{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__48-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"III ZR 48/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 89 Abs. 1; BGB § 134; NdsWasserG § 2b Nr. 3 (= § 2a Nr. 3 i.d.F. vom 25. März 1998), § 4; WHG § 3; WaStrVermG § 1 Abs. 1 Satz 4; Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 § 3 Die in dem Wassergesetz eines Landes (hier: Niedersachsen) enthaltene Rege- lung, wonach das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die Be- nutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, berechtigt (§ 2b Nr. 3 NWG), ist auch für den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen (hier: der Fulda) verbindlich. Daher ist die in einem zwischen der Bundesrepublik (Wasser- und Schifffahrts- direktion) und einem Unternehmen geschlossenen Nutzungsvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach für die Nutzung der Wasserkraft (hier: zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie) ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, nach § 134 BGB nichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 48/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Mai 2009 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nGG Art. 89 Abs. 1; BGB § 134; NdsWasserG § 2b Nr. 3 (= § 2a Nr. 3 i.d.F. vom \n25. März 1998), § 4; WHG § 3; WaStrVermG § 1 Abs. 1 Satz 4; Staatsvertrag \nbetreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich \nvom 29. Juli 1921 § 3 \n\nDie in dem Wassergesetz eines Landes (hier: Niedersachsen) enthaltene Rege-\nlung, wonach das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die Be-\nnutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus \noberirdischen Gewässern, berechtigt (§ 2b Nr. 3 NWG), ist auch für den Bund \nals Eigentümer der Bundeswasserstraßen (hier: der Fulda) verbindlich. \n\nDaher ist die in einem zwischen der Bundesrepublik (Wasser- und Schifffahrts-\ndirektion) und einem Unternehmen geschlossenen Nutzungsvertrag enthaltene \nVereinbarung, wonach für die Nutzung der Wasserkraft (hier: zum Zwecke der \nGewinnung elektrischer Energie) ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, nach \n§ 134 BGB nichtig. \n\nBGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 48/08 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter \n\nDörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 4. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2008 aufge-\n\nhoben und das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Han-\n\nnover vom 6. Juli 2007 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 25.564,60 € nebst 4 % \n\nZinsen über dem Basiszinssatz aus 10.225,84 € ab 20. Januar \n\n2005 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 15.338,76 € \n\nseit 15. November 2006 zu zahlen. \n\nDie Widerklage wird abgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie beklagte Bundesrepublik ist Eigentümerin der Bundeswasserstraße \n\nFulda. Mit Nutzungsvertrag vom 1./8. September 1998 überließ sie den Klägern \n\nrückwirkend zum 1. Juni 1998 für die Dauer von 30 Jahren ihr gehörende Land- \n\nund Wasserflächen (insbesondere) zur Errichtung, Unterhaltung und zum Be-\n\ntrieb einer Wasserkraftanlage nebst Steueranlage für die Gewinnung elektri-\n\nscher Energie. Der Kläger zu 1 hatte mit Bescheid der Bezirksregierung B. \n\n vom 22. Dezember 1997 die wasserrechtliche Bewilligung zur Ent-\n\nnahme von Wasser aus der Fulda für den Betrieb der Wasserkraftanlage \n\n\"M. Mühle\" erhalten. Von dem vereinbarten Nutzungsentgelt entfielen \n\nab dem 1. Januar 2000 