{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__99-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"III ZR 99/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 99/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die Richterin \n\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 1. April 2008 - 18 U 4305/06 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nBeschwerdewert: bis 290.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger zeichnete am 13. November 2000 nach Beratung durch den \n\nAnlageberater G. - unter Einschaltung der D. GmbH als Treu-\n\nhänderin - eine Kommanditeinlage über 500.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an \n\ndem Filmfonds V. Dritte KG. Die Fonds-\n\ngesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Pro-\n\nduktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, \n\ndass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlan-\n\ngen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen \n\nnicht abgeschlossen waren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags von noch 260.758,85 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher \n\nRechtsanwaltsgebühren, wobei er im Hinblick auf eine Ausschüttung die Haupt-\n\nsache in Höhe von 7.669,38 € für erledigt erklärt hat. Der Kläger hält die \n\nBeklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als \n\n(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der \n\nFondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-\n\ntieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie \n\nder gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-\n\nrin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden \n\nund nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der \n\nAnleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat \n\nder Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufge-\n\ntragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat \n\nder Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde begehrt \n\nder Kläger die Zulassung der Revision in Richtung auf die Beklagte zu 1 (im \n\nFolgenden: Beklagte). \n\nII. \n\n4 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nZulassung der Revision; insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf \n\nWahrung seines rechtlichen Gehörs verletzt worden. \n\n5 \n\n1. \n\nDer Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung \n\nan derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-\n\nprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt \"Risiken der Beteiligung\" angeführte, \n\nals \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger \n\nnicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines \n\nTotalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat \n\ndarin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, \n\n1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Hiervon geht \n\nauch das Berufungsgericht aus. Prospekthaftungsansprüche sieht es indes als \n\nverjährt an. Das ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, dass Prospekt-\n\nhaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-\n\ngung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-\n\npekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 \n\nAuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-\n\nnerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch \n\nin drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 \n\n- III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 1365, 1366 f Rn. 12 m.w.N.), nicht zu bean-\n\nstanden. Auch die Beschwerde nimmt dies hin. \n\n6 \n\n2. \n\na) Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn verneint das Berufungs-\n\ngericht mit näherer Begründung, weil es insoweit an einem schlüssigen Vortrag \n\nzur Inanspruchnahme von konkretem Vertrauen fehle. Weder habe die Beklagte \n\ndie Stellung eines künftigen Vertragspartners gehabt noch ergebe sich aus ihrer \n\nFunktion als Vertriebskoordinatorin und Einzahlungstreuhänderin ein Vertrau-\n\nenstatbestand. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. Januar 2008 \n\nseinen Anspruch auf Verletzung eines Auskunftsvertrages gestützt habe, sei \n\ndas Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen; es sei \n\nnicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht bereits in erster Instanz vorgetragen \n\nhabe, die Beklagte habe gegenüber einem überschaubaren Kreis von Interes-\n\nsenten ein Angebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages abgegeben und \n\nvon der Weitergabe von Informationen durch Dritte an die Anleger gewusst. Die \n\nBeschwerde führt hiergegen an, sämtliche Umstände, die der Kläger für die An-\n\nnahme eines Auskunftsvertrages von Bedeutung gehalten habe, seien Gegens-\n\ntand des erstinstanzlichen Vorbringens gewesen und hätten sich aus dem vor-\n\ngelegten Zeichnungsschein und dem überreichten Verkaufsprospekt ergeben. \n\nAus diesen Umständen folge zudem eine Haftung nach den Grundsätzen der \n\nProspekthaftung im weiteren Sinne. \n\nb) Die damit angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Hier-\n\nnach scheidet eine vertragliche Haftung der Beklagten aus. \n\naa) Dass die Beklagte nach den Senatsurteilen vom 14. Juni 