{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__47-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"III ZB 47/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 13; HessRDG § 3 Abs. 1 Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öf- fentlich-rechtlicher Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisati- on ausgeführt wird. Für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwal- tungsgerichten eröffnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 47/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 13; HessRDG § 3 Abs. 1 \n\nDie Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öf-\n\nfentlich-rechtlicher Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisati-\n\non ausgeführt wird. Für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung \n\nist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwal-\n\ntungsgerichten eröffnet. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - LG Gießen \n\nAG Gießen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch \n\nden Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und \n\nTombrink \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Gießen vom 5. Mai 2009 - 7 T 159/09 - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 253 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung für einen Rettungsdienst-\n\neinsatz in Anspruch. \n\nDie Klägerin ist als privatrechtliches gemeinnütziges Rettungsdienstun-\n\nternehmen mit der Durchführung der Notfallversorgung im Großraum Gießen \n\nbeauftragt. Aufgrund einer Anforderung der zentralen Leitstelle setzte sie im \n\nFebruar 2007 zur notärztlichen Behandlung der nicht gesetzlich krankenversi-\n\ncherten Beklagten und zu ihrem Transport in ein Krankenhaus einen Rettungs-\n\nwagen und ein Notarzteinsatzfahrzeug ein. Hierfür stellte die Klägerin der Be-\n\nklagten insgesamt 760 € in Rechnung. \n\n3 \n\nNachdem die Beklagte keine Zahlung leistete, hat die Klägerin gegen sie \n\neinen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den sie Einspruch eingelegt hat. \n\nDas Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das \n\nörtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofor-\n\ntige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrem \n\nvom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsmittel begehrt die Klägerin wei-\n\nterhin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und den Ausspruch, dass \n\nder Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. \n\nII. \n\n4 \n\nDas nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und als Rechtsbeschwerde \n\nzu behandelnde (vgl. z.B. BGHZ 152, 213, 214 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, \n\n365, 368) Rechtsmittel, das auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirk-\n\nsam zulassen konnte (vgl. Senat aaO S. 368 ff), ist zulässig. In der Sache hat \n\nes jedoch keinen Erfolg. \n\n5 \n\n1. \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, es handele sich vorliegend um \n\neine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO, so dass der Rechtsweg \n\nzu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Der zugrunde liegende Sachverhalt \n\nsowie die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge seien maßgeblich durch Normen \n\ndes öffentlichen Rechts geprägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs sei die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Gan-\n\nzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, wenn der Ret-\n\ntungsdienst, was in Hessen der Fall sei, öffentlich-rechtlich organisiert sei. Auch \n\ndie Tätigkeit der vom Träger des Rettungsdienstes eingeschalteten Hilfsorgani-\n\nsationen stelle sich danach als Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, wobei es un-\n\nerheblich sei, ob diese Organisationen als Verwaltungshelfer oder als Beliehene \n\nanzusehen seien. \n\n2. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Da für die vorliegende Rechtssache eine ausdrückliche gesetzliche \n\nRechtswegzuweisung fehlt, richtet sich die Beurteilung, ob es sich um eine öf-\n\nfentlich-rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit handelt, nach der Natur des \n\nRechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich \n\nist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des \n\nKlägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-recht-\n\nliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B. GmS-OGB, BGHZ 97, 312, \n\n313 f; Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar \n\n1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636 jew. m.w.N.). Entscheidend ist damit, ob \n\nder zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete \n\nRechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts \n\ngeprägt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 aaO). \n\nb) Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die begehrte Rechts-\n\nfolge von öffentlich-rechtlichen Regelungen geprägt. \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten das Entgelt für einen Notarzt- \n\nund Rettungswageneinsatz. Dabei handelt es sich um Leistungen der im Hessi-\n\nschen Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 24. November 1998 (HessGVBl. I \n\nS. 499) geregelten Notfallversorgung. Diese ist in Hessen - ebenso wie in \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nBayern (siehe hierzu Senatsurteile BGHZ 153, 268 und 160, 216) - bei einer \n\nGesamtschau der Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes und der hierzu \n\nerlassenen Verordnungen insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert (so auch \n\nFehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 120; a.A.: VG Gießen, Urteil vom 4. Juni \n\n2007 - 10 E 1179/07 - juris Rn. 17 ff) mit der Folge, dass die Wahrnehmung der \n\nAufgaben der Notfallversorgung - auch durch juristische Personen des Privat-\n\nrechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung \n\nzuzurechnen ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind damit ins-\n\ngesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Kläge-\n\nrin öffentlich-rechtlicher Natur (insbesondere zum Entgeltanspruch a.A.: VG \n\nGießen aaO). \n\n10 \n\naa) Gemäß § 3 Abs. 1 HRDG handelt es sich beim Rettungsdienst, der \n\nneben der Notfallversorgung auch den Krankentransport umfasst (§ 1 Satz 1, \n\n§ 2 Abs. 1 und 2 HRDG), um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Ge-\n\nsundheitsvorsorge. Träger der bodengebundenen Notfallversorgung sind nach \n\n§ 4 Abs. 1 HRDG die Landkreise und die kreisfreien Städte, die diese Aufgabe \n\nals Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen. Die Gefahrenabwehr ist in \n\naller Regel eine hoheitlich wahrzunehmende Tätigkeit. Selbstverwaltungsange-\n\nlegenheiten sind ebenfalls im Grundsatz öffentlich-rechtliche Aufgaben einer \n\nkommunalen Körperschaft. Überdies können die Landkreise, soweit sie selbst \n\nLeistungen der notärztlichen Versorgung erbringen, Benutzungsgebühren nach \n\nden Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben (§ 8 Abs. 1 \n\nSatz 2 und 3 HRDG). Diese Regelung ist nur mit einem öffentlich-rechtlichen \n\nCharakter dieser Aufgabe vereinbar. Damit ist die Notfallversorgung in Hessen \n\ngrundsätzlich eine hoheitlich auszuführende Tätigkeit. \n\n11 \n\nbb) Allerdings können sich die mit dem Rettungsdienst betrauten Ge-\n\nbietskörperschaften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG zur Erfüllung ihrer Notfall-\n\nversorgungsaufgabe Dritter bedienen. Dabei sind vorrangig die auf Landesebe-\n\nne im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen zu berücksichtigen \n\n(Satz 2). Bei diesen handelt es sich zwar regelmäßig, wie auch bei der Klägerin, \n\num juristische Personen des Privatrechts. Aber weder die durch das Gesetz \n\neingeräumte Befugnis der öffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes, \n\nsich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe privater Dritter zu bedienen, als \n\nsolche noch der Umstand, dass hier der Landkreis Gießen von dieser Befugnis \n\ndurch die Beauftragung der Klägerin Gebrauch gemacht hat, lassen den öffent-\n\nlich-rechtlichen Charakter der Notfallversorgung entfallen. \n\n12 \n\n(1) Auch (juristische) Personen des Privatrechts können durch Gesetz \n\noder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-\n\nrechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner öffentlich-rechtlicher Auf-\n\ngaben betraut werden mit der Folge, dass ihr Handeln insoweit hoheitlichen \n\nCharakter hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 268, 272). Im vorliegenden Fall be-\n\ndarf es keiner Entscheidung, ob die jeweils beauftragte Hilfsorganisation als \n\nVerwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, \n\ndass ihr durch den öffentlich-rechtlichen Träger dessen hoheitliche Aufgaben \n\nübertragen werden. \n\n13 \n\n(2) Diese Übertragung ist