{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__17-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"III ZR 17/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 2 Zur Pflicht eines auf den Vertrieb von Beteiligungen an Windkraftanlagen spezialisierten Anlagevermittlers, den Emissionsprospekt auf Plausibilität zu überprüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 17/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. März 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 Abs. 2 \n\nZur Pflicht eines auf den Vertrieb von Beteiligungen an Windkraftanlagen \n\nspezialisierten Anlagevermittlers, den Emissionsprospekt auf Plausibilität zu \n\nüberprüfen. \n\nBGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an den 28. Zivilsenat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Ver-\n\nletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage. \n\nZum Jahresende 2001 gab der Kläger seinen landwirtschaftlichen Be-\n\ntrieb auf. Dies führte zur Aufdeckung stiller Reserven, die hohe Steuerforderun-\n\ngen nach sich zu ziehen drohten. Auf Anraten seines Steuerberaters suchte der \n\nKläger deshalb eine Möglichkeit zu einer langfristigen Geldanlage mit hohen \n\nVerlustzuweisungen, um seine Steuerlast zu reduzieren. Durch Werbebroschü-\n\nren, die im Büro des Steuerberaters auslagen, stieß der Kläger auf den Beklag-\n\nten, dessen Geschäftstätigkeit ausweislich seiner Visitenkarte unter anderem \n\ndie \"Vermittlung von Beteiligungen an Windparks\" war. Nach einem ersten Kon-\n\ntakt beteiligte sich der Kläger auf Vermittlung des Beklagten, der von Haus aus \n\nLandwirt ist, mit einer Einlage von 100.000 DM an dem Windpark P. I. \n\nNach Rücksprache mit seinem Steuerberater wollte der Kläger seine Beteili-\n\ngung aufstocken. Dies war jedoch bei diesem Windpark nicht mehr möglich. \n\nDeshalb wies der Beklagte den Kläger auf ein anderes Windparkprojekt bei \n\nO. hin und übersandte ihm am 1. Dezember 2001 einen Prospekt über \n\ndieses Vorhaben. Am 10. Dezember 2001 zeichnete der Beklagte eine Beteili-\n\ngung von 50.000 €. \n\n3 \n\nDer Windpark O. nahm am 30. April 2002 seinen Betrieb auf. Die \n\ntatsächlichen Erträge blieben erheblich unter den prognostizierten. Die Betrei-\n\nbergesellschaft wurde zahlungsunfähig und beantragte am 25. April 2005 die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Die Windkraftanlage \n\nwurde abgebaut und anderweitig verwertet. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Kläger behauptet, der über den Windpark O. erstellte Emis-\n\nsionsprospekt weise eine Reihe von Mängeln auf, die dem Beklagten bei einer \n\nPlausibilitätsprüfung hätten auffallen müssen. \n\nGemeinsam mit 39 weiteren Anlegern hat der Kläger 14 mit der Konzep-\n\ntion, Vermittlung und Durchführung des Projekts befasste Personen, zu denen \n\nauch der Beklagte gehört, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In ei-\n\nnem vor dem Landgericht Osnabrück geschlossenen Vergleich hat die Pros-\n\npektverantwortliche die Verpflichtung übernommen, an den Kläger 22.547,70 € \n\nzu zahlen. Der Beklagte, der sich in einem weiteren Vergleich verpflichtet hatte, \n\nan den Kläger weitere 7.515,90 € zu zahlen, hat hingegen von dem ihm vorbe-\n\nhaltenen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Verurteilung des \n\nBeklagten zur Zahlung von 27.558,30 € verlangt hat, abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat den Beklagten nach einer Reduzierung der Klageforderung zur \n\nZahlung von 23.352,06 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Be-\n\nteiligung verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision \n\ndes Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe \n\n7 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, der Beklagte hafte dem Kläger aus positiver Vertragsverletzung (in