{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__15-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"III ZR 15/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19; BGB § 839 H; GBO § 71 Zur Amtshaftung eines Notars, der durch Einreichung der Auflassungs- und Umschreibungsunterlagen beim Grundbuch den Vollstreckungszugriff eines dritten Gläubigers des - später insolvent gewordenen - Käufers auf das Grundstück ermöglicht hatte, bevor die Zahlung des Restkaufpreises sicher- gestellt worden war; insbesondere zur (hier verneinten) Frage eines Haf- tungsausschlusses gemäß § 839 Abs. 3 BGB wegen versäumter Grund- buchbeschwerde (§ 71 GBO).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 15/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Oktober 2008 \nK i e f e r \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 19; BGB § 839 H; GBO § 71 \n\nZur Amtshaftung eines Notars, der durch Einreichung der Auflassungs- und \n\nUmschreibungsunterlagen beim Grundbuch den Vollstreckungszugriff eines \n\ndritten Gläubigers des - später insolvent gewordenen - Käufers auf das \n\nGrundstück ermöglicht hatte, bevor die Zahlung des Restkaufpreises sicher-\n\ngestellt worden war; insbesondere zur (hier verneinten) Frage eines Haf-\n\ntungsausschlusses gemäß § 839 Abs. 3 BGB wegen versäumter Grund-\n\nbuchbeschwerde (§ 71 GBO). \n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 15/08 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\nDurch einen von dem hamburgischen Notar Dr. von K. \n\nbeurkundeten Vertrag vom 20. Februar 2004 verkaufte die Klägerin ein \n\nin Hannover-D. gelegenes Grundstück zum Preise von 505.000 € an \n\ndie Firma B. Baubetreuungs GmbH (im Folgenden: B. ). Die B. beabsichtig-\n\nte, den Grundbesitz zu parzellieren und weiter zu veräußern. Der Kaufpreis war \n\nvon der Käuferin bis spätestens 30. Juni 2004 auf ein bei dem Notar \n\nDr. von K. eingerichtetes Notaranderkonto einzuzahlen. Diese Frist wurde \n\nspäter einvernehmlich bis zum 30. September 2004 verlängert. \n\n3 \n\nIn dem Kaufvertrag wurde zugleich die Auflassung beurkundet. Die Be-\n\nteiligten beauftragten den Notar Dr. von K. unter anderem damit, die er-\n\nforderlichen Anträge beim Grundbuchamt zu stellen. Allerdings war zur Siche-\n\nrung der Klägerin eine \"Sperrung der Auflassung\" in der Weise vorgesehen, \n\ndass der Notar die Auflassungserklärung erst dann beim Grundbuchamt einrei-\n\nchen durfte, wenn alle vertraglichen Bedingungen erfüllt seien, insbesondere \n\nder Kaufpreis in Höhe von 505.000 € bezahlt oder auf Notaranderkonto hinter-\n\nlegt sei. \n\n4 \n\nIn der Folgezeit parzellierte die B. das Grundstück - wie von vornherein \n\nbeabsichtigt - in vier Teile und verkaufte diese weiter. Die Kaufverträge mit den \n\nEnderwerbern beurkundete der Beklagte, der auch mit dem Vollzug dieser Ver-\n\nträge beauftragt war; die von drei Enderwerbern bezahlten Kaufpreise verwahr-\n\nte er auf seinen Anderkonten. Ein vierter Kaufvertrag wurde später wieder rück-\n\ngängig gemacht. \n\n5 \n\nIhrer Verpflichtung, den Kaufpreis an die Klägerin zu zahlen, kam die \n\nB. jedoch auch innerhalb der verlängerten Zahlungsfrist nicht nach. Anstatt \n\nvon ihrem für diesen Fall vertraglich vorgesehenen Rücktrittsrecht Gebrauch zu \n\nmachen, traf die Klägerin am 17. Februar 2005 mit der B. eine von dem Be-\n\nklagten entworfene privatschriftliche Vereinbarung, nach der abweichend von \n\nden Bestimmungen des Ursprungsvertrages eine Teilabwicklung in der Weise \n\ndurchgeführt werden sollte, dass aus den auf den