{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__46-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"III ZR 46/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 280 Ein die Immunität einer Partei fälschlicherweise verneinendes Zwischenurteil steht der in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen durchzuführenden Prü- fung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, auch dann nicht entgegen, wenn es unangefochten geblieben ist. GVG § 20 Abs. 2; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (BGBl. 1996 II S. 2558) Art. 27 Als Teil einer internationalen Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit ge- nießt die Europäische Schule Frankfurt a.M. vor den nationalen Gerichten grundsätzlich Immunität; das gilt namentlich für Streitigkeiten zwischen den Eltern und der Schule über das Schulgeld.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 46/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nZPO § 280 \n\nEin die Immunität einer Partei fälschlicherweise verneinendes Zwischenurteil \nsteht der in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen durchzuführenden Prü-\nfung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, auch dann nicht entgegen, \nwenn es unangefochten geblieben ist. \n\nGVG § 20 Abs. 2; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen \nvom 21. Juni 1994 (BGBl. 1996 II S. 2558) Art. 27 \n\nAls Teil einer internationalen Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit ge-\nnießt die Europäische Schule Frankfurt a.M. vor den nationalen Gerichten \ngrundsätzlich Immunität; das gilt namentlich für Streitigkeiten zwischen den \nEltern und der Schule über das Schulgeld. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - OLG Frankfurt/Main \n\n LG Frankfurt/Main \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, \n\nWöstmann, Seiters und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 wird \n\nmit folgender Maßgabe zurückgewiesen: \n\nUnter Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts \n\nhaben von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten \n\nder Beklagten die Kläger zu 1 jeweils 11,5 %, die Kläger zu 2 je-\n\nweils 12 %, die Kläger zu 3 jeweils 11,5 % und die Kläger zu 4 je-\n\nweils 15 % zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die \n\nKläger jeweils selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger begehren von der Beklagten, der Europäischen Schule Frank-\n\nfurt am Main, Rückzahlung eines ihrer Auffassung nach überhöhten Anteils des \n\nvon ihnen bereits gezahlten Schulgeldes und die Feststellung, dass das bis zum \n\nAbitur ihrer Kinder noch fällig werdende Schulgeld nach billigem Ermessen fest-\n\nzusetzen sei. \n\n2 \n\nDie Einrichtung Europäischer Schulen geht auf das Protokoll über die \n\nGründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 (Gesetz vom 22. Juli 1969, \n\nBGBl. II S. 1301) zurück, das seinerseits Bezug nimmt auf die am 12. April \n\n1957 von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxem-\n\nburg und den Niederlanden unterzeichnete Satzung der Europäischen Schulen \n\n(Gesetz vom 26. Juli 1965, BGBl. II S. 1041). An die Stelle der ursprünglichen \n\nSatzung ist die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom \n\n21. Juni 1994 getreten, der die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom \n\n31. Oktober 1996 zugestimmt hat (BGBl. II S. 2558, im Folgenden Satzung) und \n\ndie am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. 2003 II S. 459). Vertragspar-\n\nteien sind nunmehr die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften und die \n\nEuropäischen Gemeinschaften selbst. \n\n3 \n\nDie Europäischen Schulen, deren Ziel es ist, die Kinder der Bediensteten \n\nder Europäischen Gemeinschaften gemeinsam zu unterrichten (Art. 1 Satz 2 \n\nder Satzung), nehmen vornehmlich Kinder von Bediensteten der Europäischen \n\nGemeinschaften (Schülerkategorie I) sowie Kinder von Bediensteten auf, deren \n\nAnstellungskörperschaften mit den Europäischen Schulen ein Finanzierungsab-\n\nkommen geschlossen haben (Schülerkategorie II). Gegen Zahlung eines \n\nSchulgeldes steht der Schulbesuch im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten \n\nauch sonstigen Kindern offen (so genannte