10.000 DM jährlich sowie ab dem 1. Januar 2005 im \n\nJahr 10 % des Bruttoverkaufserlöses, mindestens 15.000 DM auf die Nutzung \n\nder Wasserkraft (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrags). \n\n2 \n\nDie Kläger entrichteten in den Jahren 2000 bis 2004 ein Wasserkraft-\n\nNutzungsentgelt von insgesamt 25.564,60 €. Diesen Betrag verlangen sie nebst \n\nZinsen mit ihrer Klage nunmehr zurück, weil der Vertrag vom 1. September \n\n1998 gegen ein gesetzliches Verbot verstoße und, soweit es um das Recht der \n\nNutzung der Wasserkraft gehe, nichtig sei. Denn nach § 2a Nr. 3 NWG a. F. \n\n(§ 2b Nr. 3 NWG n. F.) berechtige das Grundeigentum die Beklagte nicht, Ent-\n\ngelte für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen \n\nfester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, zu erheben. Dagegen begehrt die \n\nBeklagte im Wege der Widerklage den Ausgleich rückständigen Nutzungsent-\n\ngelts in Höhe von 7.669,38 € zuzüglich Zinsen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kläger entsprechend \n\ndem Widerklageantrag verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr \n\nZahlungsbegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung und Abän-\n\nderung der vorinstanzlichen Urteile und zur Verurteilung der Beklagten nach \n\ndem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Zahlungsantrag, dessen Höhe \n\nnicht im Streit ist, sowie zur Abweisung der Widerklage. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Den Klägern stehe kein Anspruch \n\nI. \n\nauf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Nutzungsentgelte zu, weil die ver-\n\ntragliche Vereinbarung der Entgeltzahlung für die Nutzung der Wasserkraft aus \n\nder Fulda wirksam sei, insbesondere kein Widerspruch zu Vorschriften des nie-\n\ndersächsischen Wassergesetzes bestehe. Die Gewinnung elektrischer \n\nEnergie durch die Nutzung der Wasserkraft habe mit dem Wasserhaushalts-\n\nrecht nichts zu tun und falle deshalb nicht unter den in § 4 NWG und der gleich \n\nlautenden Vorschrift des § 3 WHG abschließend definierten und für das in § 2b \n\nNr. 3 NWG enthaltene Entgeltverbot maßgeblichen Begriff der Benutzung von \n\nGewässern. Das Entgeltverbot betreffe deshalb ersichtlich nur eine wasserwirt-\n\nschaftliche Benutzung, nicht aber allgemein jegliche \"Nutzung\" von Gewässern. \n\nDa Wasserkraftnutzung schon seit langer Zeit bekannt sei und Anwendung ge-\n\nfunden habe, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese nahe liegen-\n\nde Nutzungsart bewusst nicht einbezogen habe. Das Verbot der Entgeltnahme \n\nfür die Benutzung des Wassers könne verfassungskonform nur als Schranke \n\ndes Grundeigentums angesehen und Bestand haben. Zu den wasserwirtschaft-\n\nlichen Zielen des niedersächsischen Wassergesetzes zähle aber nicht, die \n\nEnergieversorgung kostengünstig zu sichern und den Betreibern von Energie-\n\nerzeugungsanlagen die Nutzung der Wasserkraft entgeltfrei zur Verfügung zu \n\nstellen. Letztlich könne insbesondere im Hinblick darauf, dass Inhaltsbeschrän-\n\nkungen des Grundeigentums einer Rechtfertigung durch das Wohl der Allge-\n\nmeinheit bedürften, sowie nach den Grundgedanken des Staatsvertrags betref-\n\nfend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich aus \n\ndem Jahre 1921 dem Grundeigentümer nicht zugemutet werden, für andere als \n\nwasserwirtschaftliche Zwecke auf ein Entgelt verzichten zu müssen. Dieser Be-\n\nurteilung stehe § 54 des Preußischen Wassergesetzes (PrWG) vom 7. April \n\n1913 (GS S. 53) nicht entgegen, weil ungeachtet des im Rahmen des \"Verlei-\n\nhungsregimes\" gültigen Entgeltverbots privatrechtliche Vereinbarungen über die \n\nZahlung eines Nutzungsentgeltes zulässig gewesen seien. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Vereinba-\n\nrung über die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Wasserkraft der Fulda \n\nzur Gewinnung elektrischer Energie gegen § 2a Nr. 3 des Niedersächsischen \n\nWassergesetzes (NWG) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden \n\nFassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. S. 347; jetzt: § 2b \n\nNr. 3 NWG in der Fassung vom 25. Juli 2007, GVBl. S. 345). Nach dieser Vor-\n\nschrift berechtigt das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die \n\nBenutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe \n\naus oberirdischen Gewässern. \n\n8 \n\nEntgegen dieser Bestimmung getroffene Entgeltvereinbarungen sind \n\nnach § 134 BGB nichtig, so dass das Rückzahlungsverlangen der Kläger nach \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB begründet ist. \n\n9 \n\n1. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 2a Nr. 3 NWG a.F. (§ 2b \n\nNr. 3 NWG n.F.) oder anderer wasserrechtlicher Normen stützen die These des \n\nBerufungsgerichts, entgeltfrei sei lediglich die \"Benutzung“ im \"wasserwirt-\n\nschaftlichen Sinne\", nicht aber eine darüber hinausgehende \"Nutzung“ zu priva-\n\nten \"Sonderzwecken\", etwa wie hier zu Zwecken der Stromerzeugung (a). Auch \n\nmit Blick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG ist eine einschränkende In-\n\nterpretation des § 2a Nr. 3 NWG a.F. nicht geboten (b). Ebenso wenig lässt sich \n\nhierfür die frühere Rechtslage (§ 54 PrWG) ins Feld führen (c). \n\n10 \n\na) aa) In § 2a Nr. 3 a.F. bzw. § 2b Nr. 3 n.F. NWG ist ausdrücklich be-\n\nstimmt, dass das Entgeltverbot nicht für das Entnehmen fester Stoffe aus ober-\n\nirdischen Gewässern gilt; für jedwede darüber hinaus gehende Differenzierung \n\nbezüglich einzelner Gewässernutzungsarten ist kein Raum. Dies entspricht \n\nauch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der eine Begrenzung schaffen \n\nwollte, \"die eine Gattung von Rechten und deren Träger unterschiedslos trifft\" \n\n(so die Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Wassergesetzes \n\nvom 16. Juli 1959, LT-Drucks. zu Nr. 51/1959, S. 364 zu § 5 des Entwurfs). \n\n11 \n\nDemgegenüber ist es ohne Belang, dass in den Vorgängerbestimmun-\n\ngen zu § 2a Nr. 3 a.F. und § 2b Nr. 3 NWG n.F., dem § 5 (in der Fassung des \n\nGesetzes vom 7. Juli 1960, GVBl. S. 105 und in der Fassung der Bekanntma-\n\nchung vom 1. Dezember 1970, GVBl. S. 457) und später dem § 6 NWG (in der \n\nFassung der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1982, GVBl. S. 425 und vom \n\n20. August 1990, GVBl. S. 371), die Wendung enthalten war, der Gewässerei-\n\ngentümer habe nur \"die Benutzung als solche\" unentgeltlich zu dulden. Anders, \n\nals das Berufungsgericht gemeint hat, zeigt diese Formulierung keineswegs, \n\ndass mit Benutzung im Sinne dieser Bestimmung(en) nicht jedwede Benutzung \n\ndes Wassers gemeint sein kann. Vielmehr sollte hiermit nur klargestellt werden, \n\ndass ein über die bloße Wassernutzung hinausgehender Gebrauch, wie etwa \n\ndie Einbeziehung des Uferstreifens oder die Errichtung baulicher Anlagen am \n\noder im Gewässer zur Fortleitung von Wasser, vom Entgeltverbot nicht umfasst \n\nwird (LT-Drucks. zu Nr. 51/1959, aaO; siehe auch Rehder, Niedersächsisches \n\nWassergesetz, \n\n4. Aufl.1971, \n\n§ 5 \n\nAnm. 2; \n\nHaupt/ \n\nReffken/Rhode, Niedersächsisches Wassergesetz, April 