2007 \n\nals prospektverantwortliche Mitinitiatorin oder Hintermann in Betracht kommt \n\n(III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13; III ZR 125/06 aaO S. 1505 f \n\nRn. 17-22), bedeutet nicht, dass sie ohne weitere Voraussetzungen auch nach \n\nden Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 - WM 1984, 889). Während die ei-\n\n7 \n\n8 \n\ngentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft, kommt es für die \n\nProspekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der \n\nculpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden \n\nist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer Ver-\n\ntragspartner ist oder werden soll oder - was hier allerdings von vornherein nicht \n\nin Betracht kommt - als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter \n\n(Sachwalter) aufgetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch \n\ngenommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80 - WM 1981, 1021, 1022). Die Beklagte hatte mit \n\ndem Kläger keinen persönlichen Kontakt. Sie hatte auch - anders als in dem \n\ndem Senatsurteil vom 13. Juli 2006 (III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 \n\nRn. 9) zugrunde liegenden Fall, auf den sich die Beschwerde bezieht - keine \n\nStellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen \n\nBeitritt sie im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken hatte. Der Kläger war, \n\nwie sich aus dem vorgelegten Zeichnungsschein ergibt, kein Direktkommanditist \n\n(zu einer solchen Fallkonstellation vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009 \n\n- III ZR 74/08 - zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern trat der Gesellschaft \n\nals Treugeber über die D. GmbH bei, mit der er durch einen Treuhand-\n\nvertrag verbunden war und die nach § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags be-\n\nrechtigt war, ihr Recht zur Einlagenerhöhung durch einseitige Erklärung gegen-\n\nüber der persönlich haftenden Gesellschafterin auszuüben. Die Beklagte war \n\nzwar eingeschaltet, um den Zeichnungsschein in Empfang zu nehmen und die \n\nEinlage sowie das Agio \"auf Bitte\" des Anlegers per Lastschrift im Abbuchungs-\n\nverfahren einzuziehen und an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Die Stellung \n\nals Einzahlungstreuhänderin hatte die Beklagte indes auf der Grundlage ihres \n\nmit der Fondsgesellschaft geschlossenen Vertrages über die Eigenkapitalver-\n\nmittlung. Dass der Anleger nach dem Inhalt des Zeichnungsscheins und des \n\nGesellschaftsvertrags unter diesen Voraussetzungen der Fondsgesellschaft \n\nbeitrat, begründet im Verhältnis der Parteien zueinander keine nähere vertragli-\n\nche Beziehung, aus der sich für die Beklagte Aufklärungspflichten ergeben \n\nkonnten. Auch die weiteren im Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aufgeführten \n\nUmstände, auf die sich die Beschwerde bezieht (vgl. III ZR 125/06 aaO S. 1505 \n\nRn. 20), betreffen nur die Frage, ob und inwieweit die Beklagte als Prospekt-\n\nverantwortliche angesehen werden kann, und besagen nichts dazu, in welcher \n\nqualifizierten, persönliches Vertrauen begründenden Weise sie den Anlegern \n\ngegenüber getreten ist. \n\n9 \n\nbb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Beru-\n\nfungsgericht nicht näher behandelten Gesichtspunkt des (stillschweigenden) \n\nAbschlusses eines Auskunftsvertrages. Die Beklagte war zwar von der Fonds-\n\ngesellschaft allgemein mit der Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut \n\nworden, hat den Kläger aber nicht selbst vermittelt. Sie hat ihn daher nicht über \n\ndie für seinen Anlageentschluss bedeutsamen Umstände informiert, was übli-\n\ncherweise Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Vermittlers aus einem Aus-\n\nkunftsvertrag sein kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Anlageberater \n\nG. für die Beklagte Erklärungen abgegeben hätte und hierzu von ihr be-\n\nvollmächtigt gewesen wäre. Dementsprechend knüpft die Beschwerde an den \n\nVortrag des Klägers an, die für seinen Anlageentschluss erheblichen Informati-\n\nonen hätten sich unmittelbar aus dem Prospekt ergeben; die Beklagte sei inso-\n\nweit sachkundig gewesen und habe an der Einwerbung von Kommanditanteilen \n\nein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse gehabt. Angesichts einer Min-\n\ndestanlagesumme von 100.000 DM habe sich der Verkaufsprospekt nur an ei-\n\nnen überschaubaren Interessentenkreis gewendet. \n\n10 \n\nFür die Annahme eines Auskunftsvertrages ist regelmäßig - wie bei der \n\nHaftung wegen eines Verhandlungsverschuldens, aber anders als bei der Pros-\n\npekthaftung im engeren Sinne - ein Kontakt zwischen den Parteien erforderlich, \n\nder im Hinblick auf die intendierte rechtsgeschäftliche Haftung dahin gehen \n\nmuss, dass eine als verbindliche Willenserklärung anzusehende Auskunft ge-\n\ngenüber einem Interessenten erteilt wird, der sie zur Grundlage seiner Ent-\n\nschließung machen möchte. Allerdings sind in der Rechtsprechung auch Kons-\n\ntellationen behandelt worden, in denen geprüft worden ist, ob der Auskunftsge-\n\nber auch ohne eine dahingehende Anfrage und Kontaktaufnahme gegenüber \n\neinem überschaubaren