{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__24-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"III ZR 24/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 24/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Hucke, Seiters und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKöln vom 20. Dezember 2007 - 7 U 92/07 - wird zurückgewiesen, \n\nweil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch \n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-\n\ndert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nInsbesondere hat das Berufungsgericht nicht die Rechte des Be-\n\nklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der am Ende der mündli-\n\nchen Verhandlung erteilte Hinweis war im Hinblick auf das Beru-\n\nfungsvorbringen der Klägerin nicht geboten. Das Berufungsgericht \n\nhat sich auch mit dem Vorbringen des Beklagten in der Beru-\n\nfungserwiderung beschäftigt, das in dem hier maßgebenden Punkt \n\nmit dem Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz überein-\n\nstimmte. \n\nDie Auffassung des Beklagten, bei einem der Klägerin ungünsti-\n\ngen Ausgang des Vorprozesses sei von einer amtspflichtgemäßen \n\nBeurkundung auszugehen, teilt der Senat nicht. Bei der hier in \n\nRede stehenden unklaren Vertragsgestaltung, die Nachteile für \n\nbeide Vertragsparteien in sich barg, wären Schadensersatzan-\n\nsprüche der Klägerin gegen den Beklagten auch dann in Betracht \n\ngekommen, wenn die Klägerin im Vorprozess aufgrund von au-\n\nßerhalb der Urkunde stehenden Gesichtspunkten, die Gegenstand \n\nder durchgeführten Beweisaufnahme waren, unterlegen wäre. \n\nAuch wenn die Klägerin im Vorprozess zur möglichen Haftung des \n\nBeklagten ausdrücklich nur darauf hingewiesen hatte, bei einer \n\nAbweisung der Klage habe dieser zu Lasten beider Vertragspar-\n\nteien - vermeidbar - eine nichtige Urkunde vorbereitet, ergab sich \n\nseine mögliche Inanspruchnahme aus dem Inhalt der Berufungs-\n\nbeantwortung und Streitverkündungsschrift der Klägerin hinrei-\n\nchend auch bei einem unterstellten Unterliegen der Klägerin. Die \n\nvon der Beschwerde zu den Wirkungen der Streitverkündung als \n\nzulassungsbedürftig angesehenen Fragen sind daher nicht ent-\n\nscheidungserheblich. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nBeschwerdewert: 50.000 €. \n\nSchlick \n\nDörr \n\nHucke \n\n Seiters \n\n Schilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 08.05.2007 - 5 O 484/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2007 - 7 U 92/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/iii-zr-24-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/iii-zr-24-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:01.310126+00:00"}}