Ver-\n\nbindung mit Art. 229 § 5 EGBGB) im Zusammenhang mit einem Anlagebera-\n\ntungs- oder Anlagevermittlungsvertrag. Kapitalanlagevermittler seien unabhän-\n\ngig davon, ob sie besonderes Vertrauen genössen, verpflichtet, das Konzept \n\nder Anlage, die sie empfehlen wollten und bezüglich derer sie Auskunft erteilen \n\nsollten, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere auf die wirtschaftliche Trag-\n\nfähigkeit hin, selbst zu prüfen. Verfüge der Anlagevermittler nicht über objektive \n\neigene Kenntnisse, etwa weil er eigene Informationen nicht eingeholt oder keine \n\nPrüfungsmöglichkeit gehabt habe, so dass er sich bei seiner Empfehlung aus-\n\nschließlich auf nicht überprüfte Informationen des Kapitalsuchenden stütze, \n\nmüsse er dies dem Interessenten offen legen. Der Beklagte habe eine Plausibi-\n\nlitätsprüfung unterlassen. Er habe sich vielmehr auf die Angaben im Emissions-\n\nprospekt einschließlich der darin enthaltenen unzutreffenden Ertragsberech-\n\nnungen verlassen, dies dem Kläger jedoch nicht offenbart. Was eine Plausibili-\n\ntätsprüfung ergeben hätte, könne offen bleiben. Die bestehenden Mitteilungs-\n\npflichten habe der Beklagte jedenfalls fahrlässig verletzt. Die schuldhafte \n\nPflichtverletzung sei auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers \n\ngeworden. Soweit der Beklagte behaupte, der Kläger hätte die Anlage auch \n\ndann gezeichnet, wenn er ihn auf sämtliche geltend gemachten Prospektmän-\n\ngel hingewiesen hätte und sich der Beklagte insoweit auf das Zeugnis des \n\nSteuerberaters des Klägers berufe, sei dies kein geeigneter Beweisantritt. Es \n\nsprächen keine objektiven Umstände dafür, dass der Kläger die Absicht gehabt \n\nhabe, sein Geld allein um der steuerlichen Vorteile willen unabhängig von den \n\nRisiken in den Windpark O. zu investieren. Der Kläger sei auch nicht \n\ndurch den vor dem Landgericht Osnabrück abgeschlossenen Vergleich gehin-\n\ndert, die Restforderung von 23.352,06 € in voller Höhe geltend zu machen. Die-\n\nsem habe erkennbar keine Gesamtwirkung im Verhältnis zum Beklagten zu-\n\nkommen sollen. Eine endgültige Regelung habe nur im Verhältnis der Parteien \n\neintreten sollen, die an der Bereinigung mitgewirkt hätten. \n\nII. \n\n9 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die \n\nvorstehenden Erwägungen rechtfertigen noch nicht die Verurteilung des Be-\n\nklagten zur Leistung von Schadensersatz an den Kläger. \n\n10 \n\n1. \n\nDem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass \n\nder Beklagte zumindest als Anlagevermittler tätig geworden ist. Dies nimmt \n\nauch die Revision hin. \n\n11 \n\n2. \n\na) Als Anlagevermittler schuldete der Beklagte dem Kläger nach Maßga-\n\nbe der in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze eine richtige und \n\nvollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den \n\nAnlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren (z.B.: \n\nBGHZ 158, 110, 116; Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, \n\n1692 Rn. 8 jew. m.w.N.). Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüg-\n\nlich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirt-\n\nschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerech-\n\nten Auskünfte erteilen (z.B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - \n\nWM 2005, 1219, 1220 und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - WM 2000, 426, \n\n427; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 - III ZR 230/07 - juris Rn. 5). Unter-\n\nlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf \n\nhinweisen (z.B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 und vom 13. Januar 2000 jew. \n\naaO). \n\n12 \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, \n\ndass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt \n\neiner mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs \n\nein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form \n\nund Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und ver-\n\nständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertrags-\n\nschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden \n\nkann (z.B.: Senatsurteil vom 12. Juli 2007 aaO, Rn. 9; BGH, Urteil vom \n\n21. März 2005 - II ZR 140/03 - WM 2005, 833, 837 m.w.N.). Vertreibt der Ver-\n\nmittler, wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er aber, um seiner \n\nAuskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitäts-\n\nprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges \n\nGesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen In-\n\nformationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage \n\nist, sachlich vollständig und richtig sind (Senatsurteile BGHZ aaO und vom \n\n22. März 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925 Rn. 4; Senatsbeschluss \n\nvom 21. Mai 2008 aaO). Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblie-\n\nben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenfalls hinzuweisen \n\n(vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2007 aaO, S. 1693 Rn. 14 und vom 12. Mai \n\n2005; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 jew. aaO). \n\n13 \n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterließ der Beklag-\n\nte schuldhaft sowohl die Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospekts für den \n\nWindpark O. als auch die Aufklärung des Klägers über diesen Um-\n\nstand. Damit verstieß er zwar gegen seine aus dem Vertrag mit dem Kläger \n\nfolgenden Pflichten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt \n\ndies jedoch noch nicht, um eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten \n\ngegenüber dem Kläger zu begründen. Der Schutzzweck der Prüfungs- bezie-\n\nhungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn \n\nder Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung we-\n\nsentlichen Punkten standgehalten hätte (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2007 \n\naaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, \n\n3700, 3701, Rn. 14). Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) \n\nUntersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass \n\nzu Beanstandungen gegeben hätte. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch \n\nkeine Feststellungen getroffen. Dies ist nachzuholen, da der Kläger mehrere \n\nProspektmängel vorgetragen hat. \n\n14 \n\nc) Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass der Emissionspros-\n\npekt fehlerhaft war, stellt sich die weitere Frage, ob der Beklagte die Mängel bei \n\neiner Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen. Insoweit obliegt ihm die Dar-\n\nlegungs- und Beweislast, da er die gebotene Prüfung nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts unterließ und er damit seine Pflichten gegenüber dem \n\nKläger verletzte. Will er einwenden, die (etwaigen) Fehler des Prospekts seien \n\nfür ihn auch bei der hypothetischen Plausibilitätsprüfung nicht zu entdecken \n\ngewesen, ist dies nicht mehr ein Problem des Schutzzwecks der Prüfungs- und \n\nOffenbarungspflicht, da dieser gerade bei Vorliegen von Prospektmängeln ein-\n\ngreift. Vielmehr würde der Beklagte den Einwand des rechtmäßigen Alternativ-\n\nverhaltens erheben. Für dessen tatsächliche Voraussetzungen ist derjenige \n\ndarlegungs- und beweisbelastet, der ihn geltend macht (z.B.: BGHZ 29, 176, \n\n187; BGH, Urteil vom 25. November 1992 - VIII ZR 170/91 - NJW 1993, 520, \n\n521 m.w.N.) \n\n15 \n\nHinsichtlich der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob sich die Prü-\n\nfungspflicht des Beklagten auch auf das den Energieertragsberechnungen im \n\nProspekt zugrunde liegende Windgutachten erstreckte, weist der Senat