{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__30-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"III ZR 30/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":"BGB § 662, § 667 a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Ehe- leuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusam- menlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870, 1871 f), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder persona- len Einschlag nicht übertragbar. b) In diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen, wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt je- doch dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung bestehen (Fortführung von BGHZ 39, 87).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 30/08\n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 662, § 667 \n\na) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Ehe-\nleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann \nnicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusam-\nmenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von \nihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel \nim Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen \nEhegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - NJW \n2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, \n1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870, \n1871 f), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder persona-\nlen Einschlag nicht übertragbar. \n\nb) \n\nIn diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche \nauf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen, \nwenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt je-\ndoch dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten \nund seiner Geschäftsführung bestehen (Fortführung von BGHZ 39, 87). \n\nBGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - III ZR 30/08 - OLG Hamm \n\n LG Arnsberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann \n\nund Hucke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 20. November 2007 - 26 U 62/06 - wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nStreitwert: 129.804,94 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechts-\n\nsache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, ob die im Urteil \n\ndes XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2000 (XII ZR 26/98 - \n\nNJW 2000, 3199, 3200; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR \n\n49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - \n\nNJW 1986, 1870, 1871 f) entwickelten Grundsätze auf Fallkonstellationen der \n\nvorliegenden Art zu übertragen sind, nicht klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt \n\nsich aus den Gründen der vorgenannten Entscheidungen ohne weiteres, dass \n\ndie Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend für die An-\n\nnahme waren, dass zwischen den Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne \n\nder §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, \n\nwährend des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, \n\ndass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügba-\n\nren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des ande-\n\nren Ehegatten zufließen. \n\n3 \n\nDemgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner-\n\nkannt, dass in mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Beziehungen \n\nmit sonstigem familiären oder personalen Einschlag die auftragsrechtlichen Be-\n\nstimmungen Anwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 \n\n- VII ZR 284/61 - BGHZ 39, 87, 92 f = NJW 1963, 950, 951 f; BGH, Urteil vom \n\n18. November 1986 - IVa ZR 79/85 - NJW-RR 1987, 963 f). Soweit in den vor-\n\ngenannten Entscheidungen erörtert wird, dass nach Treu und Glauben Ansprü-\n\nche auf Rechnungslegung beziehungsweise Herausgabe gemäß § 667 BGB \n\nentfallen können, wenn diese von dem Auftraggeber jahrelang nicht geltend \n\ngemacht werden, hat sich das Berufungsgericht hiermit unter Heranziehung der \n\nweiteren im Urteil vom 31. Januar 1963 aufgestellten Rechtsgrundsätze (aaO S. \n\n93) auseinandergesetzt. Es ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender \n\ntatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beklagte \n\nhierauf im Hinblick auf Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seiner Geschäfts-\n\nbesorgung nicht berufen kann. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 2 O 306/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2007 - 26 U 62/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__30-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/iii-zr-30-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__30-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__30-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/iii-zr-30-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__30-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:23.084416+00:00"}}