{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__37-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"III ZR 37/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 37/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Oktober 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger zu 1 und 2 gegen das Urteil des 4. Zivil-\n\nsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Januar \n\n2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nAufgrund eines notariellen Kaufvertrages vom 3. Februar 1993 erwarben \n\ndie Kläger von der Firma Wohnungs- und Gewerbebau S. GmbH (im Fol-\n\ngenden: Firma S. ) ein in der damals selbständigen Gemeinde A. , deren \n\nRechtsnachfolgerin die nunmehr beklagte Stadt E. ist, belegenes Grund-\n\nstück in der Größe von 1.080 m² zum Kaufpreis von 115 DM/m². In dem Kauf-\n\nvertrag war unter anderem bestimmt: \n\n\"Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und Lasten \nnach dem Kommunalabgabengesetz trägt der Verkäufer, der die \näußere und innere Erschließung entsprechend dem bestehenden \nBebauungsplan gewährleistet … \n\nDer Notar wird angewiesen, einen Teil des Kaufpreises in Höhe \nvon DM 70,00/qm … der hier verkauften Fläche erst auszuzahlen, \nwenn ihm die Gemeinde A. schriftlich bestätigt hat, dass die \näußere und innere Erschließung entsprechend dem bestehenden \nBebauungsplan fertig gestellt, abgenommen, abgerechnet und be-\nzahlt ist oder die Zahlung sichergestellt ist und feststeht, dass der \nKäufer nicht mehr für Erschließungskosten für die Erschließung \nentsprechend dem Bebauungsplan nach BauGB oder Kommunal-\nabgabengesetz herangezogen wird. \n\nFür den Fall, dass die Erschließungskosten durch die Gemeinde \nbeim Käufer angefordert werden, kann insoweit der für die Er-\nschließung zurückbehaltene Betrag an den Käufer ausgezahlt \nwerden …\" \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 3. Juni 1993 bestätigte der Bürgermeister der Ge-\n\nmeinde A. dem Urkundsnotar, dass (1) die Zahlung der Erschließungskos-\n\nten für die äußere und innere Erschließung entsprechend dem bestehenden \n\nBebauungsplan für das gesamte Baugebiet, einschließlich des Grundstücks der \n\nKläger, sichergestellt sei und (2) feststehe, dass die Grundstückseigentümer \n\nder vorbezeichneten Grundstücke oder Teilflächen dieser Grundstücke nicht \n\nmehr für diese Erschließungskosten nach BauGB oder Kommunalabgabenge-\n\nsetz herangezogen würden. \n\n3 \n\n4 \n\nAufgrund dieser Erklärung zahlte der Notar am 6. August 1993 den für \n\ndie Erschließung zurückbehaltenen Teilbetrag des Kaufpreises von 75.600 DM \n\n(= 70 DM/m²) an die Verkäuferin aus. \n\nDie Erklärung des Bürgermeisters war unrichtig gewesen, da die Er-\n\nschließungsanlagen tatsächlich durch die Verkäuferin, Firma S. , nicht fertig \n\ngestellt worden waren. Die Firma S. wurde insolvent. Deshalb übernahm \n\ndie Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde A. die Erschließung und \n\nsetzte hierfür mit Bescheid vom 17. Juni 1998 gegen die Kläger einen Beitrag in \n\nHöhe von 26.807,53 DM fest. \n\n5 \n\nIn einem Vorprozess gleichen Rubrums erwirkten die Kläger die rechts-\n\nkräftige Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu \n\nersetzen, der ihnen aus der falschen Auskunft des Bürgermeisters der Gemein-\n\nde A. in dem Schreiben vom 3. Juni 1993 an den Urkundsnotar, betreffend \n\ndie Erschließung des Baugebiets, entstanden ist und noch entstehen wird. \n\n6 \n\n7 \n\nMit ihrem Amtshaftungsanspruch haben die Kläger gegen den festge-\n\nsetzten Erschließungskostenbeitrag der Beklagten aufgerechnet. Die Beklagte \n\nnimmt dies hin. \n\nDie Kläger sind darüber hinaus der Auffassung, bei pflichtgemäßem \n\nHandeln des Bürgermeisters der Gemeinde A. , d.h. wenn dieser die unrich-\n\ntige Auskunft nicht erteilt hätte, hätte ihnen der auf dem Notarkonto hinterlegte \n\nDifferenzbetrag von (75.600 DM abzüglich der festgesetzten Erschließungsbei-\n\nträge von 26.807,53 DM =) 48.792,47 DM [24.947,19 €] zugestanden. Diesen \n\nBetrag verlangen sie mit der vorliegenden Amtshaftungsklage von der Beklag-\n\nten. \n\n8 \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Forderung \n\ngegen die Beklagte weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n9 \n\n10 