Nichtberechtigte, Kategorie III). Die \n\nHöhe des Schulgeldes wird für die Europäischen Schulen einheitlich durch den \n\nObersten Rat der Europäischen Schulen festgelegt (Art. 25 Nr. 4 der Satzung). \n\nDieser setzt sich gemäß Art. 8 Abs. 1 der Satzung zusammen aus dem bzw. \n\nden Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften \n\nauf Ministerebene, einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemein-\n\nschaften, einem Vertreter des Lehrkörpers sowie einem Vertreter der Eltern-\n\nschaft (Art. 8 Abs. 1 der Satzung). \n\n4 \n\nDie Kläger, deren Kinder als Schüler der Kategorie III, also als so ge-\n\nnannte Nichtberechtigte, die beklagte Schule besuchen, erachten die nach \n\nGründung der Schule im Jahr 2002 durch den Obersten Rat seit dem Schuljahr \n\n2003/2004 vorgenommenen Anhebungen des Schulgeldes - von teilweise über \n\n30 Prozent - für überhöht. Sie riefen deshalb zunächst die gemäß Art. 27 der \n\nSatzung bei den Europäischen Schulen eingerichtete Beschwerdekammer an. \n\n5 \n\nDie Beschwerdekammer erklärte sich durch begründeten Bericht des \n\nPräsidenten vom 8. November 2004 für unzuständig. Ihre Zuständigkeit be-\n\nschränke sich auf die in den betreffenden Bestimmungen ausdrücklich genann-\n\nten Streitigkeiten. Insbesondere sei in der Schulordnung keine Beschwerde ü-\n\nber das den Eltern von Schülern der Kategorie III auferlegte Schulgeld vorge-\n\nsehen. Die Beschwerdekammer sei somit nicht zuständig, über eine Festlegung \n\nder Höhe des Schulgeldes für die Kinder im vorliegenden Fall zu befinden. Es \n\nsei im Übrigen festzustellen, dass die Beschwerdeführer selbst vortrügen, dass \n\ndas zwischen ihnen und der Europäischen Schule bestehende Rechtsverhältnis \n\nprivatrechtlich sei und dem deutschen Zivilrecht unterliege. \n\n6 \n\nArt. 27 der Satzung hat, soweit es für den vorliegenden Streitfall von Be-\n\ndeutung ist, folgenden Wortlaut: \n\n\"(1) Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt. \n\n(2) Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung auf \ndie darin genannten Personen - mit Ausnahme des Verwal-\ntungs- und Dienstpersonals - betreffen und sich auf die \nRechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwal-\ntungsrat einer Schule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß \ndieser Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen \nund sie beschwerenden Entscheidung beziehen, die auf die-\nser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vor-\nschriften beruht, besitzt die Beschwerdekammer, nach Aus-\n\nschöpfung des Verwaltungsweges, erst- und letztinstanzlich \nausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich um finanzielle \nStreitigkeiten, so hat die Beschwerdekammer Befugnis zu un-\nbeschränkter Ermessensnachprüfung. \n\nDie Voraussetzungen für ein Verfahren der Beschwerdekam-\nmer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen \nsind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal \nbzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allge-\nmeinen Schulordnung festgelegt. \n\n(…) \n\n(7) Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind, un-\nterliegen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Insbeson-\ndere berührt dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationa-\nlen Gerichte in Zivil- und Strafsachen.\" \n\n7 \n\nIn Art. 66 der aufgrund Art. 10 Satz 3 der Satzung vom Obersten Rat mit \n\nBeschluss vom 1./2. Februar 2005 festgelegten (und am 20./22. Oktober 2008 \n\n- ohne Auswirkungen auf den vorliegenden Fall - geänderten) allgemeinen \n\nSchulordnung ist geregelt, dass die Beschwerde in bestimmten, dort aufgezähl-\n\nten Bereichen statthaft ist (Disziplinarmaßnahmen, Entscheidungen über Zulas-\n\nsung und Versetzung bei Formfehlern und bei Vorliegen \"neuer Tatbestände\", \n\nEuropäische Abiturprüfung). Nach Art. 67 der allgemeinen Schulordnung kann \n\ngegen auf dem Verwaltungswege nach Art. 66 der allgemeinen Schulordnung \n\ngetroffene Beschlüsse Klage vor der Beschwerdekammer erhoben werden. \n\n8 \n\nNachdem die Beklagte der anschließend von den Klägern vor dem \n\nLandgericht erhobenen Klage namentlich entgegengehalten hatte, als zwi-\n\nschenstaatliche Organisation unterliege sie (die Beklagte) nicht der deutschen \n\nGerichtsbarkeit, hat das Landgericht mit Zwischenurteil vom 28. April 2006 un-\n\nter Hinweis auf Art. 27 Abs. 7 der Satzung festgestellt, dass der Rechtsweg zu \n\nden ordentlichen deutschen Gerichten für den vorliegenden Rechtsstreit eröff-\n\nnet und die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts begründet sei. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat der Klage schließlich in der Hauptsache überwie-\n\ngend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten, \n\nmit der sie sich erneut auf Immunität berufen hat, das erstinstanzliche Urteil \n\nabgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. \n\n10 \n\nHiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\nder Kläger, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgen. \n\nEntscheidungsgründe \n\n11 \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Auf-\n\nfassung vertreten, die Beklagte berufe sich zu Recht auf ihre durch die zwi-\n\nschenstaatliche Vereinbarung verliehene Immunität. Die Eröffnung der deut-\n\nschen Gerichtsbarkeit sei ohne Bindung an ein vorangegangenes Zwischenur-\n\nteil in jeder Verfahrenssituation zu prüfen und eine Klage bei bestehender Im-\n\nmunität gegebenenfalls als unzulässig abzuweisen. Zwar könne über die Ver-\n\nneinung der Immunität ein Zwischenurteil ergehen. Ein trotz bestehender Im-\n\nmunität ergangenes unrichtiges Zwischenurteil sei aber nichtig und vermöge \n\nkeine Rechtskraft zu erzeugen. Das tatsächliche Bestehen der deutschen Ge-\n\nrichtsbarkeit sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entscheidung eines \n\ndeutschen Gerichts. \n\n13 \n\nDie Beklagte habe auf ihre Immunität auch nicht dadurch verzichtet, dass \n\nsie das von ihr selbst beantragte Zwischenurteil des Landgerichts nicht ange-\n\nfochten habe. Der bloße Verzicht auf ein Rechtsmittel könne nicht als Unterwer-\n\nfung unter die deutsche Gerichtsbarkeit angesehen werden. \n\n14 \n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts lasse sich aus der \n\nRegelung nach Art. 27 Abs. 7 der Satzung keine subsidiäre Zuständigkeit der \n\ndeutschen Gerichtsbarkeit begründen. Die bis zum Inkrafttreten der neuen Sat-\n\nzung aufgrund allgemeiner Grundsätze bestehende Befreiung Europäischer \n\nSchulen von der deutschen Gerichtsbarkeit ergebe sich nunmehr aus der Ver-\n\neinbarung selbst. Bereits aus der Präambel der Satzung folge, dass eine auto-\n\nnome zwischenstaatliche Einrichtung habe geschaffen werden sollen mit eige-\n\nnen Organen und einem eigenen Rechtsschutzsystem einhergehend mit der \n\nBefreiung von der Gerichtsbarkeit der einzelnen Staaten. Dieses Ziel sei durch \n\ndie Regelung in Art. 27 Abs. 2 der Satzung umgesetzt worden. Art. 27 Abs. 7 \n\nder Satzung enthalte lediglich den selbstverständlichen Hinweis darauf, dass \n\nStreitigkeiten, die nicht die autonome Tätigkeit der Europäischen Schulen beträ-\n\nfen, weiterhin der Zuständigkeit der nationalen Gerichte unterfallen sollten. \n\n15 \n\nEine Rechtsschutzlücke könne auch nicht aus verfassungsrechtlichen \n\nErwägungen durch ein deutsches Gericht geschlossen werden, obwohl der \n\nOberste Rat der Europäischen Schulen diese Lücke durchaus erkannt habe \n\nund sich im Ergebnis dafür entschieden habe, sich einen rechtsfreien Raum zu \n\nerhalten. Zwar dränge sich insbesondere unter weiterer Berücksichtigung des \n\nGesamtbildes des Vorgehens des Obersten Rates der Eindruck einer Art der \n\nMachtausübung auf, die dem deutschen Recht so fremd sei, dass sich die Fra-\n\nge stelle, ob die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht ein Schlie-\n\nßen der konkreten Rechtsschutzlücke und ein Tätigwerden der deutschen Ge-\n\nrichte gebiete. Jedoch gewährleiste Art. 19 Abs. 4 GG keine Auffangzuständig-\n\nkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Eine Vorlage nach Art. 100 GG komme \n\nnicht in Betracht, da es trotz der einzelnen Rechtsschutzlücke an einem grund-\n\nsätzlichen, strukturellen Defizit an der Ausgestaltung eines effektiven Rechts-\n\nschutzes fehle. \n\nII. \n\n16 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-\n\nrufungsgericht geht wegen der auf Seiten der Beklagten bestehenden Immuni-\n\ntät zu Recht von der Unzulässigkeit der Klage aus. Zutreffend verneint es dabei \n\neine Bindung an das Zwischenurteil des Landgerichts. \n\n17 \n\n1. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision steht das die Immunität der Be-\n\nklagten verneinende Zwischenurteil des Landgerichts der in jedem Verfahrens-\n\nstadium von Amts wegen durchzuführenden Prüfung, ob die deutsche Ge-\n\nrichtsbarkeit gegeben ist, nicht entgegen. Zwar kann über die Frage, ob sich \n\neine Partei zu Recht auf ihre Immunität beruft, durch ein Zwischenurteil gemäß \n\n§ 280 ZPO entschieden werden. Dieses vermag aber dann keine Bindungswir-\n\nkung zu entfalten, wenn es das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit fälsch-\n\nlicherweise bejaht. \n\n18 \n\na) Besteht Streit über das Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen, \n\nsollen durch das rechtsmittelfähige und der Prozessökonomie dienende Zwi-\n\nschenurteil zunächst die vorgreiflichen Zulässigkeitsfragen abschließend geklärt \n\nwerden (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 280 Rn. 1; Hk-ZPO/Saenger, ZPO, \n\n2. Aufl., § 280 Rn. 1). Erst anschließend ist gegebenenfalls über die Begründet-\n\nheit zu befinden. Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nach den \n\n§§ 18 bis 20 GVG ist ein Verfahrenshindernis, über dessen Vorliegen nach ein-\n\nhelliger Auffassung im Wege eines Zwischenurteils gemäß § 280 ZPO ent-\n\nschieden werden kann (vgl. RGZ 157, 389, 394; BAG NZA 2001, 683, 684; \n\n2005, 1117, 1119; FG Köln EFG 2007, 743; Zöller/Lückemann aaO Vor \n\n§§ 18-20 GVG Rn. 3; Münch-KommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., Vor §§ 18 ff \n\nGVG Rn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 19 \n\nRn. 15; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Rn. 161). \n\n19 \n\nb) Das Zwischenurteil ist gemäß § 280 Abs. 2 ZPO selbständig anfecht-\n\nbar und unterliegt daher der formellen Rechtskraft gemäß § 705 ZPO. Ist es \n\n- wie im vorliegenden Fall - mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar, kann es \n\ndaher im Wege des Rechtsmittels gegen das später ergehende Endurteil \n\ngrundsätzlich nicht mehr überprüft werden; insoweit bindet es das Rechtsmittel-\n\ngericht gemäß §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO (Zöller/Heßler aaO § 512 Rn. 2 und \n\n§ 557 Rn. 5b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl. § 512 Rn. 2 und § 557 \n\nRn. 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO § 59 Rn. 28). \n\n20 \n\nc) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, dass ein \n\nZwischenurteil, das zu Unrecht die Immunität einer Partei verneint hat, keine \n\nBindungswirkung entfalten kann. Die aufgrund staatlicher Souveränität beste-\n\nhende Gerichtsgewalt findet dort ihre Grenzen, wo das Völkerrecht sie personell \n\nbeziehungsweise gegenständlich einschränkt (Rosenberg/Schwab/Gottwald \n\naaO § 19 Rn. 1 ff). Liegt ein Immunitätstatbestand vor, ist das nationale Gericht \n\nzu einer Entscheidung in der Sache nicht befugt (nach herrschender Meinung \n\nsind Entscheidungen, die trotz Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit ergangen \n\nsind, nichtig: s. etwa BayObLG FamRZ 1972, 212; OLG München FamRZ \n\n1972, 210, 211; Münch-KommZPO/Zimmermann aaO § 18 GVG Rn. 5; Zöl-\n\nler/Lückemann aaO Vor §§ 18-20 GVG Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold aaO Vor \n\n§ 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO § 19 Rn. 15; Kegel, in: Ke-\n\ngel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., S. 1047; ausdrücklich offen \n\ngelassen von BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - NJW-RR 2003, \n\n1218, 1219; a.A. Schlosser, ZZP 79 <1966>, 164, 171, 178 f, 181, und - für den \n\nFall, dass das Gericht die deutsche Gerichtsbarkeit geprüft und ausdrücklich \n\nbejaht hat - Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., vor § 578 Rn. 10; Geimer, \n\nInternationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 529; Schack aaO Rn. 161; Nagel/ \n\nGottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 2 Rn. 41). Die Gerichts-\n\nbarkeit über einen Verfahrensbeteiligten muss daher als selbständige Prozess-\n\nvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachtet werden \n\n(BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - NJW-RR 2003, 1218, 1219; \n\nBGHZ 18, 1, 5 f; BayObLG