{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZA__11-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"III ZA 11/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZA 11/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch \n\nden Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke \n\nund Seiters \n\nbeschlossen: \n\nDas gegen den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöst-\n\nmann, Hucke, Seiters und Schilling gerichtete Ablehnungsgesuch \n\nder Beklagten wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas gegen die vorbezeichneten Richter angebrachte Ablehnungsgesuch \n\nder Beklagten vom 31. Juli 2009 ist als unzulässig zu verwerfen, da es offen-\n\nsichtlich missbräuchlich ist. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangen-\n\nheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den jeweiligen \n\nan der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen (z.B.: BVerwG \n\nNJW 1997, 3327). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende \n\nRichter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muss der \n\nAblehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit \n\nwenigstens ansatzweise substantiiert werden. Wertungen ohne Tatsachensub-\n\nstanz genügen hierfür nicht (BVerwG aaO). Diesen Anforderungen trägt das \n\nAblehnungsgesuch der Beklagten nicht Rechnung. Es enthält schon keine auf \n\nden jeweiligen einzelnen Richter bezogenen Ablehnungsgründe. Zudem macht \n\ndie Beklagte lediglich geltend, die abgelehnten Richter verträten verfassungs-\n\nwidrige Rechtsauffassungen, missachteten ihren Richtereid und hätten \"Verbre-\n\nchen gegen die Rechtsordnung und die Rechtsstaatlichkeit\" begangen sowie \n\nauf der Grundlage unvollständiger Akten entschieden. Soweit die Beklagte die \n\nRechtsanwendung durch die Senatsmitglieder, die an dem Beschluss vom \n\n23. Juli 2009 mitgewirkt haben, beanstandet und ihnen Dienstpflichtverletzun-\n\ngen vorwirft, sind derartige pauschale Angriffe zur Substantiierung eines Ableh-\n\nnungsgesuchs nicht tauglich. Die Rüge, die Akten, auf deren Grundlage der \n\nvorgenannte Beschluss ergangen sei, seien unvollständig gewesen, ist schon \n\nnicht geeignet, die Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu begrün-\n\nden. Vor allem aber ist die Beanstandung offenkundig unbegründet. Gegens-\n\ntand des Verfahrens ist der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 17 O 313/04 \n\nLandgericht Wuppertal = I-15 U 163/05 Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Akte \n\ndieses Verfahrens lag vollständig vor. Soweit die Beklagte geltend macht, die \n\nAkte 17 O 318/06 des Landgerichts Wuppertal habe gefehlt, hat sie schon im \n\nAnsatz nicht dargelegt, weshalb dieser Rechtsstreit für die Entscheidung des \n\nSenats in der hiesigen Sache hätte von Bedeutung sein können. \n\n2 \n\n3 \n\nErgänzend ist anzumerken, dass der Richter Schilling dem Senat nach \n\nseinem Wechsel in den XII. Zivilsenat nicht mehr angehört. \n\nDa das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, durften an der vorliegenden \n\nEntscheidung die verbliebenen abgelehnten Richter mitwirken (BGH, Beschluss \n\nvom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55, 56; MünchKomm \n\nZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 45 Rn. 2; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 45 \n\nRn. 4 jew. m.w.N.). \n\n4 \n\nIn der Sache selbst geben die von der Beklagten gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 23. Juli 2009 vorgebrachten Beanstandungen keine Veranlassung, \n\ndie Sach- und Rechtslage abweichend von diesem Beschluss zu beurteilen. Die \n\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist auch dann gemäß § 522 \n\nAbs. 3 ZPO unanfechtbar, wenn sie unrichtig wäre. \n\n5 \n\nDie Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser \n\nSache nicht mehr rechnen. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\nWöstmann\n\nHucke \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 18.08.2005 - 17 O 313/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2006 - I-15 U 163/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZA__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/iii-za-11-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZA__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZA__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/iii-za-11-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2009/III_ZA__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:44.398772+00:00"}}