{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__55-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"III ZB 55/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 42 Abs. 2 Allein der Umstand, dass sich ein Richter zur Erprobung bei einem Oberlan- desgericht befindet, rechtfertigt noch nicht die Besorgnis seiner Befangenheit in einem gegen seinen Dienstherrn gerichteten Amtshaftungsprozess.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 55/09\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 42 Abs. 2 \n\nAllein der Umstand, dass sich ein Richter zur Erprobung bei einem Oberlan-\n\ndesgericht befindet, rechtfertigt noch nicht die Besorgnis seiner Befangenheit \n\nin einem gegen seinen Dienstherrn gerichteten Amtshaftungsprozess. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch \n\nden Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und \n\nTombrink \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Juli 2009 - 9 U 63/09 - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. \n\nWert des Beschwerdegegenstands: 4.796,53 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt das beklagte Land wegen einer nach seiner Auffas-\n\nsung unrichtigen Entscheidung des Landgerichts Berlin in einem zivilrechtlichen \n\nBerufungsverfahren gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schadensersatz in \n\nAnspruch. Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf § 839 Abs. 2 BGB \n\n(Spruchrichterprivileg) abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung einge-\n\nlegt. Mit Beschluss vom 28. Mai 2009 hat das Kammergericht darauf hingewie-\n\nsen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Be-\n\nschlusswege als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 12. Juni \n\n2009 hat der Kläger die am Hinweisbeschluss beteiligte Richterin am Amtsge-\n\nricht K. als befangen abgelehnt. Die Richterin, die sich wohl zur Erprobung \n\nbeim Kammergericht befinde, strebe offensichtlich ein Beförderungsamt an. \n\nDabei sei sie auf das Wohlwollen der Senatorin für Justiz angewiesen, die im \n\nvorliegenden Rechtsstreit das beklagte Land vertrete. Deshalb müsse er besor-\n\ngen, dass die Richterin versucht sein werde, nicht zu Ungunsten des Beklagten \n\nzu entscheiden. Es liege daher ein Grund vor, der geeignet sei, Misstrauen in \n\ndie Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 3. Juli 2009 hat das Kammergericht das Ablehnungs-\n\nersuchen als unbegründet zurückgewiesen. Die Tatsache, dass ein Richter ü-\n\nber eine gegen seinen Dienstherrn gerichtete Klage zu entscheiden habe, stelle \n\nkeinen Umstand dar, der geeignet sei, seine Unparteilichkeit in Zweifel zu zie-\n\nhen. Hierbei könne nicht danach differenziert werden, ob es sich um einen noch \n\nnicht planmäßig ernannten Richter oder einen Richter auf Lebenszeit handele; \n\nbeide genössen die volle sachliche Unabhängigkeit. Hieran ändere nichts, dass \n\ndie persönliche Unabhängigkeit bei einem zur obergerichtlichen Erprobung ab-\n\ngeordneten Richter ähnlich wie bei einem Proberichter nicht uneingeschränkt \n\ngewährleistet sei. Denn im Rahmen seiner Erprobung solle der Richter gerade \n\nunter Beweis stellen, dass er nicht nur fachlich, sondern auch charakterlich in \n\nder Lage sei, ein Beförderungsamt auszuüben. Dies gelinge ihm nicht durch ein \n\nangepasstes Verhalten, sondern durch die allein dem Recht und dem Gesetz \n\nverpflichtete Streitentscheidung. Im Übrigen sei die Annahme des Klägers auch \n\nkeineswegs zutreffend, wonach eine zukünftige Beförderung der abgelehnten \n\nRichterin allein vom Wohlwollen der Senatorin für Justiz abhänge, welche die \n\nBeklagte im vorliegenden Rechtsstreit vertrete. Das Verfahren für die Wahl, Be-\n\nrufung und Beförderung von Richtern in Berlin stelle sicher, dass