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nZwar haben die Kläger aufgrund der unstreitig amtspflichtwidrigen \n\nFalschauskunft des Bürgermeisters der Gemeinde A. einen Schaden erlit-\n\nten. Dieser beschränkt sich jedoch auf die Belastung mit den von der Beklagten \n\nfestgesetzten Erschließungsbeiträgen, die durch die von den Klägern erklärte \n\nAufrechnung abgegolten und nicht mehr streitgegenständlich sind. Der allein \n\nnoch im Streit befindliche weitergehende Anspruch steht den Klägern nicht zu, \n\n11 \n\n1. \n\nEntgegen der Betrachtungsweise der Kläger hatten sie gegen ihre Ver-\n\ntragspartnerin, die Firma S. , nicht etwa einen - isolierten - Anspruch auf \n\nHerstellung der Erschließungsanlagen zum Preise von 70 DM/m². Ihnen stand \n\nvielmehr lediglich ein kaufrechtlicher Anspruch auf Übereignung und Besitz-\n\nübertragung des erschlossenen Grundstücks zum Kaufpreis von pauschal \n\n115 DM/m² zu. Der auf die Erschließungskosten entfallende Betrag von \n\n70 DM/m² war lediglich ein rechtlich unselbständiges Kalkulationselement in-\n\nnerhalb dieses Gesamtpreises. \n\n12 \n\n2. \n\nDementsprechend haben die Kläger selbst zutreffend darauf hingewie-\n\nsen, dass hinter der Kalkulation von 70 DM/m² zum einen die Chance der Ver-\n\nkäuferin, Firma S. , stand, tatsächlich billiger erschließen zu können und den \n\nRestbetrag behalten zu dürfen, zum anderen aber auch das Risiko der Verkäu-\n\nferin, dass die Erschließung mehr kosten werde. Im ersteren Fall hätten die \n\nKläger als Käufer den übrig gebliebenen Betrag nicht zurückverlangen können, \n\nim letzteren Fall hätten die Kläger aber dafür auch keine Nachzahlungen leisten \n\nmüssen. \n\n13 \n\n3. \n\nBei amtspflichtgemäßem Handeln des Bürgermeisters der Gemeinde \n\nA. wäre der einbehaltene Betrag von 75.600 DM nicht an die Firma S. \n\nausgekehrt worden, sondern bei dem Notar verblieben. Andererseits hätte sich \n\ndann die in dem Vertrag selbst bereits geregelte Möglichkeit verwirklicht, dass \n\ndie Kläger unmittelbar von der Beklagten zur Zahlung der Erschließungsbeiträ-\n\nge herangezogen worden wären. In diesem Falle hätten sie die dafür erforderli-\n\nchen Geldmittel aus dem beim Notar liegenden einbehaltenen Betrag entneh-\n\nmen können. \n\n14 \n\n4. \n\nAnhaltspunkte dafür, dass in diesem Falle der nicht verbrauchte Diffe-\n\nrenzbetrag den Klägern - und nicht etwa der Verkäuferin oder deren Insolvenz-\n\nverwalter - hätte zustehen sollen, sind dem Vertrag dagegen nicht zu entneh-\n\nmen. Nach der eingangs beschriebenen, von den Klägern selbst aufgezeigten \n\nRisikoverteilung hätte sich insoweit vielmehr eine Gewinnchance der Verkäufe-\n\nrin verwirklicht und hätte der Mehrbetrag als Teil des einheitlichen Kaufpreises \n\nfür das voll erschlossene Grundstück der Verkäuferin zugestanden. \n\n15 \n\n5. \n\nIm Ergebnis ist dieser Zustand auch eingetreten, indem die Kläger im \n\nWege des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes von der Belas-\n\ntung mit diesen Mehrkosten verschont geblieben sind. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht daher darauf hingewiesen, dass eine darüber hinausgehende \n\nRückzahlung der hinterlegten Erschließungskosten an die Kläger vertraglich \n\nnicht vorgesehen gewesen sei und die Kläger als Gegenleistung das erhalten \n\nhaben, was ihnen auch ohne die falsche Auskunft zugeflossen wäre: Ein er-\n\nschlossenes Baugrundstück zum vereinbarten Kaufpreis, insbesondere zu den \n\nursprünglich vereinbarten Erschließungskosten. Die diesbezügliche Vertrags-\n\nauslegung des Berufungsgerichts hält somit der revisionsgerichtlichen Nachprü-\n\nfung in vollem Umfang stand und weist insbesondere - entgegen der Darstel-\n\nlung der Revisionsbegründung - weder Widersprüchlichkeiten noch sonstige \n\nInkonsequenzen auf. Erst recht kann nicht die Rede davon sein, dass die Be-\n\nklagte hier einseitig zu Lasten der Kläger bevorzugt worden ist. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 19.12.2005 - 8 O 2769/04 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 23.01.2008 - 4 U 83/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/iii-zr-37-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/iii-zr-37-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:16.769297+00:00"}}