{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__91-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"III ZR 91/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 652; HGB § 15 Abs. 1 Eine sogenannte echte Verflechtung zwischen einem Makler und einer Partei des Hauptvertrages liegt nur vor, wenn sie den wirklichen gesellschaftsrecht- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. War daher im Zeitpunkt des Hauptvertragsschlusses die Person, die (u.a.) als Komplementärin (auch) die Maklerfirma maßgeblich gesteuert und beeinflusst hatte, bereits aus der Makler-Kommanditgesellschaft ausgeschieden, ist ein Verflechtungs- tatbestand auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn das Ausscheiden dieser Person aus der Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen wor- den war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 91/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Februar 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 652; HGB § 15 Abs. 1 \n\nEine sogenannte echte Verflechtung zwischen einem Makler und einer Partei \ndes Hauptvertrages liegt nur vor, wenn sie den wirklichen gesellschaftsrecht-\nlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. War daher im Zeitpunkt \ndes Hauptvertragsschlusses die Person, die (u.a.) als Komplementärin \n(auch) die Maklerfirma maßgeblich gesteuert und beeinflusst hatte, bereits \naus der Makler-Kommanditgesellschaft ausgeschieden, ist ein Verflechtungs-\ntatbestand auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn das Ausscheiden dieser \nPerson aus der Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen wor-\nden war. \n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - III ZR 91/08 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Rich-\n\nter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 5. März 2008 - 3 U 187/07 - auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist Rechtsnachfolger der im August 2007 aufgelösten G. \n\n KG, die im Februar 2006 mit der Beklagten einen Mak-\n\nlervertrag im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf eines in S. ge-\n\nlegenen Grundstücks schloss. Die geschiedene Ehefrau des Klägers, S. \n\nR. , war seit dem 20. Januar 2005 als persönlich haftende Gesell-\n\nschafterin dieser KG und seit dem 26. Oktober 2005 als Geschäftsführerin de-\n\nren einziger Kommanditistin, der H. GmbH, im \n\nHandelsregister eingetragen. Mit einem auf den 30. Dezember 2005 datierten \n\nVertrag vereinbarten der Kläger und seine frühere Ehefrau, auch im Namen der \n\nGmbH und der S. AG, dass, jeweils mit Wirkung \n\nvom 1. Januar 2006, Frau R. als Komplementärin der \n\nG. KG ausscheiden, der Kläger an ihrer Stelle \n\neintreten und der Kommanditanteil der GmbH an die S. \n\n AG abgetreten werden solle. Der Wechsel des Komplementärs wur-\n\nde erst am 4. September 2007 in das Handelsregister eingetragen, die Über-\n\nnahme des Kommanditanteils durch die S. AG \n\nnicht. \n\n2 \n\nMit notariellem Vertrag vom 24. August 2006 kaufte die von der geschie-\n\ndenen Ehefrau des Klägers im Laufe des Jahres 2006 gegründete und von ihr \n\nals Geschäftsführerin vertretene V. i.Gr. das fragliche Grund-\n\nstück der Beklagten zu einem Kaufpreis von 1,7 Mio. €. § 6 Abs. 3 dieses Kauf-\n\nvertrages enthält folgenden Text: \n\n\"Der Vertrag kam durch Nachweis und Vermittlung der Firma \nG. \n , zustande.