2005, § 2b Rn. 4). \n\n12 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich für die \n\nvom ihm vorgenommene Unterscheidung auch nicht anführen, zu den in § 4 \n\nNWG legal definierten Benutzungsarten zähle nicht die Ausnutzung der Was-\n\nserkraft zur Gewinnung elektrischer Energie. Mit dieser Argumentation wird ver-\n\nkannt, dass die in § 4 NWG (und - wortgleich - in § 3 WHG) näher umschriebe-\n\nnen Benutzungstatbestände nur (abstrakt) bestimmte Verhaltensweisen erfas-\n\nsen, die nach ihrer Eignung auf ein Gewässer gerichtet sind (etwa: Entnehmen \n\nund Ableiten von Wasser aus Gewässern; Einbringen und Einleiten von Stoffen \n\nin Gewässer). Zur Frage, welche Zwecke mit diesen Verhaltensweisen verfolgt \n\nwerden, verhält sich der Wortlaut dieser Vorschriften überhaupt nicht. Gleich-\n\nwohl sind diese Verhaltensweisen nicht Selbstzweck; vielmehr werden mit ihnen \n\njeweils bestimmte weiter gehende Ziele (Bewässerung von Feldern; Entsorgung \n\nvon betrieblichen oder privaten Abwässern etc.) verfolgt (vgl. § 10 Abs. 1 NWG \n\nund § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG, wonach die Erlaubnis die Befugnis gewährt, ein \n\nGewässer zu einem bestimmten Zweck zu benutzen). Daher kann aus dem \n\nSchweigen des Gesetzes zu den in Betracht kommenden Benutzungszwecken \n\nnur geschlossen werden, dass es für die Beurteilung, ob eine Benutzung im \n\nSinne der § 4 NWG und § 3 WHG vorliegt, gleichgültig ist, welches Unterneh-\n\nmen zweckbestimmt verwirklicht werden soll, ob es im Interesse des Gemein-\n\nwohls liegt oder nicht oder ob es von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts \n\noder von einem Privaten ins Werk gesetzt wird (vgl. Knopp, in: Sie-\n\nder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, § 3 WHG Rn. 3a [Stand: Juli 2006]; \n\nähnlich: BVerwG, NVwZ-RR 2007, 750, 751, Tz. 11 a.E.). \n\n13 \n\nAusgehend hiervon versteht es sich von selbst, dass unter den Benut-\n\nzungstatbestand des § 4 NWG und des § 3 WHG auch die Wasserentnahme \n\naus einem oberirdischen Gewässer für den Betrieb eines Wasserkraftwerks fällt \n\n(vgl. BVerwG ZfW 1987, 86; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, \n\n3. Aufl. 2004, Rn. 209; Kotulla, WHG, 2003, § 3 Rn. 8). Der Betrieb einer Was-\n\nserkraftanlage erfordert schon deshalb stets eine \"Benutzung\" des Gewässers \n\nim Sinne dieser Vorschriften, weil allein das Leiten von Wasser durch eine Tur-\n\nbine zum Tatbestand des \"Ableitens\" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 NWG, § 3 \n\nAbs. 1 Nr. 1 WHG zu rechnen ist (vgl. etwa Czychowski/Reinhardt, WHG, \n\n9. Aufl. 2007, § 3 Rn. 15; Knopp, aaO, § 3 WHG Rn. 11b [Stand: Juli 2006]). \n\nHinzu kommt typischerweise ein Ableiten des Wassers in einen Seitenkanal \n\nsowie dessen Aufstauen und Wiedereinleiten. Bei derartigen Gewässerbenut-\n\nzungen werden deshalb stets die natürlichen Eigenschaften des Wassers (z.B. \n\nGefälle, Fließgeschwindigkeit, Selbstreinigungsvermögen u.ä.) als Mittel be-\n\nnutzt, um außerhalb des Gewässers liegende Zwecke (z.B. Energiegewinnung, \n\nWassergewinnung, Abwasserbeseitigung, Gewinnung von Kies als Baumaterial \n\no.