{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__30-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"III ZB 30/09","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 30/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters \n\nund Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDem Beklagten zu 3 wird wegen der Versäumung der Frist zur \n\nEinlegung sowie zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nAuf seine Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 8. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 2008 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru-\n\nfung des Beklagten zu 3 an das Oberlandesgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nWert des Beschwerdegegenstands: 33.460,87 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas in dieser Sache ergangene erstinstanzliche Urteil vom 30. Mai 2008, \n\ndas eine im Wesentlichen den Klageanträgen folgende Verurteilung des Beklag-\n\nten zu 3 enthält, wurde seiner Prozessbevollmächtigen am 2. Juni 2008 zuge-\n\nstellt. Mit Fax-Schreiben vom 30. Juni 2008 legte diese dagegen Berufung ein. \n\nIn diesem Schriftsatz heißt es unter anderem: \"Die Durchführung der Berufung \n\nwird von der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten und Beru-\n\nfungskläger abhängig gemacht“ und weiter: \"Die beabsichtigte Berufungsdurch-\n\nführung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig, in-\n\nsoweit wird vorsorglich auf den anliegenden Entwurf einer Berufungsbegrün-\n\ndung Bezug genommen. Im Weiteren bleiben die Anträge und Begründung der \n\nBerufung, sofern die beantragte Prozesskostenhilfe gewährt werden sollte, ei-\n\nnem gesonderten Schriftsatz vorbehalten\". Beigefügt war ein weiterer Schrift-\n\nsatz, ebenfalls vom 30. Juni 2008, der die Überschrift: \"Berufungsbegründung\" \n\nträgt, von der Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben ist, und in \n\ndem ein konkreter Berufungsantrag sowie eine eingehende Begründung des \n\nRechtsmittels enthalten sind. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht bewilligte dem Beklagten zu 3 mit Beschluss vom \n\n24. September 2008 Prozesskostenhilfe. Unter dem 6. November 2008 erteilte \n\nes einen schriftlichen Hinweis, wonach die Berufung unzulässig sei, weil die \n\nBerufungsbegründungsschrift bislang nicht vorliege. Mit Einlegung des Rechts-\n\nmittels sei lediglich zur Begründung des zugleich gestellten Prozesskostenhilfe-\n\nantrags der Entwurf einer Begründung eingereicht worden. Nunmehr sei die \n\nzweimonatige Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen; eine Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, zumal ein dahingehen-\n\nder Antrag nicht gestellt worden und auch die einmonatige Wiedereinsetzungs-\n\nfrist verstrichen sei. Hiergegen wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Be-\n\nklagten zu 3 mit Schriftsatz vom 26. November 2008, stellte vorsorglich einen \n\nWiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nund reichte den mit „Berufungsbegründung“ überschriebenen Schriftsatz vom \n\n30. Juni 2008 abermals ein. \n\n3 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 28. November 2008 hat das Be-\n\nrufungsgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist als unzulässig verworfen, weil der mit Berufungseinlegung gleichzeitig vor-\n\ngelegte Schriftsatz nicht als unbedingte Rechtsmittelbegründung aufzufassen \n\nsei. Vielmehr sei er ausdrücklich nur als Entwurf einer Berufungsbegründung \n\nbezeichnet worden; die Antragstellung und Begründung der Berufung seien ei-\n\nnem gesonderten Schriftsatz vorbehalten worden. Damit sei die erst mit dem \n\nSchriftsatz vom 26. November 2008 eingereichte Begründung des Rechtsmit-\n\ntels verspätet; der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei unbegrün-\n\ndet. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3 habe die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist schuldhaft versäumt, weil sie sich über die Voraussetzungen \n\neiner unbedingten und damit zulässigen Berufungsbegründung in Verbindung \n\nmit einem Prozesskostenhilfeantrag ohne weiteres anhand der einschlägigen \n\nKommentarliteratur hätte informieren können. \n\n4 \n\nHiergegen richtet sich der Beklagte zu 3 mit der Rechtsbeschwerde, die \n\ner nach Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Senats vom \n\n19. März 2009 gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand wegen der insoweit versäumten Fristen eingelegt und begründet hat. \n\nII. \n\n5 \n\n1. \n\nDem Beklagten zu 3 war auf seinen fristgerecht gestellten Antrag die be-\n\ngehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nachdem er bis \n\nzur Zustellung des Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses am 25. März \n\n2009 schuldlos an den erforderlichen Prozesshandlungen gehindert war. \n\n6 \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts erfordert. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen (Verwerfungs-)Beschlusses mit der Folge, dass das Beru-\n\nfungsverfahren fortzusetzen ist. \n\n7 \n\na) Zunächst geht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend \n\ndavon aus, dass die mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe \n\nverbundene Berufungseinlegung im Streitfall unbedingt und damit in zulässiger \n\nWeise erfolgt ist. Soweit es jedoch der Auffassung ist, eine ordnungsgemäße \n\nBerufungsbegründung sei dem der Rechtsmittelschrift beigefügten weiteren \n\nSchriftsatz vom gleichen Tag nicht zu entnehmen, steht dies nicht in Einklang \n\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar muss der Rechtsmittel-\n\nführer bei grundsätzlich zulässiger Verbindung eines Rechtsmittels oder seiner \n\nBegründung mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe alles \n\nvermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er wolle eine \"künftige\" Pro-\n\nzesshandlung lediglich ankündigen und sie von der Bewilligung der Prozesskos-\n\ntenhilfe abhängig machen (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f; BGH, Beschlüsse vom \n\n19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 9. Juli 1986 \n\n- IVb ZB 55/86 - FamRZ 1986, 1087). Sind aber die gesetzlichen Vorausset-\n\nzungen an eine Berufungsschrift oder - wie hier - Berufungsbegründung erfüllt, \n\nkommt die Annahme, ein entsprechender Schriftsatz sei nicht als unbedingte \n\nBerufungsbegründung bestimmt, allenfalls dann in Betracht, wenn dies den Be-\n\ngleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlich-\n\nkeit zu entnehmen ist (vgl. BGHZ aaO; BGH, Beschluss vom 17. Dezember \n\n2008 - XII ZB 185/08 - NJW-RR 2009, 433, 434, Rn. 9 m.w.N.). Da im Allge-\n\nmeinen keine Partei die mit einer Fristversäumung verbundenen Nachteile in \n\nKauf nehmen will, ist deshalb im Zweifel anzunehmen, dass ein inhaltlich den \n\nAnforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügender, von einem beim Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneter Schriftsatz schon als \n\nformelle Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein entgegenstehender \n\nWille des Rechtsmittelführers deutlich erkennbar wird (vgl. BGHZ aaO; BGH, \n\nBeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04 - NJW 2008, 1740, 1741, Rn. 12, \n\nvom 19. Mai 2004, aaO und vom 16. August 2000 - XII ZB 65/2000 - NJW-RR \n\n2001, 789). Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und \n\ndamit unzulässigen Berufungseinlegung bzw. Berufungsbegründung ist für die \n\nAnnahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche und zweifelsfreie Er-\n\nklärung erforderlich, die z.B. darin gesehen werden kann, dass der entspre-\n\nchende Schriftsatz selbst ausdrücklich als \"Entwurf einer Berufungsbegrün-\n\ndung“ bezeichnet wird (vgl. BGHZ, aaO). \n\n8 \n\nb) Ein derartiger ausdrücklich erklärter Wille und damit eine eindeutige, \n\njeden vernünftigen Zweifel ausschließende Bedingung sind den im Streitfall zu \n\nbeurteilenden Schriftsätzen nicht zu entnehmen. \n\n9 \n\nDer mit der Berufungseinlegung gleichzeitig eingereichte Schriftsatz er-\n\nfüllt alle Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Er enthält die Erklärung, inwie-\n\nweit das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll und welche Berufungs-\n\nanträge gestellt werden sollen. Darüber hinaus ist der Berufungsangriff einge-\n\nhend begründet