{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__51-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"III ZR 51/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BeurkG § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1, BNotO § 14 Abs. 1 Beim Verkauf einer Eigentumswohnung braucht der Notar ohne beson- dere Umstände, etwa weil Zweifel am Umfang des Sondereigentums be- stehen, nicht in die Grundakten Einsicht zu nehmen, selbst wenn in dem von ihm einzusehenden Wohnungsgrundbuch auf die in den Grundakten befindliche Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Es bedarf dann auch keines Hinweises auf die unterbliebene Einsichtnahme oder darauf, dass sich nur mit ihr der Umfang des Sondereigentums ermitteln lasse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 51/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBeurkG § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1, BNotO § 14 Abs. 1 \n\nBeim Verkauf einer Eigentumswohnung braucht der Notar ohne beson-\n\ndere Umstände, etwa weil Zweifel am Umfang des Sondereigentums be-\n\nstehen, nicht in die Grundakten Einsicht zu nehmen, selbst wenn in dem \n\nvon ihm einzusehenden Wohnungsgrundbuch auf die in den Grundakten \n\nbefindliche Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Es bedarf \n\ndann auch keines Hinweises auf die unterbliebene Einsichtnahme oder \n\ndarauf, dass sich nur mit ihr der Umfang des Sondereigentums ermitteln \n\nlasse. \n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - III ZR 51/08 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 1. Februar 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger erwarben eine in einem 1983 in eine Wohnungseigentumsan-\n\nlage umgewandelten Altbau belegene Eigentumswohnung. Der beklagte Notar \n\nbeurkundete am 13. Februar 1998 den zugrunde liegenden Kaufvertrag. Der \n\nVertragsgegenstand war wie folgt bezeichnet: \n\n\"..eingetragener Eigentümer der Eigentumseinheit Nr. 13, beste-\nhend aus 85,20/1.000 Miteigentumsanteil am Grundstück K. \n 54, Flur 9, Flurstück 352/2, verbunden mit dem Sonder-\neigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten Woh-\nnung, verzeichnet im Wohnungsgrundbuch von G. , des \nAmtsgerichts C. , Bl. 4673, ist die Erschienene zu 1 \n…\" \n\n2 \n\nIm Beurkundungstermin gingen alle Beteiligten davon aus, zu der Woh-\n\nnung gehöre ein Zimmer im darüber gelegenen Dachgeschoss, welches nur \n\nüber eine in der Wohnung vorhandene Treppe erreichbar war. Dieses Zimmer \n\nstand jedoch im Gemeinschaftseigentum, war also nicht Bestandteil des von \n\nden Klägern erworbenen Sondereigentums. Der Beklagte hatte vor dem Beur-\n\nkundungstermin das Grundbuch eingesehen, nicht aber die Grundakten. Im \n\nBeurkundungstermin lagen Unterlagen zum erworbenen Wohnungseigentum \n\nwie die Teilungserklärung, die Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Auftei-\n\nlungsplänen oder eine Gemeinschaftsordnung nicht vor. \n\nIm Februar 2001 erhielten die Mitglieder der Wohnungseigentümerge-\n\nmeinschaft Kenntnis davon, dass der Dachgeschosswohnraum nicht zum Son-\n\ndereigentum der Kläger gehört. Diesen war es nicht möglich, das Sondernut-\n\nzungsrecht an diesem Raum zu erlangen. \n\nDie Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von \n\n74.086,19 €, weil er nicht in die Grundakten Einsicht genommen habe und auch \n\nkeinen Hinweis darauf gegeben habe, dass er diese, aus denen allein sich der \n\nUmfang des Sondereigentums ermitteln lasse, nicht eingesehen habe. Beson-\n\nderer Anlass zur Einsichtnahme in die Grundakten habe bestanden, weil der \n\nBeklagte den Kaufvertragsentwurf nach einem zuvor überreichten Exposé zu \n\nfertigen gehabt habe, in dem auch der über der Wohnung befindliche Dachge-\n\nschossraum als zur Wohnung gehörend aufgeführt gewesen sei. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Be-\n\nrufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dass eine Amtspflichtverletzung \n\ndes Beklagten nicht vorliege, da dieser keine Pflicht zur Einsichtnahme in die \n\nGrundakten gehabt habe. Eine solche Pflicht habe sich im vorliegenden Fall \n\nweder aus § 21 Abs. 1 BeurkG noch aus § 14 BNotO ergeben. Der Beklagte \n\nhabe keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die Angaben der Parteien \n\nzum Bestand der Wohnung denjenigen in der Teilungserklärung bzw. dem dazu \n\ngehörigen Aufteilungsplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung entsprochen \n\nhätten. Eine Pflicht darauf hinzuweisen, dass er die Grundakten nicht eingese-\n\nhen habe und dass sich der Umfang des Sondereigentums nur durch eine Ein-\n\nsichtnahme in die Grundakten ermitteln lasse, bestehe ebenfalls nicht. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprü-\n\nfung stand. Den Klägern steht kein Schadensersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 \n\nSatz 1 BNotO gegen den Beklagten zu. Es liegt keine Amtspflichtverletzung des \n\nBeklagten vor. \n\n9 \n\n1. \n\nDer Beklagte war nicht verpflichtet, die Grundakten einzusehen und den \n\nInhalt der Teilungserklärung bzw. des Aufteilungsplans und der Abgeschlos-\n\nsenheitsbescheinigung mit dem Inhalt des ihm nach dem - revisionsrechtlich \n\nzugrunde zu legenden - Vortrag der Kläger überreichten Exposés über die \n\nWohnung abzugleichen. \n\n10 \n\na) Eine Pflicht zur Einsichtnahme in die Grundakten ergab sich nicht aus \n\n§ 21 Abs. 1 BeurkG. Danach soll sich der Notar bei Geschäften, die im Grund-\n\nbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, über \n\nden Grundbuchinhalt unterrichten. Ansonsten soll er nur beurkunden, wenn die \n\nBeteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer so-\n\nfortigen Beurkundung bestehen. \n\n11 \n\naa) Eine generelle Pflicht zur Einsichtnahme der Grundakten folgt aus \n\ndieser Vorschrift nicht (Senatsurteile vom 26. März 1953 - III ZR 14/52 - DNotZ \n\n1953, 492, 495 f; vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 - NJW-RR 2004, 1071, \n\n1072; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 21 Rn. 20 ff). Zweck der Vorschrift ist, dass \n\nder Notar seinen Belehrungspflichten nachkommen kann und keine Urkunden \n\nerstellt werden, die nicht vollziehbar sind (BT-Drucks. V/3282 S. 33). Die nach \n\nder Vorschrift vorzunehmende Grundbucheinsicht erstreckt sich aber dann auf \n\nden Inhalt der Grundakten, wenn die Grundbucheintragung auf dortige Vorgän-\n\nge Bezug nimmt, die für das zu beurkundende Geschäft von Bedeutung sind \n\n(vgl. § 874, § 1115 Abs. 1 BGB; Senatsurteil vom 26. März 1953 aaO; BGH, \n\nUrteil vom 12. November 2004 - V ZR 322/03 - NJW-RR 2005, 315; RG HRR \n\n1934 Nr. 805; Ganter, in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, \n\nRn. 884; Lerch, BeurkG, 3. Aufl., § 21 Rn. 6). \n\n12 \n\nDie oben genannten Grundsätze könnten den Schluss nahe legen, dass \n\nim Falle der Bezugnahme in der Grundbucheintragung auf die Eintragungsbe-\n\nwilligung nach § 7 Abs. 3 WEG beim Verkauf einer Eigentumswohnung auch \n\neine Einsichtnahme in die Grundakten erforderlich sei, weil sich der konkrete \n\nInhalt des Sondereigentums nur daraus ergibt. Jedoch begrenzen hier zu be-\n\nrücksichtigende Besonderheiten diese Pflicht in der Weise, dass eine Einsicht-\n\nnahme in die Grundakten nur bei Vorliegen besonderer Umstände notwendig \n\nist, etwa weil