\" \n\nKG, \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt im Hinblick auf die aus seiner Sicht von der damali-\n\ngen KG vertragsgemäß erbrachte Maklerleistung von der Beklagten die Zah-\n\nlung einer Provision von 39.440 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche An-\n\nwaltskosten in Höhe von 606,30 €. Seine Klage ist in den Vorinstanzen ohne \n\nErfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ner sein bisheriges Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur \n\nAufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\n5 \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger kön-\n\nI. \n\nne keine Provision beanspruchen, weil er sich nach den während der Maklertä-\n\ntigkeit im Jahr 2006 aus dem Handelsregister ersichtlichen Beteiligungs- und \n\nBeherrschungsverhältnissen bei den beteiligten Gesellschaften so behandeln \n\nlassen müsse, als ob die darin enthaltenen Verlautbarungen nach wie vor zuträ-\n\nfen. Mangels entsprechender Eintragung könne sich der Kläger im Hinblick auf \n\ndie negative Publizität des Handelsregisters nicht auf das Ausscheiden seiner \n\ngeschiedenen Ehefrau als Komplementärin und die Abtretung des Kommandit-\n\nanteils aufgrund des Vertrages vom 30. Dezember 2005 berufen. Aus diesen \n\nvom Verkehrsschutz umfassten eintragungspflichtigen Tatsachen sei damit eine \n\ndie Provision hindernde gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Mak-\n\nlergesellschaft und der Grundstückserwerberin abzuleiten. In der vorliegenden \n\nKonstellation habe eine für den Vertrauensschutz des § 15 Abs. 1 HGB hinrei-\n\nchende Kausalität des Eintragungsinhaltes vorgelegen; denn es sei abstrakt \n\ndenkbar, dass sich die Beklagte auf diese aus dem Handelsregister ersichtliche \n\nVerflechtungssituation eingerichtet und möglicherweise darauf vertraut habe, \n\nein Provisionsanspruch werde bei dieser Sachlage nicht ausgelöst. Dabei kön-\n\nne dahin gestellt bleiben, ob der fragliche Vertrag tatsächlich bereits am \n\n30. Dezember 2005 geschlossen worden sei. Zweifel könnten sich insoweit al-\n\nlerdings insbesondere aus dem Umstand ergeben, dass der Wechsel des Kom-\n\nplementärs mit einer ungewöhnlichen Verzögerung von mehr als 1½ Jahren \n\nund der Eintritt einer anderen Kommanditistin gar nicht in das Handelsregister \n\neingetragen worden seien. Darüber hinaus könne ein gemeinsamer Parteiwille, \n\nunabhängig von der vorliegenden Verflechtung eine Provision zu zahlen, nicht \n\nfestgestellt werden. Ebenso wenig lasse sich ein selbständiger Provisionsan-\n\nspruch allein auf die Formulierung in § 6 Abs. 3 des Grundstückskaufvertrages \n\nstützen. Die Maklergesellschaft sei an dem Vertragsschluss nicht beteiligt ge-\n\nwesen. Auch ein Vertrag zugunsten Dritter scheide aus, weil diese Vertragsbe-\n\nstimmung lediglich die objektive Feststellung enthalte, das Objekt sei durch die \n\nG. KG nachgewiesen und vermittelt worden. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten \n\nProvisionsanspruch unter Heranziehung des Gesichtspunktes der negativen \n\nPublizität (§ 15 Abs. 1 HGB) und einer sich nach seiner Ansicht daraus erge-\n\nbenden Verflechtung zwischen der G. KG als \n\nMaklerin und der V. i. Gr. als Käuferin verneint. \n\n8 \n\nAuch wenn die geschiedene Ehefrau des Klägers sowohl zum Zeitpunkt \n\ndes Maklervertrages als auch des Grundstückskaufvertrags noch als Komple-\n\nmentärin der ehemaligen G. KG und die H. \n\n GmbH, deren Geschäftsführerin Frau R. \n\n ebenfalls gewesen ist, als einzige Kommanditistin im Handelsregister ein-\n\ngetragen waren, lässt dies den Provisionsanspruch des Klägers wegen Beste-\n\nhens einer gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Verflechtung nicht ent-\n\nfallen. \n\n9 \n\na) Allerdings geht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend \n\ndavon aus, dass jede Maklertätigkeit notwendigerweise das Zusammenwirken \n\nvon drei Personen voraussetzt, nämlich der Parteien des Hauptvertrages und \n\ndes Maklers (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 24. April 1985 - IVa ZR 211/83 - \n\nNJW 1985, 2473). In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass es an \n\ndieser Voraussetzung fehlt, wenn der Hauptvertrag mit einer Person zustande \n\nkommt, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf sonstige Weise ver-\n\nflochten ist, so z.B., wenn der Makler an der Vertragsgegnerin des vermittelten \n\noder nachgewiesenen Geschäfts wesentlich beteiligt ist oder sie beherrscht \n\n(sog. echte Verflechtung - vgl. Senat BGHZ 138, 170, 174; Senatsurteil vom \n\n26. März 1998 - III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992, 993; BGH, Urteil vom \n\n1. April 1992 - IV ZR 154/91 - NJW 1992, 2818, 2819; Roth, in: Münch-\n\nKommBGB, 5. Aufl. 2009, § 652, Rn. 118 f; Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, \n\n5. Aufl. 2008, Rn. 643 ff). Nichts anderes gilt, wenn - was hier in Rede steht - \n\nein und dieselbe Person die Geschäftstätigkeit der Maklerfirma und des Ver-\n\ntragsgegners entscheidend steuern und beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 13. März 1974 - IV ZR 53/73 - WM 1974, 482, 483; Schwerdtner/Hamm \n\naaO, Rn. 653; Ibold, Maklerrecht, 2003, Rn. 111;). Maßgebliche Voraussetzung \n\nfür das Entstehen eines Provisionsanspruchs ist deshalb insoweit, dass der \n\nMakler und der Dritte die Fähigkeit zu einer selbständigen und unabhängigen \n\nWillensbildung besitzen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1985, aaO). Dies ist \n\nauch in Fällen, in denen der Makler zum Vertragsgegner seines Kunden in einer \n\nsolchen Beziehung steht, dass er sich im Streitfall bei regelmäßigem Verlauf auf \n\ndie Seite des Vertragsgegners stellen wird, nicht gewährleistet, so dass ein \n\nProvisionsanspruch ebenfalls entfällt (sog. unechte Verflechtung - Senat BGHZ \n\naaO; Ibold, aaO Rn. 112; Roth, aaO, Rn. 121 f; Schwerdtner aaO, Rn. 654 f; \n\nKotzian-Marggraf, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2008, § 652, Rn. 40) Dass \n\nein Interessenkonflikt allgemein besteht, reicht allerdings für den Ausschluss \n\neines Provisionsanspruchs nicht aus. Die Interessenbildung auf Seiten des als \n\nMakler Auftretenden muss vielmehr so institutionalisiert sein, d.h. durch Über-\n\nnahme einer tendenziell dauerhaften Funktion verfestigt sein, dass sie ihn, un-\n\nabhängig von seinem Verhalten im Einzelfall, als ungeeignet für die dem ge-\n\nsetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit des Maklers erscheinen lässt (vgl. \n\nSenat BGHZ aaO, S. 174; BGH, Urteil vom 1. April 1992 aaO). Dabei ist auch \n\nein nahes, persönliches oder freundschaftliches Verhältnis zu einem kaufberei-\n\nten Dritten für sich allein noch kein hinreichender Grund, von einer derartigen \n\nInteressenkollision auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR \n\n159/80 - NJW 1981, 2293, 2294; Koch, der Provisionsanspruch des Immobi-\n\nlienmaklers, 2005, S. 127 f; Reuter, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2003, \n\n§§ 652, 653 Rn. 156). \n\n10 \n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich im Streitfall nach \n\nden tatsächlichen Gegebenheiten im Jahr 2006 keine den Provisionsanspruch \n\nausschließende Verflechtung. Dabei ist für die revisionsrechtliche Beurteilung \n\nvon dem Vorbringen des Klägers auszugehen, wonach mit Vertragsschluss \n\nvom 30. Dezember 2005 eine gesellschaftsrechtliche Änderung dahingehend \n\nvorgenommen worden ist, dass er mit Wirkung vom 1. Januar 2006 anstelle \n\nseiner geschiedenen Ehefrau als Komplementär \n\nin die damalige \n\nG. KG eingetreten und der Kommanditanteil der \n\nH. GmbH an die S. \n\nAG abgetreten worden ist. Eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Ver-\n\nflechtung zwischen der Maklerin und einer der Parteien des Hauptvertrages ist \n\nunter Berücksichtigung dieser tatsächlich bestehenden gesellschaftsrechtlichen \n\nVerhältnisse innerhalb der beteiligten Gesellschaften nach dem 1. Januar 2006 \n\nsomit nicht (mehr) gegeben gewesen. Auch die von der Beklagten angespro-\n\nchenen persönlichen Beziehungen des Klägers zu seiner geschiedenen Ehe-\n\nfrau und die beiläufig erwähnten zahlreichen Firmengründungen und gesell-\n\nschaftsrechtlichen Veränderungen unter Mitwirkung beider Personen führen \n\nohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht zu einem Ausschluss des Provisi-\n\nonsanspruchs. Nach dem Vorbringen