für das \n\nweitere Verfahren auf folgendes hin: Die Plausibilitätsprüfung kann auch in ge-\n\nwissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, \n\ndie nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der \n\ninneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen \n\nvermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine \n\nübertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Über-\n\nprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ aaO und vom 22. März 2007 aaO; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 \n\naaO). Wo die Grenzen einer Prüfungspflicht im Einzelfall zu ziehen sind, hängt \n\nweit gehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und \n\nwelches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom \n\n21. Mai 2008 aaO). \n\n16 \n\nFür die Beurteilung der Streitsache wird insoweit zu berücksichtigen sein, \n\ndass sich der Beklagte speziell als Vermittler von \"Beteiligungen an Windparks\" \n\nbezeichnete. In solchen Fällen erwartet der Anleger regelmäßig nicht nur all-\n\ngemeine wirtschaftliche Kenntnisse des Vermittlers, sondern weitergehendes, \n\nauch technisches Wissen im Zusammenhang mit diesem besonderen Wirt-\n\nschaftszweig, zumal die Rentabilität der Anlage entscheidend von den tech-\n\nnisch-meteorologischen Vorbedingungen abhängt. Einer etwaigen Überforde-\n\nrung kann der Vermittler ohne weiteres dadurch begegnen, dass er wahrheits-\n\ngemäß unzureichende Kenntnisse offen legt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai \n\n2008 aaO). \n\n17 \n\nDer Anleger wird deshalb regelmäßig erwarten können, dass der spezia-\n\nlisierte Anlagevermittler die Plausibilität der Prospektangaben über die zu er-\n\nwartende Windausbeute überprüft. Dabei wird der Vermittler, wenn ihm nicht \n\nandere gleichwertige Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen, die Pros-\n\npektangaben mit den Ergebnissen der ihnen zugrunde liegenden Windgutach-\n\nten abzugleichen haben. Ob er darüber hinaus verpflichtet ist, die Schlüssigkeit \n\ndes Windgutachtens selbst zu überprüfen, hängt davon ab, welche Anforderun-\n\ngen dies stellt und welche Qualifikation der Anlagevermittler für sich in An-\n\nspruch genommen hat. Sofern der Vermittler sich nicht einer entsprechenden \n\nAusbildung berühmt, kann von ihm regelmäßig nicht erwartet werden, dass er \n\neine umfassende Überprüfung des Windgutachtens vornimmt, wenn und soweit \n\ndies ein meteorologisches oder sonstiges naturwissenschaftliches Studium vor-\n\naussetzt. Die - wie der Senat nicht verkennt, schwierige - Abgrenzung zwischen \n\nden Wissensanforderungen, die an einen auf die Vermittlung von Beteiligungen \n\nan Windparks spezialisierten Anlagevermittler zu stellen sind, und den weiter-\n\ngehenden Kenntnissen, die der Anleger bei einem Vermittler ohne naturwissen-\n\nschaftliche Ausbildung nicht mehr erwarten kann, obliegt im wesentlichen dem \n\nTatrichter. Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die Überprüfung der dem Emis-\n\nsionsprospekt zugrunde liegenden Windgutachten eine wissenschaftliche Aus-\n\nbildung erfordert. \n\n18 \n\n3. Weiterhin ist für das neue Verfahren vor dem Berufungsgericht auf fol-\n\ngende Gesichtspunkte hinzuweisen. \n\n19 \n\na) Die Rüge der Revision, die Vorinstanz habe die Vernehmung des als \n\nZeugen angebotenen Steuerberaters des Klägers O. zu Unrecht unter \n\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG abgelehnt, ist unbegründet. Der Beklagte hat \n\nin seiner Berufungserwiderung den Steuerberater als Zeugen für die Behaup-\n\ntungen angeboten, für den Kläger habe Ende 2001 keine steuerlich vernünftige \n\nAlternative zur Anlage der 50.000 € in dem Windparkprojekt O. bestan-\n\nden, und der Kläger hätte sich deshalb auch bei einer Aufklärung über die von \n\nihm nunmehr geltend gemachten