Beförderungs-\n\nentscheidungen allein aufgrund der fachlichen und persönlichen Eignung eines \n\n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nRichters getroffen würden und nicht davon abhingen, ob er in einem Einzelfall \n\nzugunsten oder zu Ungunsten seines Dienstherrn entschieden habe. \n\nGegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nDie Richterin am Amtsgericht K. hat ihre Erprobung am 31. Juli \n\n2009 beendet. An ihre Stelle ist im 9. Zivilsenat des Kammergerichts als neuer \n\nErprobungsrichter Richter am Landgericht Dr. S. getreten. Diesen hat \n\nder Kläger zwischenzeitlich ebenfalls mit gleich lautender Begründung wegen \n\nder Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und \n\nauch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Er-\n\nfolg. \n\nNach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Be-\n\nfangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen \n\ndie Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist insoweit, \n\nob eine Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der \n\nUnvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln \n\n(BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - XI ZR 388/01 - NJW 2002, 2396; vom \n\n2. Oktober 2003 - V ZB 22/03 - NJW 2004, 164; vom 6. April 2006 - V ZB \n\n194/05 - NJW 2006, 2492, 2494, Rn. 26; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04 - \n\nFamRZ 2006, 1440; BVerfGE 98, 134, 137; BVerfG, NJW 2000, 2808). \n\n7 \n\n8 \n\nDie Tatsache, dass sich die abgelehnte Richterin zur Erprobung beim \n\nKammergericht befunden hat, ist nicht geeignet, aus der Sicht einer vernünfti-\n\ngen Partei Misstrauen an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. \n\na) Allerdings hat das Landgericht Berlin (NJW 1956, 1492) die Ableh-\n\nnung von Gerichtsassessoren in einem Fall für begründet erachtet, in dem der \n\nobersten Dienstbehörde sowie dem mitverklagten Senator für Justiz persönlich \n\nder Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gemacht wurde. Zur Be-\n\ngründung hat die Kammer darauf verwiesen, dass Gerichtsassessoren (heute: \n\nRichter auf Probe gemäß § 12 Abs. 1 DRiG) nicht in gleicher Weise gegenüber \n\nihrer obersten Dienstbehörde persönlich unabhängig seien wie die hauptamtlich \n\nund planmäßig endgültig angestellten Richter. Ihre Laufbahn sowie ihre Über-\n\nnahme als Richter auf Lebenszeit hingen wesentlich von den Entscheidungen \n\ndes Senators für Justiz ab. Wenn ein Kläger bei dieser Rechtsstellung der bei-\n\nden abgelehnten Gerichtsassessoren besorge, dass sie ihrer obersten Dienst-\n\nbehörde in einem Rechtsstreit nicht unbefangen gegenüberstehen könnten, in \n\ndem dieser der persönliche Vorwurf vorsätzlicher unerlaubter Handlung ge-\n\nmacht werde, sei dies von seinem Standpunkt aus richtig. \n\n9 \n\nb) Ob dieser Entscheidung, die überwiegend auf Ablehnung gestoßen ist \n\n(KG, MDR 1995, 1164; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 42, Rn. 12; Mu-\n\nsielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 42, Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Mannebeck, ZPO, \n\n§ 42, Rn. 14; Schneider, DRiZ 1978, 42, 45; kritisch auch Stein/Jonas/Bork, \n\n22. Aufl., § 42 Rn. 5; zustimmend aber unter Bezugnahme auf die besonderen \n\nUmstände des Falles: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., \n\n§ 42, Rn. 20, Stichwort \"Dienstherr\"; verallgemeinernd Zöller/Vollkommer, ZPO, \n\n28. Aufl., § 42, Rn. 11, 12a), gefolgt werden könnte, bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung. Abgesehen davon, dass es - anders als im oben angesprochenen \n\nFall - nicht um den Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstherrn \n\ngeht, unterscheidet sich die Situation eines zur Erprobung bei einem Oberge-\n\nricht abgeordneten