Kreis von Interessenten ein Angebot auf Abschluss ei-\n\nnes Auskunftsvertrages abgibt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1979 - II ZR \n\n177/77 - NJW 1979, 1595 f; vom 22. September 1982 - IVa ZR 322/80 - NJW \n\n1983, 276 und IVa ZR 323/80 - VersR 1982, 1143 f; vom 25. September 1985 \n\n- IVa ZR 237/83 - VersR 1986, 35 f). Dies ist etwa für die Kreditauskunft einer \n\nBank und die Bestätigung eines Lebensversicherungsunternehmens ange-\n\nnommen worden, die sich an noch unbekannte Personen richteten, die als Dar-\n\nlehensgeber für ein Projekt in Betracht kamen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli \n\n1998 - XI ZR 375/97 - NJW-RR 1998, 1343, 1344), hingegen in einem Fall ver-\n\nneint worden, in dem ein Vertriebsbeauftragter Werbeunterlagen verwendet \n\nhatte, in denen der in Anspruch genommene Beklagte als erfolgreicher Unter-\n\nnehmer dargestellt wurde. Hier steht einer rechtsgeschäftlichen Verbindung der \n\nParteien - über die zum fehlenden Verhandlungsverschulden bereits angespro-\n\nchenen Gesichtspunkte hinaus - entgegen, dass die Fülle und die Gesamtheit \n\nder im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben schon nicht als Auskunft be-\n\nwertet werden können; es kommt hinzu, dass die Beklagte nach dem Inhalt des \n\nProspekts zwar mit verschiedenen Aufgaben betraut war, aber nicht einmal als \n\nUrheberin oder Garantin für bestimmte Prospektaussagen hervorgehoben wird \n\noder sonst hervortritt. Dass im Nachhinein Umstände vorgetragen und erkenn-\n\nbar geworden sind, nach denen die Beklagte als Mitinitiatorin oder Hintermann \n\nin Betracht kommt, mag ihre Prospektverantwortlichkeit begründen, rechtfertigt \n\naber nicht die Bewertung, sie habe - ohne dass es zu einer Kontaktaufnahme \n\noder einem Ersuchen des Anlegers gekommen sei - ein Angebot auf Abschluss \n\neines rechtsverbindlichen Auskunftsvertrages abgegeben. Wollte man dies \n\n- wie die Beschwerde - anders sehen, wären die Unterschiede zwischen der \n\nProspekthaftung im engeren Sinne und der Vertragshaftung aufgehoben. \n\n11 \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht hat schließlich im Anschluss an im Senatsurteil \n\nvom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 aaO S. 1506 Rn. 23) wiedergegebene Be-\n\nhauptungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des Pros-\n\npekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung \n\nentgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich gewesen \n\nsei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung \n\nmit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat die Frage im Ergebnis verneint und \n\ninsoweit befunden, entscheidend sei nicht, ob und wann es für bestimmte Film-\n\nproduktionen Einzelpolicen gegeben habe, sondern wann eine Absicherung \n\ndurch eine Erlösausfallversicherung vorgelegen hätte. Die erhobenen Beweise \n\nhat es dahingehend gewürdigt, der Geschäftsführer der Komplementärin sei \n\ndavon ausgegangen, dass durch den Abschluss von Rahmenverträgen die \n\nProduktionen vor deren Aufnahme gesichert gewesen seien. Er habe die Frage, \n\nob \"Cover Notes\" den Versicherer verpflichteten, umfassend anwaltlich prüfen \n\nlassen. Aus der Sicht der Beklagten habe daher von einer Absicherung ausge-\n\ngangen werden dürfen, selbst wenn es beim Schwesterfonds, der V. \n\n KG, dazu gekommen sei, dass Ein-\n\nzelpolicen erst nach Beginn der Produktionen ausgefertigt worden seien. Dass \n\nder Versicherer der V. KG ausgewechselt worden sei, stelle nur ein Indiz da-\n\nfür dar, dass ein leistungsfähiger Versicherer habe eingeschaltet werden sollen. \n\n12 \n\nDiese Beurteilung lässt zulassungsrelevante Fehler nicht erkennen. Die \n\nBeschwerde verweist zwar darauf, dass die \"Cover Note\" unter verschiedenen \n\nVorbehalten gestanden habe, unter anderem demjenigen eines vollständigen \n\nRisikomanagementberichts, der erst rund ein Jahr später vorgelegen habe. Es \n\nist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte um den näheren Inhalt dieser \n\n\"Cover Note\" kümmern musste oder ihr gar bekannt war, dass sich aus ihr kei-\n\nne zureichende Absicherung ergab. Dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, \n\ndass bei der V. KG mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen jeweils \n\nEinzelpolicen ausgefertigt wurden, hat das Berufungsgericht durchaus gesehen. \n\nEs ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn es für den hier in Rede stehenden \n\nFonds nicht die Überzeugung für das für eine deliktsrechtliche Verantwortlich-\n\nkeit erforderliche qualifizierte Verschulden der Beklagten gewinnen konnte. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 14.07.2006 - 4 O 8964/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 01.04.2008 - 18 U 4305/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__99-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zr-99-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__99-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__99-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zr-99-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__99-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:54.514438+00:00"}}