{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__86-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"III ZR 86/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 A Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sach- kundigen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhü- tungsvorschrift für Krane (BGV D 6) stellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 86/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Mai 2009 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB § 839 A \n\nDie Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sach-\n\nkundigen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhü-\n\ntungsvorschrift für Krane (BGV D 6) stellt keine Ausübung eines öffentlichen \n\nAmtes dar. \n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08 - OLG Dresden \n LG Dresden \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter \n\nDörr, Wöstmann, Seiters und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 2008 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang \n\nmit der Prüfung eines Lkw-Ladekrans. \n\nLaut Auftragsformular der Beklagten zu 1 vom 24. November 2005 be-\n\nauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1 bezüglich des LKW’s mit dem amtlichen \n\nKennzeichen P. mit der Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO sowie \n\nbezüglich des auf dem LKW montierten Ladekrans mit der Prüfung gemäß den \n\nberufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Die Prüfung des \n\nKrans ließ die Beklagte zu 1 in ihren Räumlichkeiten durch einen Prüfingenieur \n\nder Streithelferin durchführen. \n\n3 \n\nNach Darstellung der Klägerin soll am 25. April 2006 beim Heben einer \n\nPalette mit Mörtelprodukten vom LKW der Hauptausleger des Ladekrans ab-\n\ngeknickt sein. Ursache seien zum Zeitpunkt der Prüfung bereits vorhandene \n\nDauerbrüche an beiden Längsschweißnähten, die bei ordnungsgemäßer Kon-\n\ntrolle damals hätten erkannt und mit geringem Aufwand ohne weitere Ausfall-\n\nkosten sofort hätten repariert werden können. \n\n4 \n\nDie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.808,61 € gerichtete \n\nKlage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe\n\n5 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n6 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden werkvertragliche An-\n\nsprüche der Klägerin gegen die Beklagten von vorneherein deshalb aus, weil \n\ndie Durchführung einer Sachkundigenprüfung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der \n\nberufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift für Krane vom 1. De-\n\nzember 1974 in der Fassung vom 1. April 2001 (BGV D 6) als Ausübung eines \n\nöffentlichen Amtes anzusehen ist und deshalb nicht Gegenstand eines privat-\n\nrechtlichen Werkvertrags sein kann. \n\n7 \n\nBei der BGV D 6 handele es sich um autonomes Recht der Unfallversi-\n\ncherungsträger. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 habe der Unternehmer \n\nnach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, den Kran durch einen Sach-\n\nkundigen prüfen zu lassen. Sachkundig in diesem Sinn seien Sachverständige \n\nder technischen Überwachung oder von der Berufsgenossenschaft ermächtigte \n\nSachverständige oder zur Prüfung des sicheren Zustands des Krans besonders \n\nqualifiziertes Personal. Das Ergebnis der Prüfung sei in ein Prüfbuch einzutra-\n\ngen. Der Unternehmer habe die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestell-\n\nter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen und dieses auf Verlangen dem techni-\n\nschen Aufsichtsbeamten der zuständigen Berufsgenossenschaft vorzulegen. \n\nKämen Unternehmer ihren Pflichten nicht nach, könne die Berufsgenossen-\n\nschaft im Einzelfall Anordnungen treffen und nach Maßgabe des Verwaltungs-\n\nvollstreckungsgesetzes