{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__71-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"III ZR 71/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 lit. c Zum Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 71/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBrüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 lit. c \n\nZum Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit \n\nim Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO. \n\nBGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz \n\nvom 7. Februar 2008 - 5 U 869/07 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nStreitwert: 64.932,99 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer in Deutschland wohnhafte Kläger beabsichtigte im Jahr 2001, zwei \n\nauf der Insel K. gelegene Eigentumswohnungen zu erwerben. Anlässlich der \n\nBesichtigung der Wohnungen kam er mit der Eigentümerin auf deren Vorschlag \n\nüberein, dass der Beklagte, ein ortsansässiger griechischer Rechtsanwalt, der \n\nüber deutsche Sprachkenntnisse verfügt, bei der Abwicklung des Geschäfts \n\nHilfe leisten sollte. Der Kaufvertrag scheiterte, weil die Eigentümerin die Eigen-\n\ntumswohnungen nicht mehr verkaufen wollte und der Beklagte es daraufhin \n\nablehnte, von der ihm seitens der Eigentümerin erteilten Vollmacht zum Verkauf \n\nder Objekte Gebrauch zu machen. \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil \n\ndieser es pflichtwidrig unterlassen habe, die Vollmacht zu nutzen. Er hält die \n\ninternationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für gegeben, weil es sich um \n\neine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handele; ins-\n\nbesondere habe der Beklagte dadurch, dass er auf der Internetseite der deut-\n\nschen Botschaft in Athen, auf der Website des \"immobilien-k. \" sowie \n\nauf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen als in Grie-\n\nchenland tätiger Rechtsanwalt aufgeführt sei, seine Tätigkeit auch auf die Bun-\n\ndesrepublik ausgerichtet. \n\n3 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die \n\ninternationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht begründet sei. Hiergegen \n\nwendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 \n\nZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch er-\n\nfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. \n\nBeide Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht die internationale Zu-\n\nständigkeit deutscher Gerichte verneint. \n\n1. \n\nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist vorliegend nach \n\nArt. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO und nicht nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ zu be-\n\nurteilen. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der jeweiligen Bestimmung ist ge-\n\nmäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier: \n\nApril 2001), sondern der Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: Dezember 2005). \n\n7 \n\n2. \n\nZugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass zwischen den Par-\n\nteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist, bei dem die \n\nanwaltliche Tätigkeit durch den Beklagen einen Schwerpunkt darstellte. Jedoch \n\nkann das für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erforderliche \"Ausrichten\" der \n\nBetätigung des Beklagten als Rechtsanwalt auf die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen werden. \n\n8 \n\na) Kernstück der Neuregelung in Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist der \n\nBegriff des Ausrichtens einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den \n\nWohnsitzstaat des Verbrauchers. Hierdurch sollte neben der gezielt auf den \n\nWohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem \n\nauch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden, \n\nbei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande \n\nkommt. Insbesondere bei der Verwendung einer interaktiven Website, bei der \n\nder Verbraucher auf einer Website des Vertragspartners die von ihm gewünsch-\n\nten Leistungen bestellt, etwa durch Anklicken eines dort enthaltenen Symbols, \n\nbesteht das Problem, dass oftmals kaum oder gar nicht zu klären wäre, wo die-\n\nse Handlung vorgenommen worden ist. Zudem ist sie rechtlich nicht relevant für \n\ndie Schaffung einer Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Staat des \n\nVerbrauchers. Deshalb kommt es, anders als nach dem bisherigen Recht \n\n(Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der \n\nVornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht an; nach Art. 15 \n\nAbs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrau-\n\nchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit \n\nauf diesen Staat ausrichtet (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, \n\n8. Aufl. 2005, Art. 15 EuGVVO, Rn. 23). \n\n9 \n\nAllerdings sind die Zugänglichkeit einer nur passiven Website als solche \n\nund der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung \n\noder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitglied-\n\nstaat zugängliche Website bewusst wird, nicht ausreichend, um den Kompe-\n\ntenztatbestand zu erfüllen (vgl. BGHZ 167, 83, 90 Rn. 28; BR-Drucks. 