{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__74-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"III ZR 74/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2, 675 Abs. 2 a) Der Umstand, dass das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unter- nehmen zugleich von der Fondsgesellschaft damit betraut ist, den Zeich- nungsschein in Empfang zu nehmen, die Einlage des Anlegers per Last- schrift einzuziehen und in Vollziehung einer notariellen Vollmacht, die der Anleger der Fondsgesellschaft erteilt hat, dessen Eintragung als Kom- manditisten im Handelsregister zu veranlassen, führt für sich gesehen nicht zu einem Schuldverhältnis mit dem Anleger, aus dem sich die Pflicht ergeben könnte, diesen über Unrichtigkeiten des durch den Ver- trieb benutzten Emissionsprospekts zu informieren. b) Zur Frage, ob das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen dem Anleger wegen eines Mangels des bei der Vermittlung benutzten Prospekts aus der Verletzung eines Auskunftsvertrags haftet, wenn es in die Vermittlung des Anlegers nicht eingeschaltet war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 74/08\n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2, 675 Abs. 2 \n\na) Der Umstand, dass das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unter-\nnehmen zugleich von der Fondsgesellschaft damit betraut ist, den Zeich-\nnungsschein in Empfang zu nehmen, die Einlage des Anlegers per Last-\nschrift einzuziehen und in Vollziehung einer notariellen Vollmacht, die der \nAnleger der Fondsgesellschaft erteilt hat, dessen Eintragung als Kom-\nmanditisten im Handelsregister zu veranlassen, führt für sich gesehen \nnicht zu einem Schuldverhältnis mit dem Anleger, aus dem sich die \nPflicht ergeben könnte, diesen über Unrichtigkeiten des durch den Ver-\ntrieb benutzten Emissionsprospekts zu informieren. \n\nb) Zur Frage, ob das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen \ndem Anleger wegen eines Mangels des bei der Vermittlung benutzten \nProspekts aus der Verletzung eines Auskunftsvertrags haftet, wenn es in \ndie Vermittlung des Anlegers nicht eingeschaltet war. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 74/08 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die Richterin \n\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 26. Februar 2008 - 18 U 1698/06 - wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens \n\nund die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. \n\nBeschwerdewert: bis 40.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin zeichnete am 8. November und 20. Dezember 2000 auf \n\nVermittlung durch den Vermittler S. zwei Kommanditeinlagen über \n\ninsgesamt 70.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. \n\n Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr \n\n2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in ei-\n\nne wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktions-\n\ndienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösaus-\n\nfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen wa-\n\nren. \n\n2 \n\nWegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um \n\nZug gegen Abtretung aller Ansprüche aus den Beteiligungen Rückzahlung des \n\neingezahlten Betrags von noch 36.506,24 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher \n\nRechtsanwaltsgebühren, wobei sie im Hinblick auf eine Ausschüttung die \n\nHauptsache in Höhe von 1.073,73 € für erledigt erklärt hat. Die Klägerin hält die \n\nBeklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als \n\n(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der \n\nFondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-\n\ntieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie \n\nder gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-\n\nrin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden \n\nund nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der \n\nAnleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat \n\ndie Klägerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 auf-\n\ngetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Beschwerde, \n\ndie sie gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen hat, begehrt die Klägerin die \n\nZulassung der Revision in Richtung auf die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Be-\n\nklagte). \n\nII. \n\n4 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nZulassung der Revision; insbesondere ist die