{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__14-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"III ZR 14/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 14/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter \n\nDörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2007 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil \n\n(S. 4) wiedergegebenen Klageanträge zu I und II betrifft. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger erwarb durch auf Abschluss einer \"Beitrittsvereinbarung\" ge-\n\nrichtete Erklärung vom 4. Oktober 2001 eine Beteiligung an der C. \n\nGesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteili-\n\ngungs KG (im Folgenden: Fonds IV) in Höhe von 70.000 DM zuzüglich 5 % A-\n\ngio. In Höhe von 28.000 DM finanzierte der Kläger diese Beteiligung durch Auf-\n\nnahme eines Darlehens. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementärin der \n\nBeteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die \n\nBeklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin \n\nnach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster \"Treuhandvertrag \n\nund Mittelverwendungskontrolle\" vorgenommen werden. Die Beklagte ist in dem \n\nProspekt in der Rubrik \"Partner\" als Gründungsgesellschafter bezeichnet. Zur \n\nBegrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im E-\n\nmissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktions-\n\nkosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen; \n\nbeim Fonds IV wurde die Absicherung allerdings über Company-Garantien vor-\n\ngenommen, deren Begriff im Prospekt Teil A näher erläutert wird. Der Kläger, \n\ndessen wirtschaftliche Erwartungen sich nicht erfüllt haben, erhielt aus der Be-\n\nteiligung Ausschüttungen von 44,8 %, das sind 16.034,11 €. \n\n2 \n\nErstinstanzlich hat der Kläger die Treuhandkommanditistin und eine wei-\n\ntere Beklagte, die ein Prospektprüfungsgutachten erstellt hatte, Zug um Zug \n\ngegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des ein-\n\ngezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttung - \n\n21.545,84 € nebst Zinsen (Antrag zu I) und auf Erstattung eines mit der Dar-\n\nlehensaufnahme verbundenen Schadens von 2.713,58 € nebst Zinsen in An-\n\nspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die \n\nBeklagten ihm den Steuerschaden zu ersetzen hätten, der ihm durch eine et-\n\nwaige nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe (Antrag \n\nzu II), und dass sie ihn von Ansprüchen freistellen müssten, die die Beteili-\n\ngungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner Stellung \n\nals Kommanditisten richten könnten (Antrag zu III). Er hat - soweit jetzt noch \n\nvon Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und eine Aufklärungs-\n\npflichtverletzung darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in Hö-\n\nhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die I. und T. -\n\nBeratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der \n\nKläger nur noch die Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen und den \n\nAntrag, ihm die Finanzierungskosten zu ersetzen, nicht weiterverfolgt. Er hat \n\nsich - neben anderem - auch darauf gestützt, aus der für die Produktionskosten \n\nvorgesehenen Summe seien prospektwidrig die Prämien für die Erlösausfallver-\n\nsicherung gezahlt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-\n\nwiesen. Mit der vom Senat beschränkt auf die Anträge zu I und II zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger sein Begehren gegen die Beklagte weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht folgt in seiner Hauptbegründung der Entscheidung \n\ndes Landgerichts: Dieses hatte zu den an die IT GmbH gezahlten Provisionen \n\nbefunden, es sei wesentlich, dass die Weichkosten insgesamt nicht überschrit-\n\nten worden seien. Die Komplementärin sei berechtigt gewesen, zur Eigenkapi-\n\ntalvermittlung Untervermittlungsaufträge zu vergeben und Werbemaßnahmen, \n\ndie die IT GmbH nach der Behauptung der Beklagten übernommen habe, aus \n\nden ihr zufließenden Weichkosten zu honorieren. In einer Hilfsbegründung führt \n\ndas Berufungsgericht an, selbst wenn insoweit ein Prospektfehler vorliege, fehle \n\nes an einem nachvollziehbaren Vortrag zur Kausalität. Aus dem Vortrag des \n\nKlägers gehe nicht hervor, dass er einer für seine Anlageentscheidung wesent-\n\nlichen Täuschung unterlegen sei. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er \n\ninsoweit vom Prospektinhalt Kenntnis gehabt habe. Soweit er sich darauf stüt-\n\nze, bei Kenntnis dieser Provisionshöhe hätten die Wirtschaftspresse, Branchen-\n\ninformationsdienste und Analysten die Fondsbeteiligung \"verrissen\" und sie wä-\n\nre ihm nicht durch seinen Anlageberater empfohlen worden, sei sein Beweisan-\n\ntritt ungenügend. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nZu Recht zieht das Berufungsgericht, das dem Landgericht folgt, aller-\n\ndings in Betracht, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht tref-\n\nfen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, \n\ndie für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. \n\nBGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR \n\n2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, \n\n1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 \n\nRn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), \n\ninsbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer ent-\n\nsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie \n\nmit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als \n\ndie einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der \n\nBeitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Be-\n\nklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch \n\ndie Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, \n\nPräambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht \n\nmöglich. \n\n7 \n\n2. \n\nDas angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das \n\nBerufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Ver-\n\ntriebsprovisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH könnten eine Haftung der \n\nBeklagten nicht begründen. \n\n8 \n\na) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den \n\nFonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS \n\n2009, 7718 Rn. 8-25), den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff \n\nRn. 17-26; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff \n\nRn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 ff Rn. 9-26) und den \n\nFonds IV (Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, \n\n22376 Rn. 12 f) entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen \n\nVerfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, \n\nden Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung \n\nbefasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten \n\nsollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die \n\nvorgesehene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Be-\n\nschaffung des Eigenkapitals 7 % des Beteiligungskapitals fließen solle. Darüber \n\nhinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durchführung der Investition, dass \n\ndie Komplementärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflich-\n\ntet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteile vom 29. Mai 2008 \n\naaO S. 1131 Rn. 18; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 Rn. 11; \n\nTeilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10; Urteil vom 23. Juli \n\n2009 - III ZR 306/07 aaO). Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in \n\nverschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH für die Vermittlung des Ei-\n\ngenkapitals 20 % geflossen seien (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; vom \n\n12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-18; Teilurteil vom 12. Fe-\n\nbruar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 15-17). Die Komplementärin sei an die Be-\n\nachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die \n\nihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai \n\n2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO \n\nS. 614 f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 11). \n\nVor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeits-\n\nbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hier-\n\nfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom \n\n12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 Rn. 13 f; Teilurteil vom 12. Februar \n\n2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 12 f). \n\n9 \n\nb) Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-\n\nbruar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in \n\ndiesem Verfahren auszugehen. Denn der Kläger hat auch in diesem Rechts-\n\nstreit behauptet, die IT GmbH habe vom Fonds I an durchgängig für die Vermitt-\n\nlung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der Beklagten be-\n\nkannt gewesen sei. Er hat sich insoweit auf ein Schreiben des Geschäftsführers \n\nK. der Komplementärin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der \n\nKomplementärin und der IT GmbH O. und auf dessen Angaben bei der \n\nSteuerfahndungsstelle des Finanzamts München I vom 4. Juli 2002 bezogen. \n\nSoweit es die Beklagte selbst betrifft, hat er auf eine handschriftliche Unterlage \n\nzum Fonds I hingewiesen, die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen \n\ndes Klägers von einem früheren Mitarbeiter der Beklagten herrühren und bele-\n\ngen soll, in welcher Weise die Zahlung einer Provision von 20 % ermöglicht \n\nwerden könne. Ferner hat er sich auf die Mittelfreigabeabrechnungen der Be-\n\nklagten vom 9. März 1999 zum Fonds II und vom 14. Dezember 1999 zum \n\nFonds III bezogen, in denen für die IT GmbH Provisionen in einer Höhe von \n\n20 % berechnet werden. Der Kläger hat damit im Kern beanstandet, dass Pro-\n\nvisionszahlungen für die Eigenkapitalvermittlung in einer vom Investitionsplan \n\ndes Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten Höhe gezahlt worden sind, und auf \n\nUmstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darlegung eines \n\nProspektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abweichung vom Pros-\n\npektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im \n\nEinzelnen auf das Teilurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 119/08 aaO \n\nRn. 15-19; vgl. zum Fonds III auch Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 \n\naaO S. 615 f Rn. 16-20) Bezug genommen. Gemessen an diesem Vorbringen \n\ndes Klägers durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unschlüssig anse-\n\nhen, sondern musste sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und Beweisantrit-\n\nten näher befassen. Da die Zahlung von Provisionen in Höhe von 20 % an die \n\nIT GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentlichen die Frage zu \n\nklären, welche Folgerungen sich hieraus für die Pflichtenstellung der Beklagten \n\nergeben. Dabei ist es auch im Hinblick auf den vom Kläger erhobenen Vorwurf, \n\ndie Initiatoren hätten die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteili-\n\ngungskapitals