durchsetzen. Damit diene die Sachkundigenprüfung der \n\nWahrnehmung der Aufgaben der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung \n\nund - vergleichbar der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 29 StVZO - der unmit-\n\ntelbaren Vorbereitung hoheitlicher Entscheidungen, was es rechtfertige, sie wie \n\ndiese der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen. \n\n8 \n\nSchließlich hafteten die Beklagten mangels diesbezüglicher Pflichtverlet-\n\nzungen auch nicht wegen der Auswahl bzw. Vermittlung der die Sachkundigen-\n\nprüfung durchführenden Streithelferin. \n\nII. \n\n9 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Die \n\nDurchführung einer Sachkundigenprüfung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 \n\nstellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar. Sie kann deshalb grund-\n\nsätzlich Gegenstand eines privatrechtlichen Werkvertrags sein mit der Folge, \n\ndass Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten nicht von \n\nvorneherein ausgeschlossen sind. \n\n10 \n\n1. \n\nOb sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Am-\n\ntes darstellt, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \n\ndanach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, \n\nhoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und \n\nder schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang \n\nbesteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betäti-\n\ngung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des \n\nHandelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahr-\n\nnehmung die im konkreten Fall auszuübende Tätigkeit dient, abzustellen (Se-\n\nnat, BGHZ 118, 304, 305; 147, 169, 171; Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR \n\n270/05 - VersR 2006, 1684; jeweils m.w.N.). Als Ausübung eines öffentlichen \n\nAmtes wurden demgemäß zum Beispiel Prüfungstätigkeiten der Kfz-Sachver-\n\nständigen im Rahmen von § 21 StVZO (BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile \n\nvom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, \n\n169, 171 ff), § 29 StVZO (Senat, BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff) und \n\n§ 47a StVZO (OLG Schleswig, NJW 1996, 1218 f; siehe auch den Hinweis des \n\nSenats in BGHZ 147, 169, 178), ferner der Sachverständigen nach der Prüford-\n\nnung für Luftfahrtgerät (Senat, BGHZ 147, 169, 174 ff), der Prüfingenieure für \n\nBaustatik (Senat, BGHZ 39, 358) sowie der TÜV-Sachverständigen bei der \n\nVorprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 24 GewO a.F. i.V.m. \n\n§§ 9, 11 der mittlerweile außer Kraft getretenen Druckbehälterverordnung (Se-\n\nnat, BGHZ 122, 85, 89 ff.; OLG Karlsruhe, VersR 2007, 498) eingestuft. \n\n11 \n\n2. \n\nNach § 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII obliegt den Trägern der ge-\n\nsetzlichen Unfallversicherung die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeits-\n\nunfälle zu verhüten. Zu diesem Zweck können sie - mit Genehmigung durch das \n\nBundesministerium für Arbeit und Soziales - unter anderem Vorschriften über \n\ndie Maßnahmen erlassen, welche die Unternehmer zur Vermeidung von Ar-\n\nbeitsunfällen treffen müssen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB VII). Die Träger der \n\ngesetzlichen Unfallversicherung sollen darüber hinaus die Unfallverhütungsvor-\n\nkehrungen in den einzelnen Unternehmen überwachen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 \n\nSGB VII) und hierzu sogenannte Aufsichtspersonen (früher: technische Auf-\n\nsichtsbeamte, § 712 Abs. 2 RVO), die ihre Befähigung zuvor durch eine Prü-\n\nfung nachzuweisen haben (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) und denen gesetzlich \n\numfangreiche Befugnisse gegenüber den Unternehmern eingeräumt sind (§ 19 \n\nSGB VII), in ausreichender Zahl beschäftigen (§ 18 Abs. 1 SGB VII). \n\n12 \n\nFür die Durchführung der Maßnahmen ist der Unternehmer verantwort-\n\nlich (§ 21 Abs. 1 SGB VII; siehe auch § 2 der Unfallverhütungsvorschrift \n\n\"Grundsätze der Prävention\" in der Fassung vom April 2005, BGV A 1). § 21 \n\nAbs. 1 SGB VII enthält insoweit \"die grundlegende Verpflichtung des Unter-\n\nnehmers zum Schutz der Versicherten\" (BT-Drucks. 