt worden; die \n\nVorschrift nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 115, 391, \n\n394 ff) auf, dass es zur Wirksamkeit einer abweichenden Honorarvereinbarung \n\nder individuellen Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem \n\nbedarf (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ), und ergänzt die Regelung zur Verbesserung \n\nder Transparenz dahin, dass das Schriftstück auch die Nummer und Bezeich-\n\nnung der Leistung, den Steigerungssatz und den vereinbarten Betrag enthalten \n\nmuss (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ). Alle diese Tatbestandsmerkmale betreffen die \n\nhier zu beurteilende Rahmenvereinbarung zwischen dem Krankenhaus und den \n\nzugezogenen Ärzten nicht. Dies belegt, dass die Vorschrift des § 2 GOÄ vor \n\nallem Individualvereinbarungen zwischen dem einzelnen Arzt und dem Zah-\n\nlungspflichtigen im Auge hat (vgl. Lang/Schäfer/Stiel/Vogt aaO § 2 Rn. 2; ähn-\n\nlich Miebach, in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhaus-\n\nleistungen, 3. Aufl. 2006, § 2 GOÄ Rn. 14; Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl. Stand No-\n\nvember 1999, § 2 Rn. 1). Ob sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 auch noch auf \n\nKollektivvereinbarungen anzuwenden ist (vgl. hierzu Lang/Schäfer/Stiel/Vogt \n\naaO § 11 Rn. 8 und § 12 Rn. 16; Miebach aaO; Hoffmann aaO Stand Septem-\n\nber 1998, § 2 Rn. 1 am Ende), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls las-\n\nsen sich der Rechtsentwicklung keine Hinweise darauf entnehmen, dass der \n\nVerordnungsgeber mit der Gebührenordnung für Ärzte und ihren Einzelregelun-\n\ngen, die durchweg dem Patientenschutz dienen, zugleich einen verbindlichen \n\nRahmen für Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und externen Ärz-\n\nten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen set-\n\nzen wollte. Es wird daher auch im Schrifttum vertreten, dass Dauerschuldver-\n\nhältnisse, mit denen Krankenhäuser unter Verzicht auf eigenes Personal nie-\n\ndergelassene Ärzte zu bestimmten Dienstleistungen heranziehen, nicht der Ge-\n\nbührenordnung unterliegen, so dass auch pauschale Vergütungsvereinbarun-\n\ngen, die nach § 2 GOÄ unwirksam wären, geschlossen werden könnten (vgl. \n\nBrück, GOÄ, 3. Aufl. Stand 1.4.2007, § 1 Rn. 4 Anm. 4.2.2). Eine solche Dienst-\n\nleistungspflicht ist hier zwar nicht vereinbart worden; gleichwohl haben die Be-\n\nklagte und der Rechtsvorgänger der Klägerin eine Rahmenvereinbarung ge-\n\nschlossen, auf deren Grundlage eine längerfristige - wenngleich kündbare - Zu-\n\nsammenarbeit vorgesehen war. \n\n18 \n\n3. \n\nDie hier zu beurteilende Vereinbarung ist auch nicht deshalb unwirksam, \n\nweil sie eine Honorierung unterhalb des Gebührenrahmens der Gebührenord-\n\nnung vorsieht oder aus berufsrechtlichen Gründen zu beanstanden wäre. Wie \n\ndie vertragsärztliche Versorgung insgesamt zeigt, ist die Gebührenordnung \n\nnicht das einzige Vergütungssystem, das für eine leistungsgerechte und ange-\n\nmessene Vergütung ärztlicher Leistungen den Maßstab bildet. Im Übrigen liegt \n\nes, wenn der Verordnungsgeber für die Vergütung Mindest- und Höchstsätze \n\nfestlegt und zugleich zur Höhe abweichende Vereinbarungen zulässt, grund-\n\nsätzlich in der Konsequenz dieser Regelung, dass Abweichungen in beide Rich-\n\ntungen gehen können (vgl. Erman/Edenfeld, BGB, 12. Aufl. 2008, § 612 Rn. 16; \n\nPflüger MedR 2003, 276, 277; zurückhaltend Dahm MedR 1994, 13, 14; zur \n\nGOZ KG NJW-RR 2008, 910, 911; a.A. Kamps/Kiesecker MedR 2000, 72, 73 f, \n\ndie - nicht bei einer Überschreitung, aber bei einer Unterschreitung - § 11 BÄO \n\nfür verletzt ansehen). Auch die Berufsordnungen der Ärztekammern gehen da-\n\nvon aus, dass bei der privatärztlichen Liquidation eine Unterschreitung der Min-\n\ndestgebühr nicht generell verboten ist. § 