Anderkonten des Beklagten \n\nverwahrten Beträgen ein Kaufpreisanteil von mindestens 380.000 € an die Klä-\n\ngerin gezahlt werden sollte. Außerdem wurde Folgendes festgelegt: \n\n\"Hierzu weisen wir, die Unterzeichnenden - Verkäuferin und Käu-\nferin, \n\na) den Notar Dr. von K. unwiderruflich an, dem \nNotar H. B. [Beklagten], Hannover, Sieges-\nstraße 2, sämtliche zur lastenfreien Eigentumsumschreibung \nerforderlichen Unterlagen (insbesondere Pfandhaftentlassung \nund Vertragsausfertigung mit Auflassung) nebst beurkundeter \nAuflassung des Gesamtgrundstücks auf die Firma B. zur \nVerfügung zu stellen; \n\nb) den Notar H. B. [Beklagten], Hannover, unwider-\n\nruflich an, \n\n- \n\n- \n\nvon dem auf den Notaranderkonten hinterlegten Beträgen \neinen Teilbetrag in Höhe von mindestens 380.000 € an die \nVerkäuferin (...) zu überweisen, sofern sichergestellt ist, \ndass die Eigentumsumschreibung zugunsten der drei Er-\nwerber der Teilflächen entsprechend den Urkunden erfolgt \n(...); \n(...) \n\nWeiterhin wird der Notar H. B. [Beklagter] unwider-\nruflich angewiesen, nur Teilauflassungen zugunsten der drei \nKäufer der bezeichneten Grundstücksverträge zu veranlassen, \nzur Sicherstellung, dass das verbleibende vierte Restgrundstück \nweiterhin zur Besicherung des nach Abwicklung dieser Vereinba-\nrung noch offenen Restkaufpreises zuzüglich evtl. Zinsen für die \nVerkäuferin U. L. [Klägerin] zur Verfügung steht. \nZur Besicherung des Restkaufpreises zzgl. evtl. Zinsen tritt die \nKäuferin (...) der Verkäuferin (...) bis zur Höhe dieser Beträge alle \nkünftigen Kaufpreisansprüche gegen Erwerber der vierten Teil-\nparzelle ab, die die Abtretung hiermit annimmt. (...)\" \n\n6 \n\nDaraufhin übersandte der Notar Dr. von K. dem Beklagten die Ver-\n\ntragsunterlagen, unter anderem die erste Ausfertigung des Kaufvertrages vom \n\n20. Februar 2004 nebst Auflassungserklärung sowie den an das Amtsgericht \n\n- Grundbuchamt - Hannover gemäß § 15 GBO gerichteten Antrag auf Eigen-\n\ntumsumschreibung zur weiteren Verwendung. Mit Schreiben vom 3. März 2005 \n\nübersandte der Notarvertreter des Beklagten mit den Anträgen auf Eigentums-\n\numschreibung der drei Parzellen auf die Enderwerber auch den von dem Notar \n\nDr. von K. verfassten Umschreibungsantrag, unter anderem mit dem Zu-\n\nsatz, eine Zwischeneintragung auf die B. brauche nicht mehr zu erfolgen. Be-\n\nreits am Vortage hatte er ein weiteres Schreiben beim Grundbuchamt einge-\n\nreicht, an dessen Schluss es in Fettdruck hervorgehoben heißt: \n\n\"Die Eigentumsumschreibung des verbleibenden Grundstückes \n(...) auf die Firma B. Baubetreuungsgesellschaft mbH darf zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Insoweit wird gesonderte \nAuflassung erklärt. Vielmehr verbleibt dieses Flurstück zunächst \nim Eigentum der Frau L. [Klägerin]\". \n\n7 \n\n8 \n\nIn engen zeitlichen Zusammenhang hiermit reichten entweder der Be-\n\nklagte oder sein Vertreter auch die Erklärung über die gesamte Auflassung der \n\nKlägerin an die B. beim Grundbuchamt ein. \n\nZum damaligen Zeitpunkt war - noch auf Veranlassung des Notars \n\nDr. von K. - zugunsten der B. eine Auflassungsvormerkung im Grund-\n\nbuch eingetragen. Eine an die potentiellen Erwerber der vierten Parzelle erfolg-\n\nte Abtretung dieser Auflassungsvormerkung wurde später wieder rückgängig \n\ngemacht, so dass die B. als aus der Vormerkung Berechtigte im Grundbuch \n\neingetragen blieb. \n\n9 \n\nAm 12. Mai 2005 beantragten die Eheleute A. und I. F. als Gläu-\n\nbiger der B. den Erlass eines - am 17. Mai 2005 