und der Schriftsatz ist von der postulationsfähigen Prozessbe-\n\nvollmächtigten des Beklagten zu 3 eigenhändig unterzeichnet worden. Dies \n\nspricht dafür, dass es der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3 nicht \n\nnur darum ging, das Prozesskostenhilfegesuch zu begründen, sondern zugleich \n\nauch die Begründung der Berufung vorzunehmen. Die weiteren Formulierungen \n\nin dem Berufungsschriftsatz stehen dem nicht entgegen. Zwar heißt es darin, \n\ndie Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von Prozesskosten-\n\nhilfe abhängig gemacht; indes ist dies gerade im Hinblick auf die sonstigen Um-\n\nstände nicht im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts zu verstehen. \n\nDenn der beigefügte Schriftsatz ist ausdrücklich mit \"Berufungsbegründung\" \n\nüberschrieben und enthält keine erkennbare Einschränkung, wonach die Be-\n\ngründung nicht oder noch nicht eingereicht werden solle. Weiter ist dieser \n\nSchriftsatz weder selbst als Entwurf bezeichnet noch ist darin die Rede von ei-\n\nner Abhängigkeit von dem Prozesskostenhilfeantrag. \n\n10 \n\nSoweit das Berufungsgericht seine Entscheidung vor allem auf den in der \n\nBerufungsschrift enthaltenen Hinweis auf einen beigefügten \"Entwurf einer Be-\n\nrufungsbegründung\" sowie die Formulierungen stützt, wonach im Weiteren An-\n\nträge und die Begründung der Berufung, sofern Prozesskostenhilfe gewährt \n\nwerde, einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben, kann dem nicht ge-\n\nfolgt werden. Dies steht einer Wertung des Schriftsatzes vom 30. Juni 2008 als \n\nordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht entgegen. Denn daraus kann \n\nnicht mit der erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden, \n\ndass der gleichzeitig mit der Einlegung der Berufung eingereichte Schriftsatz \n\nnur zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs, nicht aber bereits auch \n\nzur Begründung der eingelegten Berufung bestimmt sein sollte und stattdessen \n\neine solche überhaupt erst ankündigen wollte. Diese Deutung legt vor allem die \n\nUnterzeichnung dieses Schriftsatzes nahe, die bei einem lediglich der Begrün-\n\ndung des Prozesskostenhilfegesuchs dienenden Entwurf nicht erforderlich ge-\n\nwesen wäre und üblicherweise auch unterbleibt. Der Hinweis in der Berufungs-\n\nschrift auf einen beigefügten \"Entwurf\" kann im Übrigen auch darauf hindeuten, \n\ndass im Falle einer noch innerhalb der Begründungsfrist ergehenden, die Pro-\n\nzesskostenhilfe zum Beispiel nur teilweise bewilligenden Entscheidung, eine \n\nModifizierung der Berufungsanträge, eine weitere Auseinandersetzung mit der \n\nBegründung der Prozesskostenhilfeentscheidung oder auch die Rücknahme \n\ndes Rechtsmittels vorbehalten bleiben sollten (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n19. Mai 2004, aaO). \n\n11 \n\nLiegt damit ein ausdrücklicher und zweifelsfreier Hinweis auf eine noch \n\nnicht als solche anzusehende Berufungsbegründung nicht vor, ist bei einer der-\n\nartigen Sachlage auch mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer \n\nFristversäumung zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher \n\ndas Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich neh-\n\nmen will als zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - NJW-RR 2007, 1565, \n\n1566 m.w.N.). \n\n12 \n\n3. \n\nDa der Beklagte zu 3 seine Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet \n\nhat, ist der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegenstandslos. Der \n\nBeschluss des Berufungsgerichts war daher aufzuheben. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 30.05.2008 - 5 O 328/06 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 28.11.2008 - 8 U 863/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__30-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/iii-zb-30-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__30-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__30-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/iii-zb-30-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__30-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:39.330446+00:00"}}