12 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung für \n\ndie Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz sieht (lediglich) vor, dass die Sätze \n\nnach der Gebührenordnung nicht in unlauterer Weise unterschritten werden \n\ndürfen (vgl. hierzu auch Brück aaO Stand 1. Juli 2004, § 2 Anm. 1.3.2). Darüber \n\nhinaus erlaubt sie in § 12 Abs. 2, dass der Arzt gegenüber einem bestimmten \n\nKreis von Personen - Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen, mittellosen \n\nPatienten - das Honorar ganz oder teilweise erlassen darf. Um einen Erlass \n\ngeht es hier freilich nicht, sondern um die Befugnis, für einen gesamten Be-\n\nhandlungsbereich konsiliarärztlicher Tätigkeit eine Vergütung unter dem Ein-\n\nfachsatz zu vereinbaren. Ob das unlauter ist, lässt sich nicht - wie die Klägerin \n\ndies vertritt - allein mit der Unterschreitung des Rahmens der Gebührenordnung \n\nbegründen. Vielmehr kann es selbst im Anwendungsbereich der Gebührenord-\n\nnung gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit erforderlich sein, \n\ndem Arzt eine Unterschreitung des Einfachsatzes zu erlauben, wie es insbe-\n\nsondere für Laborärzte vertreten wird, die mit nicht ärztlich geleiteten Einrich-\n\ntungen \n\nim Wettbewerb \n\nstehen \n\n(vgl. \n\nhierzu Ratzel, \n\nin: Ratzel/ \n\nLippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte, 4. Aufl. \n\n2006, § 12 Rn. 13; Pflüger aaO). Dass die hier in Rede stehende Unterschrei-\n\ntung des Einfachsatzes den Wettbewerb in unlauterer Weise beeinflusst hätte, \n\nhat das Berufungsgericht nicht festgestellt; auch die Klägerin verweist auf kei-\n\nnen Vortrag, nach dem sie oder das Krankenhaus durch ein zu niedrig bemes-\n\nsenes Honorar andere Radiologen in unlauterer Weise in ihrer Tätigkeit behin-\n\ndert hätten. Dagegen spricht vor allem, dass nach dem übereinstimmenden \n\nVorbringen der Parteien mit der die Gebührenhöhe betreffenden Rahmenver-\n\neinbarung nicht die Pflicht für das Krankenhaus verbunden war, alle Patienten, \n\ndie radiologische Leistungen benötigten, den Ärzten der Klägerin zuzuführen, \n\nund dass auch die Ärzte der Klägerin entscheiden konnten, ob sie vom Kran-\n\nkenhaus der Beklagten zugewiesene Patienten behandeln wollten. Dass die \n\nKlägerin ihre Tätigkeit für das Krankenhaus der Beklagten fortgesetzt und von \n\neiner Kündigung der Rahmenvereinbarung abgesehen hat, nachdem sich die \n\nBeklagte nach der ersten Rechnungsstellung vom 24. März 2005 am 29. April \n\n2005 auf die mit dem Praxisvorgänger geschlossene Vereinbarung berufen hat-\n\nte, spricht im Übrigen dafür, dass die Klägerin die getroffene Regelung selbst \n\nnicht für unangemessen gehalten hat. Dass man sie als eine unerlaubte Vor-\n\nteilsgewährung im Sinne von § 31 der genannten Berufsordnung seitens der \n\nKlägerin an das Krankenhaus für eine Zuweisung von Patienten ansehen müss-\n\nte (vgl. zu einem solchen Verbot Senatsurteil vom 20. März 2003 - III ZR \n\n135/02 - NJW-RR 2003, 1175), ist unter diesen Umständen eine - fern liegen-\n\nde - theoretische Überlegung der Revision, für die es an Feststellungen fehlt. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHucke \n\nSeiters \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 07.05.2008 - 4 O 79/07 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.03.2009 - 5 U 15/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_110-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/iii-zr-110-09","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":17},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_110-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_110-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/iii-zr-110-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZR_110-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:11.202037+00:00"}}