13/2204, S. 81) und ver-\n\ndeutlicht in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Rollenverteilung auf \n\ndem Gebiet der Unfallprävention. Die Unfallversicherungsträger sind für den \n\nErlass von entsprechenden Vorschriften, für Überwachung und Beratung zu-\n\nständig, während der Unternehmer die konkreten Präventionsmaßnahmen \n\ndurchzuführen hat, zu denen er gegebenenfalls vom Träger der Unfallversiche-\n\nrung anzuhalten ist (vgl. auch Hauck/Kranig/Waldeck, SGB VII Gesetzliche Un-\n\nfallversicherung, § 14, Rn. 1, Stand: Dezember 1998 , § 21, Rn. 5, Stand: De-\n\nzember 1999; Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, Band \n\n3/1, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, § 21, Rn. 4, Stand: Dezember \n\n2002; KassKomm/Ricke, Sozialversicherungsrecht, § 14 SGB VII, Rn. 4, Stand: \n\nSeptember 2005). Die Verantwortlichkeit des Unternehmers nach § 21 Abs. 1 \n\nSGB VII beinhaltet insoweit seine Verpflichtung, die Vorgaben der Unfallversi-\n\ncherungsträger nach §§ 14 ff SGB VII im Einzelfall umzusetzen und den Erfolg \n\nder Umsetzung auch selbst zu überwachen (vgl. Schmitt, SGB VII, Gesetzliche \n\nUnfallversicherung, 3. Aufl., § 21, Rn. 3). Seine Primärzuständigkeit für den Ar-\n\nbeitsschutz wird durch die einzelnen Unfallverhütungsvorschriften - hier durch \n\ndie BGV D 6 - konkretisiert (vgl. Schmatz/Nöthlichs/ Wilrich/Weber, Sicherheits-\n\ntechnik, Stand: Lfg. 10/04, Erl. 1.1 zu Ordnungsnr. 4700, Erl. 1 zu § 21 SGB VII \n\n<4710>). \n\n13 \n\nDer Unternehmer ist bereits zivilrechtlich sowohl gegenüber den bei ihm \n\nbeschäftigten Arbeitnehmern (§ 618 Abs. 1 BGB; siehe auch § 62 Abs. 1 HGB) \n\nals auch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) zusätz-\n\nlich gegenüber Dritten dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur \n\nVerhütung von Unfällen zu ergreifen und insoweit die für die Arbeit benötigten \n\nMaschinen in einem sicheren Zustand zu halten. Die von den Trägern der ge-\n\nsetzlichen Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften verdeut-\n\nlichen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (siehe hierzu auch MünchKomm/ \n\nHenssler, BGB, 5. Aufl., § 618, Rn. 11) bzw. können zur Bestimmung der die-\n\nsem obliegenden Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (BGH, \n\nUrteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812, 813; vom 20. Juni \n\n1978 - VI ZR 18/77 - MDR 1979, 45; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - \n\nNJW-RR 2003, 1459, 1460; MünchKomm/Wagner, BGB, 5. Aufl., § 823, \n\nRn. 283). \n\n14 \n\nDie Unfallverhütungsvorschrift für Krane (BGV D 6) verpflichtet den Un-\n\nternehmer sicher zu stellen, dass deren Beschaffenheit und deren Betrieb den \n\nBestimmungen der BGV D 6 sowie den allgemein anerkannten Regeln der \n\nTechnik entsprechen (§§ 3, 3a BGV D 6). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 hat \n\nder Unternehmer dafür zu sorgen, dass Krane gemäß ihren Einsatzbedingun-\n\ngen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindes-\n\ntens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei festgestellte \n\nMängel muss er beheben lassen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BGV D 6). Der Unterneh-\n\nmer ist dafür verantwortlich, dass die Ergebnisse der Prüfung in ein Prüfbuch \n\neingetragen werden (§ 27 Abs. 1 BGV D 6). Er hat die Kenntnisnahme und die \n\nAbstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGV D 6). Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen den Weiterbetrieb \n\nBedenken, hat er sich darum zu kümmern, dass der Kran außer Betrieb gesetzt \n\nund erst weiter genutzt wird, wenn die Mängel behoben und eventuell erforder-\n\nliche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind (§ 27 Abs. 2 \n\nSatz 3, 4 BGV D 6). Der Unternehmer hat das Prüfbuch auf Verlangen dem \n\nTechnischen Aufsichtsbeamten des Unfallversicherungsträgers vorzulegen bzw. \n\nbei ortsveränderlichen Kranen dafür zu sorgen, dass eine Kopie des letzten \n\nPrüfberichts beim Kran aufbewahrt wird (§ 27 Abs. 3 BGV D 6). Verstöße gegen \n\n§ 26 Abs. 1 bis 3, § 27 BGV D 6 sind nach § 44 BGV D 6 bußgeldbewehrt. \n\n15 \n\nDie Einzelheiten der wiederkehrenden Prüfung sind in der BGG 905 vom \n\nOktober 1996 (Prüfung von Kranen) im Teil 2 \"Prüfungen in Verantwortung des \n\nBetreibers\" geregelt. Die BGG 905 nimmt insoweit Bezug auf die Richtlinie \n\n89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 (Arbeitsmittelbenutzungsricht-\n\nlinie - ABl. EG L 393 S. 13), die in Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 den Arbeitgeber \n\nverpflichtet, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsmittel \n\nwährend der Zeit ihrer Benutzung durch entsprechende Wartung auf einem si-\n\ncheren Niveau gehalten werden. Nach Nr. 4.1 BGG 905 sind die Prüfungen \n\nvom Betreiber zu veranlassen, in dessen Ermessen es liegt, welche Person er \n\nals Sachkundigen mit der Kontrolle beauftragt; er muss sich jedoch von dessen \n\nSachkunde überzeugen. Nach Nr. 3.2.1 BGG 905 sind - insoweit übereinstim-\n\nmend mit der Durchführungsanweisung zu § 26 Abs. 1 BGV D 6 - sachkundig \n\nPersonen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichen-\n\nde Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane haben und mit den einschlägigen \n\nstaatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allge-\n\nmein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sind, dass sie den ar-\n\nbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen können. Insoweit können als \n\nSachkundige neben den Sachverständigen (Sachverständige der Technischen \n\nÜberwachung sowie von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverstän-\n\ndige; § 28 BGV D 6, Nr. 3.1 BGG 905) auch Betriebsingenieure, Maschinen-\n\nmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal he-\n\nrangezogen werden, sofern diese Personen Erfahrungen und ausreichende \n\nKenntnisse zur Beurteilung des sicheren Kranzustands haben (Nr. 3.2.2 BGG \n\n905). Eine Ermächtigung zum Sachkundigen durch die Berufsgenossenschaft \n\nist insoweit nicht erforderlich (vgl. auch Hannover/Mechtold/Koop/Heinke, Si-\n\ncherheit bei Kranen, 9. Aufl., S. 100 zu § 26 BGV D 6). Die Berufsgenossen-\n\nschaft ist an das Ergebnis der Sachkundigenprüfung nicht gebunden. Sie kann \n\nvom Unternehmer deren Wiederholung, gegebenenfalls durch einen anderen \n\nPrüfer, verlangen (Nr. 5.6 BGG 905), aber auch im Rahmen der gesetzlichen \n\nBefugnisse ihrer Aufsichtspersonen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 4 SGB VII selbst \n\neine Prüfung durchführen. \n\n16 \n\n3. \n\nAufgrund dieser rechtlichen Ausgestaltung ist die wiederkehrende Sach-\n\nkundigenprüfung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 nicht dem hoheitlichen Tä-\n\ntigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften, sondern - wie es auch in der zitier-\n\nten Überschrift in der BGG 905 \"Prüfungen in Verantwortung des Betreibers\" \n\nzum Ausdruck kommt - dem Zuständigkeitsbereich des Unternehmers zuzuord-\n\nnen. Dieser bedient sich des Sachkundigen, um seinen zivil- (§§ 618, 823 BGB) \n\nwie öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (§ 21 Abs. 1 SGB