Zweifel am Umfang des Sondereigentums bestehen. \n\n13 \n\nDer Gesetzgeber hat Rücksicht darauf genommen, dass insbesondere \n\nbei größeren Wohnungseigentumsanlagen die Eintragungsbewilligung mit der \n\nTeilungserklärung, der Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheini-\n\ngung einen erheblichen Umfang haben können. Nach § 7 Abs. 3 WEG, § 3 \n\nAbs. 2 Wohnungsgrundbuchverfügung darf deshalb die Grundbucheintragung \n\nauf die Eintragungsbewilligung Bezug nehmen. Nach § 10 Abs. 2 GBO i.V.m. \n\n§ 24 Abs. 3 Grundbuchverfügung kann zusätzlich hinsichtlich der zu der Grund-\n\nakte zu nehmenden Schriftstücke auf eine andere Grundakte desselben Amts-\n\ngerichts verwiesen werden. Deshalb wird bei Wohnungseigentumsanlagen die \n\nEintragungsbewilligung mit den dazugehörigen Unterlagen regelmäßig nur zu \n\nden Grundakten des ersten Wohnungsgrundbuchs der Anlage genommen und \n\nhierauf in den Grundakten der übrigen Wohnungsgrundbücher verwiesen \n\n(Staudinger/Rapp, BGB, 13. Bearbeitung 2005, § 7 WEG Rn. 16). Die Einsicht-\n\nnahme in die Grundakte würde deshalb allenfalls beim Verkauf der ersten \n\nWohnung der Anlage auch die Einsichtnahme in die Eintragungsbewilligung mit \n\nden dazu gehörigen Unterlagen ermöglichen. Sonst müsste der Notar nicht nur \n\nin die Grundakte des Wohnungsgrundbuches der verkauften, sondern auch in \n\ndie der ersten Wohnung der Anlage Einsicht nehmen. \n\n14 \n\nHinzu tritt, dass die Eintragungsbewilligung mit den dazu gehörigen Un-\n\nterlagen regelmäßig nicht ohne größeren Aufwand zu erfassen ist. Die Einsicht-\n\nnahme würde wegen deren Schwierigkeitsgrades kaum auf einen Mitarbeiter \n\ndelegiert werden können. Dies in allen Fällen des Verkaufs einer Eigentums-\n\nwohnung zu verlangen, ohne einen konkreten Anlass dafür zu haben, stellt sich \n\nals unverhältnismäßig dar. \n\n15 \n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich regelmäßig die tatsäch-\n\nliche Nutzung der Räume in der Wohnungseigentumsanlage durch den jeweili-\n\ngen Eigentümer auch mit dem ihm zugewiesenen Sondereigentum deckt. Die \n\nGefahr einer Fehlvorstellung über den Umfang des verkauften Wohnungseigen-\n\ntums, die im entgegengesetzten Fall einer Abweichung der tatsächlichen Nut-\n\nzung von der Eintragung im Grundbuch infolge einer Besichtigung der Woh-\n\nnung beim Käufer entstehen kann, ist dementsprechend als gering einzustufen \n\nund rechtfertigt es nicht, generell und ohne konkreten Anlass eine Einsichtnah-\n\nme in die Grundakten des Wohnungsgrundbuches der verkauften Eigentums-\n\nwohnung und der ersten Wohnung der Anlage durch den Notar zu verlangen. \n\n16 \n\nbb) Im vorliegenden Fall bestand kein Anlass für den Beklagten, Einsicht \n\nin die Grundakten zu nehmen. Er hatte nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichtes keinen Grund anzunehmen, dass die tatsächliche Nutzung der \n\nEigentumswohnung durch die Verkäufer über das ihnen zugewiesene Sonder-\n\neigentum hinausging und insofern eine Fehlvorstellung bei den Klägern über \n\nden Kaufgegenstand vorlag. Ohne Anhaltspunkt hierfür und ohne Einzelauftrag \n\nkonnte vom Beklagten nicht verlangt werden, dass er das ihm vorgelegte Expo-\n\nsé auf dessen Übereinstimmung mit der Eintragungsbewilligung überprüfte. Der \n\nVerkauf der Eigentumswohnung im eingetragenen Umfang konnte ohne Ein-\n\nsichtnahme erfolgen. \n\n17 \n\nb) Eine Pflicht zur Einsichtnahme in die Grundakte ergab sich auch nicht \n\naus einer erweiterten Belehrungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Eine \n\nsolche Pflicht setzt voraus, dass für den Notar erkennbar eine Gefahrenlage für \n\ndie Urkundsbeteiligten besteht (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil \n\nvom 20. September 2007 - III ZR 33/07 - NJW 2008, 1085 m.w.N.). Danach \n\nkann die Pflicht zur Einsichtnahme in weitere Unterlagen erforderlich sein, wenn \n\nz.B. beim Verkauf einer nicht vermessenen Teilfläche noch nicht sicher ist, ob \n\ndas verkaufte Grundstück mit der angegebenen Flurstücknummer entsteht \n\n(BGH, Beschluss vom 26. November 1998 - IX ZR 231/97 - BGHR BNotO § 14 \n\nAbs. 1 Identitätsprüfung 1), oder erkennbar ist, dass dem beurkundeten Ge-\n\nschäft zeitlich vorgehende Eintragungsanträge entgegenstehen können (BGH, \n\nUrteil vom 21. Januar 1969 - VI ZR 150/67 - DNotZ 1967, 496, 497). \n\n18 \n\nNach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des \n\nBerufungsgerichtes hatte der Beklagte keinen Anlass, daran zu zweifeln, ob \n\nhier der Umfang des Sondereigentums und die tatsächliche Nutzung von ein-\n\nander abwichen. Ein solcher Anlass ergab sich auch nicht aus dem Umstand, \n\ndass 1984 der Inhalt des Sondereigentums geändert wurde. Dies lag so lange \n\nzurück, dass es ebenfalls keinen Grund gab anzunehmen, der tatsächliche \n\nGebrauch weiche von dem im Grundbuch eingetragenen Umfang des Sonder-\n\neigentums ab. \n\n19 \n\nc) Auch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG ließ sich keine Pflicht zur Ein-\n\nsichtnahme herleiten, wonach der Notar den Sachverhalt zu klären hat. Der No-\n\ntar darf sich dabei regelmäßig auf die tatsächlichen Angaben der Urkundsbetei-\n\nligten verlassen. Deshalb braucht der Notar die Wohnungsgröße ohne weiteren \n\nkonkreten Anlass nicht aus den in den Grundakten befindlichen Urkunden zu \n\nermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1999 - IX ZR 260/97 - NJW-RR 1999, \n\n1214, 1215). Da im vorliegenden Fall beide Parteien übereinstimmend davon \n\nausgegangen waren, der im Dachgeschoss gelegene Raum gehöre zur Woh-\n\nnung, musste der Beklagte dies nicht ohne Anlass hinterfragen und auf die \n\nÜbereinstimmung mit den Unterlagen in den Grundakten überprüfen. Anhalts-\n\npunkte für die übereinstimmende Fehlvorstellung der Beteiligten hatte der Be-\n\nklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht. \n\n20 \n\n2. \n\nEine Amtspflichtverletzung liegt auch nicht in der unterlassenen Beleh-\n\nrung der Urkundsbeteiligten, dass der Beklagte allein durch die Einsichtnahme \n\nin das Wohnungsgrundbuch den Umfang des Sondereigentums nicht ermitteln \n\nkönne und sich dieser nur aus den Grundakten ergibt, die er nicht eingesehen \n\nhabe. \n\n21 \n\na) Eine Pflicht zur Belehrung in der von den Klägern gewünschte Weise \n\nergibt sich nicht aus § 17 Abs. 1 BeurkG. Danach soll der Notar die Beteiligten \n\nüber die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und darauf achten, dass \n\nIrrtümer und Zweifel vermieden werden. \n\n22 \n\naa) Zur rechtlichen Tragweite gehören die formellen und materiellen \n\nWirksamkeitsvoraussetzungen, die außerhalb der Beurkundung erforderlichen \n\nweiteren Voraussetzungen zur Erreichung der mit dem Rechtsgeschäft beab-\n\nsichtigten Wirkungen, die unmittelbaren Rechtsfolgen und etwaige Hindernisse \n\nbeim Vollzug des beurkundeten Rechtsgeschäfts. Damit soll gewährleistet wer-\n\nden, dass die zu errichtende Urkunde den Willen der Beteiligten vollständig so-\n\nwie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergibt. Demzufolge hat der Notar die Be-\n\nteiligten über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärungen sowie die Vorausset-\n\nzungen für den Eintritt der bezweckten Rechtsfolge in dem Umfang zu beleh-\n\nren, wie es zur Errichtung einer dem wahren Willen entsprechenden rechtsgül-\n\ntigen