ergangenen - Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschlusses, mit dem sie den angeblichen Anspruch ihrer \n\nSchuldnerin (B. ) auf Eintragung als Eigentümerin des näher bezeichneten \n\nGrundstücks aufgrund der von der Eigentümerin erklärten Auflassung vom \n\n20. Februar 2004 - d.h. das aufgrund der Auflassungserklärung, aber vor Ein-\n\ntragung in das Grundbuch entstandene Anwartschaftsrecht der B. als Grund-\n\nstückskäuferin - pfändeten und sich zur Einziehung überwiesen ließen. Am \n\n10. Juni 2005 beantragten die Gläubiger gegenüber dem Amtsgericht Hannover \n\n- Grundbuchamt - die Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück auf die \n\nB. und die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 26.081,93 €. \n\nDaraufhin wurde die B. am 12. Juli 2005 als Eigentümerin der vierten Teilflä-\n\nche im Grundbuch eingetragen; gleichzeitig wurde eine Sicherungshypothek \n\nzugunsten der Eheleute F. eingetragen. Mit Beschluss vom 18. Oktober \n\n2005 wurde gegen die B. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzver-\n\nwalter erkannte die Forderung der Klägerin gegen die B. auf den Restkauf-\n\npreis in Höhe von 143.637,73 € an. \n\n10 \n\nDie Klägerin lastet dem Beklagten als Amtspflichtverletzung an, er habe \n\n- persönlich oder durch seinen Notarvertreter - die zur Eigentumsumschreibung \n\nauf die B. erforderlichen Unterlagen beim Grundbuchamt eingereicht, ohne \n\ndass zuvor die Zahlung oder die Sicherstellung des auf das vierte Teilgrund-\n\nstück entfallenden Restkaufpreises seitens der B. an sie, die Klägerin, ge-\n\nwährleistet gewesen sei. Sie nimmt deshalb den Beklagten auf Zahlung des \n\nRestkaufpreises in Höhe von 143.637,73 € nebst 1.218,29 € vorgerichtlicher \n\nAnwaltskosten und Zinsen in Anspruch. \n\n11 \n\nDer Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung bestritten und sich insbe-\n\nsondere darauf berufen, dass er durch die ausdrückliche Weisung an das \n\nGrundbuchamt, die Eigentumsumschreibung des verbleibenden vierten Grund-\n\nstücks auf die Firma B. dürfe zunächst nicht erfolgen, seine Pflichten gegen-\n\nüber der Klägerin erfüllt und deren berechtigtem Sicherungsinteresse Rechnung \n\ngetragen habe. \n\n12 \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung \n\ngegen den Beklagten weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n13 \n\n14 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas Berufungsgericht (OLGR Celle 2008, 463) nimmt an, dass der Be-\n\nklagte und sein Notarvertreter Amtspflichtverletzungen zu Lasten der Klägerin \n\nbegangen haben. Insoweit hält das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen \n\nNachprüfung stand (I.). Das Berufungsgericht lässt den Amtshaftungsanspruch \n\nder Klägerin jedoch daran scheitern, dass sie es schuldhaft unterlassen habe, \n\nden Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 19 Abs. 1 \n\nSatz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB). Insoweit vermag der Senat dem Beru-\n\nfungsgericht nicht zu folgen (II.). \n\nI. \n\n15 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die \n\nHaftung des Beklagten hier nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 19 BNotO) rich-\n\ntet. Soweit es um Handlungen des Notarvertreters geht, haftet der Beklagte \n\nnach § 46 BNotO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Haftungsnor-\n\nmen hat das Berufungsgericht hier in revisionsrechtlich nicht angreifbarer tat-\n\nrichterlicher Würdigung festgestellt. \n\n16 \n\n2. \n\nBei dem Entwurf und dem Vollzug der privatschriftlichen