VII) gerecht zu \n\nwerden. Die Funktion der Berufsgenossenschaften beschränkt sich nach § 17 \n\nAbs. 1 SGB VII insoweit darauf, den Unternehmer hierbei zu überwachen. In \n\ndiese Überwachung als staatliche Aufgabe sind die in §§ 18, 19 SGB VII ange-\n\nsprochenen Aufsichtspersonen, nicht aber der Sachkundige nach § 26 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGV D 6 eingebunden. \n\n17 \n\na) Der Sachkundige selbst ist nicht befugt, Maßnahmen zum Arbeits-\n\nschutz gegenüber dem Unternehmer zu treffen, weder was die Durchführung \n\nder Prüfung noch - bei Feststellung von Mängeln im Rahmen der Untersu-\n\nchung - deren Beseitigung anbetrifft. Seine Aufgabe besteht in der vom Betrei-\n\nber beauftragten Untersuchung des Krans und der Dokumentation des Prü-\n\nfungsergebnisses. Zwangsbefugnisse stehen nur der Berufsgenossenschaft zu. \n\nDiese kann, so sie Kenntnis vom Prüfbericht erlangt, nach § 17 Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 1 SGB VII gegebenenfalls die Behebung von Mängeln aufgeben und hierzu \n\nFristen setzen, im Einzelfall auch die Außerbetriebsetzung bis zur Mängelbesei-\n\ntigung bestimmen. Ihr technischer Aufsichtsbeamter hat nach § 19 Abs. 2 \n\nSGB VII bei Gefahr im Verzug die Möglichkeit, sofort vollziehbare Anordnungen \n\nzu treffen (vgl. Schmatz/Nöthlichs/Wilrich/Weber, aaO, Erl. 3.2 b) und c) zu § 19 \n\nSGB VII (4710) sowie Erl. 4.2.2 b), 1. Spiegelstrich zu Ordnungsnr. 4700). \n\n18 \n\nb) Die Tätigkeit eines Prüfers kann allerdings, auch ohne dass ihm ent-\n\nsprechende Entscheidungsbefugnisse zustehen, dann als hoheitlich einzustufen \n\nsein, wenn seine Arbeit mit der Verwaltungstätigkeit einer Behörde auf engste \n\nzusammenhängt und er in diese so maßgeblich eingeschaltet ist, dass seine \n\nPrüfung geradezu einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten und sich \n\nin ihrem Verwaltungsakt niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit bildet (BGHZ \n\n49, 108, 113 sowie Senat, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW \n\n1973, 458, beide zur Einbeziehung des amtlich anerkannten Sachverständigen \n\nfür den Straßenverkehr im Rahmen des Verfahrens der Straßenverkehrsbehör-\n\nde zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO; Senat, BGHZ 122, \n\n85, 91 f zum Prüfverfahren des amtlich oder amtlich anerkannten Sachverstän-\n\ndigen bei wesentlichen Änderungen eines Flüssiggastanklagers nach § 11 \n\nAbs. 1 der Druckbehälterverordnung). Des Weiteren kann der Prüfer als Beam-\n\nter im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sein, wenn er von einem Hoheits-\n\nträger im Einzelfall mit der Beschaffung wesentlicher Entscheidungsgrundlagen \n\nund insoweit mit einem in die Zuständigkeit des Hoheitsträgers selbst fallenden \n\nTeil einer öffentlichen Aufgabe betraut wird (Senatsurteile vom 19. Dezember \n\n1960 - III ZR 194/59 - LM § 81 BVG Nr. 2 für die vom Versorgungsamt mit einer \n\nversorgungsärztlichen Untersuchung und Begutachtung beauftragten Ärzte ei-\n\nnes städtischen Krankenhauses; BGHZ 39, 358, 361 für den von der Bauge-\n\nnehmigungsbehörde zur Prüfung der statischen Berechnung hinzugezogenen \n\nPrüfingenieur für Baustatik; vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 - VersR 2006, \n\n1684, 1685 für die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme des medizinischen \n\nDienstes durch eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen des § 275 SGB V; \n\nsiehe auch die Hinweise in BGHZ 59, 310, 314 auf die Untersuchung eines Ar-\n\nbeitssuchenden durch den Amtsarzt im Auftrag des Arbeitsamts, die Tätigkeit \n\neines Vertragsarztes im Auftrag des Versorgungsamts oder die Aufgaben eines \n\nVertrauensarztes der Sozialversicherungsträger). \n\n19 \n\nc) Hiermit ist die Durchführung der wiederkehrenden