ä.) zu verfolgen und zu fördern. \n\n14 \n\ncc) Auch aus dem Umstand, dass im Niedersächsischen Wassergesetz \n\nund im Wasserhaushaltsgesetz zwischen dem in § 4 NWG bzw. in § 3 WHG \n\ndefinierten Begriff der \"Benutzung\" und dem in § 55 Abs. 1 Satz 2 NWG und in \n\n§ 20 Abs. 1 Satz 2 WHG sowie in § 183 Abs. 1 Satz 1 NWG und § 36a Abs. 1 \n\nSatz 1 WHG verwendeten Begriff der \"Nutzung\" unterschieden wird (vgl. hierzu \n\nauch Czychowski/Reinhardt aaO § 3 Rn. 5), lässt sich nichts für die vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene Differenzierung herleiten. In § 55 Abs. 1 NWG und \n\nin § 20 Abs. 1 WHG geht es um die Bemessung von Nutzungsentschädigun-\n\ngen, in § 183 Abs. 1 NWG und in § 36a Abs. 1 WHG um die Sicherung von \n\nPlanungen für Vorhaben der Wasserkraftnutzung. Diese speziellen Vorschriften \n\nerfassen jeweils besondere Fallkonstellationen, die im vorliegenden Zusam-\n\nmenhang ersichtlich ohne Bedeutung sind. \n\n15 \n\nb) Die die Reichweite des Entgeltverbots deutlich einschränkende Deu-\n\ntung des Benutzungsbegriffs durch das Berufungsgericht ist auch nicht von Ver-\n\nfassungs wegen geboten. Das in verschiedenen Landeswassergesetzen enthal-\n\ntene Entgeltverbot findet seine Grundlage in der starken Sozialbindung des \n\nGewässereigentums (vgl. Czychowski/Reinhardt aaO; Rehder, aaO, § 5 \n\nAnm. 1; für § 96 LWG SH: Kollmann, Wassergesetz des Landes Schleswig-\n\nHolstein, Stand 11.94, § 96 Anm. 1). Danach schließt das Eigentum am Ge-\n\nwässer grundsätzlich nicht die Berechtigung ein, es im Sinne des § 4 NWG (§ 3 \n\nWHG) zu nutzen (siehe § 2a Nr. 1 NWG a.F. und § 2b Nr. 1 NWG n.F. sowie \n\n§ 1a Abs. 4 Nr. 1 WHG), weil die Gewässer durch das Wasserrecht in verfas-\n\nsungsrechtlich zulässiger Weise einer vom Grundeigentum losgelösten öffent-\n\nlich-rechtlichen wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterworfen und der All-\n\ngemeinheit zugeordnet werden (ausdrücklich für das Grundwasser: BVerfGE \n\n58, 300, 328 f, 338 ff; für das Oberflächenwasser gilt Entsprechendes; vgl. Czy-\n\nchowski/Reinhardt aaO, § 1a Rn. 28 m.w.N). Dem Gewässereigentümer wird \n\ndaher bei der Gewässerbenutzung durch einen anderen nichts genommen, es \n\nliegt keine erhebliche Einschränkung seiner Eigentümerrechte vor; umgekehrt \n\nberuht die Rechtsposition des Wassernutzungsberechtigten nicht auf der Über-\n\ntragung eines in der Verfügungsbefugnis des Wassereigentümers befindlichen \n\nvermögenswerten Guts, so dass es auch an einer Leistung des Wassereigen-\n\ntümers fehlt (vgl. Rehder aaO § 5 Anm. 1; Hundertmark, Die Rechtsstellung der \n\nSondernutzungsberechtigten im Wasserrecht, 1967, S. 64). Ausgehend von \n\ndiesem Ansatz ist es, was die Beeinträchtigung des Gewässereigentums an-\n\ngeht, ohne Belang, welcher konkrete Zweck mit der Benutzung des Wassers \n\nverfolgt wird. Auf die in § 2 Abs. 2 NWG aufgeführten und in erster Linie für die \n\nBewirtschaftungsentscheidung maßgeblichen Ziele (siehe auch § 1a Abs. 1 \n\nWHG) kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die vom Berufungsgericht \n\nhervorgehobenen Gründe des Allgemeinwohls. \n\n16 \n\nSoweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer \"In-\n\nhaltsbeschränkung des Grundeigentums\" spricht, übersieht es, dass das Ent-\n\ngeltverbot sich ausschließlich auf die Nutzung des Gewässers als solche be-\n\nzieht (siehe oben unter a, aa), also nur das Gewässer- und nicht (auch) das \n\nGrundeigentum betroffen ist. \n\n17 \n\nc) Zwar galt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das Ent-\n\ngeltverbot des § 54 PrWG nur dann, wenn das Nutzungsrecht des Unterneh-\n\nmers auf einer \"Verleihung\" nach §§ 46 ff PrWG beruhte; räumte hingegen der \n\nGewässereigentümer außerhalb eines solchen Verfahrens einem anderen \n\ndurch privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der ihm zustehenden Eigentü-\n\nmerbefugnisse ein Nutzungsrecht ein, so konnte er eine Vergütung verlangen \n\n(vgl. RG, Zeitschrift für