Richters grundlegend von der Stellung eines Richters auf \n\nProbe. Ersterer ist - im Unterschied zum Richter auf Probe (siehe dazu BGHZ \n\n130, 304, 308) - bereits hauptamtlich und planmäßig endgültig als Richter an-\n\ngestellt und untersteht damit uneingeschränkt dem Schutz des Art. 97 Abs. 2 \n\nGG. Seine sachliche und persönliche Unabhängigkeit wird durch die Erprobung \n\nnicht beeinträchtigt (BGHZ 162, 333, 339 f). Zwar mag der Erfolg der Erprobung \n\nbeim Obergericht Einfluss auf die weitere richterliche Laufbahn haben. Die \n\ndiesbezügliche Beurteilung der Erprobungsleistung erfolgt allerdings durch die \n\nBehördenleitung des Obergerichts, nicht unmittelbar durch den Dienstherrn. Die \n\nhinter dem klägerischen Ablehnungsantrag stehende Annahme, eine Berufs-\n\nrichterin würde sich bei ihrer Entscheidung in Amtshaftungsprozessen von der \n\nErwägung leiten lassen, dass eine klageabweisende Entscheidung ihrem \n\nDienstherrn besser gefalle und sich insoweit dann auf ihren weiteren beruflichen \n\nLebensweg positiv auswirken könne, erscheint dem Senat abwegig. Eine ver-\n\nnünftige Partei darf darauf vertrauen, dass ein Berufsrichter willens, in der Lage \n\nund stets bereit ist, dem Recht zu dienen und seine Entscheidung danach aus-\n\nzurichten. Hieran ändert die Tatsache der Erprobung, auch wenn diese not-\n\nwendige Voraussetzung für eine Beförderung ist, nichts. Die Erprobung ist mit \n\nder richterlichen Unabhängigkeit vereinbar; vom Erprobungsrichter wird erwar-\n\ntet, dass er seine Entscheidung nicht vom angestrebten Ziel der Beförderung \n\nabhängig macht (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - juris, \n\nRn. 7). \n\n10 \n\nDie gegenteilige Annahme ließe sich im Übrigen nicht auf die zur Erpro-\n\nbung bei einem Obergericht tätigen Richter beschränken, sondern müsste im \n\nFalle ihrer Berechtigung auf jeden Berufsrichter übertragen werden, dessen \n\nLaufbahn noch nicht abgeschlossen ist und der deshalb noch befördert werden \n\nkann. Damit wären Amtshaftungsprozesse gegen die Anstellungskörperschaf-\n\nten (Land oder Bund) der jeweils zur Entscheidung berufenen Richter nicht \n\nmehr justiziabel. Würde der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt als ein ver-\n\nnünftiger und verständiger Umstand gewürdigt werden, der geeignet ist, die \n\nUnparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, hieße dies letztlich, die \n\nrechtsethischen Wurzeln des richterlichen Berufs zu leugnen und die verfas-\n\nsungsrechtliche Institution der dritten Staatsgewalt schlechthin in Frage zu stel-\n\nlen. Dass in einem Fall, in dem der Staat Partei ist, letzten Endes kein Dritter, \n\nsondern der Staat über sich selbst zu Gericht sitzt, da Gerichte Organe dieses \n\nStaates sind, ist im gewaltengeteilten Staatsaufbau des Grundgesetzes mit sei-\n\nner unabhängigen Justiz kein Grund, die gerichtliche Tätigkeit in Frage zu stel-\n\nlen (BVerfGE 4, 331, 346). Aus dem Dienstverhältnis allein kann eine Befan-\n\ngenheit der mit Amtshaftungsansprüchen befassten Richter daher nicht abge- \n\nleitet werden (Senat, Beschluss vom 16. Februar 1959 - III ARZ 4/59 - DRiZ \n\n1959, 153). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nSeiters \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2009 - 13 O 187/08 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2009 - 9 U 63/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__55-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/iii-zb-55-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__55-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__55-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/iii-zb-55-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__55-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:30.785336+00:00"}}