{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__56-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"III ZR 56/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nIII ZR 56/08\n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 22. Januar 2008 im Kostenpunkt - mit \n\nAusnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten \n\nder Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die Klage ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit sei-\n\nnem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts geltend. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1 bot dem Kläger die Beteiligung an dem Immobilien-\n\nfonds an und übersandte ihm eine vorgedruckte Beitrittserklärung, in der es un-\n\nter anderem heißt: \n\n\"… Ich/Wir bin/sind mit der Verkürzung der Verjährungsfrist auf \nlängstens 3 Jahre einverstanden, sofern die Ansprüche nicht auf-\ngrund von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen früher \nverjähren. … \n\nÜber die Verpflichtung zur Leistung der in dieser Erklärung verein-\nbarten Zahlungen hinaus, übernehme(n) ich/wir weder gegenüber \nder Gesellschaft, noch gegenüber Dritten, Verpflichtungen, Haf-\ntung und Mithaftung, insbesondere auch keine Ausgleichsver-\npflichtung gegenüber dem Geschäftsbesorger der Gesellschaft \noder eine Nachschusspflicht. Derartige Verpflichtungen können \nauch nicht durch einen Gesellschafterbeschluss begründet wer-\nden, durch den der Gesellschaftsvertrag verändert wird. …\" \n\n3 \n\nIn den auf der Rückseite der Beitrittserklärung abgedruckten Vermitt-\n\nlungsbedingungen ist unter Nr. 4 Folgendes bestimmt: \n\n\"Sollten sich dennoch aufgrund zurechenbarer unrichtiger, unvoll-\nständiger oder widersprüchlicher Angaben vertragliche oder ver-\ntragsähnliche Rechtsansprüche des Gesellschafters, wie aus … \neinem angenommenen Beratervertrag … gegenüber der Kapital-\nvermittlungsgesellschaft … ergeben, so verjähren diese vorbehalt-\nlich kürzerer gesetzlicher Fristen innerhalb von 3 Jahren ab sei-\nnem Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft.\" \n\n4 \n\nDer Kläger sandte die von ihm unterzeichnete Beitrittserklärung im Sep-\n\ntember 1994 an die Beklagte zu 1, die sie an die Beklagte zu 2, die Treuhände-\n\nrin des Immobilienfonds, weiterleitete. \n\n5 \n\nIn den Vorinstanzen hat der Kläger beiden Beklagten vorgeworfen, ihn \n\nnicht darauf hingewiesen zu haben, dass er entgegen der zitierten Formulierung \n\nin der Beitrittserklärung eine persönliche Haftung, wenn auch beschränkt in Hö-\n\nhe seiner Beteiligungsquote am Kapital der Gesellschaft, übernehme. Wenn er \n\ndies damals gewusst hätte, dann hätte er die Beitrittserklärung nicht unter-\n\nzeichnet. \n\n6 \n\nDer Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamt-\n\nschuldner verpflichtet seien, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm \n\ndurch den Beitritt zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen werde, \n\ninsbesondere ihn von Nachschussforderungen der Gesellschaft oder von gegen \n\ndiese gerichteten Darlehensforderungen sowie jedweden anderen Verbindlich-\n\nkeiten freizustellen, soweit diese von ihm aus seinem Privatvermögen zu zahlen \n\nwären und über seine Einlage in Höhe von 50.000 DM hinausgingen. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erho-\n\nben. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seine Feststellungsanträge gegen die Beklagte zu 1 weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n9 \n\nDa die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) trotz ordnungsgemäßer \n\nLadung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist über die Revision \n\nauf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist \n\njedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81 ff). \n\n10 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob zwischen dem Klä-\n\nger und der Beklagten als Kapitalvermittlerin ein Kapitalanlage- oder ein Kapi-\n\ntalberatungsvertrag geschlossen wurde. