{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__89-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-04-09","aktenzeichen":"III ZR 89/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 89/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und \n\nSchilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerden der Beklagten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 4. März 2008 - 5 U 4081/05 - werden \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte \n\nzu tragen. \n\nBeschwerdewert: bis 65.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\n1. \n\nSoweit es um die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 geht, hat das \n\nBerufungsgericht unter Heranziehung der Grundsätze des Senatsurteils vom \n\n14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503) die erhobenen Beweise dahin \n\ngewürdigt, dass der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die Herstellung des Emissi-\n\nonsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts eine - sich aus dem \n\nProspekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebende - \n\nSchlüsselfunktion zugekommen ist, die ihre Prospektverantwortlichkeit begrün-\n\ndet. Die Einwände der Beschwerde, die sich hiergegen richten und darüber hin-\n\naus auf Fragen des Verschuldens und der Kausalität beziehen, führen zu keiner \n\nanderen Beurteilung. Insoweit nimmt der Senat im Einzelnen auf seine, der Be-\n\nklagten zu 1 bekannten Beschlüsse vom 19. Februar 2009 (III ZR 154/08 \n\n- BeckRS 2009, 08039, III ZR 167/08 - BeckRS 2009, 07719 und III ZR 168/08 \n\n- BeckRS 2009, 07720) zur näheren Begründung Bezug. \n\n2. \n\nAuch in Bezug auf die Beklagte zu 3 ist eine Zulassung nicht veranlasst. \n\na) Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs fehlerfrei angenommen, dass zwischen dem Kläger \n\nund der Beklagten zu 3 stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekom-\n\nmen ist. Dass sich der Kläger an die Beklagte zu 3 mit der Vorstellung gewandt \n\nhat, Vorschläge für eine steueroptimierte Investition zu erhalten, und zusätzlich \n\neinen Steuerberater zu Rate gezogen hat, steht der rechtlichen Würdigung des \n\nBerufungsgerichts nicht entgegen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nHiernach war die Beklagte zu 3 zu einer objekt- und anlegergerechten \n\nBeratung verpflichtet. Die unter Verwendung des fehlerhaften Emissionspros-\n\npekts durchgeführte Anlageberatung der Beklagten zu 3, die sich nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts im Wesentlichen darauf beschränkte, \n\ndass sich der Berater die Prospektaussagen zu Eigen machte, war nicht objekt-\n\ngerecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 123, \n\n126, 129 f; Senatsurteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, \n\n1365, 1368 Rn. 22, 24). \n\n6 \n\nb) Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, war der Beklagten \n\nzu 3 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar, dass die Risikohinweise \n\nin dem Prospekt Anlass zu Zweifeln boten und dass der Prospekt bei einer Ge-\n\nsamtschau hinsichtlich des Risikos eines Totalverlustes einen unrichtigen Ein-\n\ndruck vermittelte. Das steht, soweit es den angesprochenen Fehler angeht, mit \n\nder Senatsrechtsprechung (vgl. Urteile vom 14. Juni 2007 aaO S. 1504 f \n\nRn. 15; vom 6. März 2008 aaO S. 1366 Rn. 10) in Einklang, die insoweit - trotz \n\ndes nicht aufgegebenen Anspruchs, dass die Prospektverantwortlichen eine \n\nsorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern vorausset-\n\nzen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, \n\n879, 881) - auf den hinreichend sorgfältigen und kritischen Leser des Prospekts \n\nabgestellt hat. \n\n7 \n\nEs bedeutet - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch keine \n\nÜberspannung von Sorgfaltsanforderungen oder gar einen Verstoß gegen die \n\nGewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG, dass das Berufungsgericht der Beklagten \n\nzu 3 insoweit ein Verschulden zugemessen hat. Von einer Bank, die nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger bedeutet hat, sie habe den \n\nFonds geprüft und mit der Beteiligungsgesellschaft oder ihrer Komplementärin \n\nschon länger zusammengearbeitet, darf erwartet werden, dass sie den der Be-\n\nratung zugrunde gelegten Prospekt in seinen zentralen Aussagen prüft und \n\ndass sie es bemerkt, wenn eine besonders werbewirksame und daher als Ver-\n\nkaufsargument