Klägerin nicht in ihrem Recht auf \n\nWahrung ihres rechtlichen Gehörs verletzt worden. \n\n5 \n\n1. \n\nDer Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung \n\nan derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-\n\nprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt \"Risiken der Beteiligung\" angeführte, \n\nals \"worst-case-Szenario\" bezeichnete \"Restrisiko-Betrachtung\" den Anleger \n\nnicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines \n\nTotalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat \n\ndarin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, \n\n1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Hiervon geht \n\nauch das Berufungsgericht aus. Prospekthaftungsansprüche sieht es indes als \n\nverjährt an. Das ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, dass Prospekt-\n\nhaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-\n\ngung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-\n\npekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 \n\nAuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-\n\nnerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch \n\nin drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 \n\n- III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 1365, 1366 f Rn. 12 m.w.N.), nicht zu bean-\n\nstanden. Auch die Beschwerde nimmt dies hin. \n\n6 \n\n2. \n\na) Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn verneint das Berufungs-\n\ngericht mit näherer Begründung, weil es insoweit an einem schlüssigen Vortrag \n\nzur Inanspruchnahme von konkretem Vertrauen fehle. Weder habe die Beklagte \n\ndie Stellung eines künftigen Vertragspartners gehabt noch ergebe sich aus ihrer \n\nFunktion als Vertriebskoordinatorin und Einzahlungstreuhänderin ein Vertrau-\n\nenstatbestand. Soweit die Klägerin - nach Schluss der mündlichen Verhand-\n\nlung - ihren Anspruch auf Verletzung eines Auskunftsvertrages gestützt habe, \n\nsei eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO, insbe-\n\nsondere nach dessen Absatz 2 Nr. 2, nicht geboten; es sei nicht ersichtlich, \n\nweshalb die Klägerin nicht bereits in erster Instanz vorgetragen habe, die Be-\n\nklagte habe gegenüber einem überschaubaren Kreis von Interessenten ein An-\n\ngebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages abgegeben und von der Weiter-\n\ngabe von Informationen durch Dritte an die Anleger gewusst. Die Beschwerde \n\nführt hiergegen an, sämtliche Umstände, die die Klägerin für die Annahme ei-\n\nnes Auskunftsvertrages von Bedeutung gehalten habe, seien Gegenstand des \n\nerstinstanzlichen Vorbringens gewesen und hätten sich aus dem vorgelegten \n\nZeichnungsschein und dem überreichten Verkaufsprospekt ergeben. Aus die-\n\nsen Umständen folge zudem eine Haftung nach den Grundsätzen der Pros-\n\npekthaftung im weiteren Sinne. \n\nb) Die damit angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Hier-\n\nnach scheidet eine vertragliche Haftung der Beklagten aus. \n\naa) Dass die Beklagte nach den Senatsurteilen vom 14. Juni 2007 \n\nals prospektverantwortliche Mitinitiatorin oder Hintermann in Betracht kommt \n\n(III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13; III ZR 125/06 aaO S. 1505 f \n\n7 \n\n8 \n\nRn. 17-22), bedeutet nicht, dass sie ohne weitere Voraussetzungen auch nach \n\nden Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 - WM 1984, 889). Während die ei-\n\ngentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft, kommt es für die \n\nProspekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der \n\nculpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden \n\nist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer Ver-\n\ntragspartner ist oder werden soll oder - was hier allerdings von vornherein nicht \n\nin Betracht kommt - als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter \n\n(Sachwalter) aufgetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch \n\ngenommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80 - WM 1981, 1021, 1022). Die Beklagte hatte mit \n\nder Klägerin keinen persönlichen Kontakt. Sie hatte auch - anders als in dem \n\ndem Senatsurteil vom 13. Juli 2006 (III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 \n\nRn. 9) zugrunde liegenden Fall, auf den sich die Beschwerde bezieht - keine \n\nStellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen \n\nBeitritt sie im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken hatte. Die