Urkunde erforderlich ist (Senatsurteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 - \n\nNJW 2005, 3495; BGH, Urteil vom 2. November 1996 - IX ZR 15/95 - NJW \n\n1996, 522, 523 m.w.N.) Der Notar ist aber nicht gehalten, eine schematische \n\nBelehrung vorzunehmen und ohne Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen \n\nder Beteiligten sämtliche in dem Vertrag enthaltenen Klauseln eingehend zu \n\nerläutern. Eine solche Handhabung könnte nicht nur die notarielle Verhandlung \n\nüberfrachten, sondern die Aufmerksamkeit der Beteiligten von den wesentlichen \n\nPunkten ablenken (Senatsurteil vom 2. Juni 2005 aaO., m.w.N.) \n\n23 \n\nbb) Hiervon ausgehend hält die Annahme des Berufungsgerichtes, dass \n\nkeine Hinweispflicht in der von den Klägern gewünschten Weise bestand, der \n\nrechtlichen Überprüfung stand. Der Wille der Beteiligten, die streitgegenständ-\n\nliche Wohnung zu verkaufen, ist in der Urkunde des Beklagten richtig wieder-\n\ngegeben worden. Der Kaufvertrag konnte auch vollzogen werden. Fehl gingen \n\ndie gemeinsamen Vorstellungen der Beteiligten nur über den Umfang des Woh-\n\nnungseigentums. Im notariellen Vertrag genügt zur Bezeichnung der Wohnung \n\ndie Angabe des betreffenden Wohnungsgrundbuches (BGHZ 125, 235). Die \n\nAusgestaltung der Wohnung, wie sie sich aus den in den Grundakten befindli-\n\nchen Unterlagen ergibt, gehört dementsprechend auch nicht zwingend zum In-\n\nhalt der auf den Verkauf bzw. den Eigentumsübergang gerichteten Willenserklä-\n\nrung (vgl. Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, \n\n8. Aufl., Rn. 444) und damit nicht ohne weiteres zur rechtlichen Tragweite des \n\nGeschäfts (vgl. Reithmann MittBayNot 2005, 207, 208). Dies gilt erst recht für \n\nden von den Klägern gewünschten Hinweis, dass sich der Umfang des einge-\n\ntragenen Sondereigentums nur aus den Grundakten ersehen lasse. \n\n24 \n\nDass die Teilungserklärung, der Aufteilungsplan und die Gemeinschafts-\n\nordnung für den Umfang der hier verkauften Rechte an der Wohnung von Be-\n\ndeutung sind, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Bezugnahme auf diese \n\nUnterlagen im Kaufvertrag (§ 1 Nr. 1, § 4a Nr. 1). Die Kläger erwarten der Sa-\n\nche nach einen Hinweis auf ein Risiko, für dessen Eintritt keine Anhaltspunkte \n\nvorlagen und das insbesondere aufgrund der bereits seit langem bestehenden \n\nNutzung der Wohnung auch als unwahrscheinlich einzustufen war. Es war des-\n\nhalb im hier vorliegenden Fall nicht pflichtwidrig, keinen Hinweis zu geben, dass \n\nsich der Umfang des eingetragenen Sondereigentums nur aus einer hier unter-\n\nbliebenen Einsichtnahme in die Grundakten ermitteln lasse. \n\n25 \n\nb) Eine Pflichtverletzung wegen des unterlassenen Hinweises aus § 14 \n\nAbs. 1 Satz 2 BNotO scheidet aus bereits genannten Gründen aus. Eine Pflicht \n\nzur betreuenden Belehrung setzt die Erkennbarkeit einer Gefährdungslage vor-\n\naus, woran es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes fehlt. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2006 - 84 O 35/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 01.02.2008 - 9 U 250/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__51-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/iii-zr-51-08","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1115","ref_norm":"1115","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__51-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__51-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/iii-zr-51-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__51-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:04:50.832889+00:00"}}