Sachkundigenprü-\n\nfung nicht vergleichbar. Diese stellt keine an sich der Berufsgenossenschaft \n\nobliegende Aufgabe dar und ist insoweit nicht Bestandteil der von dieser wahr-\n\nzunehmenden öffentlich-rechtlichen Tätigkeit. Die Prüfung ist auch nicht aufs \n\nengste mit der dieser übertragenen Aufsicht verbunden, so dass sie bei werten-\n\nder Betrachtung nur als deren Teil und damit selbst als Ausübung eines öffentli-\n\nchen Amtes angesehen werden kann. Weder die Durchführung der hier streit-\n\ngegenständlichen Prüfung als solche noch deren Ergebnis muss der Berufsge-\n\nnossenschaft mitgeteilt werden. Die Prüfung erfolgt mithin völlig unabhängig \n\nvon der den Berufsgenossenschaften im Rahmen des SGB VII obliegenden \n\nÜberwachung und diesbezüglichen - stichprobenartigen, verdachtsabhängigen \n\noder routinemäßigen - Kontrollen durch die von diesen bestellten Aufsichtsper-\n\nsonen. Dementsprechend richtete sich auch im vorliegenden Fall die Feststel-\n\nlung des Prüfers, dass bei dem untersuchten Kran verschiedene Mängel vorlä-\n\ngen und vor deren Abstellung Bedenken gegen einen Weiterbetrieb bestünden, \n\nnur an den Betreiber, ohne dass die Berufsgenossenschaft in den Vorgang ein-\n\ngebunden gewesen wäre. \n\n20 \n\nAllein der Umstand, dass bei einer etwaigen arbeitsschutzrechtlichen \n\nBesichtigung des Betriebs der Klägerin durch die Berufsgenossenschaft sich die \n\nzuständige Aufsichtsperson auch das Prüfbuch des Krans vorlegen lassen und \n\ndie Einhaltung der Prüffristen bzw. die Beseitigung etwaiger vom Sachkundigen \n\nfestgestellter Mängel kontrollieren kann, macht die Prüfung nicht - wie es der \n\nSenat (BGHZ 122, 85, 92 f) beispielsweise für die Vorprüfung nach § 11 Abs. 1 \n\nDruckbehV im Hinblick auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsver-\n\nfahren entschieden hat - zu einem ersten Teilschritt im Rahmen eines mehrstu-\n\nfigen, bei wertender Betrachtung als einheitlich zu beurteilenden öffentlich-\n\nrechtlichen Verfahrens. § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 dient vielmehr primär der \n\nSelbstüberwachung des Unternehmers und nur im Einzelfall allenfalls mittelbar \n\ndessen behördlicher Überwachung durch die zuständige Berufsgenossenschaft. \n\n21 \n\nd) Die wiederkehrende Kranprüfung ist insoweit auch nicht vergleichbar \n\nmit der gesetzlich für Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen vorge-\n\nschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) - siehe hierzu Senat, BGHZ 122, \n\n85, 87 ff; 147, 169, 171 ff - oder der bei Luftfahrzeugen notwendigen sog. \n\nNachprüfung (§§ 14 ff LuftGerPV; vormals §§ 26 ff LuftGerPO) - siehe hierzu \n\nSenat, BGHZ 147, 169, 173 ff. \n\n22 \n\nKraft- und Luftfahrzeuge bedürfen zur Gewährleistung ihrer Verkehrssi-\n\ncherheit der behördlichen Zulassung. Zur Feststellung, ob die Zulassungsvor-\n\naussetzungen während des Betriebs auch weiterhin vorliegen, findet unter an-\n\nderem eine in Zeitabständen durchzuführende Kontrolluntersuchung statt. Wer-\n\nden hierbei sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, muss der Prüfer die Zulas-\n\nsungsbehörde informieren. Diesbezüglich bestimmt Nr. 3.1.4.4. der Anlage VIII \n\nzur StVZO (siehe zur Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO die entsprechende \n\nRegelung in Nr. 3.2.3.3.1 bzw. 2), dass der Sachverständige bzw. Prüfer unver-\n\nzüglich die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und die Zulassungsstelle in \n\nKenntnis zu setzen hat, wenn Mängel festgestellt werden, die das Fahrzeug \n\nverkehrsunsicher machen, was zu Maßnahmen der Behörde bis zur sofortigen \n\nStilllegung führen kann (vgl. Senat, aaO; OLG Köln NJW 1989, 2065; OLG \n\nBraunschweig NJW 1990, 2629). § 20 Abs. 2 LuftGerPV (vormals § 39 Abs. 2 \n\nLuftGerPO) sieht grundsätzlich vor, dass der