{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR___7-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"III ZR 7/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 7/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 13. Dezember 2007 - 23 U 4059/07 - wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-\n\nschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen. \n\nBeschwerdewert: bis 30.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nInsbesondere ist die Klägerin nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung \n\nund auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs verletzt worden. \n\n2 \n\n1. \n\nDer Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung \n\nan derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-\n\nprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt \"Risiken der Beteiligung\" angeführte, \n\nals \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger \n\nnicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines \n\nTotalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat \n\ndarin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, \n\n1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner \n\neine Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten \n\nBeklagten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines \n\nVertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich \n\nder Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (III ZR \n\n300/05 - aaO S. 1332 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf \n\nvertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und \n\ndieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären werde, falls \n\nBeanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (III ZR 125/06 - aaO \n\nS. 1507 Rn. 28 f). Der Senat hat diese Rechtsprechung in weiteren Entschei-\n\ndungen dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung \n\nsei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlage-\n\nentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme (Beschlüsse \n\nvom 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 286, 287 Rn. 6, III ZR \n\n297/05 Rn. 3, III ZR 258/05 Rn. 9; vom 20. Dezember 2007 - III ZR 306/06 \n\nRn. 12, III ZR 23/07 Rn. 12, III ZR 25/07 Rn. 11, III ZR 26/07, III ZR 27/07 jew. \n\nRn. 12, III ZR 61/07 Rn. 12 f, III ZR 123/07 Rn. 9). \n\n3 \n\n2. \n\nVor diesem Hintergrund genügte der erstinstanzliche Vortrag der Kläge-\n\nrin nicht, eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen eines Vertrags mit \n\nSchutzwirkung zugunsten Dritter zu begründen. In der Klage wurde lediglich \n\nvorgetragen, das erstattete Prospektprüfungsgutachten, von dessen Inhalt und \n\nExistenz der Vermittler Kenntnis gehabt habe, sei maßgeblich dafür gewesen, \n\ndass er die Beteiligung seinen Kunden empfohlen habe. Nachdem die Beklagte \n\nin der Klageerwiderung in Zweifel gezogen und bestritten hatte, dass die Kläge-\n\nrin das Gutachten vor ihrer Anlageentscheidung erhalten oder sonst davon in \n\nirgendeiner Weise Kenntnis erlangt habe, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom \n\n16. November 2006 (nur) vorgetragen, für eine Haftung des Prospektprüfers \n\ngegenüber dem Anleger sei es nicht erforderlich, dass dieser das Gutachten \n\nkenne; dass es ein beanstandungsfreies Gutachten gebe, habe ihr der Vermitt-\n\nler mitgeteilt. Hiernach konnte der weitere Vortrag der Klägerin, sie habe auf die \n\nim Gutachten enthaltenen Angaben vertraut, nur so verstanden werden, dass \n\ndie Klägerin sich auf die Angaben des Vermittlers über das Gutachten verlas-\n\nsen hat. \n\n4 \n\nIn der Berufungsbegründung hat die Prozessbevollmächtigte der Kläge-\n\nrin in Kenntnis der Senatsurteile vom 14. Juni 2007 ausgeführt, es liege hier \n\nkeine der vom Senat behandelten Fallgruppen vor, sondern eine dritte - hier \n\nmaßgebliche -, bei der dem Anleger das Gutachten nicht persönlich vorliege, \n\nder Vermittler aber - von der Klägerin jetzt als Anlageberater bezeichnet - hier-\n\nüber berichte und der Anleger die Existenz eines beanstandungsfreien Gutach-\n\ntens zur Voraussetzung für seine Anlageentscheidung mache. Sie hat ferner \n\nihre Rechtsauffassung wiederholt, für eine Haftung sei es nicht erforderlich, \n\ndass der einzelne Anleger das Gutachten kenne; wie bereits vorgetragen, habe \n\nder Anlageberater berichtet, dass es ein beanstandungsfreies Gutachten gebe; \n\ndieses Gutachten habe der Berater bei dem Beratungsgespräch mitgenommen \n\nund der Klägerin vorgelegt. Dieser Vortrag, der zur Frage des Vorliegens des \n\nGutachtens - auch für die Klägerin selbst erkennbar - nicht frei von Widersprü-\n\nchen ist, kann nicht dahin verstanden werden, die Klägerin habe - wie in der \n\nangeführten Senatsrechtsprechung als Voraussetzung für eine Haftung be-\n\nzeichnet - das Gutachten für ihre Zwecke angefordert und - was sich von selbst \n\nversteht - sich mit seinem Inhalt beschäftigt, um es auf diese Weise zur Grund-\n\nlage ihrer Anlageentscheidung zu machen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass \n\nder Vermittler sich in ihrem Auftrag mit dem Inhalt des Gutachtens beschäftigt \n\nhätte. \n\n5 \n\nUnter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der Sachvortrag \n\nauf Seite 28 der Berufungsbegründung sei so zu verstehen, dass die Klägerin \n\nmit dem Berater das Gutachten zusammen durchgeblättert habe, nicht als eine \n\nErgänzung oder Verdeutlichung bisherigen Vortrags, sondern als ein wesentli-\n\nches neues Angriffsmittel angesehen hat, das es nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO \n\nzurückgewiesen hat. Denn \"neu\" ist jedenfalls die erstmalige Behauptung einer \n\neigenen Beschäftigung der Klägerin mit dem Gutachten. Wollte man dies - wie \n\ndie Beschwerde - anders sehen, genügt der erkennbar substanzlose Vortrag \n\ndes \"Durchblätterns\" ebenfalls nicht, um ihm das Gewicht beizumessen, die \n\nKlägerin habe in einer - über typisiertes Vertrauen und die Angaben des Ver-\n\nmittlers hinausgehenden - Art und Weise aus dem Gutachten entnommen, dass \n\nsie mit ihrer Beteiligung nur ein begrenztes Risiko eingehe. Das Berufungsge-\n\nricht war auch nicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin gehalten, \n\nihr zu einem früheren Zeitpunkt einen Hinweis und Gelegenheit zu geben, ihr \n\n- erkennbar nicht widerspruchsfreies - Vorbringen \n\nin der Berufungs- \n\nbegründung zu ergänzen. Hierzu bestand aus der Sicht der Klägerin schon im \n\nHinblick auf die Berufungserwiderung hinreichender Anlass. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 21.02.2007 - 30 O 20848/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.12.2007 - 23 U 4059/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/iii-zr-7-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/iii-zr-7-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:49.423842+00:00"}}