Vereinbarung \n\nzwischen der Klägerin und der B. vom 17. Februar 2005 wurde der Beklagte \n\nnicht als Rechtsanwalt zur Wahrung einseitiger Interessen einer Vertragspartei \n\n(dort: der B. ), sondern als Notar auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege \n\nals unparteiischer Betreuer aller Beteiligten, d.h. auch der Klägerin, tätig (§ 14 \n\nAbs. 1 Satz 2 BNotO). Der diesbezügliche Auftrag an den Beklagten bezog sich \n\nauf ein selbständiges Betreuungsgeschäft im Sinne des § 24 Abs. 1 BNotO, das \n\nzu einer primären Haftung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO führen konnte. Der \n\nEntwurf dieses Vertrags zur Sicherstellung des Kaufpreisanspruchs der Kläge-\n\nrin gegen die B. hing mit dem Verkauf der Teilgrundstücke an die Enderwer-\n\nber so eng zusammen, dass der Vertragsentwurf nur als unselbständiger Teil \n\ndieses - dem Beklagten obliegenden - Urkundsgeschäfts angesehen werden \n\nkonnte. Insoweit gelten die Grundsätze des Urteils des IX. Zivilsenats des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 5. November 1992 (IX ZR 260/91 = NJW 1993, 729, 730 \n\nm.w.N.): Danach richtet sich die Amtspflicht des Notars beim Entwurf eines pri-\n\nvatschriftlichen Vertrags nach dem Betreuungsauftrag. Sie erstreckt sich auf \n\neine auftragsgerechte, zweckmäßige und rechtlich zuverlässige Gestaltung des \n\nbeabsichtigten Rechtsgeschäfts. Im Übrigen hatte der Beklagte im Schreiben \n\nseines Notarvertreters vom 2. Februar 2005 selbst darauf hingewiesen, dass er \n\nauch das Interesse der Klägerin am Erhalt oder der Sicherstellung des Kauf-\n\npreises wahrnehmen wollte. \n\n17 \n\n3. \n\nDamit hatte der Beklagte, nachdem er durch den Notar Dr. von K. \n\nsämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen hatte, \n\nauch die Überwachung des den kaufvertraglichen Interessen der Klägerin ent-\n\nsprechenden ordnungsgemäßen Grundbuchvollzuges übernommen. Er musste \n\ndaher - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - auch sicherstellen, \n\ndass die Klägerin Eigentümerin des vierten Teilgrundstücks blieb, und war des-\n\nhalb verpflichtet, die Anweisungen interessengerecht - vor allem auch im Inte-\n\nresse der Klägerin darin, ihr (Rest-)Grundstück nicht ohne Sicherstellung der \n\nKaufpreiszahlung durch die B. zu verlieren - auszuführen. \n\n18 \n\n4. \n\nDeswegen musste der Beklagte angesichts mehrerer gangbarer Wege \n\nden sichersten und gefahrlosesten Weg beschreiten oder vorschlagen (BGHZ \n\n27, 274, 276; 56, 26, 28; 70, 374, 375; BGH, Urteil vom 13. November 1973 \n\n- VI ZR 145/71 - VersR 1974, 336, 337; Urteil vom 24. Februar 1976 - VI ZR \n\n118/74 - VersR 1976, 730, 731; Urteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 56/79 - \n\nRuS 1981, 34, 35; Urteil vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91 - NJW 1992, 3237, \n\n3239). Dies gilt auch dann, wenn damit Mehrkosten verbunden sind (Sandküh-\n\nler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. 2008 § 19 Rn. 52 m.w.N.). Dazu \n\nhätte es sich etwa angeboten, entweder eine neue Auflassung zwischen der \n\nKlägerin und der B. , die nur die drei Teilgrundstücke erfasst hätte, zu beur-\n\nkunden oder drei gesonderte (Teil-)Auflassungen unmittelbar zwischen der Klä-\n\ngerin und den Enderwerbern der drei endgültig verkauften Grundstücke. Wei-\n\nterhin wäre es denkbar gewesen, die Interessen der Klägerin durch die Beur-\n\nkundung und Eintragung eines den Kaufpreisanspruch absichernden Grund-\n\npfandrechts, etwa einer Restkaufpreishypothek, zu wahren, die