Agrar- und Wasserrecht [ZAgr] 15, 63, 67; Holtz/Kreutz/ \n\nSchlegelberger, PrWG, 3./4. Aufl. Nachdruck 1955, § 54 Anm. 2; siehe auch \n\nBGHZ 28, 34, 45). Eine derartige Wahlmöglichkeit, dem Unternehmer das \n\nWassernutzungsrecht entweder auf öffentlich-rechtlicher oder auf privatrechtli-\n\ncher Grundlage einzuräumen, die es zu Zeiten der Geltung des preußischen \n\nWassergesetzes in größerem Umfang gegeben hat (vgl. §§ 40 ff PrWG), be-\n\nsteht nach geltender Rechtslage (fast) nicht mehr. Außerhalb der - hier eindeu-\n\ntig überschrittenen - engen Grenzen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs \n\n(§ 76 NWG, § 24 WHG) bedarf jede Gewässernutzung einer Erlaubnis oder \n\nBewilligung (§§ 10 und 13 NWG, §§ 7 und 8 WHG). So gründet denn auch die \n\nhier in Rede stehende Gewässernutzung auf einer dem Kläger zu 1 mit Be-\n\nscheid vom 22. Dezember 1997 erteilten Bewilligung. \n\n18 \n\n2. \n\nDie Rechtslage ist vorliegend auch nicht deshalb anders zu beurteilen, \n\nweil Gegenstand des Wassernutzungsrechts eine Bundeswasserstraße ist. \n\n19 \n\na) Das Gewässereigentum der beklagten Bundesrepublik gründet auf \n\nArt. 89 Abs. 1 GG. Danach ist der Bund der Eigentümer der bisherigen Reichs-\n\nwasserstraßen. Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen ist dabei nach der \n\ngefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Eigentum im Sinne \n\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verstehen (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 110, \n\n148, 149; 67, 152, 154 sowie BGHZ 28, 34, 37; siehe auch Friesecke, \n\nBWaStrG, 5. Aufl. 2004, Einleitung Rn. 21 m.w.N.). Daher unterliegt die Bun-\n\ndesrepublik bei der Wahrnehmung ihrer an den Bundeswasserstraßen beste-\n\nhenden Eigentumsbefugnisse grundsätzlich denselben Beschränkungen, die \n\njeden Eigentümer eines Gewässers treffen (vgl. Friesecke, aaO, Einleitung \n\nRn. 22c). Diese ergeben sich insbesondere aus der öffentlich-rechtlichen Be-\n\nnutzungsordnung, zu der auch die Regelungen der Landeswassergesetze zäh-\n\nlen (vgl. Friesecke, aaO, Einleitung Rn. 28; Ibler, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, \n\nGG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 89 Rn. 20; Abt, DÖV 1960, 819, 820; a. A. Salz-\n\nwedel, ZfW 1962, 73, 83 mit der widersprüchlichen Begründung, obwohl Art. 14 \n\nGG nur im Verhältnis zum privaten Gewässereigentümer und nicht zur öffentli-\n\nchen Hand gelte, könne der Landesgesetzgeber die Privatnützigkeit des Bun-\n\ndeseigentums an Bundeswasserstraßen nicht beseitigen). \n\n20 \n\nb) Entsprechend diesen Grundsätzen sind für den Bund auch die in den \n\nLandeswassergesetzen geregelten Entgeltverbote verbindlich (so auch Fries-\n\necke, aaO, Einleitung Rn. 22c; Rehder, aaO, § 5 Anm. 1; Hundertmark, aaO, \n\nS. 66). \n\n21 \n\naa) Die durch Art. 89 Abs. 1 GG vorgenommene Eigentumszuweisung \n\nsoll den Bund in die Lage versetzen, die ihm nach Art. 89 Abs. 2 GG obliegen-\n\nden Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Wasserwege- und Wasserver-\n\nkehrsrechts sachgerecht zu erfüllen (BVerfGE 15, 1, 9; Senatsurteil BGHZ 108, \n\n110, 116 sowie BGHZ 49, 68, 73). Die Erfüllung dieser Aufgabe wird nicht tan-\n\ngiert, wenn es dem Bund nur eingeschränkt möglich ist, Bundeswasserstraßen \n\nzum Zwecke der Gewinnerzielung durch private Dritte zu anderen als verkehrli-\n\nchen Zwecken (wie hier der Stromerzeugung) nutzen zu lassen. \n\n22 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich das Recht, die \n\nWasserkräfte an Bundeswasserstraßen gegen Entgelt zu