FamRZ 1972, 212; OLG München FamRZ 1972, \n\n210, 211) und zwar ohne jede Bindung an vorangegangene Entscheidungen. \n\n21 \n\n22 \n\nEin die Immunität einer Partei zu Unrecht verneinendes Zwischenurteil \n\nvermag mithin keine Bindungswirkung zu entfalten. \n\nd) Trotz fehlender Bindungswirkung bleibt, worauf das Berufungsgericht \n\nzutreffend hingewiesen hat, eine Vorabentscheidung über die Frage der Immu-\n\nnität sinnvoll, weil der Streit zunächst auf die Frage des Bestehens der deut-\n\nschen Gerichtsbarkeit konzentriert werden kann und so der größtmögliche \n\nSchutz für das Bestehen der Immunität gewährleistet ist. Ist die Immunität einer \n\nPartei zu bejahen und die Klage damit unzulässig, kann der Rechtsstreit \n\nsogleich durch Endurteil in Form eines Prozessurteils beendet werden (vgl. Zöl-\n\nler/Greger aaO § 280 Rn. 6). Dass das Zwischenurteil (ausnahmsweise) keine \n\nRechtssicherheit zu begründen vermag, wenn - wie der vorliegende Fall ver-\n\ndeutlicht - das Gericht die Immunität zu Unrecht verneint, ist dem Völkerrecht \n\ngeschuldet und deshalb hinzunehmen. \n\n23 \n\n2. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. \n\nDie Beklagte genießt für den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Immuni-\n\ntät und unterliegt damit gemäß § 20 Abs. 2 GVG nicht der deutschen Gerichts-\n\nbarkeit. \n\n24 \n\na) Als Teil einer internationalen Organisation mit Völkerrechtspersönlich-\n\nkeit genießt die Beklagte hinsichtlich der hier im Streit stehenden Schulgeldan-\n\ngelegenheiten Immunität. Diese folgt aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung \n\nmit Art. 25 Nr. 4 der Satzung. Der Umstand, dass sich die Beschwerdekammer \n\nzu einer Entscheidung in Schulgeldangelegenheiten nicht für befugt hält, weil in \n\nder allgemeinen Schulordnung eine derartige Beschwerdemöglichkeit nicht \n\nausdrücklich vorgesehen ist, führt entgegen der Auffassung der Revision zu \n\nkeiner anderen Beurteilung. \n\n25 \n\naa) Bei der Institution der \"Europäischen Schulen\" handelt es sich \n\num eine zwischenstaatliche Einrichtung mit Völkerrechtspersönlichkeit (vgl. \n\nBVerwG NJW 1993, 1409; VGH Mannheim NVwZ-RR 2000, 657; BayVGH, Ur-\n\nteil vom 15. März 1995 - 7 B 92.2689, 7 B 92.2690, 7 B 92.2692, 7 B 92.2693, \n\n7 B 92.2743 - \n\njuris Rn. 14; BFH DStRE 2000, 526, 527; Kegel, \n\nin: \n\nKegel/Schurig aaO S. 585 f; Riegel, EuR 1995, 147; kritisch Henrichs, EuR \n\n1994, 358, 359; s. auch Gruber, ZaöRV 65 <2005>, 1015, 1024 f). Sie regelt \n\nihre innerorganisatorischen Angelegenheiten kraft originären Rechts selbst \n\n(BVerwG NJW 1993, 1409). Die einzelne Schule nimmt als deren unselbständi-\n\nge Untergliederung an dieser Völkerrechtspersönlichkeit teil und hat daneben \n\ndie Stellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VGH Mannheim \n\nNVwZ-RR 2000, 657). \n\n26 \n\nDie Befreiung einer internationalen Organisation und ihrer Untergliede-\n\nrungen von der nationalen Gerichtsbarkeit des Sitzstaates wird regelmäßig im \n\nRahmen der Gründungsabkommen oder gesonderter Privilegienabkommen ge-\n\nregelt (BayVGH aaO Rn. 18; Wenckstern, Handbuch des internationalen Zivil-\n\nverfahrensrechts, Band II/1, Rn. 96 ff). Daneben wird teilweise auch vertreten, \n\ndass internationalen Organisationen - unabhängig von entsprechenden Über-\n\neinkommen - Immunität von den nationalen Gerichten des Sitzstaates kraft Völ-\n\nkergewohnheitsrechts jedenfalls für den Kernbereich ihrer Autonomie zukom-\n\nmen kann (so zur Satzung der Europäischen Schulen von 1957 BayVGH, aaO \n\nRn. 19 f m.w.N. zum Meinungsstand; a.A. Henrichs, EuR 1994, 358, 362). \n\n27 \n\nWährend die ursprüngliche Satzung der Europäischen Schulen von 1957 \n\nselbst keinen eigenen Rechtsweg vorsah (zum Rechtsmittelverfahren Bediens-\n\nteter aufgrund des Personalstatuts s. Gruber aaO S. 1029), haben die Ver-\n\ntragsparteien mit der Satzung von 1994, also mit ihrem neu geschaffenen Grün-\n\ndungsabkommen, nunmehr ein eigenes, internes Rechtsschutzverfahren einge-\n\nführt (Riegel, EuR 1995, 147, 148; Gruber aaO) und damit den Umfang der von \n\nihnen in Anspruch genommenen Immunität positiv geregelt. Auf die Frage, ob \n\nsich die Beklagte als Teil einer internationalen Organisation zur Begründung \n\nihrer