verschleiert, ohne Bedeutung, dass der Kläger nicht durch einen \n\nMitarbeiter der IT GmbH, sondern durch einen anderen Vermittler für den Fonds \n\ngeworben worden ist. \n\n10 \n\nc) Die Beklagte hat der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung ent-\n\ngegengehalten, die Komplementärin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen \n\nUnternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe \n\n- nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungs-\n\ngesellschaft Leistungsverträge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt \n\nund der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt gemacht \n\nworden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die \n\nKomplementärin als Dritte im Rahmen der Leistungsverträge in anderer Funkti-\n\non und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Ge-\n\nschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungsverträge \n\nuneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung des Senats \n\n(Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom \n\n12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 11 f; Teilurteil vom 12. Februar \n\n2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10 f), die Komplementärin sei bei der Verwendung \n\nihrer aufgrund der Leistungsverträge erworbenen Mittel an den in § 6 des Ge-\n\nsellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden, gebe es keine recht-\n\nliche Begründung. Für das Handeln der Komplementärin als Dritte, wozu der \n\nAbschluss und die Ausführung der genannten Leistungsverträge zählten, gelte \n\nnur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der \n\nBeteiligungsgesellschaft. \n\n11 \n\nDiese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der \n\nSenat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 aaO Rn. 14 f; \n\nIII ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und \n\nBeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober 2009 (III ZR 207/07 - juris und \n\nBeckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; III ZR 259/07 - juris und BeckRS 2009, 86780 \n\nRn. 13 ff; III ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) näher be-\n\ngründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidungen durchaus be-\n\nwusst gewesen, dass die Komplementärin nach den Angaben des Emissions-\n\nprospekts verschiedene Leistungsverträge mit der Beteiligungsgesellschaft ab-\n\ngeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirk-\n\nsamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die Komplementärin als Ge-\n\nschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem Gesellschaftsvertrag \n\nvon den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich abgeschlossen hat, \n\nist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist auch für die Frage, ob \n\nder Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen ist, nicht vorgreif-\n\nlich. \n\n12 \n\nNach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht \n\nes vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten \n\ndie wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den \n\nmaßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann \n\nbringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes \n\nVerhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-\n\nmäß, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der \n\nBeteiligungsgesellschaft Leistungsverträge abschließt, die diese Verschleierung \n\nabsichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von \n\ndiesen Vorgängen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der \n\nAnnahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grundsätzen der cul-\n\npa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufga-\n\nben betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen. \n\n13 \n\nd) Die angefochtene Entscheidung wird nicht durch die Erwägung getra-\n\ngen, der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass seine Anlageent-\n\nscheidung auf dem dargestellten Mangel beruht habe. Wie das Berufungsge-\n\nricht im Tatbestand seiner Entscheidung festgestellt hat, hat der Kläger vorge-\n\ntragen, er hätte sich nicht an dem Fonds IV beteiligt, wenn er gewusst hätte, \n\ndass 20 % der angelegten Gelder derjenigen Anleger, die von der IT GmbH \n\ngeworben worden seien, an diese Gesellschaft ausgezahlt würden. Es scheint \n\ndem aber keine Bedeutung beimessen zu wollen, weil der Kläger nicht durch \n\ndie IT GmbH geworben worden sei und er auch nicht vortrage, vom Prospektin-\n\nhalt Kenntnis gehabt zu haben. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen eine Klage-\n\nabweisung nicht. \n\n14 \n\nWie bereits ausgeführt (s.o. II 2 b am Ende), ist es im Hinblick auf den \n\nvom Kläger erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre Provisionshöhe \n\nfür die Einwerbung des Beteiligungskapitals verschleiert, ohne Bedeutung, dass \n\nder Kläger nicht durch einen Mitarbeiter der IT GmbH, sondern durch einen an-\n\nderen Vermittler für den Fonds geworben worden ist. Darüber hinaus ist der \n\nrechtliche Ansatz des Berufungsgerichts insofern fehlerhaft, als es meint, der \n\nKläger müsse bestimmte Kenntnisse vom Inhalt des Prospekts gehabt haben \n\nund in dieser Beziehung müsse er einer Täuschung erlegen sein, die für seine \n\nAnlageentscheidung ausschlaggebend gewesen sei. Macht ein Anleger einen \n\nProspektfehler geltend, aus dem sich eine Aufklärungspflicht ergeben kann, \n\nkommt es nicht darauf an, dass sich der Anleger bei seiner Anlageentscheidung \n\nkonkret auf die in Rede stehende