hier in Gestalt der als Beauftragung bezeichne-\n\nten Vereinbarung vom 28. November 2005 zwischen der Klägerin und dem \n\nLandkreis Gießen durch einen - als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden (vgl. \n\nhierzu auch Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 48 f m.w.N.) - Ver-\n\ntrag erfolgt. \n\n14 \n\nDie Beauftragung beinhaltet die Verpflichtung der Klägerin, auf der \n\nGrundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes sowie der ergänzend hier-\n\nzu erlassenen Verordnungen die Notfallversorgung und den Krankentransport \n\nsowie die notärztliche Versorgung und notärztliche Besetzung der Rettungsmit-\n\ntel sicherzustellen (Satz 1 der Beauftragung). Zugleich enthält die Vereinbarung \n\ndetaillierte Regelungen über die Ausgestaltung und die Durchführung des Ret-\n\ntungsdienstes, die Ausstattung und die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmit-\n\ntel sowie über engmaschige Anzeigepflichten gegenüber dem Landkreis als \n\nTräger der Notfallversorgung. \n\n15 \n\nEs handelt sich bei der Beauftragung entgegen der Auffassung der Be-\n\nschwerde nicht lediglich um eine Beschreibung von Art und Umfang der von der \n\nKlägerin geschuldeten Leistungen. Gegenstand der Vereinbarung ist vielmehr \n\ndie Übertragung des gesamten Aufgaben- und Kompetenzspektrums des Ret-\n\ntungsdienstes - mit Ausnahme der Leitstellen, deren Aufgaben den Landkreisen \n\nvorbehalten bleiben, § 5 Abs. 4 HRDG -, mithin die \n\nfast geschlossene \n\nÜberantwortung der eigenen, dem Landkreis durch das Rettungsdienstgesetz \n\nzugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Wird ein originär hoheitliches Aufgaben-\n\nfeld (nahezu) vollständig auf einen Dritten übertragen, ist grundsätzlich nicht \n\ndavon auszugehen, dass es seinen öffentlich-rechtlichen Charakter hierdurch \n\nverliert, auch wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist. \n\n16 \n\nDementsprechend bedeutet es (entgegen VG Gießen aaO Rn. 21), je-\n\ndenfalls wenn - wie hier - eine umfassende Aufgabenübertragung stattgefunden \n\nhat, keinen rechtlichen Unterschied, dass sich die Landkreise nach § 4 Abs. 2 \n\nSatz 1 HRDG bei der Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgaben Dritter \"bedie-\n\nnen\" können, während die frühere entsprechende bayerische Regelung aus-\n\ndrücklich vorsieht, der Rettungsdienst könne auf die dort genannten Organisati-\n\nonen \"übertragen\" werden (Art. 19 Abs. 1 BayRDG i.d.F. der Bekanntmachung \n\nvom 8. Januar 1998, BayGVBl. S. 9; siehe jetzt Art. 13 Abs. 1 BayRDG vom \n\n22. Juli 2008, BayGVBl. S. 429, wo nunmehr von \"beauftragen\" die Rede ist; \n\ndieser Wechsel in der Terminologie ändert jedoch nichts daran, dass die He-\n\nranziehung der Hilfsorganisationen nach wie vor auf öffentlich-rechtlicher \n\nGrundlage erfolgt, vgl. LT-Drucks. 15/10391, S. 42). \n\n17 \n\n(3) Vor allem aber sind auch die Berechnung und Erstattung von Kosten \n\nfür die Notfallversorgung sowie die hier in Rede stehende Erhebung von Benut-\n\nzungsgebühren und -entgelten dem Grunde nach und bezüglich der Höhe ab-\n\nschließend in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Hessischen Rettungs-\n\ndienstgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord-\n\nnungen geregelt. \n\n18 \n\n(a) § 8 HRDG regelt die Benutzungsgebühren und -entgelte für den Ret-\n\ntungsdienst, soweit die den Trägern entstehenden Kosten nicht nach § 7 HRDG \n\naus dem Landeshaushalt erstattet werden. Nach § 8 Abs. 3 HRDG werden ab-\n\nweichend von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die \n\nKosten der Notfallversorgung, die den Leistungserbringern im Rahmen der be-\n\ndarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, \n\nBenutzungsentgelte erhoben. Damit wird ein Entgeltanspruch des Leistungserb-\n\nringers unabhängig von privatrechtlichen Voraussetzungen begründet. Die Hö-\n\nhe soll zwischen den Leistungsträgern sowie den Leistungserbringern für jeden \n\nRettungsdienstbereich einheitlich vereinbart werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 \n\nSatz 1 HRDG). Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet \n\nnach § 8 Abs. 6 HRDG eine Schiedsstelle, deren Entscheidung im Verwaltungs-\n\nrechtsweg angefochten werden kann (§ 8 Abs. 6 Satz 3 HRDG). Insbesondere \n\ndiese Zuweisung von Streitigkeiten über die Entscheidung der Schiedsstelle an \n\ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit verdeutlicht den öffentlich-rechtlichen Charakter \n\nder Benutzungsentgelte für die Notfallversorgung. \n\n19 \n\n(b) Aufgrund der in § 8 Abs. 5 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1 \n\nHRDG enthaltenen Verordnungsermächtigung sind die weiteren Einzelheiten \n\nder Kostenberechnung und Entgelterhebung in der Rettungsdienst-Rechnungs-\n\nwesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (HessGVBl. I S. 487) geregelt. Die \n\nVerordnung enthält abschließende detaillierte Bestimmungen über die Buchfüh-\n\nrung, die Rechnungslegung, die Kostenermittlung und den Kostenausgleich des \n\nLeistungserbringers (vgl. § 1 der Verordnung). \n\n20 \n\nInsbesondere bestimmt § 8 Abs. 6 der Verordnung, dass die - aus den \n\noben genannten Gründen als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden - Benut-\n\nzungsentgelte einheitlich nicht nur gegenüber den Leistungsträgern, mit denen \n\ndie Höhe der Gebühren durch Vereinbarung nach § 8 Abs. 4 HRDG festgelegt \n\nwerden soll, gelten, sondern gegenüber allen Personen und Einrichtungen, die \n\ndie Leistungen in Anspruch nehmen. Aus dieser Regelung ergibt sich in Verbin-\n\ndung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 HRDG, dass unter anderem auch gegenüber nicht \n\ngesetzlich Krankenversicherten - ungeachtet zivilrechtlicher Voraussetzungen - \n\neine Benutzungsentgeltforderung des Leistungserbringers der Notfallversor-\n\ngung in der nach Maßgabe der Verordnung ermittelten und nach § 8 Abs. 4 \n\nHDRG vereinbarten oder festgesetzten Höhe besteht. \n\n21 \n\nc) Ist damit der Notfalleinsatz der Klägerin zugunsten der Beklagten ins-\n\ngesamt als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu qualifizieren, scheidet entgegen der \n\nAnsicht des Verwaltungsgerichts Gießen (aaO Rn. 17) die Annahme aus, zwi-\n\nschen dem Notfallpatienten und dem Leistungserbringer komme - falls der Be-\n\ntroffene nicht bewusstlos sei - ein Beförderungsvertrag in Form eines zivilrecht-\n\nlichen Werkvertrags zustande. \n\n22 \n\nEin privatrechtlicher Beförderungsvertrag als Grundlage der Rechtsbe-\n\nziehung der Parteien wäre allenfalls bei einem bloßen Krankentransport (§§ 9 ff \n\nHRDG) in Erwägung zu ziehen. Um einen solchen handelte es sich im Streitfall \n\njedoch nicht. Soweit auch ein Transport der Beklagten in das Krankenhaus \n\nstattfand, stellte sich dieser als Teil der Notfallversorgung dar, die nach der \n\nBegriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 HRDG auch die Beförderung des Patienten in \n\ndafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Be-\n\ndingungen umfasst. \n\n23 \n\nd) Unbehelflich ist schließlich der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis \n\nder Beschwerde, eine Geschäftsführung sei nicht stets schon dann ausschließ-\n\nlich öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich zur \n\nErfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gegenüber dem Geschäftsherrn tätig ge-\n\nworden sei (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 156, 394, 397 m.w.N. und 19. Juli \n\n2007 - III ZR 20/07 - WM 2007, 2123 Rn. 8), und ein zivilrechtlicher Aufwen-\n\ndungsersatzanspruch sei deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für \n\ndie Geschäftsführung öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen gälten (vgl. \n\nSenatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO). \n\n24 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats bleibt kein Raum für den Rückgriff \n\nauf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung \n\nohne Auftrag, wenn Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kos-\n\nten für die betreffenden Maßnahmen bestehen, die sich als insoweit abschlie- \n\nßende Regelung darstellen (Senatsurteile BGHZ 156, 394, 398 f und vom \n\n19. Juli 2007 aaO Rn. 9). Dies ist hier der Fall (siehe oben Buchst. b bb (3)). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gießen, Entscheidung vom 19.02.2009 - 46 C 1454/08 - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 7 T 159/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__47-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/iii-zb-47-09","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__47-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__47-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/iii-zb-47-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__47-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:58.210488+00:00"}}