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche \n\ndes Klägers wegen Verletzung der aus einem solchen Vertrag folgenden Pflich-\n\nten zur Information und Beratung verjährt. Die grundsätzlich geltende 30-jährige \n\nVerjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. sei durch wirksame Einbeziehung der \n\nauf der Rückseite der vom Kläger unterzeichneten Beitrittserklärung aufgeführ-\n\nten Vermittlungsbedingungen auf drei Jahre verkürzt worden. Die Verkürzung \n\nder Verjährungsfrist sei nach § 225 Satz 2 BGB a.F. zulässig gewesen und ver-\n\nstoße nicht gegen § 11 Nr. 7 AGBG, denn ausweislich des Wortlauts der Nr. 4 \n\nder Vermittlungsbedingungen sei eine Haftung wegen groben Verschuldens \n\nnicht ausgeschlossen worden. Auch eine Unwirksamkeit wegen einer unange-\n\nmessenen Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 9 AGBG komme \n\nnicht in Betracht. \n\n12 \n\nEine deliktische Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher Verwendung \n\nder unrichtigen Darstellung der tatsächlichen Haftungsverhältnisse habe der \n\nKläger nicht substantiiert dargelegt. Da die Beitrittserklärung im Ganzen be-\n\ntrachtet im Hinblick auf die Haftungsverhältnisse nicht eindeutig sei, könne nicht \n\nvon einer vorsätzlichen Täuschung der Beklagten ausgegangen werden. \n\nII. \n\n13 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit \n\ndas Berufungsgericht angenommen hat, dass mögliche vertragliche Schadens-\n\nersatzansprüche des Klägers verjährt seien. \n\n14 \n\n1. \n\nIm Falle einer - vom Landgericht angenommenen - Anlagevermittlung, \n\ndie das Berufungsgericht mit der Formulierung \"Kapitalanlage- oder Kapitalbe-\n\nratungsvertrag\" gemeint haben dürfte, wäre zwischen den Parteien zumindest \n\nstillschweigend ein auf Auskunftserteilung gerichteter Vertrag zustande ge-\n\nkommen, der die Beklagte zu richtiger und vollständiger Information über dieje-\n\nnigen tatsächlichen Umstände verpflichtet hätte, die für den Anlageentschluss \n\ndes Klägers von besonderer Bedeutung waren (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, \n\n110, 116; vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05 - NJW 2007, 1362, 1363 Rn. 10; \n\nvom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925 Rn. 4; vom 25. Oktober \n\n2007 - III ZR 100/06 - NZG 2008, 117, 118 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zu den für \n\ndie Anlageentscheidung des Klägers bedeutsamen Umständen gehörten nach \n\nseinem Vortrag auch die tatsächlichen Haftungsverhältnisse innerhalb der Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts und eine mögliche persönliche Inanspruchnahme \n\nals Gesellschafter. Eine persönliche Haftung des Gesellschafters kam nach der \n\nzitierten Formulierung in der vorgedruckten Beitrittserklärung nicht in Betracht. \n\nFür das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die Beklagte eine entspre-\n\nchende vertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat. \n\n15 \n\n2. \n\nEin dem Kläger möglicherweise zustehender Schadensersatzanspruch \n\nwegen mangelnder Aufklärung über seine persönliche Haftung ist entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. \n\n16 \n\na) Nach der im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers im September 1994 \n\nmaßgeblichen Vorschrift des § 195 BGB a.F. verjährten Schadensersatzan-\n\nsprüche von Kapitalanlegern gegen Kapitalvermittler wegen Verletzung von \n\nAufklärungspflichten in 30 Jahren. Für solche unter der Geltung des alten Ver-\n\njährungsrechts entstandenen und am 1. Januar 2002 noch nicht verjährten An-\n\nsprüche gilt seit diesem Stichtag gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 \n\nSatz 1 EGBGB die in § 195 BGB n.F. bestimmte Regelverjährung von drei Jah-\n\nren. Der Lauf der Verjährungsfrist setzt auch in Überleitungsfällen gemäß § 199 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch be-\n\ngründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat \n\noder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nur wenn diese subjek-\n\ntiven Voraussetzungen bereits am 1. Januar 2002 vorlagen, ist die kenntnis-\n\nabhängige Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB n.F. von diesem Zeitpunkt an zu \n\nberechnen, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 hätte \n\neintreten können (BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 \n\n- XI ZR 319/06 - NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 23; jeweils m.w.N.). Wann der Klä-\n\nger die erforderliche Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen, hat das \n\nBerufungsgericht nicht festgestellt. Jedenfalls ist auch für den Fall, dass der \n\nKläger die subjektiven Voraussetzungen bereits am 1. Januar 2002 erfüllte, die \n\nVerjährung durch die Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehemmt \n\nworden. Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit \n\nEingang der Klageschrift am 29. Dezember 2004 ein. Die am 26. März 2005 \n\nbewirkte Zustellung der Klage an die Beklagte ist als demnächst erfolgt im Sin-\n\nne dieser Vorschrift anzusehen. Dem Kläger kann eine nur geringfügige Verzö-\n\ngerung der Zustellung bis zu 14 Tagen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember \n\n2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789, 790 Rn. 7; Senatsbeschluss vom \n\n28. Februar 2008 - III ZB 76/07 - NJW 2008, 1672, 1673 Rn. 11; BGH, Urteil \n\nvom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776 unter \n\nII. 2. a; jeweils m.w.N.) zugerechnet werden. Er zahlte den Gerichtskostenvor-\n\nschuss am 16. Februar 2005 und damit unter Berücksichtigung der üblichen \n\nPostlaufzeit binnen 14 Tagen nach Erhalt der gerichtlichen Zahlungsaufforde-\n\nrung vom 1. Februar 2005, die er abwarten durfte (vgl. BGH, Urteile vom \n\n25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; vom 29. Juni 1993 \n\n- X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 f unter II. 2. c). Die weitere Verzögerung durch \n\ndie falsche Adressangabe, die sich bei einem Zustellversuch am 2. März 2005 \n\nherausstellte, hindert die Rückwirkung der Zustellung nicht. Der Kläger hatte bei \n\nKlageeinreichung keinen Anlass, die ihm aus dem Vermittlungsvertrag bekann-\n\nte Anschrift der Beklagten zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 \n\n- VI ZR 190/92 - NJW 1993, 2614, 2615 unter II. 2.). Die neue Anschrift der Be-\n\nklagten teilte er mit einem am Samstag, dem 19. März 2005, bei Gericht einge-\n\ngangenen Schriftsatz mit. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeit ist davon \n\nauszugehen, dass er darauf innerhalb von zwei Wochen reagierte. \n\n17 \n\nb) Die Verjährung war hier nicht schon vor dem Stichtag des 1. Januar \n\n2002 nach Maßgabe der Bestimmung unter Nr. 4 der Vermittlungsbedingungen \n\nabgelaufen. Ob - was der Kläger in der Revisionsinstanz in Zweifel zieht - die \n\nals Allgemeine Geschäftsbedingungen zu wertenden Vermittlungsbedingungen \n\nüberhaupt wirksam gemäß § 2 AGBG in den Anlagevermittlungsvertrag einbe-\n\nzogen worden sind, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Verjährungsklausel \n\nunwirksam. \n\n18 \n\naa) Im Ansatz bestehen keine Bedenken gegen eine Herabsetzung der \n\nDauer der Verjährungsfrist auf drei Jahre. Nach § 225 Satz 2 BGB a.F. war eine \n\nAbkürzung der Verjährungsfrist durch Vereinbarung zulässig. Unter der Geltung \n\nder früheren regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren hat der Bundesge-\n\nrichtshof namentlich mit Rücksicht auf für Angehörige bestimmter Berufsgrup-\n\npen geltende kürzere Verjährungsfristen eine Abkürzung der Verjährungsfrist \n\nauch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen für möglich gehalten (Senats-\n\nurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1133 Rn. 30 \n\nm.w.N.). \n\n19 \n\nbb) Die in Rede stehende Klausel unter Nr. 4 der Vermittlungsbedingun-\n\ngen verstößt gegen das Klauselverbot des § 11 Nr. 7 AGBG. Danach ist ein \n\nAusschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer \n\ngrob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzli-\n\nchen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters \n\noder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, in Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen unwirksam. \n\n20 \n\n(1) Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieses \n\nKlauselverbots sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch \n\neine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an. Begründet wird dies damit, \n\ndass eine abgekürzte Verjährungsfrist im praktischen Ergebnis die Haftung des \n\ndavon begünstigten Klauselverwenders erleichtere (Senatsurteil vom 29. Mai \n\n2008 aaO S. 1134 Rn. 35 m.w.N.; BGHZ 38, 150, 155; BGH, Urteile vom \n\n2. Dezember 1982 - I ZR 176/80 - VersR 1983, 339, 340 unter II. 3.; vom 4. Juni \n\n1987 - I ZR 159/85 - NJW-RR 1987, 1252, 1253 f unter II. 2.; vom 9. März 1989 \n\n- I ZR 138/87 - NJW-RR 1989, 992, 993 unter II. 3.; Erman/Hefermehl/Werner, \n\nBGB, 10. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rn. 9; Basedow, in: Münchener Kommentar \n\nzum BGB, 4. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rn. 16 m.w.N.; Staudinger/Coester-\n\nWaltjen [1998], § 11 Nr. 7 AGBG Rn. 20 m.w.N.; Hensen, in: Ulmer/Brandner/ \n\nHensen, AGBG, 9. Aufl., § 11 Nr. 7 Rn. 21 m.w.N.). An diese Rechtsprechung \n\nhat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angeknüpft \n\nund sie seinem Verständnis der neuen Regelung in § 309 Nr. 7 BGB zugrunde \n\ngelegt (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 156, 159; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 \n\naaO). Dem entspricht es, dass zum neuen Recht daran festgehalten wird, die \n\nVerkürzung von Verjährungsvorschriften an dem § 11 Nr. 7 AGBG entspre-\n\nchenden § 309 Nr. 7 BGB zu messen (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO \n\nm.w.N.; BGHZ 170, 31, 37 f Rn. 19; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 309 Rn. 69; \n\nKieninger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 2007, § 309 Nr. 7 \n\nRn. 23 m.w.N.; Staudinger/Coester-Waltjen \n\n[2006], § 309 Nr. 7 Rn. 23; \n\nChristensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 7 \n\nBGB Rn. 28 m.w.N.). \n\n21 \n\n(2) Die fragliche Bestimmung in den Vermittlungsbedingungen der Be-\n\nklagten befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. \n\nSie unterscheidet indes nicht zwischen einfachem und qualifiziertem Verschul-\n\nden, sondern verkürzt die Verjährung vertraglicher oder vertragsähnlicher An-\n\nsprüche des Kapitalanlegers schlechthin, damit auch für den Fall eines groben \n\nVerschuldens. Mittelbar führt die Verkürzung der Verjährungsfrist dazu, dass \n\nnach Ablauf dieser Frist die Beklagte für jede Art von Verschulden nicht haften \n\nsoll. Diese undifferenzierte Abkürzung der Verjährungsfrist rechtfertigt ihre Ein-\n\nordnung und Beurteilung nach § 11 Nr. 7 AGBG. Das führt zur Unwirksamkeit \n\nder gesamten Klausel, weil sie nach Verjährungseintritt eine Haftung generell \n\nausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens aus-\n\nzunehmen, und ihre Fassung es nicht zulässt, sie auf diesen unbedenklichen \n\nInhalt zurückzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO). Dabei kommt \n\nes im Hinblick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. dazu \n\nBGHZ 96, 18, 25 f; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 211/98 - NJW-\n\nRR 2001, 342, 343 unter I. 2. c; jeweils m.w.N.) nicht darauf an, ob nach dem \n\nbisherigen Sach- und Streitstand der Beklagten ein grobes Verschulden ange-\n\nlastet werden kann. \n\n22 \n\n3. \n\nDer Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungs-\n\ngericht wird nunmehr nach den genannten Maßstäben zu prüfen haben, ob der \n\nBeklagten eine Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem im Rahmen ei-\n\nner Anlagevermittlung stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag \n\nanzulasten ist. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2006 - 9 O 736/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 27 U 174/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/iii-zr-56-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/iii-zr-56-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:37.847505+00:00"}}