Passage des Prospekts verlassen hat. Viel-\n\nmehr knüpft die Prospekthaftung im engeren Sinn an typisiertes Vertrauen an. \n\nEin Prospektfehler ist daher auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, \n\nwenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft \n\nvon den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsge-\n\nspräche benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 - \n\nWM 2008, 391, 393 Rn. 16 f); es kommt dann auch nicht darauf an, ob der \n\nProspekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist oder - was nicht an-\n\nders zu behandeln wäre - ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis \n\ngenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris \n\nund BeckRS 2008, 23805 Rn. 18). Auch hier ist aufgrund der Angaben im Be-\n\nteiligungsangebot davon auszugehen, dass die Anlage auf der Grundlage der \n\nProspektteile A und B vertrieben wurde. Insoweit kann allerdings die Kausali-\n\ntätsvermutung widerlegt werden, was vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, \n\nwenn der Prospekt bei Vertragsschluss nicht konkret verwendet worden ist \n\n(BGH Urteil vom 3. Dezember 2007 aaO Rn. 16; Senatsurteil vom 6. November \n\n2008 aaO). \n\n15 \n\nWar die Beklagte - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - zu einer \n\nAufklärung verpflichtet, ist zu prüfen, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn \n\nihn die Beklagte darüber unterrichtet hätte, dass die IT GmbH für den Vertrieb \n\nProvisionen von 20 % erhalte, während der Prospekt den Eindruck erweckt, für \n\ndie Vermittlung des Eigenkapitals würden nur 12 % verwendet (vgl. Senatsurtei-\n\nle vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 aaO Rn. 19; vom 12. Februar 2009 \n\n- III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 27). Hierzu hat der Kläger in Übereinstimmung \n\nmit den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts konkret behaup-\n\ntet, er hätte sich an dem Fonds nicht beteiligt, wenn er Kenntnis von den Provi-\n\nsionszahlungen an die IT GmbH gehabt hätte. Insoweit kommt dem Kläger eine \n\ngewisse, auf die Lebenserfahrung gegründete Kausalitätsvermutung zugute \n\n(vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 aaO Rn. 19; vom \n\n12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR \n\n306/07 aaO Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus der \n\nSicht des Senats für den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Un-\n\nterschied macht, ob hierfür (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufgebracht \n\nwerden müssen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 22; vom \n\n12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 24). Hätte der Senat dies - wie \n\noffenbar das Berufungsgericht - für eine vernachlässigenswerte Größenordnung \n\ngehalten, hätte er hieran nicht die Bewertung geknüpft, es handele sich um ei-\n\nnen Umstand, über den der Anleger aufzuklären sei. Konkrete Feststellungen, \n\ndie gegen die aufgezeigte Vermutung sprechen, hat das Berufungsgericht nicht \n\ngetroffen. \n\n16 \n\n3. \n\nDer weitergehende Einwand des Klägers, der Prospekt offenbare nicht \n\nhinreichend, dass die Kosten für die Erlösausfallversicherungen nicht in den \n\nweichen Kosten enthalten seien, sondern dem Produktionskostenanteil ent-\n\nnommen werden müssten, ist nicht begründet. Wie der Senat zum Fonds III \n\nnäher ausgeführt hat, ließ der Inhalt des Prospekts einen aufmerksamen Anle-\n\nger nicht im Unklaren darüber, dass die Versicherungsprämien für die Erlösaus-\n\nfallversicherungen nicht Bestandteil der im Prospekt im Einzelnen beschriebe-\n\nnen Startkosten waren, sondern von dem Teil der Anlagegelder bestritten wer-\n\nden mussten, die für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten \n\nvorgesehen waren (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO \n\nS. 617 f Rn. 29-31). Für den Fonds IV gilt insoweit nichts anderes. Auch hier \n\nwerden entsprechende Kosten in den Verträgen zur Durchführung der Investiti-\n\non nicht den \"Weichkosten\" zugeordnet. Insoweit bleibt die vom Kläger erhobe-\n\nne Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen weder im Tat-\n\nbestand noch in den Entscheidungsgründen seines Urteils behandelt, im Er-\n\ngebnis ohne Erfolg. \n\n17 \n\n4. \n\nDas angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als \n\ndas Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz von \n\nSteuerschäden aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von Verlustzuwei-\n\nsungen abgewiesen hat. \n\n18 \n\nWie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausge-\n\nführt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-\n\nständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in \n\ndem Fall, dass sein mit einer \"Rückgabe\" der Beteiligung verbundener Zah-\n\nlungsantrag unbegründet wäre. Vielmehr will er, wenn sein Zahlungsantrag Er-\n\nfolg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten \n\nsowie zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem \n\nAntrag sicherstellen, dass er über die notwendige Versteuerung der Ersatzleis-\n\ntung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. \n\n19 \n\nDa das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit \n\n- ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-\n\nletzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das \n\nFeststellungsinteresse des Klägers nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht \n\nwird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begründet erweist, in der Sache \n\nnäher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt \n\nergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten \n\nFeststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen. Die Parteien \n\nhaben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu äu-\n\nßern. \n\nIII. \n\n20 \n\n21 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die \n\nnotwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. \n\nIm Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhand-\n\nlung über die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-\n\nbruar 2009 für die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat für das weitere \n\nVerfahren noch folgende Hinweise. \n\n22 \n\nOb die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den \n\nKläger als künftigen Treugeber bei Annahme des Vertragsangebots über ihr \n\nbekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der \n\nLektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen \n\nzur Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Dabei setzt eine Pflicht der Be-\n\nklagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an \n\ndie IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen \n\nsollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kläger be-\n\nhaupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initiato-\n\nren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treuge-\n\nber tätig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie - spätes-\n\ntens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufga-\n\nben - auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von \n\n20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, enthielt der \n\nTreuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Vergütungsanteilen \n\ndritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah \n\n(vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23). Weder der Gesell-\n\nschaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass \n\nProvisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 20, 26; Teilurteil vom \n\n12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 19, 25). Die vom Kläger vorgelegten \n\nUnterlagen über die Mittelfreigabeabrechnungen für den Fonds II vom 9. März \n\n1999 und den Fonds III vom 14. Dezember 1999, die dem Beitritt des Klägers \n\nvorausgingen, sprechen dafür, dass der Beklagten von ihr selbst berechnete \n\nProvisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt waren (vgl. auch Se-\n\nnatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 aaO Rn. 17). Unter diesen Um-\n\nständen konnte die Beklagte zumindest zu einer Klärung der Hintergründe ver-\n\npflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr wei-\n\nteres Verhalten gegenüber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im \n\nRahmen der sekundären Darlegungslast Sache der Beklagten, sich dazu zu \n\nerklären, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat. Sollte sie auf \n\neine Klärung zum maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könnte sie mindes-\n\ntens der Vorwurf treffen, dass sie den Kläger nicht darüber unterrichtet hat, \n\ndass Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die sich so weder \n\naus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das \n\nBerufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob auf der \n\nGrundlage der vom Kläger vorgelegten Urkunden oder zu erhebenden Beweise \n\neine objektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, sei es, dass sie \n\nes an einer Klärung und Information hierüber hat fehlen lassen, sei es - wenn \n\ndie vom Kläger angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweisergebnis \n\nrechtfertigen -, dass sie diesem nicht offen gelegt hat, dass Vertriebsprovisio-\n\nnen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden. \n\n23 \n\nSoll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der \n\nUmstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wä-\n\nre, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich er-\n\ngeben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der IT GmbH zu vergüten \n\ngewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des \n\nrechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009 \n\n- III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast \n\nder Beklagten. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des Vor-\n\ntrags keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um \n\nUmstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Be-\n\nklagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche \n\nUnterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 \n\n(III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009 \n\n- III ZR 119/08 aaO Rn. 27) zu entnehmen sein könnte, die Beklagte müsse \n\nsich die hierfür notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs \n\nvon der Komplementärin oder der IT GmbH verschaffen, hält der Senat daran \n\nnicht fest. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nTombrink \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 08.06.2007 - 25 O 17972/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 03.12.2007 - 21 U 3819/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__14-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/iii-zr-14-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__14-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__14-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/iii-zr-14-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__14-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:22.167126+00:00"}}