{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__13-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"III ZR 13/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 13/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, \n\nWöstmann und Hucke \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das \n\nUrteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n7. Dezember 2007 - 11 U 9/07 - zugelassen. \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 25.000 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten wegen einer Amtspflichtverletzung als \n\nNotar auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte beurkundete am 17. Ja-\n\nnuar 2002 einen Vertrag zwischen dem Kläger und dessen damaliger Ehefrau. \n\nGegenstand war die Übertragung des hälftigen Miteigentums der Ehefrau an \n\ndem gemeinsamen Hausgrundstück auf den Kläger. Im Gegenzug verpflichtete \n\nsich dieser zur Zahlung von 33.745 € sowie zur Abgabe eines Schuldaner-\n\nkenntnisses über 5.113 €. Weiterhin verpflichtete er sich, seine Ehefrau von den \n\nDarlehensverbindlichkeiten, die den eingetragenen Grundstücksbelastungen \n\nvon 150.000 DM zugrunde lagen, freizustellen. Die Urkunde enthielt in Nummer \n\nIII. 4. weiterhin folgende Abgeltungsklausel: \n\n\"Mit Zahlung vorbezeichneten Betrages, der Übergabe des \nSchuldanerkenntnisses und der Übernahme der Verbindlichkeiten \ndurch den Erwerber sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche, sei-\nen sie bekannt oder unbekannt, die das mit dieser Urkunde über-\ntragene Hausanwesen betreffen, erledigt. Die Erschienene zu 1) \nerklärt, keine Forderungen aus der Übertragung des ½-Mit-\neigentumsanteils an den Erschienenen zu 2) mehr zu stellen.\" \n\n2 \n\nZum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich die Ehe des Klägers in \n\neiner Krise, die letztlich auch zur Trennung der Eheleute und zur Scheidung im \n\nJuli 2004 führte. In dem Scheidungsverfahren machte die damalige Ehefrau des \n\nKlägers Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Die Eheleute einigten sich dar-\n\nauf, dass der Kläger an seine Ehefrau insoweit 25.000 € zahlte. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt diesen Betrag von dem Beklagten mit der Begrün-\n\ndung ersetzt, dieser habe die in dem notariellen Vertrag vom 17. Januar 2002 \n\nenthaltene Abgeltungsklausel nicht hinreichend präzise formuliert, so dass Zu-\n\ngewinnausgleichsansprüche der Ehefrau wegen des übertragenen Hausgrund-\n\nstückanteils nicht ausgeschlossen gewesen seien. Diese habe die ihr als Ge-\n\ngenleistung überlassenen Mittel vor dem für die Berechnung des Zugewinnaus-\n\ngleichs maßgeblichen Stichtag verbraucht, während er zu diesem Zeitpunkt \n\nnoch im Genuss des durch die Übertragung des Miteigentumsanteils bewirkten \n\nWertzuwachses gewesen sei. Da Zugewinnausgleichsansprüche wegen des \n\nübertragenen Hausgrundstücksanteils nicht ausgeschlossen gewesen seien, \n\nhabe dieser Wertzuwachs bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs Be-\n\nrücksichtigung finden müssen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung des verlangten \n\nSchadensersatzes verurteilt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zuge-\n\nlassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. \n\nII. \n\n5 \n\nDie zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt ge-\n\nmäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht \n\nhat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtli-\n\nches Gehör verletzt. \n\n6 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat eine schadensstiftende Amtspflichtverletzung \n\ndes Beklagten und einen Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe der \n\neingeklagten 25.000 € aus § 19 Abs. 1 BNotO bejaht. Dabei hat es jedoch ü-\n\nbergangen, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. September 2006 den \n\nvom Kläger seiner Schadensberechnung zugrunde gelegten Wert des Haus-\n\ngrundstücks von 200.000 € bestritten und allenfalls einen Wert von 118.000 € \n\nzugestanden hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte dieses Bestreiten im \n\nVerlauf des Rechtsstreits aufgegeben hat. Das Berufungsgericht hat demge-\n\ngenüber der Verurteilung des Beklagten ohne jede Erörterung die vom Kläger \n\nerrechnete Höhe des Schadensersatzanspruches zugrunde gelegt. Zwar sind \n\ndie Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs-\n\ngründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände \n\ndeutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder ü-\n\nberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwo-\n\ngen worden