{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__31-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"III ZR 31/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 31/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter \n\nDörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2008 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil \n\n(S. 3 f) wiedergegebenen Klageanträge zu I bis III betrifft. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger erwarb durch auf Abschluss einer \"Beitrittsvereinbarung\" \n\ngerichtete Erklärungen vom 18. Februar 1999 eine Beteiligung an der \n\nC. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite \n\nMedienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds II) in Höhe von 100.000 DM und \n\nvom 21. Juni 2000 eine solche an der C. Gesellschaft für internatio-\n\nnale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: \n\nFonds III) in Höhe von 50.000 DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio. Der jeweilige \n\nBeitritt sollte - den von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft he-\n\nrausgegebenen Prospekten entsprechend - über die Beklagte, eine Wirt-\n\nschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im je-\n\nweiligen Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster \"Treuhandvertrag\" \n\n(Fonds II) bzw. „Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle“ (Fonds III) \n\nvorgenommen werden. Die Beklagte, die im Prospekt zum Fonds III in der Rub-\n\nrik \"Partner\" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung \n\nals Kommanditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des Gründungsge-\n\nsellschafters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und Geschäfts-\n\nführer der Komplementärin ist. Beim Fonds II war die Beklagte auch Grün-\n\ndungsgesellschafter. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Film-\n\nvermarktung war in den Emissionsprospekten vorgesehen, dass für einen Anteil \n\nvon 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form \n\nvon Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirt-\n\nschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. \n\n Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsun-\n\nfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus den Beteiligungen am Fonds II Aus-\n\nschüttungen von 32 %, das sind 16.361,34 €, und am Fonds III von 26,3 %, das \n\nsind 6.723,49 €. \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung aller An-\n\nsprüche aus den Beteiligungen auf Rückzahlung der eingezahlten Beträge von \n\n- unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttungen - noch 37.324,31 € \n\nnebst Zinsen für den Fonds II (Antrag zu I) und von 20.119,33 € nebst Zinsen \n\nfür den Fonds III in Anspruch (Antrag zu II). Darüber hinaus begehrt er die Fest-\n\nstellung, dass die Beklagte ihm den Steuerschaden zu ersetzen habe, der ihm \n\ndurch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen ent-\n\nstehe (Antrag zu III), und dass sie ihn von Ansprüchen freistellen müsse, die die \n\nBeteiligungsgesellschaften, deren Gläubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner \n\nStellung als Kommanditisten richten könnten (Anträge zu IV und V). Er sieht \n\n- soweit jetzt noch von Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und \n\neine Aufklärungspflichtverletzung darin, dass er nicht über Provisionszahlungen \n\nin Höhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die I. - und T. -\n\nBeratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat sich der \n\nKläger - neben anderem - auch darauf gestützt, aus der für die Produktionskos-\n\nten vorgesehenen Summe seien prospektwidrig die Prämien für die Erlösaus-\n\nfallversicherung gezahlt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu-\n\nrückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt auf die Anträge zu I bis III zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren gegen die Beklagte weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des Klägers \n\naus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Hin-\n\nweispflichten. Soweit es um die Provisionszahlungen in Höhe von 20 % des \n\neingeworbenen Kapitals an die IT GmbH geht, folgt es der Entscheidung des \n\nLandgerichts, das befunden hatte, es komme wesentlich darauf an, dass der \n\nInvestitionsplan hinsichtlich der Verwendung des Gesellschaftsvertrags für den \n\neigentlichen Anlagezweck, die Produktionen und den Erwerb von Filmrechten, \n\neingehalten werde. Die Verwendung der sogenannten Weichkosten sei der \n\nKomplementärin überlassen. Das Berufungsgericht führt weiter an, es sei schon \n\nnicht dargelegt, dass der im Prospekt für die Eigenkapitalbeschaffung angesetz-\n\nte Mittelaufwand von 7 % zuzüglich 5 % Agio bezogen auf das Gesamtzeich-\n\nnungskapital überschritten worden sei. Soweit der Prospekt einen Mittelauf-\n\nwand von 7 % der Zeichnungssumme für \"Konzeption, Werbung, Prospekt, \n\nGründung\" vorsehe, sei ersichtlich Werbung für die Fonds, aber nicht für ein-\n\nzelne Filmproduktionen gemeint. Davon unabhängig sei der behauptete Pros-\n\npektfehler nach dem Vortrag des Klägers nicht kausal für die Anlageentschei-\n\ndung geworden. Dass die Beteiligung bei einem Bekanntwerden von Vertriebs-\n\nprovisionen in dieser Höhe in der Fachpresse \"verrissen\" und von keinem Anla-\n\ngeberater mehr empfohlen worden wäre, basiere auf bloßen Vermutungen. Ei-\n\nne Kausalität für die Anlageentscheidung werde damit nicht dargelegt. Darüber \n\nhinaus stehe Ansprüchen des