Risiken zu der Beteiligung entschlossen. Das \n\nBerufungsgericht hat die Zeugenvernehmung des Steuerberaters mit der Be-\n\ngründung abgelehnt, es sprächen keine objektiven Umstände dafür, dass der \n\nKläger die Absicht gehabt habe, sein Geld allein um der steuerlichen Vorteile \n\nwillen unabhängig von den Risiken der Anlage in den Windpark O. \n\n zu investieren. Der Beklagte habe nicht behauptet, der Kläger habe ge-\n\ngenüber seinem Steuerberater erklärt, er wolle die ihm vorgeschlagene Beteili-\n\ngung unabhängig von den wirtschaftlichen Gefahren aus steuerlichen Gründen \n\nin jedem Fall eingehen. Über die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung an \n\ndem Windpark O. für den Kläger sei der Steuerberater nicht zu ver-\n\nnehmen, da das Interesse des Klägers an einer steuergünstigen Anlage nach \n\nder Lebenserfahrung allein noch nicht besage, dass es ihm ansonsten gleich-\n\ngültig gewesen sei, wie es um die Rentabilität und die Sicherheit der Beteiligung \n\nbestellt gewesen sei. \n\n20 \n\nDiese Erwägungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein \n\nsubstantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt zwar, wie der \n\nRevision zuzugestehen ist, nicht voraus, dass der Beweisführer sich auch dar-\n\nüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des \n\nZeugen gestellten Behauptungen hat (Senatsbeschluss vom 1. August 2007 \n\n- III ZR 35/07 - juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 - \n\nNJW-RR 1988, 1529). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aller-\n\ndings, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge einer anderen Person vernom-\n\nmen werden soll, da solche Tatsachen einer direkten Wahrnehmung durch Drit-\n\nte entzogen sind. In einem solchen Fall kann der Zeuge nur äußere Umstände \n\nbekunden, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang \n\nzulassen. Es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis, bei dem der Rich-\n\nter vor der Beweiserhebung prüfen darf und muss, ob der Beweisantritt schlüs-\n\nsig ist (z.B.: Senat aaO; BGH, Urteile vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW \n\n1992, 2489 und vom 13. Juli 1988 aaO). \n\n21 \n\nDer vom Beklagten behauptete Entschluss des Klägers, die Beteiligung \n\nan dem Windpark O. unabhängig von den wirtschaftlichen Risiken der \n\nAnlage einzugehen, ist eine innere Tatsache, die lediglich einem Indizienbeweis \n\nzugänglich ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht herausgestellt, dass der \n\nBeklagte eine entsprechende Äußerung des Klägers gegenüber seinem Steu-\n\nerberater, die ein starkes Indiz für die vorgebrachte Haupttatsache gewesen \n\nwäre, nicht behauptet hat. Soweit das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, \n\naus dem Umstand, dass die Beteiligung an dem Windpark O. die ein-\n\nzige realistische noch in Betracht kommende, steuerlich vernünftige Anlage ge-\n\nwesen sei, lasse sich nicht schließen, dass der Kläger diese ungeachtet der \n\nwirtschaftlichen Risiken vorgenommen hätte, handelt es sich um die Würdigung \n\nder Aussagekraft einer vom Beklagten vorgebrachten - in das Wissen des \n\nSteuerberaters gestellten - Hilfstatsache. Bei einem auf Indizien gestützten Be-\n\nweis ist der Tatrichter grundsätzlich frei, welche Aussagekraft er den Hilfstat-\n\nsachen im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung \n\nbeimisst. Er stellt die den Indizien zukommenden Wahrscheinlichkeitsgrade und \n\nsomit die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen fest (BGH, Urteil vom \n\n13. Juli 2004 - VI ZR 136/03 - NJW 2004, 3423, 3424). Revisionsrechtlich ist \n\nseine Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO nur darauf zu überprüfen, ob er alle \n\nUmstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungs-\n\nsätze verstoßen hat (z.B.: BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - \n\nNJW-RR 2005, 558 m.w.N. und vom 13. Juli 2004 aaO; vgl. auch Senatsurteil \n\nvom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07 - NJW 2008, 651, 652 Rn. 24). Unter \n\nBerücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs sind die Ausfüh-\n\nrungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ihre Würdigung ist möglich, wi-\n\nderspruchsfrei, nachvollziehbar und lässt keine in dem Rechtsstreit vorgebrach-\n\nten Tatsachen außer Acht (vgl. im Übrigen auch Senatsurteil vom 9. Februar \n\n2006 - III ZR 20/05 - WM 2006, 668, 671). \n\n22 \n\nb) Unbegründet ist weiterhin die Rüge der Revision, der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, der Kläger sei auch nicht durch den vor dem Landgericht \n\nOsnabrück abgeschlossenen Vergleich gehindert, seine Restforderung von \n\n23.352,06 € in voller Höhe geltend zu machen, liege ein falsches Verständnis \n\ndes Sachverhalts zugrunde. Die Revision bemängelt, anders als das Beru-\n\nfungsgericht meine, habe eine \"Privilegierung\" des Beklagten in der Weise, \n\ndass er wegen des Vergleichs nur in Höhe von 15 % der Schadenssumme haf-\n\nte, nicht in Rede gestanden. Vielmehr habe der Beklagte einen Erlass in Höhe \n\nvon lediglich 40 % der ursprünglichen Klagesumme durch den Vergleichsab-\n\nschluss behauptet. Die Darstellung der Revision und der Sachverhalt, von dem \n\ndas Berufungsgericht ausgegangen ist, widersprechen einander nicht. Nach \n\ndem Vergleichsvorschlag des Landgerichts Osnabrück, der von den Prospekt-\n\nverantwortlichen angenommen worden ist, sollten die Anleger insgesamt 60 % \n\nihrer Investitionen zurückerstattet erhalten. Hiervon sollten, soweit Anlagever-\n\nmittler eingeschaltet waren, diese 15 Prozentpunkte übernehmen und die Pros-\n\npektverantwortlichen 45 Prozentpunkte (Protokoll der Sitzung der 7. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Osnabrück vom 29. Mai 2006, S. 173 der Gerichtsakten). \n\nDurch den Vergleich sollten demnach den seinerzeitigen Beklagten 40 % der \n\ngegen sie gerichteten Forderungen \"erlassen\" werden. Von den verbleibenden \n\n60 % sollte der hiesige Beklagte als Anlagevermittler 15 Prozentpunkte tragen. \n\n23 \n\nc) Soweit die Revision unter Hinweis auf andere oberlandesgerichtliche \n\nEntscheidungen (OLG Dresden BauR 2005, 1954, 1955; OLG Hamm [11. Zivil-\n\nsenat] NJW-RR 1998, 486, 487; OLG Hamm [2. Zivilsenat] BauR 1997, 1056) \n\ndie Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht beanstandet, nach \n\nder die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten nicht be-\n\ngrenzt werden, ist folgendes anzumerken: Welche Wirkungen ein Vergleich mit \n\neinem Gesamtschuldner auch im Verhältnis zu anderen, nicht an ihm beteiligten \n\nGesamtschuldnern hat, ist eine Frage der Interpretation im Einzelfall (OLG \n\nHamm jeweils aaO), die als Auslegung eines Individualvertrags dem Tatrichter \n\nobliegt. Revisionsrechtlich relevante Fehler bei der Auslegung des vor dem \n\nLandgericht Osnabrück geschlossenen Vergleichs durch das Berufungsgericht \n\nsind nicht ersichtlich. \n\n24 \n\n3. \n\nIn dem neuen Verfahren wird sich der 28. Zivilsenat des Berufungsge-\n\nrichts, an den der Senat die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwiesen \n\nhat, auch mit den weiteren Beanstandungen der Revision zu befassen haben, \n\nauf die einzugehen im derzeitigen Verfahrensstadium kein Anlass besteht. \n\nSchlick \n\nHerrmann \n\nHucke \n\nSeiters \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 22.01.2007 - 15 O 477/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2007 - 4 U 30/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/iii-zr-17-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/iii-zr-17-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:46.661860+00:00"}}