543/99, \n\nS. 16; Kropholler aaO, Rn. 23-25; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl. 2008, \n\nArt. 15 EuGVVO, Rn. 5; Hk-ZPO/Dörner, 2. Aufl. 2007, Art. 15 EuGVVO, \n\nRn. 16; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2004, \n\nArt. 15 EuGVVO, Rn. 38; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, \n\n6. Aufl. 2007, § 3 Rn. 115; Hausmann EuLF 2000, 40, 45; a.A. Baumbach/Lau-\n\nterbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, Art. 15 EuGVVO Rn. 4). So heißt es auch in der \n\nzu Art. 15 EuGVVO abgegebenen gemeinsamen Erklärung des Rates und der \n\nKommission (abgedruckt in IPRax 2001, 259, 261) ausdrücklich: \"... In diesem \n\nZusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zugänglichkeit \n\neiner Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu be-\n\ngründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertrags-\n\nschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im \n\nFernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer ...\". \n\n10 \n\nIm Streitfall hat der Beklagte keine eigene Website unterhalten, sondern \n\nseine Kontaktadresse wird lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Servi-\n\nceleistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt. Auch \n\nwenn er auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutsch-\n\nsprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt ver-\n\nzeichnet ist, auf der Internetseite des \"immobilien-k. \" sowie auf der \n\nHomepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgeführt ist, und die \n\nAnnahme nahe liegt, dass seine Erwähnung jedenfalls auf der Homepage der \n\ndeutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt ist, \n\nbleibt diese Fallgestaltung noch hinter der des Unterhaltens einer (eigenen) \n\npassiven Website zurück. \n\n11 \n\nb) Darüber hinaus ist für die Erfüllung des Merkmals des \"Ausrichtens\" \n\nder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erforder-\n\nlich, dass er dort zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden ist, auch \n\nwenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt (vgl. z.B. \n\nDörner aaO Rn. 15). Anwendbar ist die Vorschrift, gerade im Hinblick auf ihren \n\nAusnahmecharakter und die Notwendigkeit einer autonomen und engen Ausle-\n\ngung ihrer Voraussetzungen (vgl. hierzu EuGH NJW 1993, 1251; 2005, 653, \n\n654, Rn. 32; jew. zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ; Kropholler, aaO, Rn. 3; Dörner, a-\n\naO, Rn. 8) deshalb ersichtlich nicht, wenn ein Verbraucher auf Auslandsreisen \n\n\"zufällig\" Verträge mit einem \"Unternehmer\" abschließt (vgl. Schlosser, EU-\n\nZivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 15 EuGVVO, Rn. 8 a). \n\n12 \n\nDanach kann auch deshalb kein Ausrichten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 \n\nlit. c EuGVVO angenommen werden, weil der Kläger unstreitig nicht in Deutsch-\n\nland oder über das Internet auf den Beklagten aufmerksam geworden ist; er \n\nkannte nicht einmal die von ihm nunmehr in den Vordergrund gestellten Web-\n\nsites, auf denen der Beklagte verzeichnet ist. Der behauptete Vertrag mit dem \n\nBeklagten kam vielmehr zustande, weil die auf K. wohnende Eigentümerin \n\nihn als Anwalt empfohlen, der Kläger nur dadurch gelegentlich seines Besuches \n\nin Griechenland von dem Beklagten erfahren hatte und unmittelbar nach einer \n\nWohnungsbesichtigung vor Ort mit ihm zusammengetroffen ist. Würde man \n\nselbst bei dieser Sachlage noch ein \"Ausrichten\" bejahen, würde diese Zustän-\n\ndigkeitsvorschrift ihren Ausnahmecharakter vollständig verlieren. \n\n13 \n\n3. \n\nDie Nichterfüllung des Tatbestandmerkmals \"Ausrichten\" ist so offen-\n\nsichtlich, dass weder die Zulassung der Revision zur Klärung der Rechtsfrage \n\nnoch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. \n\ndazu BGHZ 167, 83, 90, Rn. 30; 174, 273, 287, Rn. 34) geboten ist. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\n Wöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\n Hucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 06.06.2007 - 5 O 157/06 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 07.02.2008 - 5 U 869/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__71-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zr-71-08","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__71-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__71-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iii-zr-71-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__71-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:08.750658+00:00"}}