Klägerin war \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die Zeichnungsscheine ver-\n\nhalten sich hierzu nicht - Direktkommanditistin. Nach § 4 Abs. 3 des Gesell-\n\nschaftsvertrages war die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt, das \n\nGesellschaftskapital durch Aufnahme neuer Kommanditisten ohne Zustimmung \n\nder Mitgesellschafter zu erhöhen und die dazu erforderlichen Erklärungen im \n\neigenen Namen mit Wirkung für alle Gesellschafter abzugeben. Ferner sah der \n\nProspekt vor, dass der direkt beitretende Anleger der Gesellschaft für die Ein-\n\ntragung in das Handelsregister eine notarielle Vollmacht erteilte. Im Zusam-\n\nmenhang mit dem Beitritt wurde die Beklagte eingeschaltet, um den Zeich- \n\nnungsschein in Empfang zu nehmen und die Einlage sowie das Agio \"auf Bitte\" \n\ndes Anlegers per Lastschrift im Abbuchungsverfahren einzuziehen und an die \n\nFondsgesellschaft weiterzuleiten. Bei den Direktkommanditisten war es außer-\n\ndem ihre Aufgabe, auf der Grundlage der der Gesellschaft erteilten Vollmacht \n\ndie Eintragung im Handelsregister zu veranlassen. Dass der Anleger nach dem \n\nInhalt des Zeichnungsscheins und des Gesellschaftsvertrags unter diesen Vor-\n\naussetzungen der Fondsgesellschaft beitrat, begründet im Verhältnis der Par-\n\nteien zueinander keine nähere vertragliche Beziehung, aus der sich für die Be-\n\nklagte Aufklärungspflichten ergeben konnten. Auch die weiteren im Senatsurteil \n\nvom 14. Juni 2007 aufgeführten Umstände, auf die sich die Beschwerde bezieht \n\n(vgl. III ZR 125/06 aaO S. 1505 Rn. 20), betreffen nur die Frage, ob und inwie-\n\nweit die Beklagte als Prospektverantwortliche angesehen werden kann, und \n\nbesagen nichts dazu, in welcher qualifizierten, persönliches Vertrauen begrün-\n\ndenden Weise sie den Anlegern gegenüber getreten ist. \n\n9 \n\nbb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Beru-\n\nfungsgericht nicht näher behandelten Gesichtspunkt des (stillschweigenden) \n\nAbschlusses eines Auskunftsvertrages. Die Beklagte war zwar von der Fonds-\n\ngesellschaft allgemein mit der Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut \n\nworden, hat die Klägerin aber nicht selbst vermittelt. Die Klägerin ist daher über \n\ndie für ihren Anlageentschluss bedeutsamen Umstände nicht durch die Beklag-\n\nte informiert worden, was üblicherweise Anknüpfungspunkt für eine Haftung des \n\nVermittlers aus einem Auskunftsvertrag sein kann. Es ist auch nicht ersichtlich, \n\ndass der Anlagevermittler S. für die Beklagte Erklärungen abgege-\n\nben hätte und hierzu von ihr bevollmächtigt gewesen wäre. Dementsprechend \n\nknüpft die Beschwerde an den Vortrag der Klägerin an, die für ihren An- \n\nlageentschluss erheblichen Informationen hätten sich unmittelbar aus dem \n\nProspekt ergeben; die Beklagte sei insoweit sachkundig gewesen und habe an \n\nder Einwerbung von Kommanditanteilen ein erhebliches wirtschaftliches Eigen-\n\ninteresse gehabt. Angesichts einer Mindestanlagesumme von 100.000 DM ha-\n\nbe sich der Verkaufsprospekt nur an einen überschaubaren Interessentenkreis \n\ngewendet. \n\n10 \n\nFür die Annahme eines Auskunftsvertrages ist regelmäßig - wie bei der \n\nHaftung wegen eines Verhandlungsverschuldens, aber anders als bei der Pros-\n\npekthaftung im engeren Sinne - ein Kontakt zwischen den Parteien erforderlich, \n\nder im Hinblick auf die intendierte rechtsgeschäftliche Haftung dahin gehen \n\nmuss, dass eine als verbindliche Willenserklärung anzusehende Auskunft ge-\n\ngenüber einem Interessenten erteilt wird, der sie zur Grundlage seiner Ent-\n\nschließung machen möchte. Allerdings sind in der Rechtsprechung auch Kons-\n\ntellationen behandelt worden, in denen geprüft worden ist, ob der Auskunftsge-\n\nber auch ohne eine dahingehende Anfrage und Kontaktaufnahme gegenüber \n\neinem überschaubaren Kreis von Interessenten ein Angebot auf Abschluss ei-\n\nnes Auskunftsvertrages abgibt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1979 - II ZR \n\n177/77 - NJW 1979, 1595 f; vom 22. September 1982 - IVa ZR 322/80 - NJW \n\n1983, 276 und IVa ZR 323/80 - VersR 1982, 1143 f; vom 25. September 1985 \n\n- IVa ZR 237/83 - VersR 1986, 35 f). Dies ist etwa für die Kreditauskunft einer \n\nBank und die Bestätigung eines Lebensversicherungsunternehmens ange-\n\nnommen worden, die sich an noch unbekannte Personen richteten, die als Dar-\n\nlehensgeber für ein Projekt in Betracht