den Vorrang vor \n\neiner zugunsten der Gläubiger einzutragenden Sicherungshypothek gehabt hät-\n\nte. \n\n19 \n\n5. \n\nStatt dessen haben der Beklagte und sein Vertreter die die Umschrei-\n\nbung des Gesamtgrundstücks von der Klägerin auf die B. ermöglichenden \n\nUnterlagen, \n\ninsbesondere die Gesamtauflassung und den vom Notar \n\nDr. von K. unter Hinweis auf § 15 GBO gefertigten ursprünglichen (Ge-\n\nsamt-)Eintragungsantrag, beim Grundbuch eingereicht. In Verbindung mit der \n\n- rechtmäßig - zugunsten der B. bestehenden Auflassungsvormerkung wurde \n\ndamit gegenüber dem Grundbuchamt offen gelegt und in grundbuchrechtlicher \n\nForm nachgewiesen (§ 29 GBO), dass der B. an dem nach Abschreibung der \n\ndrei Teilgrundstücke verbleibenden Restgrundstück ein Anwartschaftsrecht im \n\nSinne der in BGHZ 83, 395, 399 niedergelegten Grundsätze zustand. \n\n20 \n\n6. \n\nAuf diese Weise wurde den Drittgläubigern der B. der Vollstreckungs-\n\nzugriff auf das Restgrundstück ermöglicht. Denn nach einer verbreiteten, wenn \n\nauch nicht unumstrittenen Meinung in Rechtsprechung und wissenschaftlichem \n\nSchrifttum kann der Pfandgläubiger des Anwartschaftsrechts den Eigentumser-\n\nwerb des Auflassungsempfängers selbständig herbeiführen, indem er im eige-\n\nnen Namen und aus eigenem Recht den Umschreibungsantrag gemäß § 13 \n\nGBO stellt (so: Vollkommer, Rpfleger 1969, 409, 411 m.w.N.; MünchKomm/ \n\nKanzleiter BGB, 4. Aufl., § 925 Rn. 40; KG JFG 4, 339; LG Essen NJW 1955, \n\n1401 f mit zustimmender Anmerkung Horber; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, \n\n9. Aufl. Bd. 1 § 13 Rn. 50; differenzierend: Stöber, Forderungspfändung, \n\n14. Aufl. Rn. 2061 und 2065; anderer Meinung wohl Wieczorek/Schütze/Lüke, \n\nZPO 3. Aufl. § 848 Rn. 15 ff). Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage \n\nbislang noch nicht geäußert, sondern sie ausdrücklich offen gelassen (BGHZ \n\n49, 197, 207). An dem Risiko, dass sich das Grundbuchamt der ein eigenes \n\nAntragsrecht des Gläubigers bejahenden Auffassung anschließen werde, än-\n\nderte auch der im Schreiben des Notarvertreters vom 2. März 2005 enthaltene, \n\ndurch Fettdruck hervorgehobene Hinweis nichts, dass die Eigentumsumschrei-\n\nbung des verbleibenden Grundstücks auf die Firma B. nicht erfolgen dürfe \n\nund dieses Flurstück zunächst im Eigentum der Klägerin verbleibe. Dieser Hin-\n\nweis schloss die Gefahr nicht aus, dass er vom Grundbuchamt rechtlich im Sin-\n\nne einer lediglich die Kaufvertragsparteien (Klägerin und B. ) betreffenden \n\nHandlungsanweisung gewürdigt werde, die die Rechte außenstehender dritter \n\nGläubiger auf Vollstreckung in das bestehende Anwartschaftsrecht unberührt \n\nließ. Deswegen bedarf die Frage, ob das Grundbuchamt die Eigentumsum-\n\nschreibung hier überhaupt hätte vornehmen dürfen, keiner Entscheidung. Das \n\nHinzutreten einer etwaigen eigenen Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts \n\nwürde die Amtshaftung des Beklagten für die Schaffung derjenigen Gefahrenla-\n\nge, die sich im konkreten Fall tatsächlich verwirklicht hat, nicht ausschließen \n\n(BGH, Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97 - NJW 1998, 2048, 2050 m.w.N.; \n\nUrteil vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 164/80 - NJW 1981, 572, 573; Zugehör in: \n\nZugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, S. 879 Rn. 2222; \n\nSchramm in: Bracker/Schippel, BNotO, 8. Aufl., § 19 Rn. 89; Sandkühler aaO, \n\n§ 19 Rn. 149; Frenz in Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG, 2. Aufl., § 