beider Parteien kann nicht festgestellt \n\nwerden, dass etwa bestehende persönliche Beziehungen ein solches wirtschaft-\n\nliches Gepräge erhalten haben, das die Annahme eines dadurch vermittelten \n\nInteressenkonflikts rechtfertigen könnte. \n\n11 \n\nc) Kann aber eine Verflechtung aufgrund der wirklichen Vertretungs- und \n\nBeteiligungsverhältnisse bei der G. KG nicht \n\nangenommen werden, liegt eine vertragsgemäße und taugliche Nachweistätig-\n\nkeit dieser Gesellschaft als Maklerin vor, die den geltend gemachten Provisi-\n\nonsanspruch rechtfertigt. In seiner Funktion als persönlich haftender Gesell-\n\nschafter hat der Kläger für die KG den Maklervertrag geschlossen sowie die \n\nvereinbarte Maklertätigkeit ausgeübt, indem er letztlich seine geschiedene Ehe-\n\nfrau bzw. die von ihr gegründete V. i. Gr. als potentielle Käufe-\n\nrin nachgewiesen und dies zu einem Verkauf des Grundstücks geführt hat. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dieser Beurteilung die erst \n\nspäter vorgenommene bzw. unterbliebene Eintragung und Bekanntmachung \n\neintragungspflichtiger Tatsachen, nämlich der Austausch des Komplementärs \n\nund des einzigen Kommanditisten, im Handelsregister nicht mit Erfolg entge-\n\ngenhalten werden. Die im Streitfall tatsächlich nicht vorhandene Verflechtung \n\nzwischen der Maklergesellschaft und einer der Parteien des Hauptvertrages \n\nlässt sich nicht über die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB fingieren. \n\n12 \n\nDie sog. Verflechtungsrechtsprechung verfolgt den Zweck, eine Gefähr-\n\ndung der dem Makler vom Auftraggeber übertragenen Wahrung seiner Interes-\n\nsen infolge der bei einer Verflechtung auf der Hand liegenden Interessenkollisi-\n\non (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 aaO, S. 2294) zu verhindern. Die An-\n\nnahme, ein Provisionsanspruch sei wegen Verflechtung nicht entstanden, erfor-\n\ndert deshalb das Vorliegen tatsächlicher Gegebenheiten, aus denen sich eine \n\nsolche ergibt. Liegen diese dagegen objektiv nicht vor, ist eine Konstellation, die \n\nzu einer Interessenkollision durch gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche \n\nBindungen und Abhängigkeiten führen kann, nicht abstrakt und theoretisch aus \n\nnoch vorhandenen Eintragungen im Handelsregister abzuleiten. Eine Schutz-\n\nbedürftigkeit des Maklerkunden besteht in einem solchen Fall ersichtlich nicht, \n\neine Beeinträchtigung seiner Interessen allein dadurch ist nicht zu besorgen. \n\nEine auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 HGB unterstellte, mit den wahren Ver-\n\nhältnissen nicht übereinstimmende Verflechtungssituation mit der Folge des \n\nEntfallens eines Provisionsanspruchs geht deshalb über den Umfang des mit \n\ndieser Rechtsprechung beabsichtigten Schutzes des Maklerkunden hinaus. \n\n13 \n\n2. \n\nDer Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Beru-\n\nfungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die von ihm auf-\n\ngeworfene Frage, ob der Vertrag vom 30. Dezember 2005 tatsächlich zu die-\n\nsem Zeitpunkt geschlossen und damit die behaupteten gesellschaftsinternen \n\nVeränderungen vorgenommen worden sind, ausdrücklich hat dahinstehen las- \n\nsen. Das Berufungsgericht hat dazu gegebenenfalls weitere Feststellungen zu \n\ntreffen. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\n Hucke \n\n Seiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.08.2007 - 19 O 56/07 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 U 187/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__91-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/iii-zr-91-08","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__91-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__91-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/iii-zr-91-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__91-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:07.191213+00:00"}}