ist (z.B.: BGHZ 154, 288, 300 f mit umfangreichen weiteren Nach-\n\nweisen). Das ist aber insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht auf den \n\nwesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfah-\n\nren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht \n\n(z.B.: BVerfGE 86, 133, 145 f; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584). Der Wert des \n\nHausgrundstücks ist ein solcher für die Entscheidung des Rechtsstreits zentra-\n\nler Punkt, da hiervon abhängt, ob dem Kläger überhaupt ein Schaden entstan-\n\nden ist, der der vom Berufungsgericht angenommenen Amtspflichtverletzung \n\ndes Beklagten zuzurechnen ist (siehe hierzu sogleich Nummer 2). \n\n2. \n\nAuf dieser Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung des \n\nrechtlichen Gehörs beruht die Entscheidung der Vorinstanz. \n\na) Ausgehend von dem vom Beklagten allenfalls zugestandenen Wert \n\ndes Hausgrundstücks hatte die Ehefrau des Klägers keinen Anspruch auf Zu-\n\ngewinnausgleich, auch wenn Nummer III. 4. des Vertrages vom 17. Januar \n\n2002, wie es das Berufungsgericht annimmt, Zugewinnausgleichsansprüche im \n\nZusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Haus-\n\ngrundstück nicht ausschließt. Das Endvermögen des Klägers (§§ 1375, 1384 \n\nBGB) wäre unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen - und vom Be-\n\nklagten als ihm günstig nicht ersichtlich bestrittenen - Lasten und Verbindlich-\n\nkeiten wie folgt zu berechnen: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nWert des Hausgrundstücks: \n\n./. Belastungen: \n\n./. sonstige Verbindlichkeiten des Klägers \n\n118.000,00 € \n\n75.000,00 € \n\n11.000,00 €\n\n32.000,00 € \n\nDies liegt unter seinem Anfangsvermögen (§ 1374 BGB), das er mit \n\n45.000 € beziffert, so dass er keinen Zugewinn erzielt hätte. \n\nb) Allerdings mag der Entschluss des Klägers, sich auf die Vereinbarung, \n\ndurch die er sich zur Zahlung von 25.000 € an seine Ehefrau verpflichtete, ein-\n\nzulassen, durch die unpräzise Formulierung der Ausgleichsklausel im Vertrag \n\nvom 17. Januar 2002 ungeachtet der für den Zugewinn zu berücksichtigenden \n\nWerte mitveranlasst worden sein. In diesem Fall liegt es jedoch nahe, dass bei \n\nerneuter tatrichterlicher Würdigung das Eingehen des Klägers auf die entspre-\n\nchende Forderung seiner damaligen Ehefrau als ein Eingriff in den Gesche-\n\nhensablauf zu betrachten ist, der den Schaden erst endgültig herbeiführte und \n\nder den Zurechnungszusammenhang mit der haftungsbegründenden Handlung \n\nunterbrach. Eine solche Unterbrechung der durch die Verletzung notarieller \n\nAmtspflichten ausgelösten Ursachenkette tritt zwar nicht ein, wenn für die \n\nZweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder die-\n\nse durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine \n\nnicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (z.B.: Senatsurteil vom 6. Mai \n\n2004 - III ZR 247/03 - DNotZ 2004, 849, 852 m.w.N.). Wenn aber selbst bei ei-\n\nner dem Kläger nachteiligen Auslegung der Abgeltungsklausel aufgrund der zur \n\nBerechnung des Zugewinns einzusetzenden Werte ein Zugewinnausgleichsan-\n\nspruch der Ehefrau ausgeschlossen gewesen wäre, dürfte der Abschluss der \n\nVereinbarung über die Zahlung von 25.000 € eine gänzlich unsachgemäße und \n\ndaher ungewöhnliche Reaktion des Klägers gewesen. Etwas anderes kann et-\n\nwa gelten, wenn zwischen ihm und seiner Ehefrau eine Fehlvorstellung oder ein \n\nStreit über den Wert des Grundstücks bestanden und die Vereinbarung diesen \n\nPunkt ebenfalls mit erledigt hätte. Hierfür gibt es jedoch nach dem bisherigen \n\nSach- und Streitstand keinen Anhaltspunkt. \n\n11 \n\n3. \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich \n\nmit den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen das angefochtene Urteil \n\nauseinanderzusetzen, auf die einzugehen der Senat im derzeitigen Verfahrens-\n\nstadium keinen Anlass hat. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHucke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Siegen, Entscheidung vom 12.12.2006 - 8 O 284/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 07.12.2007 - 11 U 9/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__13-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/iii-zr-13-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__13-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__13-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/iii-zr-13-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2008/III_ZR__13-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:00.139924+00:00"}}