19 \n\nBNotO Rn. 32). Daher geht insbesondere die Erwägung des Landgerichts fehl, \n\nder Beklagte habe mit der späteren Eintragung der B. als Eigentümerin der \n\nRestfläche aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nichts zu \n\ntun gehabt. Die haftungsrechtliche Zurechnung dieser Vorgänge an den Beklag-\n\nten ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass sich damit ein Risiko verwirklicht \n\nhat, das in der amtspflichtwidrigen Ausführung des Auftrags bereits angelegt \n\ngewesen war. \n\n21 \n\n7. \n\nDeswegen vermag es den Beklagten auch nicht zu entlasten, dass das \n\nLandgericht als mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht eine \n\nAmtspflichtverletzung hier verneint hat. Die - an sich auch zugunsten des No-\n\ntars anwendbare - \"Kollegialgerichts-Richtlinie\" findet nämlich dann keine An-\n\nwendung, wenn das Gericht für die Beurteilung des Falls wesentliche Gesichts-\n\npunkte unberücksichtigt gelassen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 2. Juni 2005 \n\n- III ZR 306/04 = NJW 2005, 3495, 3497 m.w.N.). Im Übrigen hätten die Un-\n\nzweckmäßigkeit und das Risiko der Gestaltung und der Durchführung des Ver-\n\ntrags dem Beklagten bei Einhaltung der an einen pflichttreuen Durchschnittsno-\n\ntar zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erkennbar sein können und müssen. \n\n22 \n\n8. \n\nEine Verweisung auf etwaige anderweitige Ersatzmöglichkeiten kommt \n\nhier nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 24 BNotO nicht in Betracht. \n\nDer Beklagte hatte die hier in Rede stehenden selbständigen Amtspflichten \n\nauch gegenüber der Klägerin als (Mit-)Auftraggeberin im Rahmen eines \n\nBetreuungsgeschäfts nach § 24 BNotO übernommen (vgl. BGHZ 134, 100, \n\n112). \n\nII. \n\n23 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Amtshaftungsan-\n\nspruch der Klägerin gegen den Beklagten hier nicht bereits deswegen ausge-\n\nschlossen, weil die Klägerin es unterlassen hatte, gegen die Eintragung der \n\nB. als Eigentümerin des vierten Teilgrundstücks die grundbuchrechtliche Be-\n\nschwerde nach § 71 GBO einzulegen. \n\n24 \n\n1. \n\nGegen die Eintragung selbst wäre eine solche Beschwerde ohnehin un-\n\nzulässig gewesen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GBO). Es hätte allenfalls verlangt werden \n\nkönnen, das Grundbuchamt anzuweisen, nach § 53 GBO einen Widerspruch \n\neinzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Beides wäre jedoch kein \n\n\"Rechtsmittel\" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB \n\ngewesen. Denn die \"Rechtsmittel\" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB müssen sich \n\nunmittelbar gegen eine sich als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung \n\noder Unterlassung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen oder zu be-\n\nrichtigen (Senatsurteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03 = NJW-RR 2004, 706, \n\n707; BGH, Urteil vom 17. Januar 1991 - IX ZR 77/90 = NJW 1991, 1172, 1174; \n\nBGH, Urteil vom 11. März 1980 - VI ZR 91/79 = VersR 1980, 649, 650; zum \n\nallgemeinen Amtshaftungsrecht siehe auch Staudinger/Wurm, BGB [Neubear-\n\nbeitung 2007] § 839 Rn. 338). Das hier in Rede stehende Rechtsmittel der Be-\n\nschwerde hätte sich indessen nicht unmittelbar gegen die schadensstiftenden \n\nHandlungen des beklagten Notars, sondern gegen eine etwaige rechtswidrige \n\nMaßnahme des Grundbuchamts gerichtet. Deswegen kann die Unterlassung \n\neines derartigen Rechtsbehelfs nicht zum Totalverlust des