sog. Nachprüfschein der Zu-\n\nlassungsbehörde vorzulegen ist; ferner ordnet § 4 Abs. 3 und 4 der 1. DV Luft-\n\nGerPV an, dass der luftfahrttechnische Betrieb jeden Zustand, der die Lufttüch-\n\ntigkeit beeinträchtigen könnte, dem Luftfahrtbundesamt unverzüglich (spätes-\n\ntens binnen drei Tagen nach Feststellung) mitteilen muss. \n\n23 \n\nInsoweit arbeiten die im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Kontroll-\n\nuntersuchungen tätigen Sachverständigen mit der Zulassungsbehörde derart \n\nzusammen, dass diese in die Prüfung eingebunden ist (siehe entsprechend \n\nauch § 33 Abs. 1 DruckbehV für die Mitteilungspflicht des Prüfers an die Auf-\n\nsichtsbehörde bezüglich der Feststellung gesundheitsgefährdender Mängel der \n\nAnlage). Hieran fehlt es bei Prüfungen im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV \n\nD 6; der Sachkundige wird nicht als Teil der staatlichen Gefahrenabwehr tätig \n\nbzw. ist nicht Teil der ordnungspolizeilichen Überwachungstätigkeit. \n\n24 \n\nPrüfungen nach der Straßenverkehrsordnung können nach §§ 1 ff des \n\nGesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte \n\nPrüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 \n\n(BGBl. I S. 2086, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, \n\nBGBl. I S. 2407) nur von amtlich anerkannten Sachverständigen oder amtlich \n\nanerkannten Prüfern vorgenommen werden. Haupt- bzw. Sicherheitsprüfungen \n\nnach § 29 StVZO können zusätzlich die von einer amtlich anerkannten Überwa-\n\nchungsorganisation mit dieser Aufgabe betrauten Prüfingenieure (Nr. 3.1.1 der \n\nAnlage VIII i.V.m. Anlage VIIIb zur StVZO) oder auch amtlich anerkannte KFZ-\n\nWerkstätten durchführen (Nr. 3.2.1 der Anlage VIII i.V.m. Anlage VIIIc zur \n\nStVZO). Prüfungen nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät oblie-\n\ngen ausschließlich genehmigten Betrieben (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV; siehe auch \n\n§§ 104 ff LuftPersV). Demgegenüber knüpft die Berechtigung zur Durchführung \n\nder wiederkehrenden Prüfung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 nicht an eine \n\nsolche Bestellung, sondern an die Sachkunde des Prüfers an. Erlaubt ist damit \n\nauf der Grundlage der freien Auswahl des Kranbetreibers die Prüfung durch \n\neinen - über die in § 28 BGV D 6 beschriebenen Personen hinaus - weiten und \n\nunbestimmten Personenkreis, zu dem auch sachkundige Angehörige des eige-\n\nnen Betriebs gehören können, und bezüglich dessen schwerlich davon gespro-\n\nchen werden kann, er sei von Rechts wegen im Interesse öffentlich-rechtlicher \n\nGefahrenabwehr mit der Aufgabe der Untersuchung von Kranen beauftragt und \n\nübe deshalb seine Tätigkeit als \"Beliehener\" und damit als Teil der hoheitlichen \n\nVerwaltung aus. \n\n25 \n\nHinzukommt, dass die Kfz-Prüfer nicht nur bezüglich ihrer Bestellung, \n\nsondern auch im Hinblick auf ihre Prüfertätigkeit einer detailliert geregelten \n\nstaatlichen Aufsicht unterliegen (§ 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 KfSachvG; Nr. 5, \n\n6, 9 der Anlage VIIIb und Nr. 6, 8 der Anlage VIIIc zur StVZO) und bei ihnen \n\nwegen ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit auch der sog. Innenregress (Rück-\n\ngriff der bei Anwendung von Amtshaftungsgrundsätzen allein passiv legitimier-\n\nten öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach ihrer Inanspruchnahme) geregelt ist \n\n(§ 10 Abs. 4 KfSachvG; Nr. 2.6 der Anlage VIIIb zur StVZO; Nr. 2.10 der Anla-\n\nge VIIIc zur StVZO). Vergleichbare Regelungen für den Sachkundigen im Sinne \n\ndes § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 gibt es nicht. Gleiches gilt auch für die zur \n\nAusübung eines öffentlichen Amts typischerweise gehörenden Bestimmungen \n\nüber die Unabhängigkeit der