ins Auge springende Restrisikobetrachtung in Wirklichkeit die \n\ntatsächliche Risikosituation beschönigt. Wenn sie diese von ihr im Rahmen ei-\n\nner Anlageberatung erwartete Aufgabe nicht übernehmen wollte oder hierzu im \n\nHinblick auf die Vertriebsvereinbarung und die in ihr enthaltene Freistellung von \n\nAnsprüchen durch die Beklagte zu 1 keinen Anlass gesehen haben sollte, \n\nmusste sie dies dem Anleger offenlegen. Mit einer - so gesetzlich nicht vorge-\n\nsehenen - Garantiehaftung hat dies nichts zu tun. Insoweit kann sich die Be-\n\nschwerde auch nicht auf das Urteil des XI. Zivilsenats vom 31. März 1992 \n\n(aaO) beziehen, weil es dort um die Frage ging, welche Pflichten eine die Betei-\n\nligung finanzierende Bank trifft, während hier Pflichten aus einem Beratungs-\n\nverhältnis in Rede stehen, dem maßgebend ein (fehlerhafter) Prospekt und die \n\nAussage zugrunde gelegt wurden, der Fonds sei von ihr geprüft worden. \n\n8 \n\nc) Das angefochtene Urteil ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil \n\nes angenommen hat, der Prospektfehler sei für die Anlageentscheidung des \n\nKlägers kausal geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt dem \n\nAnleger eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung zu-\n\ngute, dass er sich bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalver-\n\nlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1332 Rn. 21; Beschlüsse vom \n\n19. Februar 2009 aaO Rn 5; vgl. auch Urteil vom 6. November 2008 - III ZR \n\n290/07 - BeckRS 2008, 23805 Rn. 18). Die Beschwerde weist auf kein Vorbrin-\n\ngen hin, das das Berufungsgericht zur Frage übergangen hätte, ob die für die \n\nKausalität sprechende Vermutung widerlegt sein könnte. Der Umstand, dass \n\nder Kläger eine steueroptimierte Anlage wünschte und wohl auch erhielt, ver-\n\nmag die Kausalitätsvermutung für sich gesehen nicht zu erschüttern. \n\n9 \n\nd) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Berufungsge-\n\nricht bei der Berechnung des Schadens die Anrechnung von Steuervorteilen \n\ndes Klägers außer Betracht gelassen hat. \n\n10 \n\nIst - wie hier nach § 15 EStG - auch die Schadensersatzleistung zu ver-\n\nsteuern, ist unter dem Gesichtspunkt, dass das Gericht über die Höhe des \n\nSchadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu ent-\n\nscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervortei-\n\nlen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermö-\n\ngenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der \n\nkonkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiede-\n\nnen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-\n\ndert, eine nähere Berechnung nur dann rechtlich geboten, wenn es Anhalts-\n\npunkte dafür gibt, dass der Kläger - auch unter Berücksichtigung der Steuerbar-\n\nkeit der Ersatzleistung - außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - NJW 2006, 499 Rn. 8; vom \n\n6. März 2008 aaO S. 1369 Rn. 28). Solche Umstände, für die die Beklagte zu 3, \n\ndie sich auf eine Ausgleichung von Vorteilen beruft, die Beweislast hat, werden \n\nvon der Beschwerde nicht als übergangen gerügt. Auch wenn man von den be-\n\nhaupteten Steuervorteilen des Klägers aus Verlustzuweisungen in den Jahren \n\n2000 und 2001 ausgeht, bleibt es doch dabei, dass sich im Hinblick auf die nur \n\ngeringen Ausschüttungen die zu versteuernde Ersatzleistung auf eine dem Be-\n\nteiligungsbetrag nahezu entsprechende Summe beläuft. Das Berufungsgericht \n\nhatte daher keinen Anlass, insoweit von einem - wie die Beschwerde meint - \n\n\"weit überkompensierenden Erträgnis\" auszugehen. Dabei mag offen bleiben, \n\nob in einem von der Beschwerde veranschlagten Vermögensvorteil von 4.000 € \n\nbezogen auf den Gesamtbetrag der verlangten Ersatzleistung ein außerge-\n\nwöhnlicher Steuervorteil im Sinn der zitierten Rechtsprechung liegen würde; \n\ndenn die Beschwerde bezieht sich insoweit nicht auf ein entsprechendes Vor-\n\nbringen in den Tatsacheninstanzen. \n\n11 \n\ne) Auch im Übrigen sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht ersicht-\n\nlich. \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 30.06.2005 - 32 O 6302/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 04.03.2008 - 5 U 4081/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-09/iii-zr-89-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-09/iii-zr-89-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:25.093799+00:00"}}