Immunität (auch) auf Völkergewohnheitsrecht stützen kann, kommt es \n\ndeshalb nicht mehr entscheidend an. \n\n28 \n\nbb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von \n\nden Vertragsparteien mit der neuen Satzung festgeschriebene Immunität auch \n\nden hier streitigen Bereich der Schulgelderhebung umfasst. Dies ergibt sich \n\nentgegen der Ansicht der Revision eindeutig aus den entsprechenden Vor-\n\nschriften der Satzung. \n\n29 \n\n(1) In der Präambel zu der Vereinbarung über die Satzung der Europäi-\n\nschen Schulen heißt es, es empfehle sich, \"einen angemessenen Rechtsschutz \n\ndes Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen \n\ngegenüber Entscheidungen des Obersten Rates (…) zu gewährleisten und zu \n\ndiesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen \n\neinzurichten\". Konkretisiert haben die Vertragsparteien diese Erwägung in \n\nArt. 27 der Satzung, wonach die Beschwerdekammer für die dort genannten \n\nStreitigkeiten nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges, erst- und letztin-\n\nstanzlich ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Damit sind, wie das Berufungs-\n\ngericht zutreffend ausgeführt hat, die Entscheidungen des Obersten Rates ge-\n\ngenüber den in der Satzung genannten Personen insgesamt und ohne Diffe-\n\nrenzierungen der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. \n\n30 \n\nVon Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird auch das auf Beschluss des \n\nObersten Rates den Eltern aufzuerlegende Schulgeld erfasst. Denn der Streit \n\nüber die Höhe des Schulgeldes betrifft die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten \n\nRat gemäß Art. 25 Nr. 4 der Satzung den Eltern gegenüber getroffenen und sie \n\nbeschwerenden Entscheidung. Hiermit geht schließlich die Regelung des \n\nArt. 27 Abs. 2 Satz 2 der Satzung einher, wonach die Beschwerdekammer Be-\n\nfugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung hat, wenn es sich um finan-\n\nzielle Streitigkeiten handelt. \n\n31 \n\nIm Übrigen sind die hier im Streit stehenden Schulgeldangelegenheiten \n\nnach Auffassung des Senats dem Kernbereich der amtlichen Tätigkeit der Eu-\n\nropäischen Schulen zuzurechnen (ebenso VG München, Urteil vom 22. März \n\n1999 - M 3 K 97.7642 - juris Rn. 19; zweifelnd BayVGH aaO Rn. 22 ff, 25). Sie \n\nbetreffen sowohl die Ausgestaltung des zwischen der Schule und den Eltern der \n\n\"anderen Kinder\" im Sinne des Art. 1 Satz 3 der Satzung bestehenden Rechts-\n\nverhältnisses als auch unmittelbar den Haushalt der zwischenstaatlichen Ein-\n\nrichtung und damit die interne Organisation und Verwaltung der Europäischen \n\nSchulen. Der Haushalt der Schulen wird nach Art. 25 der Satzung insbesondere \n\ndurch die Beiträge der Mitgliedstaaten, den Beitrag der Europäischen Gemein-\n\nschaften, die Beiträge nichtgemeinschaftlicher Organisationen, mit denen der \n\nOberste Rat ein Abkommen geschlossen hat, und die Einnahmen der Schule, \n\nnamentlich das Schulgeld, finanziert. Ein Herauslösen der Schulgeldangele-\n\ngenheiten aus dem durch die Immunität geschützten Bereich der autonomen \n\ninneren Verwaltung bedeutete, dass ein nationales Gericht in das in Artikel 25 \n\nder Satzung festgelegte Finanzierungskonzept der Einrichtung und damit in die \n\nAutonomie der Einrichtung eingreifen könnte. Dies verdeutlicht nicht zuletzt die \n\nRegelung des Art. 25 Nr. 2 der Satzung, wonach die Europäischen Gemein-\n\nschaften für die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der \n\nGesamtheit der übrigen Einnahmen einzustehen haben. Eine durch ein nationa-\n\nles Gericht ausgesprochene Reduzierung des Schulgeldes hätte damit zwangs-\n\nläufig die Erhöhung der von den Europäischen Gemeinschaften zu erbringen-\n\nden Beiträge zur Folge. \n\n32 \n\n(2) Eine andere Betrachtungsweise ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil \n\ndie von den Klägern zu 1 angerufene Beschwerdekammer ihre Zuständigkeit \n\nmit der Begründung verneint hat, dass die Voraussetzungen für eine solche \n\nBeschwerde nicht genau festgelegt seien, namentlich weil die allgemeine \n\nSchulordnung eine Beschwerde gegen Beschlüsse über das Schulgeld nicht \n\nvorsehe. Unbeschadet der Frage, ob die Beschwerdekammer trotz des eindeu-\n\ntigen