Klägers die auf § 3 Abs. 4 des Mittelverwen-\n\ndungskontrollvertrags des Fonds II und auf § 14 Abs. 3 des Treuhandvertrags \n\ndes Fonds III gestützte Einrede der Verjährung entgegen. Schließlich könne \n\nsich die Beklagte auch auf die in den Verträgen enthaltene Subsidiaritätsklausel \n\nstützen. \n\n5 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n6 \n\n1. \n\nZu Recht zieht das Berufungsgericht allerdings in Betracht, dass die Be-\n\nklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen \n\nTreugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu überneh-\n\nmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; \n\nSenatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; \n\nvom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom \n\n29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar \n\n2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über \n\nregelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die \n\nBeklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in ei-\n\nnen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Ab-\n\nwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich \n\ndurch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem \n\nTreugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplemen-\n\ntärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des \n\nTreuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich. \n\n7 \n\n2. \n\nDas angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das \n\nBerufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Ver-\n\ntriebsprovisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH könnten eine Haftung der \n\nBeklagten nicht begründen. \n\n8 \n\na) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den \n\nFonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 8-25) und den \n\nFonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. No-\n\nvember 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar \n\n2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 ff Rn. 9-26) entschieden hat, war die Beklagte \n\nnach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden \n\nSachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit \n\ndem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % \n\nbeanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesell-\n\nschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene Mittelverwendung einen Investiti-\n\nonsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des Beteiligungs-\n\nkapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durch-\n\nführung der Investition, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des \n\nZeichnungskapitals verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten soll-\n\nte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 \n\n- III ZR 90/08 aaO S. 614 Rn. 11; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR \n\n119/08 aaO Rn. 10). Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in ver-\n\nschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH für die Vermittlung des Eigen-\n\nkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom \n\n12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-18; Teilurteil vom \n\n12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 15-17). Die Komplementärin sei an \n\ndie Beachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, \n\nüber die ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom \n\n29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 \n\naaO S. 614 f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO \n\nRn. 11). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die \n\nTätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf \n\ndie hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Ur-\n\nteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 Rn. 13 f; Teilurteil vom \n\n12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 12 f). \n\n9 \n\nb) Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-\n\nbruar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in \n\ndiesem Verfahren auszugehen. Denn der Kläger hat auch in diesem Rechts-\n\nstreit behauptet, die IT GmbH habe vom Fonds I an durchgängig für die Vermitt-\n\nlung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der Beklagten be-\n\nkannt gewesen sei. Er hat sich insoweit auf ein Schreiben des Geschäftsführers \n\nK. der Komplementärin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der \n\nKomplementärin und der IT GmbH O. und auf dessen Angaben bei der \n\nSteuerfahndungsstelle des Finanzamts München I vom 4. Juli 2002 bezogen. \n\nSoweit es die Beklagte selbst betrifft, hat er auf eine handschriftliche Unterlage \n\nzum Fonds I hingewiesen, die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen \n\ndes Klägers von einem früheren Mitarbeiter der Beklagten herrühren und bele-\n\ngen soll, in welcher Weise die Zahlung einer Provision von 20 % ermöglicht \n\nwerden könne. Ferner hat er sich auf die Mittelfreigabeabrechnungen der Be-\n\nklagten vom 9. März 1999 zum Fonds II und vom 14. Dezember 1999 zum \n\nFonds III bezogen, in denen für die IT GmbH Provisionen in einer Höhe von \n\n20 % berechnet werden. Der Kläger hat damit im Kern beanstandet, dass Pro-\n\nvisionszahlungen für die Eigenkapitalvermittlung in einer vom Investitionsplan \n\ndes Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten Höhe gezahlt worden sind, und auf \n\nUmstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darlegung eines \n\nProspektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abweichung