{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__15-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"III ZB 15/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 15/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig aber un-\n\nbegründet. \n\n1. \n\nDer Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass die Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde im Pro-\n\nzesskostenhilfeprüfungsverfahren beantragt wird, weil in diesen Fällen der \n\nGrundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht \n\ngewährt werden kann, nicht gilt (Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2003 - III ZB \n\n7/03 - NJW-RR 2003, 1438 und vom 19. Dezember 2002 - III ZB 32/02 - NJW \n\n2002, 1192). \n\n3 \n\n2. \n\nDer Antrag ist unbegründet, da die vom Beschwerdeführer eingelegte \n\nund vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde keine hinreichen-\n\nde Aussicht auf Erfolg hat. \n\n4 \n\na) Eine hinreichende Erfolgsaussicht, die bereits dann anzunehmen ist, \n\nwenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfra-\n\ngen abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - NJW \n\n2003, 2917), besteht nicht. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbe-\n\nschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen bezüglich \n\nder Frage, ob allein die Gläubigerstruktur die Unzumutbarkeit einer Vorschuss-\n\nzahlung auf die Prozesskosten für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirt-\n\nschaftlich Beteiligten zu begründen vermöge. Eine Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe kommt jedoch gleichwohl nur dann in Betracht, wenn der Zulassungs-\n\ngrund - hier der grundsätzlichen Bedeutung - auch gegeben ist (BGH, Be-\n\nschluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03 - FamRZ 2003, 1552). Daran mangelt \n\nes im vorliegenden Fall. \n\n5 \n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 574 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen \n\nwird (vgl. BGHZ 159, 135, 137 m.w.N.). Hieran fehlt es, da die hier maßgebli-\n\nchen Rechtsfragen durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs hinreichend geklärt sind. Danach ist für die Frage, ob nach § 116 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteilig-\n\nten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insol-\n\nvenzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände \n\ndes Einzelfalles erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR \n\n211/08 - juris Rn 3; Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05 - NJW-RR 2006, \n\n1064, 1065; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06 - WM 2007, \n\n2201, 2202 Rn. 9). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere im Fall \n\n6 \n\n7 \n\ndes Obsiegens eine zu erwartende Quotenverbesserung, das Prozess- und \n\nVollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 27. September 2007 aaO und vom 6. März 2006 aaO). \n\nb) Auch in der Sache hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hin-\n\nreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält \n\nrechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDas Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine \n\nwertende Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände maßgeblich ist für die Beur-\n\nteilung, ob den Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kosten des beabsichtig-\n\nten Amtshaftungsprozesses aufzubringen. Zutreffend ist es auch davon ausge-\n\ngangen, dass es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der he-\n\nranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubiger-\n\nstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vornherein die Aufbringung der \n\nKosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als \n\nunzumutbar erscheinen ließe. \n\n8 \n\nDie tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die Gläubi-\n\ngerstruktur hier keinen Koordinierungsaufwand erfordert, der die Zumutbarkeit \n\nausschließt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Denk- \n\noder Erfahrungssätze noch beruht sie auf einer unvollständigen Berücksichti-\n\ngung tatsächlicher Umstände. \n\n9 \n\nVon einer weitergehenden Begründung wird entsprechend § 577 Abs. 6 \n\nSatz 3 ZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\n Wöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 10.01.2008 - 6 O 415/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.02.2009 - 2 W 5/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/iii-zb-15-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/iii-zb-15-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZB__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:38.941338+00:00"}}