überlassen, insbe-\n\nsondere auch nicht auf § 3 des Staatsvertrags betreffend den Übergang der \n\nWasserstraßen von den Ländern auf das Reich (StV 1921 - Gesetz vom 29. Juli \n\n1921, RGBl. 1921 S. 961) stützen, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes \n\nüber die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen \n\n(WaStrVermG) vom 21. Mai 1951 (BGBl. 1951 I S. 352) nebst seinen Nachträ-\n\ngen vom 18. Februar 1922 (RGBl. S. 222) und vom 22. Dezember 1928 (RGBl. \n\n1929 II S. 1) sinngemäß weiter gilt. \n\n23 \n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 StV 1921 fallen dem Reich die Wasserkräfte zu, \n\ndie aus den an das Reich übergehenden Wasserstraßen zu gewinnen sind. Je-\n\ndoch verbleiben nach Satz 2 die von den Ländern erbauten oder im Bau begrif-\n\nfenen Kraftwerke im Eigentum der Länder. Nach Satz 3 verzichtet das Reich \n\nauf eine Vergütung für die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten \n\nWasserkräfte im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs. In § 3 Abs. 2 \n\nSatz 1 und 2 StV 1921 ist bestimmt, dass erworbene Rechte Dritter an Wasser-\n\nkräften unberührt bleiben und die Wasserzinse und sonstigen Abgaben dem \n\nReiche zufließen; sofern ein Kraftwerk nach Ablauf der behördlichen Erlaubnis \n\nan das Land fallen soll, hat es hierbei sein Bewenden. \n\n24 \n\nDiese Bestimmungen verfolgten den Zweck, die aus Anlass des Eigen-\n\ntumswechsels an den Wasserstraßen notwendig gewordene vermögensrechtli-\n\nche Auseinandersetzung zwischen den Ländern und dem Reich betreffend der \n\nNutzung der Wasserkräfte auszugestalten. So besteht der eigentliche Rege-\n\nlungsgehalt des § 3 Abs. 2 Satz 1 StV 1921 darin, dass die bis zum Zeitpunkt \n\ndes Eigentumsübergangs dem jeweiligen Land (aktuell) zustehenden und bis-\n\nher zugeflossenen (laufenden) Wasserzinse oder sonstigen Abgaben nunmehr \n\nauf das Reich übergehen (so ausdrücklich Verhandlungen des Reichstags, \n\nI. Wahlperiode 1920, Band 367, Nr. 2235, S. 23). Von daher liegt die Annahme \n\nnahe, dass dann, wenn - aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen \n\nauch immer - derartige Wasserzinse oder sonstige Abgaben, bezogen auf den \n\nStichtag 1. April 1921, nicht anfallen, die Vorschrift sozusagen ins Leere greift, \n\nweil es in diesem Falle zwischen Land und Reich nichts aufzuteilen gibt. Dem-\n\ngegenüber wäre die Annahme fern liegend, mit dieser Vorschrift hätte nach \n\ndem Verständnis der Vertragsparteien in den Ländern, in denen dem Land \n\nselbst aufgrund seiner eigenen wasserrechtlichen Normen (wie in Preußen) die \n\nErhebung derartiger Wasserzinse oder Abgaben untersagt war, nunmehr für \n\ndas Reich eine derartige Einnahmequelle neu geschaffen werden sollen. Ein \n\nderartiges Normverständnis hätte insbesondere den Interessen der Länder \n\ndiametral entgegengestanden, die zugunsten ihrer heimischen \"Wasserkraft-\n\nwirtschaft\" bereit gewesen waren, eigene fiskalische Belange hintanzustellen; \n\nes kann daher ohne eindeutige Anhaltspunkte - für die nichts ersichtlich ist - \n\nnicht davon ausgegangen werden, dass diese Länder ohne Weiteres damit ein-\n\nverstanden gewesen wären, die Interessen der in ihrem Gebiet ansässigen Un-\n\nternehmen dem fiskalischen Interesse des Reiches unterzuordnen. \n\n25 \n\nDieser Normzweck des Staatsvertrags und die dahinter stehende Inte-\n\nressenlage der Länder hatten bereits im März 1924 das preußische Landes-\n\nwasseramt zu der Entscheidung bewogen, dass § 54 PrWG mangels einer ein-\n\ndeutigen abändernden Regelung durch den Staatsvertrag