vom Pros-\n\npektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im \n\nEinzelnen auf das Teilurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 119/08 aaO \n\nRn. 15-19; vgl. zum Fonds III auch Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 \n\naaO S. 615 f Rn. 16-20) Bezug genommen. Der Senat hat ferner in diesen bei-\n\nden Urteilen (III ZR 90/08 aaO S. 616 Rn. 21; III ZR 119/08 Rn. 20) unter Wür-\n\ndigung der Rahmenbedingungen näher erläutert, dass Provisionszahlungen von \n\n20 % an die IT GmbH nur darstellbar waren, wenn die Komplementärin - wie es \n\nim Übrigen zwischen den Parteien unstreitig war - Mittel aus anderen Budget-\n\ntöpfen zur Honorierung der IT GmbH mit heranzog. Gemessen an diesem Vor-\n\nbringen des Klägers durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unschlüssig \n\nansehen, sondern musste sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und Bewei-\n\nsantritten näher befassen. Da die Zahlung von Provisionen in Höhe von 20 % \n\nan die IT GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentlichen die Fra-\n\nge zu klären, welche Folgerungen sich hieraus für die Pflichtenstellung der Be-\n\nklagten ergeben. \n\n10 \n\nc) Die Beklagte hat der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung ent-\n\ngegengehalten, die Komplementärin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen \n\nUnternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe \n\n- nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungs-\n\ngesellschaft Leistungsverträge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt \n\nund der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt gemacht \n\nworden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die \n\nKomplementärin als Dritte im Rahmen der Leistungsverträge in anderer Funkti-\n\non und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Ge-\n\nschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungsverträge \n\nuneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung des Senats \n\n(Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom \n\n12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 11 f; Teilurteil vom 12. Februar \n\n2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10 f), die Komplementärin sei bei der Verwendung \n\nihrer aufgrund der Leistungsverträge erworbenen Mittel an den in § 6 des Ge-\n\nsellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden, gebe es keine recht-\n\nliche Begründung. Für das Handeln der Komplementärin als Dritte, wozu der \n\nAbschluss und die Ausführung der genannten Leistungsverträge zählten, gelte \n\nnur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der \n\nBeteiligungsgesellschaft. \n\n11 \n\nDiese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der \n\nSenat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 - juris und \n\nBeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 \n\nRn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober \n\n2009 (III ZR 207/07 - juris und BeckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; III ZR 259/07 \n\n- juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; III ZR 241/08 - juris und BeckRS \n\n2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen \n\nEntscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach \n\nden Angaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsverträge mit der \n\nBeteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen \n\neingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die \n\nKomplementärin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem \n\nGesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich \n\nabgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist \n\nauch für die Frage, ob der Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung vorzu-\n\nwerfen ist, nicht vorgreiflich. \n\n12 \n\nNach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht \n\nes vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten \n\ndie wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den \n\nmaßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann \n\nbringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes \n\nVerhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-\n\nmäß, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der \n\nBeteiligungsgesellschaft Leistungsverträge abschließt, die diese Verschleierung \n\nabsichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von \n\ndiesen Vorgängen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der \n\nAnnahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grundsätzen der cul-\n\npa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufga-\n\nben betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen. \n\n13 \n\nd) Die angefochtene Entscheidung wird nicht durch die Erwägung getra-\n\ngen, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine Anlageentschei-\n\ndung auf dem dargestellten Mangel beruht habe. Die Revision macht zu Recht \n\ndarauf aufmerksam, dass der Kläger mehrfach vorgetragen und unter Beweis \n\ngestellt hat, dass er sich nicht beteiligt hätte, wenn er Kenntnis von Vertriebs-\n\nprovisionen in Höhe von 20 % gehabt hätte. Das ist zunächst einmal ein hinrei-\n\nchender Vortrag. Unterstellt man nämlich - wie hier mangels tatsächlicher Fest-\n\nstellungen revisionsrechtlich geboten - eine Pflichtverletzung der Beklagten, ist \n\nzu prüfen, wie sich der Kläger bei pflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten \n\nverhalten hätte. In diesem Rahmen kommt dem Kläger