Wortlauts des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung mit der angegebenen \n\nBegründung ihre Zuständigkeit überhaupt verneinen durfte, lassen unzurei-\n\nchende Durchführungs- bzw. Verfahrensvorschriften die für Streitigkeiten über \n\ndas Schulgeld bestehende Immunität der Beklagten unberührt. In Art. 27 Abs. 2 \n\nSatz 3 der Satzung heißt es, die \"Voraussetzungen für ein Verfahren der Be-\n\nschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind \n\nin den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal beziehungsweise der \n\nRegelung für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festge-\n\nlegt.\" Die Bestimmung betrifft mithin lediglich die Gestaltung des Verfahrens vor \n\nder Beschwerdekammer, hat jedoch keinen Einfluss auf die in Art. 27 Abs. 2 \n\nSatz 1 der Satzung festgeschriebene Immunität der Europäischen Schulen. \n\nOhne Bedeutung ist zudem der Hinweis der Beschwerdekammer, die Be-\n\nschwerdeführer selbst trügen vor, dass das zwischen ihnen und der Europäi-\n\nschen Schule bestehende Rechtsverhältnis privatrechtlich sei und dem deut-\n\nschen Zivilrecht unterliege. Diese Mitteilung enthält lediglich die Wiedergabe der \n\nRechtsauffassung der Kläger. \n\n33 \n\n(3) Art. 27 Abs. 7 der Satzung begründet auch keine Auffangzuständig-\n\nkeit nationaler Gerichte für die Entscheidung derjenigen Streitigkeiten, die zwar \n\nunter Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung fallen, für die die Beschwerdekammer \n\nsich aber mangels entsprechender Durchführungsbestimmungen für unzustän-\n\ndig hält. Vor allem kann dem Umstand, dass der gemäß Art. 10 Satz 3 der Sat-\n\nzung hierfür zuständige Oberste Rat in der allgemeinen Schulordnung keine \n\nRegelungen für eine Beschwerde gegen Beschlüsse über das Schulgeld aufge-\n\nnommen hat, entgegen der vom Landgericht in dem Zwischenurteil vertretenen \n\nAnsicht nicht entnommen werden, dass die Europäischen Schulen damit auf \n\nihre Immunität verzichtet und sich der nationalen Gerichtsbarkeit unterworfen \n\nhaben. Zwar heißt es in Art. 27 Abs. 7 Satz 1 der Satzung, \"andere Streitigkei-\n\nten, bei denen die Schulen Partei sind, unterliegen der Zuständigkeit der natio-\n\nnalen Gerichte\". \"Andere\" Streitigkeiten im Sinne des Art. 27 Abs. 7 Satz 1 der \n\nSatzung sind nach dem oben Gesagten jedoch nur diejenigen, die nicht zu den \n\nvon Absatz 2 Satz 1 (u.a.) erfassten Streitigkeiten zwischen Schülern bzw. El-\n\ntern und der Schule über die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat getroffe-\n\nnen Entscheidung gehören. \n\n34 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 6 der Satzung, wonach \n\njede Schule Rechtspersönlichkeit besitzt, soweit dies für die Erfüllung ihres \n\nZiels erforderlich ist (Satz 1), und vor Gericht klagen und verklagt werden kann \n\n(Satz 3). Zutreffend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (aaO Rn. 21) \n\nerkannt, dass Art. 6 der Satzung nicht als Unterwerfung unter die Gerichtsbar-\n\nkeit des jeweiligen Sitzstaates auszulegen ist. Zwar hatte der Verwaltungsge-\n\nrichtshof seiner Entscheidung die Satzung von 1957 zugrunde zu legen; die \n\nentsprechende Regelung in der Satzung von 1994 hat indessen keine wesentli-\n\nche Änderung erfahren. Art. 6 der Satzung ist als Statusklausel zur Gewährleis-\n\ntung der Handlungsfähigkeit und Beteiligtenfähigkeit der Europäischen Schulen \n\nvor nationalen Gerichten zu verstehen (ebenso zu Art. 6 der Satzung von 1957 \n\nBVerwG, NJW 1993, 1409; BayVGH aaO Rn. 21). Dabei handelt es sich um die \n\ndem autonomen Bereich der Schule nicht zuzurechnenden Angelegenheiten \n\nwie etwa zivilrechtliche Streitigkeiten aus Verträgen mit außen stehenden Drit-\n\nten, die Abwicklung von Verkehrsunfällen oder von Verkehrsordnungswidrigkei-\n\nten (BayVGH aaO Rn. 21). Deshalb stellt Art. 27 Abs. 7 Satz 2 der Satzung \n\nauch klar, dass \"dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in \n\nZivil- und Strafsachen\" berührt. \n\n35 \n\ncc) Der Umstand, dass die - der Immunität unterliegenden - Streitigkeiten \n\nüber das Schulgeld mangels entsprechender Verfahrens- bzw. Durchführungs-\n\nbestimmungen im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung nicht von der \n\nBeschwerdekammer überprüft werden, führt entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen dazu, dass Rechts-\n\nschutzmöglichkeiten vor den nationalen Gerichten eingeräumt werden müssten. \n\n36 \n\nDie Tatsache, dass es in Streitigkeiten der vorliegenden Art für die Klä-\n\nger nicht möglich ist, die Beschwerdekammer anzurufen, und deswegen eine \n\nRechtschutzlücke besteht, lässt die Immunität der Beklagten unberührt. Diese \n\nLücke eröffnet den nationalen Gerichten nicht die Möglichkeit, selbst in der Sa-\n\nche zu entscheiden. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, \n\ndass Art. 19 Abs. 4 GG nicht eine internationale \"Auffangzuständigkeit\" deut-\n\nscher Gerichte gewährleistet, falls der Rechtsschutz gegen Handlungen der \n\nzwischenstaatlichen Einrichtung gemessen an innerstaatlichen Anforderungen \n\nunzulänglich sein sollte (BVerfGE 58, 1, 30; BVerwG NJW 1993, 1409, 1410; \n\nvgl. auch BayVGH GRUR 2007, 444, 446). \n\n37 \n\n3. \n\nSchließlich hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass die Be-\n\nklagte nicht auf ihre Immunität dadurch verzichtet hat, dass sie gegen das Zwi-\n\nschenurteil kein Rechtsmittel eingelegt hat. \n\n38 \n\nAn das Vorliegen eines Verzichts auf Immunität sind strenge Anforde-\n\nrungen zu stellen. Die Umstände des Falles dürfen keine Zweifel daran lassen, \n\ndass ein Immunitätsverzicht bezweckt ist. Da internationale Organisationen im \n\nZweifel nur selten auf ihre Immunität verzichten, spricht die Vermutung gegen \n\neinen Verzicht (Wenckstern aaO Rn. 440). Deshalb bedarf der Verzicht grund-\n\nsätzlich auch einer ausdrücklichen Erklärung (Schack aaO Rn. 162), die hier \n\nfehlt. \n\n39 \n\n4. \n\nDie sonach bestehende Immunität der Beklagten ist von den nationalen \n\nGerichten hinzunehmen. \n\n40 \n\na) Eine Vorlage des Zustimmungsgesetzes vom 31. Oktober 1996 zu der \n\nVereinbarung vom 21. Juni 1994 über die Satzung der Europäischen Schulen \n\nan das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE \n\n95, 39, 44) kommt nicht in Betracht. \n\n41 \n\nArt. 24 Abs. 1 GG, wonach der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf \n\nzwischenstaatliche Einrichtungen übertragen kann, verlangt, dass der von der \n\nzwischenstaatlichen Einrichtung zu gewährende Rechtsschutz dem nach dem \n\nGrundgesetz im \"Wesentlichen gleichkommt\", wozu in aller Regel ein Indivi-\n\ndualrechtsschutz durch unabhängige Gerichte gehört (BVerfGE 73, 339, 376). \n\n42 \n\nDiesem Erfordernis ist nach Auffassung des Senats durch die Satzung \n\nhinreichend Rechnung getragen. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung regelt dem \n\nGrunde nach den Rechtsschutz aller der Satzung unterworfenen Personen \n\ndurch die Beschwerdekammer umfassend. Ausweislich Art. 27 Abs. 3 der Sat-\n\nzung gehören der Beschwerdekammer nur solche Personen an, \"die jede Ge-\n\nwähr für Unabhängigkeit bieten und als fähige Juristen gelten\"; ernannt werden \n\nkönnen nur solche Personen, die in einer vom Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften dafür erstellten Liste aufgeführt sind. Dass den Klägern zu 1 \n\nvorliegend der Rechtsschutz durch die Beschwerdekammer versagt worden ist, \n\nergibt sich nicht schon unmittelbar aus der Regelung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 \n\nder Satzung selbst. Die behauptete Rechtsschutzlücke beruht vielmehr auf ei-\n\nner defizitären Umsetzung der in Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung angeordne-\n\nten Verfahrens- bzw. Durchführungsbestimmungen durch den Obersten Rat \n\noder aber auf einem unzureichenden Verständnis der Beschwerdekammer von \n\nArt. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Beides fällt nicht in die Prüfungskompetenz \n\nder nationalen Gerichte. \n\n43 \n\nb) Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften weder nach Art. 234 EG noch ge-\n\nmäß Art. 26 der Satzung vor. \n\nSchlick \n\nDörr \n\n Wöstmann \n\nSeiters \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2007 - 2/27 O 148/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2008 - 17 U 50/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/iii-zr-46-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/iii-zr-46-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:22.407722+00:00"}}