Amtsführung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KfSachvG; Nr. 6.1 \n\nS. 2, 6.6. der Anlage VIIIb zur StVZO); Sachkundiger kann demgegenüber auch \n\nein abhängiger Betriebsangehöriger des sicherungspflichtigen Unternehmers \n\nsein. \n\n26 \n\ne) Der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des sachkundigen Prüfers \n\nund der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Berufsgenossenschaften erweist sich \n\ndamit insgesamt als nicht so eng und unmittelbar, dass die Prüfungstätigkeit \n\ndem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wie seine eigene hoheitliche \n\nTätigkeit zugerechnet werden müsste. \n\nIII. \n\n27 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, \n\nkeine weiteren Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des geltend \n\ngemachten Anspruchs getroffen hat, kann der Senat keine eigene Sachent-\n\nscheidung treffen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n28 \n\n29 \n\nFür die weitere Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes \n\nhin: \n\nDie Auffassung der Streithelferin in der Revisionsinstanz, der Annahme \n\neines Werkvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 stehe be-\n\nreits entgegen, dass die Beklagte zu 1 nicht sachkundig sei und deshalb eine \n\nsolche Prüfung nicht in eigenem Namen habe durchführen können und dürfen, \n\nwas gleichzeitig auch die Erledigung der Prüfung durch einen selbständigen \n\nSubunternehmer ausschließe, mit der Folge, dass zwischen den Parteien nur \n\nein Vermittlungsauftrag vorliegen könne, teilt der Senat nicht. Eine Partei kann \n\nsich auch zu einer Leistung verpflichten, die sie aus eigener Sachkunde nicht \n\nselbst erbringen kann. Sie muss sich dann zur Erfüllung nur eines sachkundi-\n\ngen Dritten bedienen. Dessen Eigenschaft als Gehilfe im Sinne des § 278 BGB \n\nhängt nicht davon ab, ob der Schuldner auch selbst imstande wäre, die Leis-\n\ntung in eigener Person auszuführen (vgl. bereits RGZ 64, 231, 234; 160, 310, \n\n314; siehe auch Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 278 BGB, Rn. 7; Erman/ \n\nWestermann, 12. Aufl., § 278 BGB, Rn. 17, m.w.N.), sondern nur davon, ob er \n\nzur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners eingeschaltet worden ist. \n\n30 \n\nSoweit die Streithelferin der Revisionsbeklagten in diesem Zusammen-\n\nhang unter Hinweis auf die Bezeichnung der Beklagten zu 1 als \"das die Sach-\n\nkundigenprüfung vermittelnde Unternehmen\" (Nr. II 3 der Gründe des Beru-\n\nfungsurteils) meint, das Gericht habe entsprechende, der Annahme eines \n\nWerkvertrags entgegenstehende Feststellungen getroffen, ist dem nicht zu fol-\n\ngen. Die diesbezügliche Passage im angefochtenen Urteil gibt lediglich die - im \n\nRahmen der Annahme des Berufungsgerichts, wonach die Sachkundigenprü-\n\nfung als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist (Nr. II 1,2 der Grün-\n\nde), durchaus folgerichtige - rechtliche Bewertung der Vertragsbeziehungen der \n\nBeteiligten wieder. Die Streithelferin hat aber nicht in Ausübung eines öffentli-\n\nchen Amtes gehandelt. \n\nSchlick \n\nDörr \n\nWöstmann \n\nSeiters \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \nLG Dresden, Entscheidung vom 08.06.2007 - 43 O 204/07 - \nOLG Dresden, Entscheidung vom 27.02.2008 - 13 U 1113/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/iii-zr-86-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 618","ref_norm":"618","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"KfSachvG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"KfSachvG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"LuftGerPV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"KfSachvG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/iii-zr-86-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:06.864278+00:00"}}