Amtshaftungsan-\n\nspruchs nach § 839 Abs. 3 BGB führen, sondern allenfalls unter dem Gesichts-\n\npunkt eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB gewürdigt werden (Se-\n\nnatsurteil vom 8. Januar 2004, BGH, Urteil vom 17. Januar 1991, jeweils aaO). \n\nDass die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen eine etwaige Pflichtverlet-\n\nzung des Grundbuchamts eine Haftung des Notars nach § 839 Abs. 3 BGB \n\nnicht ausschließt, ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. \n\nSenatsurteil vom 31. März 1960 - III ZR 41/59 = DNotZ 1960, 663, 666 f; \n\nSchramm in Bracker/Schippel, BNotO 8. Aufl., § 19 Rn. 130; Zugehör aaO \n\nS. 949 Rn. 2310; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, \n\n6. Aufl., S. 335 Rn. II 282). \n\n2. \n\nHinzu kommt hier Folgendes: \n\na) Wie das Berufungsgericht im Einzelnen nachweist, ist die Frage, ob \n\nder Pfandgläubiger des Anwartschaftsrechts den Eigentumserwerb des Auflas-\n\nsungsempfängers selbständig herbeiführen kann, indem er den Umschrei-\n\nbungsantrag gemäß § 13 GBO stellt, in Rechtsprechung und wissenschaftli-\n\nchem Schrifttum umstritten (siehe zum Meinungsstand oben I. 6.). Unabhängig \n\nvon der Frage der Antragsberechtigung ist der Antrag, obwohl nach § 13 Abs. 1 \n\n25 \n\n26 \n\nGBO eine Eintragung nur auf einen solchen vorgenommen werden soll, kein \n\nErfordernis der materiellen Rechtsänderung, sondern eine reine Verfahrens-\n\nhandlung. So wird das Grundbuch durch eine Eintragung ohne Antrag nicht un-\n\nrichtig (BGHZ 141, 347, 349 f; BayObLGZ 1988, 124, 127; jeweils m.w.N.). Die-\n\nse Grundsätze sind uneingeschränkt auf die vorliegende Fallgestaltung anzu-\n\nwenden, bei der das Anwartschaftsrecht des Käufers auf der Auflassung und \n\nder Eintragung einer Auflassungsvormerkung beruhte. Fraglich hätte dies allen-\n\nfalls dann sein können, wenn für die B. keine Auflassungsvormerkung einge-\n\ntragen gewesen wäre, also ein (pfändbares) Anwartschaftsrecht nur durch Stel-\n\nlung eines eigenen Antrags der B. auf Eintragung als Eigentümer hätte ent-\n\nstehen können (vgl. hierzu BGHZ 49, 197, 200 ff; 83, 395, 399). Was bei einer \n\nderartigen Konstellation, bei der die Stellung des Antrags gerade durch den \n\nAuflassungsbegünstigten nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat, son-\n\ndern darüber hinaus konstitutive Voraussetzung für das Entstehen des mate-\n\nriell-rechtlichen Anwartschaftsrechts ist, zu gelten hätte, kann indes dahinste-\n\nhen. \n\n27 \n\nb) Daher lässt sich nicht feststellen, dass, nachdem durch die vollzogene \n\nEintragung vollendete Tatsachen geschaffen worden waren, die Beschwerde \n\nErfolg gehabt hätte. Auch aus diesem Grunde ist ein Haftungsausschluss zu \n\nverneinen. \n\n28 \n\n3. \n\nNach dem zuvor Gesagten kann gegen die anwaltlich beratene Klägerin \n\nauch kein Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 BGB erhoben werden, \n\nweil sie keine Beschwerde nach § 71 GBO eingelegt hat. \n\nIII. \n\n29 \n\nDer Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif, da Feststellungen \n\nzur Schadenshöhe - vom Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen aus folgerichtig - \n\nnoch nicht getroffen worden sind. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 20.04.2007 - 16 O 313/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 12.12.2007 - 3 U 104/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/iii-zr-15-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/iii-zr-15-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:23.750649+00:00"}}