kamen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli \n\n1998 - XI ZR 375/97 - NJW-RR 1998, 1343, 1344), hingegen in einem Fall ver-\n\nneint \n\nworden, \n\nin \n\ndem \n\nein \n\nVertriebsbeauftragter Werbe- \n\nunterlagen verwendet hatte, in denen der in Anspruch genommene Beklagte als \n\nerfolgreicher Unternehmer dargestellt wurde. Hier steht einer rechtsgeschäftli-\n\nchen Verbindung der Parteien - über die zum fehlenden Verhandlungsverschul-\n\nden bereits angesprochenen Gesichtspunkte hinaus - entgegen, dass die Fülle \n\nund die Gesamtheit der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben schon \n\nnicht als Auskunft bewertet werden können; es kommt hinzu, dass die Beklagte \n\nnach dem Inhalt des Prospekts zwar mit verschiedenen Aufgaben betraut war, \n\naber nicht einmal als Urheberin oder Garantin für bestimmte Prospektaussagen \n\nhervorgehoben wird oder sonst hervortritt. Dass im Nachhinein Umstände vor-\n\ngetragen und erkennbar geworden sind, nach denen die Beklagte als Mitinitiato-\n\nrin oder Hintermann in Betracht kommt, mag ihre Prospektverantwortlichkeit \n\nbegründen, rechtfertigt aber nicht die Bewertung, sie habe - ohne dass es zu \n\neiner Kontaktaufnahme oder einem Ersuchen des Anlegers gekommen sei - ein \n\nAngebot auf Abschluss eines rechtsverbindlichen Auskunftsvertrages abgege-\n\nben. Wollte man dies - wie die Beschwerde - anders sehen, wären die Unter-\n\nschiede zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinne und der Vertragshaf-\n\ntung aufgehoben. \n\n11 \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht hat schließlich im Anschluss an im Senatsurteil \n\nvom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 aaO S. 1506 Rn. 23) wiedergegebene Be-\n\nhauptungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des Pros-\n\npekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung \n\nentgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich gewesen \n\nsei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung \n\nmit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat die Frage im Ergebnis verneint und \n\ninsoweit befunden, entscheidend sei nicht, ob und wann es für bestimmte Film- \n\nproduktionen Einzelpolicen gegeben habe, sondern wann eine Absicherung \n\ndurch eine Erlösausfallversicherung vorgelegen hätte. Die erhobenen Beweise \n\nhat es dahingehend gewürdigt, der Geschäftsführer der Komplementärin sei \n\ndavon ausgegangen, dass durch den Abschluss von Rahmenverträgen die \n\nProduktionen vor deren Aufnahme gesichert gewesen seien. Er habe die Frage, \n\nob \"Cover Notes\" den Versicherer verpflichteten, umfassend anwaltlich prüfen \n\nlassen. Aus der Sicht der Beklagten habe daher von einer Absicherung ausge-\n\ngangen werden dürfen, selbst wenn es beim Schwesterfonds, der V \n\n KG, dazu gekommen sei, dass Ein-\n\nzelpolicen erst nach Beginn der Produktionen ausgefertigt worden seien. Dass \n\nder Versicherer der V. KG ausgewechselt worden sei, stelle nur ein Indiz da-\n\nfür dar, dass ein leistungsfähiger Versicherer habe eingeschaltet werden sollen. \n\n12 \n\nDiese Beurteilung lässt zulassungsrelevante Fehler nicht erkennen. Die \n\nBeschwerde verweist zwar darauf, dass die \"Cover Note\" unter verschiedenen \n\nVorbehalten gestanden habe, unter anderem demjenigen eines vollständigen \n\nRisikomanagementberichts, der erst rund ein Jahr später vorgelegen habe. Es \n\nist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte um den näheren Inhalt dieser \n\n\"Cover Note\" kümmern musste oder ihr gar bekannt war, dass sich aus ihr kei-\n\nne zureichende Absicherung ergab. Dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, \n\ndass bei der V. KG mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen jeweils \n\nEinzelpolicen ausgefertigt wurden, hat das Berufungsgericht durchaus gesehen. \n\nEs ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn es für den hier in Rede stehen- \n\nden Fonds nicht die Überzeugung für das für eine deliktsrechtliche Verantwort-\n\nlichkeit erforderliche qualifizierte Verschulden der Beklagten gewinnen konnte. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nSeiters \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 5207/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 18 U 1698/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zr-74-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-29/iii-zr-74-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:04.545312+00:00"}}