und das fragliche \n\nGesetz auch für die Reichswasserstraßen nicht geändert worden ist (vgl. ZAgr \n\n4, 30, 41 ff). Die dortige Fallgestaltung war mit dem vorliegenden Streitfall un-\n\nmittelbar vergleichbar. Sie betraf nämlich einen Entgeltanspruch des Reiches \n\nwegen der Benutzung einer Reichswasserstraße zum Betrieb eines Wasser-\n\nkraftwerks. Danach ist davon auszugehen, dass das sich zum damaligen Zeit-\n\npunkt aus § 54 PrWG ergebende und auf das Verleihungsverfahren nach den \n\n§§ 46 ff PrWG bezogene Verbot der Entgelterhebung auch in Bezug auf die \n\nNutzung von Wasserkräften der Reichswasserstraßen durch den Staatsvertrag \n\nnicht berührt wurde (so auch Holtz/Kreutz/Schlegelberger, aaO, Vorbem. zu \n\n§ 54 a.E.; Preuß, in: Wüsthoff, Handbuch des deutschen Wasserrechts, zu § 54 \n\nPrWG, S. 439, 440). \n\n26 \n\ncc) Da § 3 StV 1921 die vorliegende Fallkonstellation nicht erfasst, kann \n\ndahinstehen, ob und inwieweit die Bestimmungen dieses Staatsvertrags, mit \n\ndem der Verfassungsauftrag der Art. 97, 171 WRV erfüllt wurde, das Eigentum \n\nund die Verwaltung der dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen \n\ndem Reich anheim zu geben, für die Auslegung des an Art. 97 Abs. 1 WRV an-\n\nknüpfenden Art. 89 Abs. 1 GG heranzuziehen sind. \n\n27 \n\ndd) Angesichts der angeführten Stellungnahmen in der Fachliteratur, in \n\nder an keiner Stelle auf eine abweichende Staatspraxis hingewiesen wird, und \n\ndes Umstands, dass schon sehr bald nach Inkrafttreten des Staatsvertrags die \n\n\"Grundsatzentscheidung\" des preußischen Landeswasseramts ergangen war, \n\nist für den Senat nicht erkennbar, dass sich durch jahrzehntelange Übung unter \n\nden beteiligten Verkehrskreisen die Überzeugung gebildet haben könnte, auch \n\nin den Ländern, in denen es entsprechende Entgeltverbotsnormen gibt, sei die \n\nÜberlassung der - eine Erlaubnis oder eine Bewilligung voraussetzenden - Nut-\n\nzung der Wasserkräfte von Bundeswasserstraßen gegen Vergütung rechtens. \n\nDer Sachvortrag der Beklagten ist, was in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nSenat erörtert wurde, in diesem Punkt ohne Substanz. Auch der - vom Beru-\n\nfungsgericht hervorgehobene - Umstand, dass es in der rechtspolitischen Dis-\n\nkussion Überlegungen gibt, eine entgeltfreie Nutzung von Bundeswasserstra-\n\nßen für die Errichtung und den Betrieb von Wasserkraftanlagen gesetzlich fest-\n\nzuschreiben, ist für die Beurteilung der derzeitigen - nach Auffassung des er-\n\nkennenden Senats eindeutigen - Rechtslage nicht entscheidend und vermag \n\nden vom Senat vermissten konkreten Sachvortrag nicht zu ersetzen. \n\n28 \n\nDer Senat braucht daher nicht näher auf die Frage einzugehen, welche \n\nFolgerungen sich aus einer jahrzehntelangen, unangefochtenen Staatspraxis \n\nfür die Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen der vorliegenden Art oder \n\nfür die Durchsetzbarkeit von Bereicherungsansprüchen in solchen Fällen erge-\n\nben könnten. \n\n29 \n\n4. \n\nDas angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da \n\nder Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat hierüber ab-\n\nschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 06.07.2007 - 16 O 454/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 U 129/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/iii-zr-48-08","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 89","ref_norm":"89","n":4},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-07/iii-zr-48-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:19.061695+00:00"}}