eine gewisse, auf die \n\nLebenserfahrung gegründete Kausalitätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile \n\nvom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; \n\nvom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 \n\n- III ZR 306/07 aaO Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus \n\nder Sicht des Senats für den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen \n\nUnterschied macht, ob hierfür (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufge-\n\nbracht werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 \n\nRn. 22; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 24). Hätte der \n\nSenat dies - wie offenbar das Berufungsgericht - für eine vernachlässigenswer-\n\nte Größenordnung gehalten, hätte er hieran nicht die Bewertung geknüpft, es \n\nhandele sich um einen Umstand, über den der Anleger aufzuklären sei. Das \n\nBerufungsgericht führt nichts dafür an, was hiergegen sprechen könnte. \n\n14 \n\ne) Eine Verjährung der Ansprüche des Klägers lässt sich nicht auf die \n\nRegelungen in § 13 Abs. 2 Satz 1 des Treuhandvertrags zum Fonds II - anstelle \n\nder vom Berufungsgericht herangezogenen weitgehend inhaltsgleichen Be-\n\nstimmung des § 3 Abs. 4 des Mittelverwendungskontrollvertrags - und in § 14 \n\nAbs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags zum Fonds III stützen. Nach diesen Be-\n\nstimmungen verjähren Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkom-\n\nmanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa auch aus der Verletzung \n\nvon Pflichten bei Vertragsverhandlungen - fünf Jahre nach ihrer Entstehung, \n\nsoweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt. Wie der Senat zu der \n\nangeführten Bestimmung im Treuhandvertrag für den Fonds III entschieden hat, \n\nist die zitierte Klausel nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam, weil sie nach Verjäh-\n\nrungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle \n\neines groben Verschuldens auszunehmen (vgl. Urteile vom 29. Mai 2008 aaO \n\nS. 1133 f Rn. 29-35; vom 6. November 2008 aaO S. 331 f Rn. 17). Dies gilt für \n\ndie Bestimmung im Treuhandvertrag zum Fonds II in gleicher Weise. Dass die \n\nAnsprüche des Klägers nach den gesetzlichen Vorschriften verjährt wären, hat \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n15 \n\nf) Den Ansprüchen des Klägers stehen auch nicht die Subsidiaritätsklau-\n\nseln in § 13 Abs. 1 des Treuhandvertrags zum Fonds II - anstelle des vom Be-\n\nrufungsgericht herangezogenen § 3 Abs. 4 (gemeint wohl § 3 Abs. 2) des Mit-\n\ntelverwendungskontrollvertrags - und in § 14 Abs. 2 des Treuhandvertrags zum \n\nFonds III entgegen. Nach diesen - inhaltsgleichen - Bestimmungen bestehen \n\nAnsprüche gegen die Treuhandkommanditistin (Mittelverwendungskontrolleurin) \n\nnur, soweit der Treugeber nicht zumutbarerweise auf andere Weise Ersatz ver-\n\nlangen kann. Auch insoweit handelt es sich um nach § 11 Nr. 7 AGBG (vgl. jetzt \n\n§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) unwirksame Klauseln, die die Haftung generell aus-\n\nschließen, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens auszu-\n\nnehmen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1134 Rn. 35; vom \n\n6. November 2008 aaO S. 331 f Rn. 17; vom 19. November 2009 - III ZR \n\n108/08 - Rn. 16 <zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen>). Wegen des Ver-\n\nbots der geltungserhaltenden Reduktion ist es auch ohne Bedeutung, ob sich \n\nim weiteren Verfahren Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Beklagten \n\nergeben. \n\n16 \n\n3. \n\nDer weitergehende Einwand des Klägers, die Prospekte offenbarten \n\nnicht hinreichend, dass die Kosten für die Erlösausfallversicherungen nicht in \n\nden weichen Kosten enthalten seien, sondern dem Produktionskostenanteil ent-\n\nnommen werden müssten, ist nicht begründet. Wie der Senat zu den Fonds II \n\nund III näher ausgeführt hat, ließ der Inhalt der Prospekte einen aufmerksamen \n\nAnleger nicht im Unklaren darüber, dass die Versicherungsprämien für die Er-\n\nlösausfallversicherungen nicht Bestandteil der im Prospekt im Einzelnen be-\n\nschriebenen Startkosten waren, sondern von dem Teil der Anlagegelder bestrit-\n\nten werden mussten, die für die Produktionskosten und den Erwerb von Film-\n\nrechten vorgesehen waren (vgl. Urteile vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 \n\naaO S. 617 f Rn. 29-31; III ZR 119/08 aaO Rn. 28-30). \n\n17 \n\n4. \n\nDas angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als \n\ndas Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz von \n\nSteuerschäden aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von Verlustzuwei-\n\nsungen abgewiesen hat. \n\n18 \n\nWie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausge-\n\nführt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-\n\nständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in \n\ndem Fall, dass sein mit einer \"Rückgabe\" der Beteiligung verbundener Zah-\n\nlungsantrag unbegründet wäre. Vielmehr will er, wenn sein Zahlungsantrag Er-\n\nfolg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten \n\nsowie zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem \n\nAntrag sicherstellen, dass er über die notwendige Versteuerung der Ersatzleis-\n\ntung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. \n\n19 \n\nDa das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit \n\n- ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-\n\nletzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das \n\nFeststellungsinteresse des Klägers nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht \n\nwird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begründet erweist, in der Sache \n\nnäher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt \n\nergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten \n\nFeststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen. Die Parteien \n\nhaben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu äu-\n\nßern. \n\nIII. \n\n20 \n\n21 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die \n\nnotwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. \n\nIm Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhand-\n\nlung über die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-\n\nbruar 2009 für die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat für das weitere \n\nVerfahren noch folgende Hinweise. \n\n22 \n\nOb die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den \n\nKläger als künftigen Treugeber bei Annahme des Vertragsangebots über ihr \n\nbekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der \n\nLektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen \n\nzur Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Dabei setzt eine Pflicht der Be-\n\nklagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an \n\ndie IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen \n\nsollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kläger be-\n\nhaupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initiato-\n\nren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treuge-\n\nber tätig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie - spätes-\n\ntens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufga-\n\nben - auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von \n\n20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, enthielt der \n\nTreuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Vergütungsanteilen \n\ndritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah \n\n(vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23). Weder der Gesell-\n\nschaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass \n\nProvisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 20, 26; Teilurteil vom \n\n12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 19, 25). Die vom Kläger vorgelegten \n\nUnterlagen über die Mittelfreigabeabrechnungen für den Fonds II vom 9. März \n\n1999 und für den Fonds III vom 14. Dezember 1999, die dem Beitritt des Klä-\n\ngers zum Fonds III vorausgingen, sprechen dafür, dass der Beklagten von ihr \n\nselbst berechnete Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt wa-\n\nren (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 aaO Rn. 17). \n\nUnter diesen Umständen konnte die Beklagte zumindest zu einer Klärung der \n\nHintergründe verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich \n\nhatte, um ihr weiteres Verhalten gegenüber den Anlegern hierauf einzurichten. \n\nDabei ist es im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache der Beklagten, \n\nsich dazu zu erklären, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat. \n\nSollte sie auf eine Klärung zum maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könn-\n\nte sie mindestens der Vorwurf treffen, dass sie den Kläger nicht darüber unter-\n\nrichtet hat, dass Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die sich \n\nso weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag erga-\n\nben. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen haben, \n\nob auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Urkunden oder zu erheben-\n\nden Beweise eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, sei \n\nes, dass sie es an einer Klärung und Information hierüber hat fehlen lassen, sei \n\nes - wenn die vom Kläger angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweiser-\n\ngebnis rechtfertigen -, dass sie diesem nicht offen gelegt hat, dass Vertriebs-\n\nprovisionen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden. \n\n23 \n\nSoll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der \n\nUmstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wä-\n\nre, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich er-\n\ngeben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der IT GmbH zu vergüten \n\ngewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des \n\nrechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009 \n\n- III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast \n\nder Beklagten. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des Vor-\n\ntrags keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um \n\nUmstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Be-\n\nklagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche \n\nUnterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 \n\n(III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009 \n\n- III ZR 119/08 aaO Rn. 27) zu entnehmen sein könnte, die Beklagte müsse \n\nsich die hierfür notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs \n\nvon der Komplementärin oder der IT GmbH verschaffen, hält der Senat daran \n\nnicht fest. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 02.07.2007 - 35 O 6103/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 21.01.2008 - 21 U 4132/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/iii-zr-31-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/iii-zr-31-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:32.150785+00:00"}}